Nr.9 GABl. vom 30. September

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr.9 GABl. vom 30. September 2015 649"

Transkript

1 Nr.9 GABl. vom 30. September Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Förderung von Versuchsanlagen großtechnischen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm Klärschlammasche (VwV EFRE ) 1.1 Vom 30. September Az.: 0123.EFRE Zuwemhmgszweck Ausgangslage Phosphor ist essenziell für alles Leben. Ohne die Düngung mit diesem Nährstoff gäbe es keine ausreichende landwirtschaftliche Produktion. Doch die mineralischen Ressourcen an Phosphor sind begrenzt. Nur wenige Länder besitzen abbauwürdige Lagerstätten an Rohphosphat, die alle, bis auf eine kleinere Lagerstätte in Nordfinnland, außerhalb Europas liegen. Politische Unsicherheiten in den wenigen Lieferländem eine weiter wachsende Weltbevölkerung können zu Engpässen bei der Versorgung mit Rohphosphaten zu Preissteigerungen führen. Der wirtschaftliche Abbau von Phosphat gesteinen ist mit erheblichen UmweltbeJastungen verben. Probleme bereiten der ansteigende Grad an Verunreinigung der Phosphat-Erze mit Cadmium Uran sowie steigende Gewinnungskosten, da das Rohphosphat aus zunehmend tiefer liegenden Gesteinen gewonnen werden muss. Im Gegensatz zu Erdöl, das langfristig als Energieträger ersetzt werden kann, gibt es für Phosphor keine alternativen Quellen. Die Phosphorversorgung für Baden-Württemberg kann deshalb langfristig nur ökologisch wirtschaftlich verträglich sichergestellt werden, wenn Phosphorimporte zumindest teilweise durch rückgewonnenen Phosphor ersetzt werden können. Vor allem Abwasser Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen enthalten relevante Mengen an Phosphor, die ein großes Potenzial für eine Rückgewinnung bieten. Vor diesem Hintergr hat das Land die Phosphor-Rückgewinnungsstrategie Baden Württemberg entwickelt. In Forschung Entwicklung von Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor gehört Baden-Württemberg zu den führenden Regionen in der Europäischen Union. Um diese Forschungsaktivitäten weiter auszubauen, möchte das Land in der neuen EFRE-Förderperiode die Untersuchung, Weiterentwicklung sowie die Umsetzung unterschiedlicher Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Versuchs- großtechnischen Pilotanlagen an verschiedenen Standorten fördern. Dabei soll der im Klärschlamm (Klärschlamm mit Schlammwasser) oder der in der Klärschlammasche enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden. 1.2 Ziel ist es, qualitativ hochwertige, gering belastete Phosphorverbindungen als Rohstoff für industrielle Anwendungen oder als Düngemittel mit hoher Verfügbarkeit für Nutzpflanzen zu gewinnen, ohne ausschließlich auf Verdünnungseffekte bei Schadstoffen zurückzugreifen. Durch die Förderung von in diesem Feld tätigen Unternehmen ru.ila)o(ci1uc U bern sollen unter wissenschaftlicher Begleitung an- wendungsreife Verfahren großtechnische Pilotumsetzung) entwickelt geeignete wirtschaftliche Verfahren ermöglicht werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren zu fördern. Durch die Förderung sollen die Entwicklung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung anlage) aus Klärschlamm Klärschlammasche unterstützt großtechnische Verfa,~ren zur Phosphor-Rückgewinnung deren Wc~ite:relltvv'idcll (Pilotierung) sowie deren wirtschaftliche Vertretbarkeit vorangetrieben werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Baden Württemberg zu beschleunigen. 1.3 Fördergegenstand Gegenstand der Förderung ist: Die Entwicklung der Bau von Versuchsanlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm - auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße <;: Eirtwohnerwerte (EW) oder einen entsprechenden Klärschlammanfall <;: EW haben oder - auf einem Untemehmensgelände. Die Phosphor Rückgewinnungsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem KlärschlammanfaU <;: EW ausgelegt sein Die Entwicklung der Bau von vel~sucw;anlag:en zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammasche. Eine solche Versuchsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall.<;: EW ausgelegt sein Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlamm - auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße <;: EW oder einen entsprechenden Klärschlammanfall <;: EW haben oder - auf einem Unternehmensgelände. Die Phosphor Rückgewinnungsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall <;: EW ausgelegt sein Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlammasche mit einer Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße <;: EW.

2 650 GABJ. vom 30. September 2015 Nr.9 2 ZUlw(mdlm:lg im Rahmen des Programms - Innovation Energiewende - des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationel Jen Programms - Innovation Energiewende - des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg in der Prioritätsachse A: Forschung, technologische Entwicklung Innovation, Spezifisches Ziel 3: Verbesserung des Zugangs zu der Nutzung von Ergebnissen angewandter Forschung in den Spezialisierungsfeldern Baden-Württembergs aus Mitteln des EFRE aus Mitteln des Landeshaushalts Baden-Württemberg gewährt Nicht gefördert werden: landwirtschaftliche Unternehmen 1, Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Ziffer 2.2. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. EU C 249/01) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgr einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Zuwendungsvoraussetzungen Rechtsgnmdlagen Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift EFRE des Ministeriums für Ländlichen Raum Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung Kunst des Ministeriums für Umwelt, Klima Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms»Innovation Ewi:rgiewende«in der Förderperiode (VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation Energiewende - VEZlE nachfolgend VwV VEZlE) vom 30. Juni 2014 den dort genannten Rechtsvorschriften, dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms (nachfolgend Förderhandbuch) sowie dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt. Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwVVEZlE. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: privat-gewerbliche Unternehmen, - Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe ), - öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 vom Hert, die eine Phosphor-Rückgewinnungsanlage (Versuchsanlage oder großtechnische Anlage - Pilotierung) errichten möchten. 5.1 Wissenschaftliche Begleitung Die Vorhaben der Nummern bis müssen zwingend wissenschaftlich begleitet werden, mit dem Ziel, die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Phosphor-Rückgewinnung in Baden-Württemberg weiter voranzutreiben belastbare Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Verfahren Optimierung der Verfahren zu gewinnen. Die wissenschaftliche Begleitung kann erfolgen durch Universitäten, Hochschulen, FuE Einrichtungen oder Unternehmen, die Kenntnisse Erfahrungen auf dem Gebiet der Phosphor Rückgewinnung vorweisen. Dies ist im förmlichen Antrag vpm Antragsteller entsprechend darzustellen. Genehmigungsvel1ahren Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann erst bewilligt werden, wenn die für das Vorhaben notwendigen Rechtsverfahren (zum Beispiel die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) abgeschlossen sind. Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähige Ausgaben 2 sind: Zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor , Ausgaben für Roh-, Hilfs- Betriebsstoffe, bis maximal 1 Jahr nach der Inbetriebnahme (Abnahmeprotokoll) der Phosphor-Rückgewinnimgsanlage, 6.l.3 Architekten- Ingenieursleistungen nach der HOAI, 6.l.4 vorhabenbezogene Ausgaben für Schilder Druckerzeugnisse sowie den vorhabenbezogenen I Als landwirtschaftliche Unternehmen werden betrachtet: Landwirte, Landwirte im Nebenerwerb Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewü1schaften oder Unternehmen. an denen mehrheitlich landwirt schaftliehe Unternehmen beteiligt sind, sowie landwirtschaftliche Bildungs- Wissenszentren. 2 Zm;-endungsfähige Ausgaben sind die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben. 3 Die Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor kann im Rahmen der Skizzenerstellung sowie der Antragstellung bezogen werden.

3 Nr.9 GABl. vom 30. September Internetauftritt nach der Nr. 6 der' EFRE NBest-P/ bzw. EFRE NBest-K\ Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens (Pflanzen-) Versuche zur Bewertung der Düngewirkung Ausgaben für die Erstellung des förmlichen Antrags hierzu begleitende Unterlagen. 6.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: \ Personalausgaben, mit Ausnahme der Personalausgaben für die in der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor aufgeführten Bauhenenaufgaben, nicht zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor , Entschädigungen (einschließlich Ausgleichsabgaben Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung), sonstige Ausgaben für den laufenden Betrieb, Ausgaben für die Anschaffung von Baugeräten Kraftfahrzeugen, die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger während der Durchführungsphase /oder während der Zweckbindungsfrist für das Vorhaben ganz oder teilweise vorsteuerberechtigt ist oder wird, Ausgaben für die Koordinierung mit der wissenschaftlichen Begleitung, auch dafür anfallende Reisekosten, Ausgaben für die Erstellung der Projektskizze hierzu begleitenden Unterlagen, Preisnachlässe, Skonti, Rabatte dergleichen, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden Geldbeschaffungskosten, Zinsen Gebühren. 6.3 Die Ermittlung der kofinanzierungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs Erteihmg eines Auftrags zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Auch die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie oder zur Planung des Vorhabens gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Gleiches gilt für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Zweckbindungs.frist Die Zweckbindungsfrist der Anlagen nach den Nummern bis (Versuchsanlagen großtechnische Pilotanlagen) wird vorhabenbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt. Kumulierung Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bes des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt auch für alle Programme des BAFA der KtW. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock für Kommunen ( 13 Finanzausgleichsgesetzt) ist zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Grsätzlich können nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen sind als ztlwendungsfähig anerkannt werden. hig sind die durch bezahlte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesene Ausgaben, die eindeutig der gefördelien Maßnahme zugeordnet werden können. Anforderungen an die Buchführung Es muss eine geeignete vorhaben bezogene Buchfühnmg erfolgen. Eine eindeutige Zuordnung aller Zahlungsvorgänge muss gewährleistet sein. 7 7.] 7.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Standort Gefördert werden können Vorhaben lediglich, wenn der Standort der Phosphor-Rückgewinnungsanlage in Baden-Württemberg liegt. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Die Zuwendung kann nur gewähli werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind. Der Abschluss des Vertrages über die wissenschaftliche Begleitung sowie der. Abschluss eines Klärschlamm- oder Klärschlammaschezulieferungsvertrags löst keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus. Der Erwerb eines Grstücks die Anforderungen an die Mindestsumme 71Jl.1Jß11rIl,'H fähiger Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens Euro betragen. Nebenbestimmungen (EFRE-NBest) Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K, die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden, werden anstelle der ANBest-P bzw. ANBest-K nach Anlage 2 bzw. Anlage 3 der VV zu 44 LHO Bestandteil des Zuwendungsbescheids. (vgl. Nr. 6.1 VwV VEZIE in der jeweils geltenden Fassung). 4 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommuuale Körperschaften im Rahmen des EFRE Programms EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K. die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden. S Siehe Fußnote 2. 8 Art Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird auf Antrag im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

4 652 GABl. vom 30. September 2015 Nr Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 (Unternehmen) beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus EFRE Mitteln, höchstens Euro (pro Phosphor Rückgewinnungsvorhaben). Die Zuwendung bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung B. Höhe der Beihilfe) sind die Kriterien Aunagen des Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten. Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.2 (Gebietskörperschaften, öffentlichrechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie kommunale Unternehmen) beträgt maxi.mal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon stammen 50 Prozent aus EFRE-Mitteln (höchstens Euro pro Phosphor-Rückgewinnungsvorhaben) bis zu 30 Prozent aus Landesmitteln. Verfahren Für das Verfahren gilt die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlicher Raum Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung Kunst des Ministeriums für Umwelt, Klima Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung der EFRE-Programms»Innovation Energiec wende«in der Förderperiode (VwV VEZIE). Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- Auszahlungsverfahren Die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank CL-Bank), 76113Karlsruhe, ist für die Annahme der Projektskizzen, die Antragsannahme (einschließlich Beratung), das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweis zuständig. I!erfahren zur Projektauswahl Die fachliche Antragsprüfung die Projektauswahl erfolgen durch das Umweltministerium Baden Württemberg in einem zweistufigen Verfahren (Projektskizze förmliche Antragsteilung) nach den in den Aufrufen festgelegten transparenten Auswahlkriterien. Bei der Bewertung der Projektskizzen Anträge wird das Ministerium von einer Lenkungsgruppe unterstützt. Projektskizzeneinreichung In der ersten Stufe sind die Projektskizzen der Förderinteressenten bei der L-Bank als antragsannehmende Stelle einzureichen. Vor Einreichung einer Projektskizze wird den Antragstellern empfohlen, mit dem Umweltministerium Kontakt aufzunehmen gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden in Aufrufen auf der Internetseite unter www. efre-bw.de veröffentlicht. Auf der Grlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der im Aufruf veröffentlichten Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung. Das Ergebnis der Bewertung wird dem Projektskizzensteller mitgeteilt bei Aussicht auf Förderung empfohlen, einen förmlichen Antrag vorzulegen Stufe). Antragstellung In der zweiten Stufe sind die förmlichen Anträge mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben Unterlagen dreifach in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg unter der Adresse efre@l-bank.de einzureichen. Aus der Vorlage von Anträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Formblätter weitere Informationen für die Projektskizzeneinreichung Antragsstellung können auf der Internetseite unter abgerufen werden. Veröffentlichung Die Förderdaten eines bewilligten Vorhabens sind nach Maßgabe der Nr. 6.3 VwV VEZrE in der jeweils geltenden Fassung öffentlich. Die Erkenntnisse Forschungsergebnisse aus dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit zur Velfügung zu stehen. Im Übrigen wird auf die Vorschriften über die Informations- Kommunikationsmaßnahmen im Förderhandbuch Bezug genommen. Überwachung Unterstiitzung durch die L-Bank Die für die Überwachung der Kläranlage zuständige Wasserbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlamm), Die für die Überwachung der Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlammasche), Die Überwachung erfolgt anlassbezogen indem die Behörde regelmäßig (mindestens einmal pro Halbjahr) eine Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahme vornimmt gegebenenfalls an Baufortschrittsbesprechungen teilnimmt. Die L-Bank ist über das Ergebnis der anlassbezogenen Überwachung sowie der Inaugenscheinnahme zu informieren. Außerdem unterstützt die zuständige Behörde auf Anforderung der L-Bank diese bei der

5 Nr.9 GABI. vom 30. September Prüfung der Verwendungsnachweise sowie bei Vor Ort-Überprüfungen der abschließenden Kontrolle des Zuwendungserfolgs. 10 Inkrafttreten Diese Verwaltungs vorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft hat eine Geltungs- I dauer bis zum 31. Dezember GAB!. S.649 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsf"Ordergesetzes (VwV KinderBFG) Vom 11. August Az: /2- INHALTSÜBERSICHT Erster Abschnitt: Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung, Förderzweck 1 Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung 2 Förd~rzweck Zweiter Abschnitt: Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren 3 Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren Dritter Abschnitt: Förderung von investiven Maßnahmen, die die Qualität der Fö~derung von Kindern unter drei Jahren erhöhen 4 Irtvestive Maßnahmen, die die Ql1alität der Förderung voi) Kindern unter drei Jahren erhöhen Vorzeitiger Projektbeginn ' Zuwendungsempfanger Zuwendungsvoraussetzungen 8 Zuwendungsfähige Ausgaben, Zuwendungsart, Finanzierungsart Zuwendungshöhe 9 Antrags-, Bewilligungs- Verwendungsnachweisverfahren " Vierter Abschnitt: Inkrafttreten 10,Inkrafttreten Erster Abschnitt Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung, Förderzweck Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung Aufgr des Gesetzes über die Förderung von Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung (KinderBFG) vom 21. Juli 2015 (GBI. S.654, 657) stellt das Land für die Förderung von investiven Maßnahmen in der Kleinkindbetreuung im Haushaltsjahr 2015 einmalig bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zuschüsse werden im Rahmen der bei Kapitel 0439 Titelgruppe 79 des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel, nach Maßgabe des KinderBFG, dieser Verwaltungsvorschrift, den der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bewilligt. Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgr ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) die Unwirksamkeit von Bescheiden sowie die Erstattung die Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich insbesondere nach den 48, ades Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)., Förderzweck Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in zusätzliche Betremmgsplätze für I9nder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (GBI. S.161), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBI. S.748, K. u. U. S.207), in der Kindertagespflege nach Maßgabe des zweiten Abschnitts dieser Verwaltungsvotschrift, investive Maßnahmen, die die Qualität der Förde-' rung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Kindertagesbetreuungsgesetz in der Kindertagespflege erhöhen, nach dem folgenden dritten Abschnitt, soweit die Landesmittel nicht für eine Förderung nach Nummer 2.1 in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt benötigt werden. Maßnahmen der Barrierefreiheit, die nach 39 Landesbauordnung vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig im Sinne der Nummer 2.2. Zweiter Abschnitt Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren 3 Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren, 3.1 Zuschüsse für die Schaffung von zusätzlichen Betrem).llgsplätzen für Kinder unter drei Jahren können auf Antrag gewährt werden, wenn nach dem Investitionsprogramm des Bes»Kinderbetreuungsfinanzierung« grsätzlich förderfähige Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen in der Kindertagespflege in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2014 begonnen wurden, für sie bislang keine Mittel des Investitionsprogramms des Bes»Kinderbetreuungsfinanzierung« zur Verfügung standen,

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2015, 649

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2015, 649 Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Aktenzeichen: 0123.EFRE-211 Erlassdatum: 30.09.2015 Fassung vom: 27.09.2017 Gültig ab: 28.09.2017 Gültig bis: 31.12.2022

Mehr

Vom 6. Mai 2015 - Az.: 31-6930.160/211. 1 Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"

Vom 6. Mai 2015 - Az.: 31-6930.160/211. 1 Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung" (VwV Investitionen Kleinkindbetreuung) Vom 6. Mai 2015

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Richtlinie. Förderprogramm Blauer Engel - Zertifizierung für Rechenzentren mittelständischer Unternehmen

Richtlinie. Förderprogramm Blauer Engel - Zertifizierung für Rechenzentren mittelständischer Unternehmen Richtlinie Förderprogramm Blauer Engel - Zertifizierung für Rechenzentren mittelständischer Unternehmen _ 1. Ziel des Förderprogramms Der Klimaschutz, die Verminderung des Energieverbrauchs und die Schonung

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen für überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) vom 1. Januar

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

Förderaufruf Phosphor :

Förderaufruf Phosphor : Förderaufruf Phosphor : Förderung von Versuchsanlagen und großtechnischen Pilotanlagen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche Stand: 22.09.2015 - 2-1. Ausgangslage: Phosphor ist

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt

Mehr

Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum

Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum StMUG - Referat 31 2126.0-UG Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und

Mehr

Kurzinformation Wirtschaft

Kurzinformation Wirtschaft Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az. 7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

Mehr

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5.

Richtlinie. 1. Zuwendungszweck. 2. Fördervoraussetzung. 3. Zuwendungsempfänger. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung. 5. Richtlinie zur Unterstützung von mehrtägigen Klassenfahrten für Grundschülerinnen und -schüler sowie für Kinder in einer Kindertageseinrichtung im Landkreis Barnim 1. Zuwendungszweck 2. Fördervoraussetzung

Mehr

2. Förderaufruf Phosphor :

2. Förderaufruf Phosphor : 2. Förderaufruf Phosphor : Förderung von Versuchsanlagen und großtechnischen Pilotanlagen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche Stand: 22.06.2016 - 2-1. Ausgangslage: Phosphor

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

Dabei umfassen die in Ziffer 3.1-3.4 aufgeführten Gestaltungsmerkmale mindestens 25 % der Fläche des Hinweisschilds.

Dabei umfassen die in Ziffer 3.1-3.4 aufgeführten Gestaltungsmerkmale mindestens 25 % der Fläche des Hinweisschilds. ANLAGE A ZU DEN ANBEST-K UND ANBEST-P RWB-EFRE Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen 1 ZUSTÄNDIGKEITEN DER BEGÜNSTIGTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INFORMATI- ONS- UND PUBLIZITÄTSMAßNAHMEN

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die GRUNDSÄTZE ZUR FÖRDERUNG VON FAMILIENZENTREN IN I RHEINLAND--PFALZ Das Land Rheinland-Pfalz fördert aufgrund des 16 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit 17 des Landesgesetzes

Mehr

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen

Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Die Oldenburgische Landschaft gewährt als regionale

Mehr

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm "Holz Innovativ"

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm Holz Innovativ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm "Holz Innovativ" (VwV EFRE - Holz Innovativ Programm - HIP 2014-2020) vom 30. April 2015 - Az.: 55-8654.00

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Informationsblatt zur Publizität

Informationsblatt zur Publizität Informationsblatt zur Publizität zu den Bestimmungen über die europäischen und nationalen Vorschriften der Information und Publizität im Rahmen der Förderung des Landesprogramms ländlicher Raum (LPLR)

Mehr

Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds. Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg

Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds. Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg Innovativ gründen? Pro-Ideenfonds Förderung technologieorientierter Existenzgründungen in Hamburg Gute Geschäftsideen mit Aussicht auf Erfolg dürfen nicht am Geld scheitern. Ambitionierte Gründer mit

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Sachsen-Anhalt 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt unter den Aspekten

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

III. Förderprogramm Gebäude

III. Förderprogramm Gebäude Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,

Mehr

Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken

Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken Fördergrundsätze Öffentliche Bibliotheken I. Allgemeine Leitlinie zur Förderung Öffentlicher Bibliotheken Die Situation des öffentlichen Bibliothekswesens in Nordrhein-Westfalen ist ausgesprochen heterogen.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

2.3 Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

2.3 Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Richtlinie des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Gestaltung und Förderung von Radverkehrsanlagen (RL-Radinfrastruktur) vom 01. Juni 2012 I. Allgemeines Empfehlungen für Radverkehrsanlagen

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung der Mittel

Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung der Mittel Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (Kommunalinvestitionsprogrammgesetz - KIPG) 1 Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.

Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01. Richtlinie für die Förderung von Präventionsmaßnahmen im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherung und der Schülerunfallversicherung vom 01.01.2012 1. Zuwendungszweck Die Unfallkasse kann nach Maßgabe

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Vom 27. Oktober 2004. Präambel

Vom 27. Oktober 2004. Präambel Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung von Projekten des Kommunalen E-Governments (KomE-GovFördRL) Vom 12. April 2012 I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII - 10.6. Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII - 10.6. Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen Seite 1 VIII - 10.6 Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen Grundlagen/Zuwendungszweck Die Stadt Wildeshausen gewährt nach dieser Richtlinie Zuwendungen für 1. die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

Mehr

EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung

EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung Richtlinien zur Antragstellung ab 2007/2008 www.lebenslanges-lernen.at/nkf I. An wen kann ich mich wenden? Für allgemeine Anfragen steht Ihnen Frau

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise

Zahlung und Zahlungsnachweis. Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis Hinweise Zahlung und Zahlungsnachweis 2 Zahlung Bevor Sie den Verwendungsnachweis einreichen, müssen Sie mindestens Ihren Eigenanteil an den entstandenen Beratungskosten bezahlt

Mehr

ANTRAG. Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Räumen (falls abweichend vom Antragsteller)

ANTRAG. Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Räumen (falls abweichend vom Antragsteller) Hinweis: Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, bei Maßnahmen, die ab dem 1. April 2014 begonnen worden sind, bis spätestens zum 31. Juli 2015 beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

RdErl. des MI vom 21.6.2011 26.11-04011

RdErl. des MI vom 21.6.2011 26.11-04011 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Brandschutz ZuwendR BS)) RdErl. des MI vom 21.6.2011 26.11-04011 Fundstelle:

Mehr

Erklärung über bereits erhaltene De minimis - Beihilfen im Sinne der EU-Freistellungsverordnung für De minimis - Beihilfen

Erklärung über bereits erhaltene De minimis - Beihilfen im Sinne der EU-Freistellungsverordnung für De minimis - Beihilfen - 1 - Anlage 1 zum Antrag über eine Zuwendung aus dem operationellen Programm für die Förderung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007-2013 RWB-EFRE- Ansprechpartner: Investitionsanschrift:

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung) Muster 2 a 8 zu Pos. 6.1 des Kinder- und Jugendförderplans öffentliche Träger (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Z u

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die Träger von Maßnahmen der außerschulischen und außerunterrichtlichen

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsfördergesetzes (VwV KinderBFG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsfördergesetzes (VwV KinderBFG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsfördergesetzes (VwV KinderBFG) Vom 11. August 2015 - Az: 31-6930.1640/2 - INHALTSÜBERSICHT Erster

Mehr

S T I F T U N G S A T Z U N G

S T I F T U N G S A T Z U N G S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr