Nr.9 GABl. vom 30. September
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- Hilko Philipp Fuhrmann
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1 Nr.9 GABl. vom 30. September Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Förderung von Versuchsanlagen großtechnischen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm Klärschlammasche (VwV EFRE ) 1.1 Vom 30. September Az.: 0123.EFRE Zuwemhmgszweck Ausgangslage Phosphor ist essenziell für alles Leben. Ohne die Düngung mit diesem Nährstoff gäbe es keine ausreichende landwirtschaftliche Produktion. Doch die mineralischen Ressourcen an Phosphor sind begrenzt. Nur wenige Länder besitzen abbauwürdige Lagerstätten an Rohphosphat, die alle, bis auf eine kleinere Lagerstätte in Nordfinnland, außerhalb Europas liegen. Politische Unsicherheiten in den wenigen Lieferländem eine weiter wachsende Weltbevölkerung können zu Engpässen bei der Versorgung mit Rohphosphaten zu Preissteigerungen führen. Der wirtschaftliche Abbau von Phosphat gesteinen ist mit erheblichen UmweltbeJastungen verben. Probleme bereiten der ansteigende Grad an Verunreinigung der Phosphat-Erze mit Cadmium Uran sowie steigende Gewinnungskosten, da das Rohphosphat aus zunehmend tiefer liegenden Gesteinen gewonnen werden muss. Im Gegensatz zu Erdöl, das langfristig als Energieträger ersetzt werden kann, gibt es für Phosphor keine alternativen Quellen. Die Phosphorversorgung für Baden-Württemberg kann deshalb langfristig nur ökologisch wirtschaftlich verträglich sichergestellt werden, wenn Phosphorimporte zumindest teilweise durch rückgewonnenen Phosphor ersetzt werden können. Vor allem Abwasser Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen enthalten relevante Mengen an Phosphor, die ein großes Potenzial für eine Rückgewinnung bieten. Vor diesem Hintergr hat das Land die Phosphor-Rückgewinnungsstrategie Baden Württemberg entwickelt. In Forschung Entwicklung von Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor gehört Baden-Württemberg zu den führenden Regionen in der Europäischen Union. Um diese Forschungsaktivitäten weiter auszubauen, möchte das Land in der neuen EFRE-Förderperiode die Untersuchung, Weiterentwicklung sowie die Umsetzung unterschiedlicher Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Versuchs- großtechnischen Pilotanlagen an verschiedenen Standorten fördern. Dabei soll der im Klärschlamm (Klärschlamm mit Schlammwasser) oder der in der Klärschlammasche enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden. 1.2 Ziel ist es, qualitativ hochwertige, gering belastete Phosphorverbindungen als Rohstoff für industrielle Anwendungen oder als Düngemittel mit hoher Verfügbarkeit für Nutzpflanzen zu gewinnen, ohne ausschließlich auf Verdünnungseffekte bei Schadstoffen zurückzugreifen. Durch die Förderung von in diesem Feld tätigen Unternehmen ru.ila)o(ci1uc U bern sollen unter wissenschaftlicher Begleitung an- wendungsreife Verfahren großtechnische Pilotumsetzung) entwickelt geeignete wirtschaftliche Verfahren ermöglicht werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren zu fördern. Durch die Förderung sollen die Entwicklung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung anlage) aus Klärschlamm Klärschlammasche unterstützt großtechnische Verfa,~ren zur Phosphor-Rückgewinnung deren Wc~ite:relltvv'idcll (Pilotierung) sowie deren wirtschaftliche Vertretbarkeit vorangetrieben werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Baden Württemberg zu beschleunigen. 1.3 Fördergegenstand Gegenstand der Förderung ist: Die Entwicklung der Bau von Versuchsanlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm - auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße <;: Eirtwohnerwerte (EW) oder einen entsprechenden Klärschlammanfall <;: EW haben oder - auf einem Untemehmensgelände. Die Phosphor Rückgewinnungsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem KlärschlammanfaU <;: EW ausgelegt sein Die Entwicklung der Bau von vel~sucw;anlag:en zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammasche. Eine solche Versuchsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall.<;: EW ausgelegt sein Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlamm - auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße <;: EW oder einen entsprechenden Klärschlammanfall <;: EW haben oder - auf einem Unternehmensgelände. Die Phosphor Rückgewinnungsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall <;: EW ausgelegt sein Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlammasche mit einer Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße <;: EW.
2 650 GABJ. vom 30. September 2015 Nr.9 2 ZUlw(mdlm:lg im Rahmen des Programms - Innovation Energiewende - des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationel Jen Programms - Innovation Energiewende - des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg in der Prioritätsachse A: Forschung, technologische Entwicklung Innovation, Spezifisches Ziel 3: Verbesserung des Zugangs zu der Nutzung von Ergebnissen angewandter Forschung in den Spezialisierungsfeldern Baden-Württembergs aus Mitteln des EFRE aus Mitteln des Landeshaushalts Baden-Württemberg gewährt Nicht gefördert werden: landwirtschaftliche Unternehmen 1, Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Ziffer 2.2. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. EU C 249/01) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgr einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Zuwendungsvoraussetzungen Rechtsgnmdlagen Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift EFRE des Ministeriums für Ländlichen Raum Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung Kunst des Ministeriums für Umwelt, Klima Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms»Innovation Ewi:rgiewende«in der Förderperiode (VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation Energiewende - VEZlE nachfolgend VwV VEZlE) vom 30. Juni 2014 den dort genannten Rechtsvorschriften, dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms (nachfolgend Förderhandbuch) sowie dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt. Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwVVEZlE. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: privat-gewerbliche Unternehmen, - Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe ), - öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 vom Hert, die eine Phosphor-Rückgewinnungsanlage (Versuchsanlage oder großtechnische Anlage - Pilotierung) errichten möchten. 5.1 Wissenschaftliche Begleitung Die Vorhaben der Nummern bis müssen zwingend wissenschaftlich begleitet werden, mit dem Ziel, die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Phosphor-Rückgewinnung in Baden-Württemberg weiter voranzutreiben belastbare Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Verfahren Optimierung der Verfahren zu gewinnen. Die wissenschaftliche Begleitung kann erfolgen durch Universitäten, Hochschulen, FuE Einrichtungen oder Unternehmen, die Kenntnisse Erfahrungen auf dem Gebiet der Phosphor Rückgewinnung vorweisen. Dies ist im förmlichen Antrag vpm Antragsteller entsprechend darzustellen. Genehmigungsvel1ahren Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann erst bewilligt werden, wenn die für das Vorhaben notwendigen Rechtsverfahren (zum Beispiel die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) abgeschlossen sind. Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähige Ausgaben 2 sind: Zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor , Ausgaben für Roh-, Hilfs- Betriebsstoffe, bis maximal 1 Jahr nach der Inbetriebnahme (Abnahmeprotokoll) der Phosphor-Rückgewinnimgsanlage, 6.l.3 Architekten- Ingenieursleistungen nach der HOAI, 6.l.4 vorhabenbezogene Ausgaben für Schilder Druckerzeugnisse sowie den vorhabenbezogenen I Als landwirtschaftliche Unternehmen werden betrachtet: Landwirte, Landwirte im Nebenerwerb Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewü1schaften oder Unternehmen. an denen mehrheitlich landwirt schaftliehe Unternehmen beteiligt sind, sowie landwirtschaftliche Bildungs- Wissenszentren. 2 Zm;-endungsfähige Ausgaben sind die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben. 3 Die Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor kann im Rahmen der Skizzenerstellung sowie der Antragstellung bezogen werden.
3 Nr.9 GABl. vom 30. September Internetauftritt nach der Nr. 6 der' EFRE NBest-P/ bzw. EFRE NBest-K\ Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens (Pflanzen-) Versuche zur Bewertung der Düngewirkung Ausgaben für die Erstellung des förmlichen Antrags hierzu begleitende Unterlagen. 6.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: \ Personalausgaben, mit Ausnahme der Personalausgaben für die in der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor aufgeführten Bauhenenaufgaben, nicht zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE - Phosphor , Entschädigungen (einschließlich Ausgleichsabgaben Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung), sonstige Ausgaben für den laufenden Betrieb, Ausgaben für die Anschaffung von Baugeräten Kraftfahrzeugen, die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger während der Durchführungsphase /oder während der Zweckbindungsfrist für das Vorhaben ganz oder teilweise vorsteuerberechtigt ist oder wird, Ausgaben für die Koordinierung mit der wissenschaftlichen Begleitung, auch dafür anfallende Reisekosten, Ausgaben für die Erstellung der Projektskizze hierzu begleitenden Unterlagen, Preisnachlässe, Skonti, Rabatte dergleichen, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden Geldbeschaffungskosten, Zinsen Gebühren. 6.3 Die Ermittlung der kofinanzierungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs Erteihmg eines Auftrags zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Auch die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie oder zur Planung des Vorhabens gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Gleiches gilt für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Zweckbindungs.frist Die Zweckbindungsfrist der Anlagen nach den Nummern bis (Versuchsanlagen großtechnische Pilotanlagen) wird vorhabenbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt. Kumulierung Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bes des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt auch für alle Programme des BAFA der KtW. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock für Kommunen ( 13 Finanzausgleichsgesetzt) ist zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Grsätzlich können nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen sind als ztlwendungsfähig anerkannt werden. hig sind die durch bezahlte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesene Ausgaben, die eindeutig der gefördelien Maßnahme zugeordnet werden können. Anforderungen an die Buchführung Es muss eine geeignete vorhaben bezogene Buchfühnmg erfolgen. Eine eindeutige Zuordnung aller Zahlungsvorgänge muss gewährleistet sein. 7 7.] 7.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Standort Gefördert werden können Vorhaben lediglich, wenn der Standort der Phosphor-Rückgewinnungsanlage in Baden-Württemberg liegt. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Die Zuwendung kann nur gewähli werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind. Der Abschluss des Vertrages über die wissenschaftliche Begleitung sowie der. Abschluss eines Klärschlamm- oder Klärschlammaschezulieferungsvertrags löst keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus. Der Erwerb eines Grstücks die Anforderungen an die Mindestsumme 71Jl.1Jß11rIl,'H fähiger Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens Euro betragen. Nebenbestimmungen (EFRE-NBest) Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K, die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden, werden anstelle der ANBest-P bzw. ANBest-K nach Anlage 2 bzw. Anlage 3 der VV zu 44 LHO Bestandteil des Zuwendungsbescheids. (vgl. Nr. 6.1 VwV VEZIE in der jeweils geltenden Fassung). 4 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommuuale Körperschaften im Rahmen des EFRE Programms EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K. die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden. S Siehe Fußnote 2. 8 Art Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird auf Antrag im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
4 652 GABl. vom 30. September 2015 Nr Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 (Unternehmen) beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus EFRE Mitteln, höchstens Euro (pro Phosphor Rückgewinnungsvorhaben). Die Zuwendung bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung B. Höhe der Beihilfe) sind die Kriterien Aunagen des Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten. Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.2 (Gebietskörperschaften, öffentlichrechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie kommunale Unternehmen) beträgt maxi.mal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon stammen 50 Prozent aus EFRE-Mitteln (höchstens Euro pro Phosphor-Rückgewinnungsvorhaben) bis zu 30 Prozent aus Landesmitteln. Verfahren Für das Verfahren gilt die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlicher Raum Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung Kunst des Ministeriums für Umwelt, Klima Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung der EFRE-Programms»Innovation Energiec wende«in der Förderperiode (VwV VEZIE). Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- Auszahlungsverfahren Die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank CL-Bank), 76113Karlsruhe, ist für die Annahme der Projektskizzen, die Antragsannahme (einschließlich Beratung), das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweis zuständig. I!erfahren zur Projektauswahl Die fachliche Antragsprüfung die Projektauswahl erfolgen durch das Umweltministerium Baden Württemberg in einem zweistufigen Verfahren (Projektskizze förmliche Antragsteilung) nach den in den Aufrufen festgelegten transparenten Auswahlkriterien. Bei der Bewertung der Projektskizzen Anträge wird das Ministerium von einer Lenkungsgruppe unterstützt. Projektskizzeneinreichung In der ersten Stufe sind die Projektskizzen der Förderinteressenten bei der L-Bank als antragsannehmende Stelle einzureichen. Vor Einreichung einer Projektskizze wird den Antragstellern empfohlen, mit dem Umweltministerium Kontakt aufzunehmen gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden in Aufrufen auf der Internetseite unter www. efre-bw.de veröffentlicht. Auf der Grlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der im Aufruf veröffentlichten Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung. Das Ergebnis der Bewertung wird dem Projektskizzensteller mitgeteilt bei Aussicht auf Förderung empfohlen, einen förmlichen Antrag vorzulegen Stufe). Antragstellung In der zweiten Stufe sind die förmlichen Anträge mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben Unterlagen dreifach in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg unter der Adresse efre@l-bank.de einzureichen. Aus der Vorlage von Anträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Formblätter weitere Informationen für die Projektskizzeneinreichung Antragsstellung können auf der Internetseite unter abgerufen werden. Veröffentlichung Die Förderdaten eines bewilligten Vorhabens sind nach Maßgabe der Nr. 6.3 VwV VEZrE in der jeweils geltenden Fassung öffentlich. Die Erkenntnisse Forschungsergebnisse aus dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit zur Velfügung zu stehen. Im Übrigen wird auf die Vorschriften über die Informations- Kommunikationsmaßnahmen im Förderhandbuch Bezug genommen. Überwachung Unterstiitzung durch die L-Bank Die für die Überwachung der Kläranlage zuständige Wasserbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlamm), Die für die Überwachung der Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlammasche), Die Überwachung erfolgt anlassbezogen indem die Behörde regelmäßig (mindestens einmal pro Halbjahr) eine Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahme vornimmt gegebenenfalls an Baufortschrittsbesprechungen teilnimmt. Die L-Bank ist über das Ergebnis der anlassbezogenen Überwachung sowie der Inaugenscheinnahme zu informieren. Außerdem unterstützt die zuständige Behörde auf Anforderung der L-Bank diese bei der
5 Nr.9 GABI. vom 30. September Prüfung der Verwendungsnachweise sowie bei Vor Ort-Überprüfungen der abschließenden Kontrolle des Zuwendungserfolgs. 10 Inkrafttreten Diese Verwaltungs vorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft hat eine Geltungs- I dauer bis zum 31. Dezember GAB!. S.649 MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsf"Ordergesetzes (VwV KinderBFG) Vom 11. August Az: /2- INHALTSÜBERSICHT Erster Abschnitt: Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung, Förderzweck 1 Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung 2 Förd~rzweck Zweiter Abschnitt: Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren 3 Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren Dritter Abschnitt: Förderung von investiven Maßnahmen, die die Qualität der Fö~derung von Kindern unter drei Jahren erhöhen 4 Irtvestive Maßnahmen, die die Ql1alität der Förderung voi) Kindern unter drei Jahren erhöhen Vorzeitiger Projektbeginn ' Zuwendungsempfanger Zuwendungsvoraussetzungen 8 Zuwendungsfähige Ausgaben, Zuwendungsart, Finanzierungsart Zuwendungshöhe 9 Antrags-, Bewilligungs- Verwendungsnachweisverfahren " Vierter Abschnitt: Inkrafttreten 10,Inkrafttreten Erster Abschnitt Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung, Förderzweck Rechtsgrlagen, Ziel der Förderung Aufgr des Gesetzes über die Förderung von Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung (KinderBFG) vom 21. Juli 2015 (GBI. S.654, 657) stellt das Land für die Förderung von investiven Maßnahmen in der Kleinkindbetreuung im Haushaltsjahr 2015 einmalig bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zuschüsse werden im Rahmen der bei Kapitel 0439 Titelgruppe 79 des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel, nach Maßgabe des KinderBFG, dieser Verwaltungsvorschrift, den der Landeshaushaltsordnung (LHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu sowie der maßgeblichen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen bewilligt. Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgr ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) die Unwirksamkeit von Bescheiden sowie die Erstattung die Verzinsung des Erstattungsbetrags richten sich insbesondere nach den 48, ades Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)., Förderzweck Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in zusätzliche Betremmgsplätze für I9nder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (GBI. S.161), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBI. S.748, K. u. U. S.207), in der Kindertagespflege nach Maßgabe des zweiten Abschnitts dieser Verwaltungsvotschrift, investive Maßnahmen, die die Qualität der Förde-' rung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen im Sinne von 1 Kindertagesbetreuungsgesetz in der Kindertagespflege erhöhen, nach dem folgenden dritten Abschnitt, soweit die Landesmittel nicht für eine Förderung nach Nummer 2.1 in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt benötigt werden. Maßnahmen der Barrierefreiheit, die nach 39 Landesbauordnung vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig im Sinne der Nummer 2.2. Zweiter Abschnitt Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren 3 Förderung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren, 3.1 Zuschüsse für die Schaffung von zusätzlichen Betrem).llgsplätzen für Kinder unter drei Jahren können auf Antrag gewährt werden, wenn nach dem Investitionsprogramm des Bes»Kinderbetreuungsfinanzierung« grsätzlich förderfähige Investitionen in zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen in der Kindertagespflege in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2014 begonnen wurden, für sie bislang keine Mittel des Investitionsprogramms des Bes»Kinderbetreuungsfinanzierung« zur Verfügung standen,
Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2015, 649
Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Aktenzeichen: 0123.EFRE-211 Erlassdatum: 30.09.2015 Fassung vom: 27.09.2017 Gültig ab: 28.09.2017 Gültig bis: 31.12.2022
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