10. Kapitel: Ausgewählte Leistungsarten

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1 10. Kapitel: Ausgewählte Leistungsarten Lernziele Sie kennen (exemplarisch) zentrale Leistungsarten der Sozialversicherung (Krankenpflegeleistungen nach KVG, Taggelder, Altersrenten, Invalidenrenten) und wissen in den Grundzügen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass diese gewährt werden. A. Auswahl zentraler Leistungsarten I. Krankenpflegeleistungen gemäss KVG 1. Grundsatz und Überblick 510 Krankenpflegeleistungen gemäss KVG sind die in der Praxis bedeutsamsten Sachleistungen des Sozialversicherungsrechts, weshalb sie hier etwas eingehender behandelt werden. 511 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die gemäss den Artikeln KVG nach Massgabe der in den Artikeln KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Sachleistung Art. 24 KVG 512 Kumulative Voraussetzungen der Leistungsübernahme durch die soziale Krankenpflegeversicherung Erbringung der Leistung am richtigen Ort (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG, Einleitung) Ausführung durch einen in Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1-3 KVG aufgeführten und entsprechend qualifizierten Leistungserbringer Kein Ausschluss der entsprechenden Leistung (Art. 33 KVG) Erbrachte müssen wirksam (wissenschaftlicher Wirkungsnachweis!), zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG) 2. Umfang der Kostenübernahme (Art. 34 KVG) 513 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die nach den Artikeln KVG übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Die Leistungskataloge in Gesetz und Verordnung sind abschliessend. Die Versicherer dürfen im Rahmen der Krankenpflegeversicherung keine freiwilligen erbringen. Nur nach Art KVG GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 108

2 3. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen 514 Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG verlangt von allen Personen oder Organisationen, die zu Lasten der Krankenpflegeversicherung erbringen, dass diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (so genannte WZW-Kriterien). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG: WZW a) Wirksamkeit 515 Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten medizinischen, d.h. diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen, Nutzen hinzuwirken (BGE 133 V 115, 116, E. 3.1). Die Wirksamkeit einer Leistung muss mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 KVG). Es genügt der Nachweis der Wirkungs- oder Erfolgshäufigkeit; der Wirkungsmechanismus muss nicht nachgewiesen werden. Welche Anforderungen im Einzelnen an die wissenschaftlichen Methoden zu stellen sind, ist namentlich im Hinblick auf die Komplementärmedizin immer wieder strittig. Objektive Eignung b) Zweckmässigkeit 516 Die Zweckmässigkeit einer Leistung soll in erster Linie eine Auswahl unter verschiedenen möglichen medizinischen Massnahmen ermöglichen. Gemessen wird der medizinische Nutzen einer Massnahme im Vergleich zu ihren Risiken und dem Nutzen von Alternativmassnahmen. Zweckmässig ist jene Massnahme, die nach objektiver Betrachtung den besten medizinischen Nutzen aufweist (d.h. schneller, besser und einfacher zum Erfolg führt als andere Massnahmen). Das Bundesgericht setzt Zweckmässigkeit mit medizinischer Indikation gleich (BGE 130 V 299, 305, E. 6.1). Ist eine Massnahme medizinisch indiziert, ist sie zweckmässig. Bester medizinischer Nutzen c) Wirtschaftlichkeit 517 Die Behandlung muss zudem wirtschaftlich sein, d.h. es muss ein im Hinblick auf das Behandlungsziel angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis bestehen. Stehen mehrere Behandlungsmethoden mit vergleichbarem medizinischen Nutzen zur Verfügung, ist die kostengünstigste zu wählen. Angemessenes Kosten-Nutzen- Verhältnis GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 109

3 518 Allgemeine (Pflicht-) bei Krankheit Kosten der bei Krankheit, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen dienen Im Leistungskatalog gem. Art. 25 Abs. 2 KVG enthalten (Listenprinzip) Kostenübernahme nicht durch eine Liste gemäss Art. 33 KVG ausgeschlossen Nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche 4. Listenprinzip 519 Die Versicherungsleistungen werden in den Art. 25 ff. KVG näher umschrieben. Die einzelnen Leistungskategorien und werden in Leistungskatalogen näher aufgelistet (= Listenprinzip). Art. 33 KVG ermächtigt und verpflichtet den Bundesrat, die Leistungskataloge weiter zu konkretisieren. 520 Bei den von Ärzten und Chiropraktoren erbrachten nach Art. 25 Abs. 2 KVG gilt eine gesetzliche Pflichtleistungsvermutung (BGE 129 V 167, 170, E. 3.2). Gemäss Art. 33 Abs. 1 KVG bezeichnet der Verordnungsgeber nur diejenigen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (= Negativ- oder Ausschlussliste). Bei nicht ausgeschlossenen gilt die gesetzliche Pflichtleistungsvermutung. Eine echte, d.h. abschliessende Positivliste besteht im Bereich der ärztlichen oder chiropraktischen Pflichtleistungen nicht. 521 Bei den nicht von Ärzten und Chiropraktoren erbrachten spielt die genannte gesetzliche Vermutung nicht. In diesem Bereich hat der Bundesrat nach Art. 33 Abs. 2 KVG die Kompetenz und die Pflicht, den Leistungskatalog nach Art. 25 Abs. 2 KVG weiter zu konkretisieren und die Pflichtleistungen in abschliessenden Positivlisten aufzuführen (Art. 33 Abs. 2 KVG). Die Krankenpflegeversicherung übernimmt nur die Kosten derjenigen, die in diesen Positivlisten enthalten sind. Was darin nicht enthalten ist, begründet keine Leistungspflicht und darf auch nicht übernommen werden (Art. 34 Abs. 1 KVG). 522 Bei der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG), den besonderen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 KVG) und den zahnärztlichen Behandlungen bei Krankheit (Art. 31 KVG) legen Gesetz und Verordnungen abweichende oder einschränkende Leistungskataloge fest. 523 Die Positiv- und Negativlisten finden sich in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Ihr Anhang 1 enthält die Listen der ärztlichen nach Art. 33 Abs. 1 und 3 KVG. Auflistung in Leistungskatalogen Negativliste bei ärztlichen oder chiropraktischen Positivlisten bei nicht von Ärzten und Chiropraktoren erbrachten Prävention, Mutterschaft und zahnärztlichen Behandlungen KLV GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 110

4 524 «Listenprinzip» in der sozialen Krankenpflegeversicherung Grundsatz Ausnahme Ärztliche bei Nichtkrankheit Nichtärztliche im Krankheitsfall Unechte Positiv- bzw. Negativliste: Pflichtleistungscharakter wird vermutet Echte Positivlisten: - Präventionsleistungen (Art. 12 KLV) - Mutterschaftsleistungen (Art. 13 ff. KLV) Echte Positivlisten: - Physiotherapie (Art. 5 KLV) - Ergotherapie (Art. 6 KLV) - Krankenpflege zuhause/pflegeheim (Art. 7 ff. KLV) - Ernährungsberatung (Art. 9b KLV) - Diabtesberatung (Art. 9c KLV) - Logopädie (Art. 10 f. KLV) - Mittel und Gegenstände (Art. 20 ff. KLV) - Analysen (Art. 28 KLV) - Arzneimittel (Art. 29 ff. KLV) Echte Positivliste: Zahnärztliche (Art. 17 ff. KLV) Siehe PASCAL COULLERY, Der Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung und seine verfassungsrechtliche Vernetzung, SZS 2003, S Die einzelnen a) Allgemeine bei Krankheit (Art. 25 Abs. 1 KVG) 525 Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die Krankenpflegeversicherung die Kosten für diejenigen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die einzelnen Leistungspositionen ergeben sich abschliessend aus dem Leistungskatalog von Art. 25 Abs. 2 lit. a h KVG. 526 Nach Art. 25 Abs. 2 KVG umfassen diese : a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von: Diagnose oder Behandlung einer Krankheit Leistungskatalog, Art. 25 Abs. 2 KVG 1. Ärzten oder Ärztinnen, 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 111

5 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen; b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände; c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren; d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation; e. den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung; f. f bis den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29); g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten; h. die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln. b) Medizinische Prävention (Art. 26 KVG) 527 Die Obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind. Die Untersuchungen oder vorsorglichen Massnahmen werden von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt oder angeordnet (Art. 26 KVG). 528 Art. 12 KLV listet im Einzelnen auf, welche der medizinischen Prävention übernommen werden. Beispiele für medizinische Präventionsmassnahmen sind Grippeimpfungen oder Mammographien, welche unter den in Art. 12a ff. KLV aufgeführten Voraussetzungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt werden. Frühzeitige Erkennung von Krankheiten Art. 12 KLV c) Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG) 529 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG), die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen wie bei Krankheit (Art. 27 KVG). 530 Gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSG gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Beispiel eines Geburtsgebrechens bildet das POS (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR ] i.v.m. Anhang Ziff. 404; BGE 122 V 113). Gleiche wie bei Krankheit Art. 3 Abs. 2 ATSG GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 112

6 d) Unfälle (Art. 28 KVG) 531 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen die Kosten für die gleichen wie bei Krankheit, sofern dafür keine (soziale oder privae) Unfallversicherung aufkommt (Art. 28 i.v.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG). Nicht übernommen werden Geldleistungen, die bei Unfällen von der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht würden. Gleiche wie bei Krankheit e) Mutterschaft (Art. 29 KVG) 532 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 KVG). 533 Die besonderen bei Mutterschaft werden in Abs. 2 von Art. 29 KVG abschliessend aufgezählt (Kontrolluntersuchungen, Entbindung, Stillberatung, Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen). Nähere Bestimmungen zu den einzelnen Leistungspositionen finden sich in den Art. 13 ff. KLV. 534 Wichtig ist die Abgrenzung der komplikationslosen Mutterschaft von einer durch die Mutterschaft verursachten Krankheit, da nur auf den Mutterschaftsleistungen keine Kostenbeteiligung erhoben werden darf (Art. 64 Abs. 7 KVG). Auch besondere bei Mutterschaft Art. 13 ff. KLV Abgrenzung f) Strafloser Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG) 535 Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 119 des Strafgesetzbuches übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die gleichen wie bei Krankheit (Art. 30 KVG). Im Gegensatz zu bei Mutterschaft wird jedoch eine Kostenbeteiligung erhoben. Gleiche wie bei Krankheit g) Zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 KVG) 536 Art. 31 Abs. 1 KVG enthält für zahnärztliche Behandlungen im Krankheitsfall eine einschränkende Sonderregelung, die vom allgemeinen Leistungskatalog bei Krankheit (Art. 25 KVG) abweicht. Danach übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nur, wenn diese: Einschränkende Sonderregelung a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 KVG). 537 Diese Voraussetzungen werden in den Art. 17 ff. KLV näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung des EVG handelt es sich bei den in Art. 17 ff. KLV erwähnten Erkrankungen um eine abschliessende Aufzählung (BGE 124 V 185; BGE 127 V 328, 332, E. 3a). Art. 17 ff. KLV 538 Bei Unfällen ist die Leistungspflicht für Schäden des Kausystems nicht eingeschränkt. Leistungspflicht GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 113

7 Sie übernimmt die Kosten der Behandlung für solche Schäden, die durch einen Unfall verursacht wurden, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 i.v.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG). Es gilt hier der allgemeine Leistungskatalog nach Art. 25 KVG. für Schäden des Kausystems bei Unfällen II. Taggelder 1. Überblick 539 Bei Taggeldern handelt es sich um die in der Praxis wichtigsten kurzfristigen Geldleistungen. Sie verschaffen der versicherten Person ein Ersatzeinkommen, weil das bisher erzielte Einkommen infolge Eintritt eines sozialen Risikos weggefallen ist. Sie werden grundsätzlich vorübergehend ausgerichtet und nach Tagen bemessen. Als periodische werden sie in der Regel monatlich ausbezahlt (Art. 19 Abs. 1 ATSG). Ersatzeinkommen 540 Taggelder (Grundsätze) Ziel: Abfederung eines vorübergehenden Verdienstausfalls Ursache: Eintritt eines versicherten Risikos (Gesundheitsschaden, Dienstleistung, Arbeitslosigkeit/Arbeitsausfall) Vorkommen: Bemessung: UV, IV, KV (freiwillig), MV, EO, ALV In Abhängigkeit vom versicherten bzw. entgangenen Verdienst I.d.R. höher als Rente (Anreiz zur Wiedereingliederung) 2. Taggelder der UV 541 Die Taggelder der UV werden in den Art. 16 f. UVG und Art. 25 ff. UVV geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG besteht ein Anspruch auf Taggeld, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 542 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG). 543 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) beläuft sich das Taggeld auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Für den versicherten Verdienst wird vom letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn ausgegangen (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 3 UVV). Der versicherte Verdienst beträgt maximal 126'000 Franken pro Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf (Art. 17 Abs. 3 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach Anhang 2 UVV berechnet und für alle Tage ausgerichtet, einschliesslich Sonn- und Feiertage. In Anhang 2 UVV findet sich eine Formel und Beispiele zur Taggeld-Berechnung: Anspruch Karenzfrist Höhe des Taggeldes GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 114

8 544 Taggeldberechnung in der Unfallversicherung Siehe Anhang 2 UVV Grundlage: Letzter vor dem Unfall bezogener Lohn (UVG 15 II/UVV 22 III) Maximal Fr. 126'000 (UVV 22 I) Entsprechende Kürzung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (UVG 17 I) versicherter Jahresverdienst X 80 % = Taggeldsatz Nicht nur Werktage! (Anders etwa AVIG 21, AVIV 40a) 3. Taggelder der IV 545 Die Taggelder werden in Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV geregelt. Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Taggeldanspruch auch in den in Art. 17 ff. IVV aufgeführten Fällen. 546 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG (Art. 23 Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG (Art. 23 bis Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). 547 Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, sowie für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, gelten besondere Regelungen (Art. 23 Abs. 2 und 2 bis IVG). Anspruch Grundentschädigung und Kindergeld Besondere Regelungen GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 115

9 4. Taggelder der KV 548 Die freiwillige Krankentaggeldversicherung wird in den Art. 67 ff. KVG und Art. 107 ff. KVV geregelt. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, in die Taggeldversicherung aufgenommen zu werden (vgl. Art. 68 Abs. 1 KVG). 549 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG). Es ist für eine oder mehrere Erkrankungen (d.h. Zeitspannen von Arbeitsunfähigkeit) während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG). 550 Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach der Höhe des vereinbarten Versicherungsschutzes (Art. 72 Abs. 1 KVG). 551 Das Taggeld bei Mutterschaft gewährt einen vom Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit unabhängigen Anspruch auf ein Taggeld bei Schwangerschaft und Niederkunft. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die versicherte Frau bis zum Tag der Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war (Art. 74 Abs. 1 KVG). Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 KVG). 552 In der Praxis verlieren die freiwilligen Taggeldversicherungen nach KVG stark an Bedeutung, da das Gesetz zwar einen Aufnahmezwang vorschreibt, jedoch keine Minimalforderungen betreffend das mindestens zu versichernde Taggeld aufstellt. Die Krankenversicherer bieten deshalb häufig nur sehr unattraktive und betraglich stark beschränkte Lösungen nach KVG an. Für weitergehende werden sodann Verträge nach VVG abgeschlossen, die den Versicherern neben der Abschlussfreiheit auch die Möglichkeit eröffnen, Vorbehalte anzubringen. Rechtsanspruch auf Aufnahme Anspruch Höhe des Taggeldes Taggeld bei Mutterschaft Bedeutungsverlust zugunsten der VVG- Versicherungsverträge 5. Taggelder der MV 553 Die Taggelder der MV werden in den Art. 28 ff. MVG und Art. 15 f. und 18 ff. MVV geregelt. Anspruch auf ein Taggeld der Militärversicherung besteht, wenn die versicherte Person infolge einer Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1 MVG). 554 In Abweichung von Art. 6 ATSG wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Erfüllt eine Person ausschliesslich oder teilweise Haushalts- oder Erziehungsaufgaben, so wird der Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit nach der Behinderung bei Erfüllung dieser Aufgaben bemessen (Art. 28 Abs. 3 MVG). Damit setzt der Taggeldanspruch gegenüber der Militärversicherung bei Erwerbstätigen nicht nur eine funktionale Arbeitsunfähigkeit, sondern zudem auch eine Verdiensteinbusse voraus. Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in Abweichung von Art. 6 ATSG ist systemwidrig, weil das Mass der Arbeitsunfähigkeit sich nicht nach den wirtschaftlichen Auswirkungen bemisst. Anspruch Grad der Arbeitsunfähigkeit GÄCHTER / MEYER Sozialversicherungsrecht I (Grundlagen) Seite 116

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