Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage. Preisvereinbarung

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1 Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage Preisvereinbarung für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Thüringen zwischen dem Verband Deutscher Podologen e.v. (VDP) und dem Deutschen Verband für Podologie (ZFD) e.v. -nachstehend Berufsverbände genannt- einerseits und dem BKK Landesverband Mitte - nachstehend BKK Landesverband genannt andererseits wird mit Wirkung ab 01. Juli 2018 folgende Vereinbarung für die Vergütung von podologischen Leistungen zum Vertrag vom 08. Juli 2014 geschlossen:

2 Präambel: Diese Anlage 4 zum Vertrag über podologische Leistungen vom 08. Juli 2014 gilt, unabhängig von der Gültigkeit des Rahmenvertrages ab , nicht für Leistungen gegenüber BKK Versicherten in den Bundesländern: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Die Preise für die vorgenannten Bundesländer werden individuell zwischen dem BKK Landesverband Nordwest und den am Vertrag beteiligten Berufsverbänden verhandelt. Inwieweit der dieser Vereinbarung zugrunde liegende Rahmenvertrag weiterhin auch für die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein Gültigkeit hat, kann ausschließlich beim BKK Landesverband Nordwest bzw. den vertragsschließenden Berufsverbänden erfragt werden. Zu den Transparenzvorgaben nach 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB V vereinbaren die Vertragspartner eine Protokollnotiz, die Bestandteil dieser Preisvereinbarung ist. Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

3 1 Behandlungspreise (1) Für die Behandlung von Versicherten der Betriebskrankenkassen gelten ab dem 01.Juli 2018 und ab die in den folgenden Seiten aufgeführten Höchstpreise für podologische Leistungen. Für jedes Bundesland gibt es ein eigenes Vertragskennzeichen. Maßgeblich ist der Sitz der zugelassenen Praxis, welche die Leistung abgibt. Der entsprechende Abrechnungscode mit dem gültigen Tarifkennzeichen ist bei der Rechnungslegung anzugeben. (2) Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten podologischen Behandlung erforderlichen Aufwendungen abgegolten. Die vereinbarten Höchstpreise umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Mehrwertsteuer. 2 Rechnungslegung und Begleichung Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den "Sonstigen Leistungserbringern" nach 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung. (1) Das bei der Abrechnung zu verwendende lnstitutionskennzeichen (IK) ist, falls nicht bereits vorhanden, bei der Arbeitsgemeinschaft lnstitutionskennzeichen, Alte Heerstraße 111, St. Augustin, zu beantragen. Für zugelassene Filialbetriebe ist ein separates IK erforderlich. Es dürfen nur die Leistungen über das jeweilige IK der zugelassenen Praxis abgerechnet werden, die auch in bzw. durch diese Praxis erbracht wurden. (2) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Krankenkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen bzw. die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. (3) Der Einzug der Zuzahlung gemäß 32 Abs. 2 SGB V erfolgt durch den Leistungserbringer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der eingezogene Zuzahlungsbetrag sowie der Bruttowert der Verordnung werden auf das Verordnungsblatt aufgetragen. (4) Die von den Versicherten an den Leistungserbringer gezahlten Zuzahlungsbeträge sind vom vereinbarten Preis abzusetzen. 3 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.Juli 2018 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 29. Februar 2020, gekündigt werden. Solange keine neuen Preise vereinbart sind, gelten die bisherigen Preise weiter. (2) Die Kündigung eines Vertragspartners oder einer Krankenkasse berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages gegenüber den übrigen Vertragsbeteiligten. Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

4 (3) Die Preise gelten für alle ab 01. Juli 2018 und nachfolgend ab ausgestellten vertragsärztlichen Verordnungen. Berlin AC/TK Brandenburg AC/TK Bremen AC/TK Niedersachsen AC/TK Rheinland-Pfalz AC/TK Saarland AC/TK Sachsen AC/TK Sachsen-Anhalt AC/TK Thüringen AC/TK Pos. Nr. Leistung Vergütung ab 1. Juli Hornhautabtragung /-bearbeitung beider Füße Richtwert Minuten Nagelbearbeitung beider Füße Richtwert Minuten Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautbehandlung und Nagelbearbeitung) Richtwert Minuten Hornhautabtragung /-bearbeitung an einem Fuß Richtwert Minuten Nagelbearbeitung an einem Fuß Richtwert Minuten Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautbehandlung und Nagelbearbeitung) 20,30 19,50 32,50 13,65 13,60 20,30 Richtwert Minuten Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

5 Pos. Nr. Leistung Vergütung ab 1. Juli Hausbesuch inclusive Wegegeld (Einsatzpauschale)*,, 11,00 ärztlich verordneter Hausbesuch in der Wohnung des Patienten, sofern sich die Wohnung des Patienten nicht in einer Einrichtung im Sinne der Beschreibung nach Pos-Nr befindet Hausbesuch in einer Einrichtung inclusive Wegegeld 6,00 ab dem 1. Patienten (Einsatzpauschale)* ärztlich verordnete Hausbesuche in Einrichtungen (z. B. Altenheime, Behindertenwohnheime, betreutes Wohnen etc) (nicht zusammen mit Pos abrechenbar), je Person Wegegeld ab dem 15. angefangenen km, je km* Anmerkung zu Pos: 79907: diese kann nur in Verbindung mit Position abgerechnet werden 0,31 *verbindliche Erläuterungen: Sofern sich der Praxissitz des Leistungserbringers räumlich in unmittelbarer Nähe zum Ort der Leistungserbringung befindet (z.b. innerhalb einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder auch im Wohnhaus des Versicherten), sind die Leistungen sowie die Pos generell nicht abrechnungsfähig. Die Position für einen Hausbesuch kann an einem Tag je Patient nur einmal in Ansatz gebracht werden Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

6 Berlin AC/TK Brandenburg AC/TK Bremen AC/TK Niedersachsen AC/TK Rheinland-Pfalz AC/TK Saarland AC/TK Sachsen AC/TK Sachsen-Anhalt AC/TK Thüringen AC/TK Pos. Nr. Leistung Vergütung ab 1. März Hornhautabtragung /-bearbeitung beider Füße 21,23 Richtwert Minuten Nagelbearbeitung beider Füße Richtwert Minuten Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautbehandlung und Nagelbearbeitung) Richtwert Minuten Hornhautabtragung /-bearbeitung an einem Fuß Richtwert Minuten Nagelbearbeitung an einem Fuß Richtwert Minuten Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautbehandlung und Nagelbearbeitung) 20,39 34,00 14,28 14,23 21,23 Richtwert Minuten Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

7 Pos. Nr. Leistung Vergütung ab 1. März Hausbesuch inclusive Wegegeld (Einsatzpauschale)*,, 11,75 ärztlich verordneter Hausbesuch in der Wohnung des Patienten, sofern sich die Wohnung des Patienten nicht in einer Einrichtung im Sinne der Beschreibung nach Pos-Nr befindet Hausbesuch in einer Einrichtung inclusive Wegegeld 6,50 ab dem 1. Patienten (Einsatzpauschale)* ärztlich verordnete Hausbesuche in Einrichtungen (z. B. Altenheime, Behindertenwohnheime, betreutes Wohnen etc) (nicht zusammen mit Pos abrechenbar), je Person Wegegeld ab dem 15. angefangenen km, je km* Anmerkung zu Pos: 79907: diese kann nur in Verbindung mit Position abgerechnet werden 0,31 *verbindliche Erläuterungen: Sofern sich der Praxissitz des Leistungserbringers räumlich in unmittelbarer Nähe zum Ort der Leistungserbringung befindet (z.b. innerhalb einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder auch im Wohnhaus des Versicherten), sind die Leistungen und sowie die Pos generell nicht abrechnungsfähig. Die Position für einen Hausbesuch kann an einem Tag je Patient nur einmal in Ansatz gebracht werden Berlin, Lüdinghausen, Reutlingen, den xx.xx.2018 BKK Landesverband Mitte Verband Deutscher Podologen e.v. Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e.v. Anlage: Transparenzvereinbarung Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

8 Transparenzvereinbarung 1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Transparenzvorgaben auf Bundesebene die nachstehenden Regelungen voll inhaltlich ersetzen und verbindlich umgesetzt werden sollen. Sobald sie auf Bundesebene vereinbart sein wird, werden sich die Beteiligten zeitnah wegen deren Umsetzung ins Benehmen setzen. Bis dahin sollen die Regelungen in den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 gelten. 2. Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) gibt in 125 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 SGB V verbindlich vor, dass die Partner der Rahmenempfehlungen Vorgaben für Vergütungsstrukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte zu regeln haben. Wenngleich damit die Zuständigkeit diesbezüglich Vorgaben ausschließlich bei den Partnern der Rahmenempfehlungen und damit auf Bundesebene liegt, besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass das Ziel dieser Vorgaben darin besteht, Vergütungserhöhungen substanziell dazu zu verwenden, die Vergütung insbesondere auch der angestellten Therapeuten zeitnah zu verbessern, damit die vorhandenen Vergütungsstrukturen gesichert und soweit erforderlich weiterentwickelt werden. 3. Zur Überprüfung dieses vereinbarten Ziels erklären die Vertragsparteien, das ihnen Mögliche zur Unterstützung der gesetzlichen Transparenzvorgaben beizutragen sowie mögliche Formen des Nachweises für die Entwicklung der Vergütung gemeinsam zu erarbeiten und auszuwerten. Bilden die Ergebnisse ein nicht auskömmliches Einkommen insbesondere der angestellten Therapeuten ab, sind diese bei künftigen Vergütungsverhandlungen besonders zu berücksichtigen. 4. Diese Transparenzvereinbarung ist Bestandteil der Vergütungsvereinbarung für de Zeitraum ab 01. Juli 2018 Anlage 4 zum BKK Vertrag vom 08. Juli 2014 gültig ab

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