INSTRUMENTENREFORM 2012

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1 INSTRUMENTENREFORM 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Inkrafttreten zum 01. April 2012 Sicht des Jobcenter Salzlandkreis:

2 Intention des Gesetzgebers Neuordnung und Reduzierung der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung Ausbau präventiver Maßnahmen für junge Menschen Betriebsnähere Ausgestaltung von Maßnahmen am Übergang Schule und Beruf Weitere Flexibilisierung der Instrumente Stärkung der dezentralen und der örtlichen Entscheidungskompetenz Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung

3 Was ändert sich für: Arbeitnehmer? Arbeitgeber? Träger? Die Gesetzesänderungen betreffen sowohl den Zuständigkeitsbereich der Grundsicherungsträger (SGB II) als auch den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit (SGB III). Über 16 Abs. 1 SGB II leitet sich die Möglichkeit ab, ausgewählte Instrumente des SGB III zu nutzen.

4 Leistungen zur Eingliederung 16 Abs. 1 SGB II Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: 1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach 131 (Einstiegsqualifizierung) 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach 131a, 5. Leistungen nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die 112 [Teilhabe am Arbeitsleben] bis 114 [Leistungsrahmen], 115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe, sowie Nummer 3 [Leistungen], 116 Absatz 1, 2 und 5 [Besonderheiten], die 117 [Grundsatz], 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 [Leistungen] und die 127 [Teilnahmekosten] und 128 [Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung] des Dritten Buches entsprechend. 1 Absatz 2 Nummer 4 [Ziele der Arbeitsförderung] sowie 36 [Grundsätze der Vermittlung] und 81 Absatz 3 [Grundsatz] des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

5 Änderungen für Arbeitnehmer unter 25 Jahre welche selbständig sind 25 bis 50 Jahre über 50 Jahre Einführung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines zur Flexibilisierung und Individualisierung der Integration in Ausbildung oder Arbeit (alt: 46 und 421 g SGB III; neu: 45 SGB III) Dauer der Maßnahmen bei Arbeitgebern von 4 auf 6 Wochen ausgeweitet im Rahmen der freien Förderung ist es künftig möglich, Regelinstrumente zu kombinieren; Erweiterung des Personenkreises, für den das Umgehungs- und Aufstockungsverbot nicht gilt im Rahmen der beruflichen Weiterbildung werden Zeiten der Kindererziehung, Pflege und Arbeitslosigkeit Zeiten in an- oder ungelernter Beschäftigung gleichgestellt Erweiterung des begünstigten Personenkreises Förderdauer bei Arbeitsgelegenheiten und Förderung von Arbeitsverhältnissen schwervermittelbarer Personen auf 24 Monate innerhalb von 5 Jahren begrenzt

6 Änderungen für Arbeitnehmer Besonderheiten einzelner Zielgruppen unter 25 Jahre Betriebsnähere Ausgestaltung der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen; Zulassung von betrieblichen Phasen in angemessenem Umfang Einstiegsqualifizierung in Vorbereitung einer Ausbildungsaufnahme als unbefristetes Instrument formuliert Dauer der Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei Arbeitgebern im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auf bis zu 12 Wochen Wegfall des Sofortangebotes in Form von Arbeitsgelegenheiten

7 Änderungen für Arbeitnehmer Besonderheiten einzelner Zielgruppen über 50 Jahre Wegfall des Sofortangebotes in Form von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer über 58 Jahre Selbständige Zusätzlich zur Gewährung von Darlehen und Zuschüssen können leistungsberechtigte Selbständige im SGB II künftig durch gezielte Beratung und/oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch geeignete Dritte zur Erhaltung und Neuausrichtung ihrer selbständigen Tätigkeit gefördert werden.

8 Änderungen für Arbeitgeber Ausweitung der Dauer betrieblicher Arbeitserprobungen von 4 auf 6 Wochen, bei besonderen Zielgruppen auf 12 Wochen Neuordnung des Instrumentes Eingliederungszuschuss; im Gegensatz zum Gesetzentwurf bleibt jedoch nunmehr die Förderung Älterer mit einer Förderdauer bis zu 36 Monaten bis Ende 2014 erhalten Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II neu (Zusammenführung der bisherigen Instrumente AGH-Entgelt mit Leistungen zur Beschäftigungsförderung): Begrenzung der Förderdauer innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren auf 24 Monate, Wegfall der zusätzlichen Fördermöglichkeit für begleitende Qualifizierung und Kostenübernahme zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten

9 Änderungen für Träger Aktivierung und Weiterbildung Öffentlich geförderte Beschäftigung Erfordernis einer Zertifizierung sowohl für die Maßnahme als auch den Träger der Maßnahme Übergangsfrist für Trägerzulassung bis gesetzlich geregelte Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten Regelung zu Maßnahmekostenerstattung (erforderliche Personalund Sachkosten; keine Pauschale) keine Qualifizierungsanteile und Praktika Förderdauer der Teilnehmer innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren auf 24 Monate begrenzt

10 Ausblick Kürzung des Eingliederungsbudgets für 2012 um 22% (ausschließlich des Bundesprogramms Perspektive 50plus Beschäftigungspakte für Ältere ) Inkrafttreten des Gesetzes am geteilte Arbeitsgrundlage im Jahr 2012 Übergangsjahr zur Umgestaltung der aktiven Eingliederung

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