Abkürzungsverzeichnis 21 Einleitung Kapitel: Prinzipien einkommensteuerlicher Berücksichtigung von Ausbildungsaufwendungen

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1 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 21 Einleitung Kapitel: Prinzipien einkommensteuerlicher Berücksichtigung von Ausbildungsaufwendungen 33 A. Leistungsfähigkeitsprinzip 33 B. Nettoprinzip 3 5 C. Einkünfteabgrenzung nach dem Veranlassungsprinzip Kapitel: Einkommensteuergesetz!iche Regelung der Ausbildungsaufwendungen 41 A. Aktuelle Gesetzeslage 41 B. Historische Entwicklung 43 I. Vor Einfügung des Sonderausgabenabzugs i.s. d. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. 43 II. Nach Einfügung von 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. 46 C. Reaktion des Gesetzgebers auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze 81 I. Gesetzesbegründung 82 II. Die vom Abzugsverbot betroffenen Steuerpflichtigen 86 III. Vereinfachung des Steuerrechts? 87 IV. Reaktionen auf die Gesetzesänderung 90 D. Verfassungskritische Auseinandersetzung mit der Neuregelung 96 I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 96 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit. 106 E. Abgrenzung durch das Veranlassungsprinzip 131 I. Verbietet oder gebietet der Gleichheitssatz den Abzug von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen? 131 II. Bestimmt sich der Begriff der Erwerbsaufwendungen nach objektiven und/oder subjektiven Kriterien? 135 III. Bildungsaufwendungen müssen von der ausgebildeten Person selbst getragen werden 141 IV. Vorab entstandene Erwerbsaufwendungen 143

2 3. Kapitel: Beurteilung einzelner Ausbildungsstufen nach dem Veranlassungsprinzip. 167 A. Besuch einer allgemeinbildenden Schule zur Erlangung eines Schulabschlusses 168 B. Erste berufliche abschlussbezogene Bildungsmaßnahme 175 I. Erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses 176 II. Erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses 180 C. Weitere Bildungsmaßnahme, die auf eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung folgt. 247 I. Absolvierung von nichtakademischen beruflichen Bildungsmaßnahmen 248 II. Absolvierung von akademischen beruflichen Bildungsmaßnahmen 282 D. Erwerb eines Schulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg Kapitel: Durchführung der Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen 335 A. Arten und Höhe steuerlich abziehbarer Ausbildungsaufwendungen 335 I. Fahrtaufwendungen 335 II. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung _ 337 III. Verrechnung mit Finanzierungsleistungen Dritter 341 B. Gemischte Ausbildungsaufwendungen 355 C. Steuerverfahren 357 I. Beweisführung 357 II. Festsetzungsarten Kapitel: Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda 365 A. Urnformulierung des 12 "Nr. 5 EStG 365 B. Aufhebung des 12 Mr. 5 EStG und Einschränkung des Verlustabzugs i.s. des lod EStG 367 C. Aufhebung des 12 Nr. 5 EStG und Erfassung von Unterhaltsleistungen, Stipendien, Zahlungen nach SGB II und SGB III und nach dem BAfÖG als steuerpflichtige Einnahmen unter gleichzeitiger Anerkennung aller beruflichen Bildungskosten als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen 368 I. Unterhaltsleistungen von Angehörigen 369 II. Stipendien, Zahlungen nach dem SGB II und SGB III und nach dem BAföG 374

3 III. Abzug sämtlicher Aufwendungen für berufliche Bildungsmaßnahmen als Erwerbsaurwendungen 380 Zusammenfassung der Ergebnisse 383 Literaturverzeichnis 389 Entscheidungsregister 415

4 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 21 Einleitung Kapitel: Prinzipien einkommensteuerlicher Berücksichtigung von Ausbildungsaufwendungen 33 A. Leistungsfähigkeitsprinzip 33 B. Nettoprinzip 35 C. Einkünfteabgrenzung nach dem Veranlassungsprinzip Kapitel: Einkommensteuergesetzliche Regelung der Ausbildungsaufwendungen. 41 A. Aktuelle Gesetzeslage. 41 B. Historische Entwicklung 43 I. Vor Einfügung des Sonderausgabenabzugs i.s. d. 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F Höchstrichterliche Rechtsprechung Meinungen in der Literatur 45 II. Nach Einfügung von 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F Rechtsprechung des BFH 47 a) Allgemeiner Lösungsansatz des BFH _ 47 b) Studium.. 48 (1) Studium an Hochschulen ohne Examensabsicht 49 (2) Studium an Akademien ohne Hochschulcharakter 49 (3) Ausbildungsdienstverhältnis 50 (4) Aufbaustudium 50 c) Promotion 51 (1) Grundsatz 51 (2) Ausnahme 52 d) Umschulung ; Abgrenzung in der Literatur 55 a) Zustimmung zur BFH-Rechtsprechung 55 b) Kritik an der BFH-Rechtsprechung Finanzgerichtliche Rechtsprechung 62 11

5 a) Erststudium.. 63 b) Umschulung 66 c) Promotion 68 4, Geänderte Rechtsprechung des BFH seit Dezember a) Erststudium 69 b) Zweitstudium 71 c) Promotion 71 d) Urnschulung. 72 e) Erstmalige Berufsausbildung Reaktionen auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung _ 75 a) Finanzverwaltung _. 75 b) Literatur 76 C. Reaktion des Gesetzgebers auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze 81 I. Gesetzesbegründung 82 II. Die vom Abzugs verbot betroffenen Steuerpflichtigen. 86 III. Vereinfachung des Steuerrechts?, 87 IV. Reaktionen auf die Gesetzesänderung Stellungnahmen vor dem Finanzausschuss Meinungen in der Literatur 95 D. Verfassungskritische Auseinandersetzung mit der Neuregelung 96 I. Formelle Verfassungsmäßigkeit Zustandekommen des Gesetzes Kritik Die Befugnisse der Ausschüsse im Gesetzgebungsverfahren _ Kompetenzüberschreitung des Finanzausschusses Folge des Verfahrensfehlers 104 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Verfassungswidrige Rückwirkung 106 a) Allgemeines. 107 b) Das Rückwirkungsverbot in der Rechtsprechung des BVerfG 107 c) Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz 112 a) Vergleich zwischen Humankapitalinvestitionen und Sachkapitalinvestitionen 114 b) Vergleich zwischen geistigem Kapital" und immateriellen Wirtschaftsgütern

6 c) Vergleich zwischen Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und fiir nichtakademische Weiterbildungsmaßnahmen 117 d) Vergleich zwischen den Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung und Umschulungskosten 122 III. Ergebnis 128 E. Abgrenzung durch das Veranlassungsprinzip 131 I. Verbietet oder gebietet der Gleichheitssatz den Abzug von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen?, 131 IL Bestimmt sich der Begriff der Erwerbsaufwendungen nach objektiven und/oder subjektiven Kriterien? 135 III. Bildungsaufwendungen müssen von der ausgebildeten Person selbst getragen werden ]41 IV. Vorab entstandene Erwerbsaufwendungen Ist bei vorab entstandenen Erwerbsaufwendungen ein Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart notwendig? _ Zeitlicher Zusammenhang Genügt das Vorliegen eines allgemeinen Erwerbsbezugs? Wann liegt der konkrete Veranlassungszusamrnenhang zwischen Bildungsaufwendungen und späterer Erwerbstätigkeit vor? Haben die Regelungen des Familienleistungsausgleichs gem. 31, 32 i.v.m. 62 ff EStG Einfluss auf das Vorliegen des konkreten Veranlassungszusammenhangs? _ Kapitel:Beurteilung einzelner Ausbildungsstufen nach dem Veranlassungsprinzip 167 A. Besuch einer allgemeinbildenden Schule zur Erlangung eines Schulabschlusses ; 168 I. Beispiel 1: Erwerb des Hauptschulabschlusses 168 II. Beispiel 2: Erwerb des Abiturs _ 171 III. Beispiel 3: Besuch der Höheren Handelsschule 173 IV. Ergebnis 174 B. Erste berufliche abschlussbezogene Bildungsmaßnahme 175 I. Erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Beispiel 4: Akademische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Beispiel 5; Nichtakademische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

7 14 II. Erste Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses Nichtakademische Ausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses 180 a) Beispiel 6: Ausbildung zum Verkehrsflugzeugfuhrer 180 b) Beispiel 7: Ausbildung zum Fahrlehrer 184 c) Beispiel 8: Ausbildung zum Physiotherapeuten 187 d) Beispiel 9: Ausbildung zum Physiotherapeuten bei Erhalt eines Stipendiums. 191 e) Beispiel 10: Ausbildung zum Kinderpfleger 192 f) Beispiel 11: Ausbildung zum Kinderpfleger wird nicht erfolgreich abgeschlossen 196 g) Beispiel 12; Nach der Ausbildung zum Kinderpfleger wird unmittelbar eine Ausbildung zum Kindererzieher aufgenommen 197 h) Beispiel 13: Absolvierung einer ersten Berufsausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit als ungelernte Kraft 198 i) Ergebnis Akademische Ausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses 203 a) Rein universitäre Ausbildung 203 (1) Beispiel 14: Absolvierung eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre 203 (2) Beispiel 15: Absolvierung eines Chemiestudiums 207 b) Akademische Berufsausbildung wird durch eine ausbildungsbegleitende Nebentätigkeit bzw. Praktika außerhalb der Hochschule ergänzt 209 (1) Beispiel 16: Absolvierung eines Sozialpädagogikstudiums inklusiv Pflichtpraktikum 209 (2) Beispiel 17: Absolvierung eines BWL-Studiums und einer ausbildungsbegleitenden Nebentätigkeit in der Steuerberatung 213 (3) Beispiel 18: Absolvierung eines BWL-Studiums an einer Berufsakademie 219 (4) Beispiel 19: Absolvierung eines BWL-Studiums an einer Fachhochschule 221 (5) Beispiel 20: Absolvierung eines BWL-Studiums an einer Universität und mehrerer ausbildungsbegleitender Praktika mit anfänglicher Schwerpunktsetzung 224

8 (6) Beispiel 21: Absolvierung eines BWL-Studiums an einer Universität und mehrerer ausbildungsbegleitender Praktika ohne Schwerpunktsetzung 225 (7) Beispiel 22: Absolvierung eines BWL-Studiums an einer Universität und mehrerer ausbildungsbegleitender Praktika ohne anfängliche Schwerpunktsetzung 226 c) Akademische Berufsausbildung sieht nach Abschluss eines hauptsächlich theoretischen Ausbildungsabschnitts die Absolvierung einer nachfolgenden Praxiszeit vor 228 (1) Beispiel 23: Absolvierung eines Jurastudiums und der anschließenden zweijährigen Referendarzeit 228 (2) Beispiel 24: Absolvierung eines Jurastudiums und der anschließenden zweijährigen Referendarzeit mit Schwerpunktsetzung 233 d) Wann fuhrt eine ausbildungsbegleitende Nebentätigkeit/ Praktikantentätigkeit zum Vorliegen des konkreten Veranlassungszusammenhangs? 234 (1) Wie muss die Nebentätigkeit/Praktikantentätigkeit inhaltlich ausgestaltet sein? 234 (2) Welche Mindestdauer ist für die Nebentätigkeit/Praktikantentätigkeit erforderlich?. 236 e) Beispiel 25: Verbindliche Anstellungszusage/verbindliche Zusicherung der Aufnahme in den Kreis der Gesellschafter Ergebnis 243 C. Weitere Bildungsmaßnahme, die auf eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung folgt 247 I. Absolvierung von nichtakademischen beruflichen Bildungsmaßnahmen Weitere berufliche Bildungsmaßnahme, die üblicherweise keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sondern auch als Erstausbildung absolviert werden kann (Umschulungsalle) 248 a) Beispiel 26: Absolvierung einer Umschulung nach langjähriger Erwerbstätigkeit 248 b) Beispiel 27: Unmittelbare Absolvierung einer zweiten Berufsausbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung wegen drohender Arbeitslosigkeit

9 16 c) Beispiel 28: Unmittelbare Absolvierung einer zweiten Berufsausbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung ohne drohende Arbeitslosigkeit 254 d) Beispiel 29: Unmittelbare Absolvierung einer zweiten Berufsausbildung nachdem die erste Berufsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde 260 e) Ergebnis Absolvierung einer nichtakademischen beruflichen Bildungsmaßnahme, die üblicherweise eine erste abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 262 a) Beispiel 30; Berufsbegleitender Besuch einer Meisterschule 262 b) Beispiel 31: Besuch der Meisterschule ohne gleichzeitig Ausübung einer Erwerbstätigkeit, um danach wieder halbtags im erlernten Beruf tätig zu werden 266 c) Beispiel 32: Berufsbegleitende Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen 269 d) Beispiel 33: Vorbereitung auf die Bankfachwirtprüfung während einer Unterbrechung der Berufstätigkeit, um auf dem Laufenden zu bleiben 272 e) Ergebnis Ergebnis 280 H. Absolvierung von akademischen beruflichen Bildungsmaßnahmen Erststudium 282 a) Berufsbegleitendes Erststudium 282 (1) Beispiel 34: Arbeitnehmer wird für die Absolvierung des Erststudiums unter Weiterzahlung seiner Bezüge vom Dienst freigestellt 282 (2) Beispiel 35: Absolvierung eines berufsbegleitenden Erststudiums, das Bedingung für die weitere Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ist 284 (3) Beispiel 36: Absolvierung eines berufsbegleitenden Studiums der Sozialarbeit nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Altenpflegerin 286 (4) Beispiel 37: Absolvierung eines berufsbegleitenden Informatikstudiums nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Industriekauftnann 289

10 (5) Beispiel 38: Absolvierung eines berufsbegleitenden Studiums der Sozialpädagogik nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Energieanlagenelektroniker 290 (6) Beispiel 39: Absolvierung eines berufsbegleitenden BWL-Studiums direkt im Anschluss an die erste Berufsausbildung zum Speditionskaufmann 294 b) Nichtbemfsbegleitendes Erststudium 296 (1) Beispiel 40: Absolvierung eines nichtberufsbegleitenden Studiums der Sozialarbeit nach mehrjähriger Berufstätigkeit als Altenpflegerin 296 (2) Beispiel 41: Absolvierung eines nichtbemfsbegleitenden BWL-Studiums mit steuerlicher Schwerpunktsetzung direkt im Anschluss an die erste Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten 298 (3) Beispiel 42: Absolvierung eines nichtberufsbegleitenden Romanistikstudiums direkt im Anschluss an die erste Berufsausbildung zum Schreiner 300 (4) Beispiel 43: Absolvierung eines nichtberufsbegleitenden BWL-Studiums ohne bankspezifische Schwerpunktsetzung direkt im Anschluss an die erste Berufsausbildung zum Bankkaufmann c) Ergebnis 303 (1) Nichteinschlägige Studiengänge 304 (2) Einschlägige Studiengänge Zweitstudium 307 a) Aufbaustudiengänge, die ein abgeschlossenes Erststudium als Zugangsvoraussetzung haben 307 (1) Beispiel 44: Politologe absolviert nach mehrjähriger Erwerbstätigkeit ein MBA-Studium _ 307 (2) Beispiel 45: Absolvierung eines Masterstudiengangs unmittelbar im Anschluss an den Bachelorabschluss 309 b) Zweitstudiengänge, deren Absolvierung grundsätzlich nicht an den erfolgreichen Abschluss eines Erststudiums gebunden ist 311 (1) Beispiel 46: Absolvierung eines Zweitstudiums unmittelbar im Anschluss an das Erststudium 311 c) Ergebnis. 312 (1) Aufbaustudium 312 (2) Nichteinschlägiges Zweitstudium 314 (3) Einschlägiges Zweitstudium

11 3. Promotion 316 a) Beispiel 47: Promotionsdienstverhältnis 316 b) Beispiel 48: Berufsbegleitende Promotion _ 319 c) Beispiel 49: Promotion vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 323 d) Ergebnis 325 D. Erwerb eines Schulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg 326 I. Beispiel 50: Berufsbegleitender Besuch einer Abendschule 326 II. Beispiel 51: Schulbesuch im Rahmen eines Ausbildurtgsdienstverhälrnisses 330 III. Ergebnis Kapitel: Durchführung der Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen 335 A. Arten und Höhe steuerlich abziehbarer Ausbildungsaufwendungen _ 335 I. Fahrtaufwendungen 335 II. Aufwendungen fiir doppelte Haushaltsführung 337 III. Verrechnung mit Finanzierungsleistungen Dritter Förderung nach SGB III. 343 a) Förderung der beruflichen Weiterbildung gem. 77 ff. SGB III 343 b) Förderung der Berufsausbildung gem. 59 ff. SGB III _ Förderung nach BAföG Förderung durch Stipendien Unterstützungsleistungen von Angehörigen 354 B. Gemischte Ausbildungsaufwendungen 355 C. Steuerverfahren. 357 I. Beweisführung 357 II. Festsetzungsarten Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags gem. lod Abs. 4 EStG Vorläufige Steuerfestsetzung gem. 165 AO Kapitel: Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda 365 A. Uniformulierung des 12 Nr. 5 EStG 365 B f Aufbebung des 12 Nr. 5 EStG und Einschränkung des Verlustabzugs i.s. des lod EStG 367 C. Aufhebung des 12 Nr. 5 EStG und Erfassung von Unterhaltsleistungen, Stipendien, Zahlungen nach SGB II und SGB III und nach dem BAföG als steuerpflichtige Einnahmen unter gleichzeitiger 18

12 Anerkennung aller beruflichen Bildungskosten als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen 368 I. Unterhaltsleistungen von Angehörigen 369 II. Stipendien, Zahlungen nach dem SGB II und SGB III und nach dem BAföG Rechtfertigung der Steuerbefreiung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. 19 ff. SGB II (Arbeitslosengeld II) und Berufsausbildungsbeihilfe i. S. der 59 ff. SGB III Rechtfertigung der Steuerbefreiung von Stipendien, Zuschüssen gem. 17 Abs. 1 BAföG und Weiterbildungskosten i. S. der 79 ff. SGB III Müssen als Darlehen geleistete Zuwendungen i. S. des 17 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG als steuerpflichtige Einnahmen berücksichtigt werden? _ 378 III. Abzug sämtlicher Aufwendungen ftir berufliche Bildungsmaßnahmen als Erwerbsaufwendungen. 380 Zusammenfassung der Ergebnisse 383 Literaturverzeichnis Lehrbücher, Kommentare und Monographien Abhandlungen und Urteilsanmerkungen Amtliche Veröffentlichungen 411 a) Bundestagsdrucksachen 411 b) Bundesratsdruckssachen 412 c) Bundesministerium der Finanzen (BMF) 412 d) Bundesamt für Finanzen (BfF) 412 e) Oberste Finanzbehörden der Länder 412 f) Verfügungen der Oberfinanzdirektionen 413 g) Sonstige amtliche Veröffentlichungen 413 Entscheidungsregister Bundesverfassungsgericht Reichsfinanzhof Bundesfinanzhof Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Oberlandesgericht Finanzgerichte

13 20 a) FG Baden-Württemberg. 423 b) FG Berlin 423 c) FG Brandenburg 424 d) FG Bremen 424 e) FG Düsseldorf 424 f) FG Hamburg 424 g) FG Hessen 424 h) FGKöln 425 i) FG Mecklenburg-Vorpommern 425 j) FG München 425 k) FG Münster ) FG Niedersachsen 426 m) FG Nürnberg 426 n) FG Rheinland-Pfalz 426 o) FG Saarland 427 p) FG Sachsen. 427 q) FG Schleswig Holstein 427 r) FG Thüringen Beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren 427

14 PPN: Titel: Die Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen / Anke Ortmann. - Frankfurt am Main : Lang, 2007 ISBN: Pb.EUR 68.50; Pb.EUR Bibliographischer Datensatz im SWB-Verbund

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