Lernort Praxis. Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017
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1 Lernort Praxis Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017
2 Lernort Praxis Was geht und was geht nicht? Verordnungen für die Arbeit in Kitas und Fachschulen Frau Dr. Jenschke, SMK, Referat Kindertagesbetreuung Frau Rachula, SMK, Referat Fachschulen rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Erzieher_innen Kapitel 2 des Handlungsleitfadens für den Lernort Praxis November 2017 Frau Dr. Jenschke
3 Exkurs - statistischer Überblick Kita Betreute Kinder gesamt Betreuungsquoten 0 3 J. 33,5% 50,6% (Grundlage Bevölkerungsstatistik 3 6 J. 92,7% 95,5% liegt noch nicht vor) 6 11 J. 67,2% 82,8% insgesamt 0 11 J. 53,5% 62,4% Anzahl Kindertageseinrichtungen davon: Kitas in freier Trägerschaft 47,9 % 57,0 % 57,2 % Päd. tätiges Personal + Leitung Männeranteil 1,6% 6,8% 7,4 % Kindertagespflege (KTP) KTP-Personen 777 Betreuungszeit Landeshaushalt (6,5% männl.) (6,6 % männl.) mehr als 7 Stunden für 84,4 % der 0 6-Jährigen ,5 Mio. 580,1 Mio. 631,1 Mio November 2017 Frau Dr. Jenschke
4 2. Rahmenbedingungen/ 2.1 rechtliche Regelungen Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe 81 (Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen) 81 Satz 1 Nr. 11 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familie auswirkt, insbesondere mit ( ) 11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten November 2017 Frau Dr. Jenschke
5 2. Rahmenbedingungen/ 2.1 rechtliche Regelungen Kinder- und Jugendhilfe Landesjugendhilfegesetz (LJHG) 29 (Eignung des Personals) 29 Absatz 1 Satz 4 LJHG Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der ( ) Fachkräfte eingesetzt werden November 2017 Frau Dr. Jenschke
6 2. Rahmenbedingungen/ 2.1 rechtliche Regelungen Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) 5 (Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Betreuung von Praktikanten) 5 Absatz 1 SächsQualiVO Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, erfüllen November 2017 Frau Dr. Jenschke
7 2. Rahmenbedingungen/ 2.1 rechtliche Regelungen 5 Absatz 2 SächsQualiVO Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule erforderliche Fortbildung wahrnehmen können. 6 (Fachliche Fortbildung) SächsQualiVO Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden: pädagogische Fachkräfte: 40 Stunden November 2017 Frau Dr. Jenschke
8 Exkurs Entwicklung der Anzahl an Fachschulen, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik Anzahl der Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft in freier Trägerschaft November 2017 Frau Rachula
9 Exkurs Entwicklung der Anzahl der Fachschüler/innen in der Ausbildung zum/r Staatlich anerkannten Erzieher/in Schuljahr 2004/ / / / / / / / / / / / / 2017 Gesamtschülerzahl Absolventen November 2017 Frau Dr. Jenschke
10 2. Rahmenbedingungen/2.1 rechtliche Regelungen Fachschule Schulordnung Fachschule (FSO) 53 (Berufspraktische Ausbildung) 53 Absatz 4 FSO (ehemals 51 Absatz 5 FSO) Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung durch eine Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen, welche in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung gemäß der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen ist November 2017 Frau Rachula
11 2. Rahmenbedingungen/2.1 rechtliche Regelungen Fachschule 53 Absatz 5 FSO (ehemals 51 Absatz 6 FSO) Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit des Schülers in der Praxiseinrichtung, die Einsichtnahme in Vorund Nachbereitungsunterlagen und in die Dokumentationen sowie reflektierende und beratende Gespräche mit dem Schüler und der anleitenden Fachkraft der Praxiseinrichtung. Der Umfang der fachlichen Begleitung ist in der Stundentafel festgelegt und beträgt 15,6 Stunden je Schüler November 2017 Frau Rachula
12 2. Rahmenbedingungen/2.1 rechtliche Regelungen Fachschule 54 (Praxiseinrichtung) (ehemals 52 FSO) Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praxiseinrichtung durchzuführen. Der Schüler wählt die Praxiseinrichtung aus und zeigt sie der Schule an. Ist die Praxiseinrichtung für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen. Eine Praxiseinrichtung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die dort tätigen Fachkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß 53 Absatz 4 Satz 2 verfügen November 2017 Frau Dr. Jenschke
13 2. Rahmenbedingungen/2.1 rechtliche Regelungen Fachschule Lehrplan und Leitfaden zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung Darüber hinaus sind die im Lehrplan für die Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Erzieher/Erzieherin und in dem Leitfaden zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege festgeschriebenen Ziele für die Ausbildung am Lernort Praxis und Lernort Schule umzusetzen. Die Stundentafel ist Bestandteil des Lehrplans November 2017 Frau Rachula
14 2. Rahmenbedingungen 2.2 Qualitätsmerkmale für die berufspraktische Ausbildung Die Ausbildung des Fachkräftenachwuchses steht in der gemeinsamen Verantwortung der Fachschulen/Fachhochschulen (Lernort Schule) und der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Lernort Praxis). Folgende Merkmale sind für die Qualität der Ausbildung am Lernort Praxis ausschlaggebend: Positionierung: Der Träger einer Einrichtung bekennt sich im Rahmen seiner Trägerphilosophie zur Mitwirkung an der Ausbildung und stellt sich unter Beachtung der rechtlichen Regelungen als Praxiseinrichtung zur Verfügung. Dies schließt die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachschulen/Fachhochschulen ein, an denen die Praktikant_innen ihre Ausbildung absolvieren November 2017 Frau Rachula
15 2. Rahmenbedingungen/ 2.2 Qualitätsmerkmale für die berufspraktische Ausbildung Personalentwicklung: Das Personalentwicklungskonzept des Trägers berücksichtigt für jede Einrichtung, die sich an der berufspraktischen Ausbildung beteiligt (Praxiseinrichtung), die Förderung der Weiterentwicklung von berufserfahrenen Fachkräften zu Praxisanleiter_innen und ermöglicht die Teilnahme an der Praxisanleiter-Fortbildung. Einrichtungskonzeption: Die Konzeption der Ausbildungseinrichtung umfasst eine auf das pädagogische Konzept zur Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder abgestimmte Anleitungskonzeption für Praktikant_innen. Teamentwicklung: Kita-Leitung und das Team haben an der Entwicklung der Anleitungskonzeption mitgewirkt. Sie reflektieren es regelmäßig und tragen es gemeinschaftlich mit November 2017 Frau Rachula
16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen?
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