Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft "Zervixpathologie und Kolposkopie e. V." in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.v.

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1 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft "Zervixpathologie und Kolposkopie e. V." in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.v. 1 Der Vorstand wird alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, dabei sollte die Anzahl der in einer Klinik oder in der freien Praxis tätigen Kollegen/innen möglichst ausgewogen sein. Der Vorsitzende wird durch die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder und auch des Gesamtvorstandes ist möglich. Der Vorsitzende darf summarisch nicht mehr als 2 Wahlperioden als Vorsitzender fungieren. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat für die Wahl Vorschlagsrecht. Der Vorstand kann sich in seiner Arbeit durch Beiräte unterstützen lassen. Das Aufgabengebiet der Beiräte wird separat festgehalten. Der Vorsitzende des Beirates und der Beirat werden vom Vorstand bestimmt. Vorsitzender und Beirat sind dem Vorstand und dem Vorsitzenden der AGCPC unterstellt und entsprechend weisungsgebunden. 2 Die Verteilung der Aufgaben erfolgt innerhalb des Vorstandes. Neben dem Vorsitzenden ist mindestens 1 stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, sowie zur Entlastung des Vorsitzenden ein Schriftführer zu wählen. Der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, weiter besteht seine Aufgabe darin, die Arbeitsgebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder zu koordinieren und nach Möglichkeit den Schriftwechsel zu führen. 3 Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte. Er kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Der Schriftwechsel kann vom Vorstandsvorsitzenden an ein Vorstandsmitglied delegiert werden. Ein Durchschlag, eine Fotokopie oder der Mailverkehr sind dem Vorsitzenden zu übersenden. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht zur Geschäftsführung befugt. Ist der Vorstandsvorsitzende zur Geschäftsführung auf Zeit verhindert, übernimmt ein vom Vorstandvorsitzenden benanntes Vorstandsmitglied die Geschäftsführung - im Zweifel der Schatzmeister. 4 Für die Kassenführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Er und der Vorsitzende haben Unterschriftsberechtigung bei der Bank. Über Beträge bis 5000 Euro kann von jedem der Zahlungsberechtigten getrennt verfügt werden. Beträge über 5000 Euro müssen von zwei Zeichnungsberechtigten gemeinsam genehmigt werden.

2 5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Vorstandssitzungen sind mindestens halbjährlich abzuhalten und werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Außerordentliche Vorstandssitzungen können auf Betreiben von mindestens 10 % der Mitglieder oder von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern mit den entsprechenden konkret schriftlich zu formulierenden Anliegen von der Geschäftsführung verlangt werden. Geht ein solches Verlangen bei der Geschäftsführung ein, ist unverzüglich dem Begehr nach den nachfolgenden Regelungen Geltung zu verschaffen. 7 Die Tagesordnung der Vorstandssitzung soll im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern vom Vorstandsvorsitzenden festgelegt werden. Dabei soll jedes Vorstandsmitglied seine Anregungen zur Tagesordnung dem Vorsitzenden rechtzeitig mitteilen. Der Vorsitzende soll die Anregungen der Vorstandsmitglieder zur Tagesordnung berücksichtigen. Über die konkret zeitliche und örtliche Festlegung der Einberufung der Vorstandssitzung entscheidet im Zweifel der Vorstandsvorsitzende allein. Er soll die Interessen der Vorstandsmitglieder dabei berücksichtigen. Die Ladung nebst Tagungsordnung soll allen Vorstandsmitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Einberufungstermin zugesendet werden. Über nicht berücksichtigte Anregungen oder über nachträglich benannte Tagungsordnungspunkte und deren Beschlusszulassung kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zu Beginn der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Dies ist im Protokoll festzuhalten. Der Vorstand hat die Mitglieder über die Ergebnisse der Vorstandssitzung und die Teilnahme der einzelnen Vorstandsmitglieder in Kenntnis zu setzen. Hierzu soll zumindest ein halbjährliches Rundschreiben an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Die Ergebnisse der Vorstandssitzung und die darin enthaltenen Beschlüsse entfalten spätestens nach der Kenntnis der Mitglieder Bindungswirkung. Sollten Mitglieder des Vorstandes wiederholt unentschuldigt nicht an der Vorstandssitzung teilnehmen, so kann der Vorstand über einen Ausschluss aus dem Vorstand entscheiden. Nach Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können durch den Vorstand neue Vorstandsmitglieder berufen werden. 8 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorstandsvorsitzenden anwesend sind. Bei

3 Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines auf Zeit bestimmten Stellvertreters. 9 Die Geschäftsführung ist für die Ausarbeitung und Richtigkeit der zu führenden Protokolle verantwortlich. Der Protokollführer kann zu Beginn der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit bestimmt werden, sofern dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird. Dies ist im Protokoll festzuhalten. Im Zweifel entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Zur Unterstützung der Protokolle können auch technische Möglichkeiten wie Tonband, Computer o.ä. benutzt werden. Das Protokoll dient als Beweismittel und ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach Befragung des Protokollführers. 10 Für die alle 2 Jahre durchzuführenden wissenschaftlichen Tagungen, verbunden mit einer Mitgliederversammlung, ist die Geschäftsführung, d. h., der Vorsitzende organisatorisch verantwortlich. Dies beinhaltet auch die zeitliche und örtliche Festlegung, sofern im Rahmen der Vorstandssitzung ( 7) nichts Anderweitiges beschlossen wurde. Fortbildungsseminare bzw. Kurse können von jedem Mitglied durchgeführt werden. Ist eine Zertifizierung erwünscht, sind Termine und wissenschaftliches Programm dem Beirat für Kolposkopie & Fortbildung (Arbeitsgruppe Kolposkopie (Kurse und Zertifizierung)) rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Dieser entscheidet über eine Zertifizierung durch die Arbeitsgemeinschaft und hat seine Entscheidung mit Begründung dem Einreicher schriftlich mitzuteilen. 11 Mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, der die Arbeitsgemeinschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom September 1974 angehört, und zu anderen Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Gesellschaft sowie nationalen und internationalen Gesellschaften für Kolposkopie und Zervixpathologie sind enge wissenschaftliche Kontakte zu pflegen. Während der Tagung der deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe findet auch eine gesonderte Tagung der Arbeitsgemeinschaft statt. Das Programm ist dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe jeweils mitzuteilen. Der Vorsitzende soll die intensive Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe fördern.

4 Aufgabengebiet des Beirates für Kolposkopie & Fortbildung (Arbeitsgruppe Kolposkopie (Kurse und Zertifizierung): 1. Festlegung der Struktur von Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Kolposkopie 2. Festlegung von Mindestanforderungen an den Inhalt der in 1. festgelegten Fortbildungsstrukturen. 3. Koordinierung von Fortbildungsveranstaltungen 4. Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen nach 1 und Bekanntgabe der zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft. 6. Festlegung und Kontrolle der Struktur von Einrichtungen mit kolposkopischem Schwerpunkt 7. Festlegung von Mindestanforderungen an Einrichtungen mit kolposkopischem Schwerpunkt. 8. Zertifizierung von Einrichtungen mit kolposkopischem Schwerpunkt 9. Der Vorsitzende des Beirates hat dem Vorstand regelmäßig, mindestens jedoch zur Vorstandssitzung über die Tätigkeit des Beirates zu informieren. Er muss nicht Vorstandsmitglied sein.

5 Aufgabengebiet des Wissenschaftlichen Beirates: 1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Mitgliedern, welche sich mit bestimmten, die Kolposkopie und ihrer zusammenhängenden Fachbereiche betreffenden Aufgaben, intensiv beschäftigen. 2. Es ist die Aufgabe des Beirates, die Mitglieder über aktuelle wissenschaftliche Themen zu informieren. Diese Informationen können über Rundschreiben, die Homepage der Arbeitsgemeinschaft oder Publikationen in Fachzeitschriften im Namen der Arbeitsgemeinschaft erfolgen. In diesem Fall ist das Einverständnis des Vorstandes einzuholen. 3. Fachbereiche des Beirates können sein: Kolposkopie, Zytologie, Virologie, Pathologie, Epidemiologie, Screening, Vulva, Vagina etc.. 4. Für jeden Fachbereich ist ein Mitglied des Beirates verantwortlich zu machen. 5. Der Vorsitzende des Beirates hat dem Vorstand regelmäßig, mindestens jedoch zur Vorstandssitzung über die Tätigkeit des Beirates zu informieren. Er muss nicht Vorstandsmitglied sein. Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am in Hamburg (24. Jahrestagung)

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