Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten und Stolpersteine. Barbara Meyer, Managing Associate,
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- Gert Ritter
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1 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten und Stolpersteine Barbara Meyer, Managing Associate, Fachanwältin 1 Veranstaltung Swissmem SAV vom 31. März Arbeitsrecht, 2015 VISCHER AG
2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 3. Schweizer Sozialversicherungsrecht 4. Verhältnis Schweiz EU / EFTA 5. Verhältnis Schweiz Drittstaaten 6. Stolpersteine und Spezialfälle 2 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
3 2. Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 2.1 Begriff und Merkmale 2.2 Versicherungsunterstellung 3 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
4 2.1 Begriff und Merkmale Begriff: Sozialversicherungsrecht ist nach MAURER «jener Bereich der Rechtsordnung, welcher die ganze Bevölkerung oder einzelne ihrer Schichten durch Versicherungsverhältnisse, die öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind [ ] gegen soziale Risiken zu sichern bestimmt ist.» (MAURER ALFRED, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 2. A., Bern 1983, S. 80) Merkmale der Sozialversicherung: Absicherung eines sozialen Risikos Pauschaler Schadensausgleich Versicherungsprinzip Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht 4 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
5 2.2 Versicherungsunterstellung Die Frage nach der Versicherungsunterstellung soll verschiedene Fragen beantworten: Welche Rechtsnormen sind anwendbar? CH Recht, Vereinbarungen mit der EU / EFTA, Abkommen mit Drittstaaten Welches Risiko soll abgedeckt werden? Risiken können sein: Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, Erwerbsausfall (wegen Militärdienst, Mutterschaft etc.), Arbeitslosigkeit etc. Wer ist überhaupt versichert? Hier wird unterschieden zwischen Volksversicherungen (z.b. AHV / IV: alle sind versichert) und Klassenversicherungen (z.b. ALV / MV: nur die Erwerbstätigen / Militärdiensterbringer haben Anspruch auf Leistungen). Es bestehen unterschiedliche Anknüpfungsbegriffe: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Funktion, Erwerbstätigkeit etc. 5 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
6 3. Schweizer Sozialversicherungsrecht 3.1 Versicherte Risiken 3.2 Anknüpfungspunkte 3.3 Begriff und Arten der «Erwerbstätigkeit» Säulenkonzept für die Vorsorge 6 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
7 3.1 Versicherte Risiken Soziales Risiko Krankheit Unfall Arbeitslosigkeit Familienlasten Mutterschaft Erwerbsausfall (Militär etc.) Alter Tod Invalidität Fehlende Existenzmittel Sozialversicherung KV, KTG, MV, evt. IV UV / KV, MV, evt. IV ALV FLG, FamZG, kt. Erlasse KV, KTG, EO EO AHV, BVG, z.t. UV und MV AHV, BVG, UV, MV IV, UV, BVG, MV EL, v.a. kt. Sozialhilfe Abkürzungen: AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung; ALV: Arbeitslosenversicherung; EL: Ergänzungs-leistungen zur AHV und IV; EO: Erwerbsersatzordnung; FamZG: Familienzulagengesetz; FLG: Gesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft; IV: Invalidenversicherung; KV: Krankenversicherung; KTG: Krankentaggeldversicherung; MV: Militärversicherung; UV: Unfallversicherung 7 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
8 3.2 Hauptsächliche Anknüpfungspunkte Versicherung AHV IV Unfall ALV EO / MV etc. BVG Krankenkasse KTG Sozialhilfe Anknüpfungspunkt Wohnsitz in der Schweiz Wohnsitz in der Schweiz Wohnsitz in der Schweiz Erwerbstätigkeit (insbesondere Unselbständigerwerbende) Militarist, Zivilschützer, Mutterschaft Erwerbstätigkeit in der Schweiz (obligatorisch für Unselbständigerwerbende, freiwillig für Selbständigerwerbende) Wohnsitz in der Schweiz (Krankheitskosten) Erwerbstätigkeit (Lohnausfall bei Krankheit) Wohnsitz in der Schweiz 8 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
9 3.3 Begriff und Arten der Erwerbstätigkeit (I) Grundsatz: Die Erwerbstätigkeit ist ein zentrales Anknüpfungskriterium im Sozialversicherungsrecht. Der Begriff und die verschiedenen Arten der Erwerbstätigkeit sind aber je nach Land unterschiedlich. CH Sozialversicherungsrecht: Definition und Arten (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit) gemäss AHV-Gesetzgebung Definition Erwerbstätigkeit (nach CH Recht): Eine natürliche Person übt eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete (persönliche) Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Auf die (subjektive) Erwerbsabsicht kommt es nicht an. Diese muss vielmehr (objektiv) auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. 9 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
10 3.3 Begriff und Arten der Erwerbstätigkeit (II) Unselbständige Erwerbstätigkeit: in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leisten ohne ein wirtschaft-liches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Organisation Es genügt bereits eine sehr kurze Arbeitsdauer Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit Kein(e): Investitionen Kapitaleinsatz Verlustrisiko Inkassorisiko Tragung von Unkosten 10 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
11 3.4 3-Säulenkonzept für die Vorsorge 11 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
12 4. Verhältnis CH EU / EFTA 4.1 Anwendbares Recht (CH EU/EFTA) 4.2 Verhältnis CH EU 4.3 Verhältnis CH EFTA 12 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
13 4.1 Anwendbares Recht (CH EU / EFTA) Das europäische Sozialrecht strebt keine inhaltliche Harmonisierung, sondern nur eine freizügigkeits-spezifische Koordination der verschiedenen Systeme an. Anwendbares Recht: CH-EU: Vo Nr. 883/2004 und DVo Nr. 987/2009 CH-EFTA: Vo Nr. 1408/71 und DVo Nr. 574/72 13 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
14 4.2 Verhältnis CH EU a) Geltungsbereich b) Koordinierungsprinzipien c) Grundsatz und Sonderregeln d) Grundsatz: Ausschliesslichkeit e) Sonderregel 1: Entsendung f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit 14 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
15 a) Geltungsbereich (CH EU) Persönlich (Art. 2 Abs. 1): u.a. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten Sachlich (Art. 3 Abs. 1): u.a. Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit Räumlich (Art. 299 EGV sinngem.): EU-28 Zeitlich (Art. 87): In der Schweiz seit 1. April 2012 (für frühere Sachverhalte: Vo 1408/71) 15 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
16 b) Koordinierungsprinzipien (CH EU) Koordinierungsprinzipien der Vo Nr. 883/2004 Art. 4: Gleichbehandlungs- bzw. Diskriminierungsverbot Art. 5: Äquivalenzprinzip (Gleichstellung in-/ausl. Sachverhalte) Art. 6: Anrechnungs- oder Totalisierungsprinzip Art. 7: Leistungsexportprinzip Art. 10: Kumulierungsverbot Art. 11 Abs. 1: Ausschliesslichkeitsprinzip Art. 11 Abs. 3 lit. a: Erwerbsort- und Wohnsitzprinzip Art. 52 Abs. 1 lit. b: Proratisierungsprinzip Art. 17 und 36: Prinzip der Sachleistungsaushilfe 16 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
17 c) Grundsatz und Sonderregeln (CH EU) Grundsatz: Ausschliesslichkeit (Art. 11 Abs. 3 lit. a) Sonderregel I: Entsendung (Art. 12) Sonderregel II: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Art. 13) 17 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
18 d) Grundsatz: Ausschliesslichkeit (CH EU) Der Grundsatz verankert ein Ausschliesslichkeitsprinzip. Personen, für welche die Vo 883/2004 gilt, unterstehen grundsätzlich immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedsstaates. Angeknüpft wird dabei an das Sozialversicherungsrecht des Staates, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 11 Abs. 3 lit. a). Ausnahme: Krankenversicherung (dazu Ziff. 6.4) 18 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
19 e) Sonderregel 1: Entsendung (CH EU) Anwendbare Norm: Art. 12 Unselbständig Erwerbende (Arbeitnehmer), die entsendet werden, bleiben dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterstellt, sofern die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet und dieser Arbeitnehmer nicht eine andere entsandte Person ablöst (Abs. 1). Selbstständig Erwerbende in einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Staat eine ähnliche Tätigkeit wie im ersten Staat ausüben, bleiben dem Sozialversicherungsrecht des ersten Staates unterstellt, sofern die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Abs. 2). 19 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
20 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (1/3) Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 1 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 1 lit. a: Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Wohnmitgliedstaates, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt «wesentlich»: 25 % (Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt) 20 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
21 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (2/3) Art. 13 Abs. 1 lit. b: Wenn der Arbeitnehmer keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt: Anstellung bei nur einem Unternehmen/Arbeitgeber: Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen/der Arbeitgeber seinen Sitz/Wohnsitz hat Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, die aber ihren Sitz/Wohnsitz alle im gleichen Mitgliedstaat haben: Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem die Unternehmen/die Arbeitgeber ihre Sitze/Wohnsitze haben 21 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
22 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat) (3/3) Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, die ihre Sitze/Wohnsitze in insgesamt zwei Mitgliedstaaten haben und einer davon ist der Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers: Sozialversicherungsrecht desjenigen Mitgliedstaates, der nicht Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers ist und in dem mind. eines der Unternehmen/einer der Arbeitgeber seinen Sitz hat Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, von denen mind. zwei ihre Sitze/Wohnsitze in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, die nicht Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers sind: Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaates 22 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
23 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) II. Selbständig Erwerbende Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 2 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 2 lit. a: Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaates, wenn der Selbstständige dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt «wesentlich»: 25 % (Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt) Art. 13 Abs. 2 lit. b: Sozialversicherungsrecht desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Selbstständigen befindet, wenn der Selbstständige keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt. 23 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
24 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) III. Unselbständig und selbständige Erwerbstätigkeit Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 3 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 3: Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Mitgliedstaates, in welchem das Anstellungsverhältnis (d.h. unselbständige Erwerbstätigkeit) besteht. Bestehen in mind. zwei Mitgliedstaaten Anstellungsverhältnisse, ist nach den Regeln von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. 24 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
25 4.3 Verhältnis CH EFTA Grosse Ähnlichkeit der Vo Nr. 1408/71 (CH EFTA) mit der Vo Nr. 883/2004 (CH EU) («Vorgängerin») Anwendungsfälle: Sachverhalte mit Bezug zu EFTA-Staaten Sachverhalte mit Bezug zu EU-Staaten, die vor dem 1. April 2012 (Inkrafttreten Vo 883/2004 für die Schweiz) stattgefunden haben Ausschliesslichkeitsprinzip: Art. 13 Abs. 1 Erwerbsort- und Wohnsitzprinzip: Art. 13 Abs. 2 lit. a Sonderregeln: Art. 14 bis Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
26 5. Verhältnis Schweiz Drittstaaten 5.1 Anwendbares Recht 5.2 Grundsätze Sozialversicherungsabkommen 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 5.5 Grundsätze bei fehlendem Abkommen 26 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
27 5.1 Anwendbares Recht Bürger von Drittstaaten mit Staatsverträgen: Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Türkei, Republik San Marino, USA, Kanada/Québec, Chile, Indien, Israel, Philippinen, Australien, Japan, Uruguay (ab ) Staatsverträge in Ausarbeitung: Argentinien, Brasilien, China, Südkorea Bürger von Drittstaaten ohne Staatsverträge: AHVG 27 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
28 5.2 Grundsätze in Drittstaatsabkommen Sachlicher Geltungsbereich: Meistens AHV/IV, UV, KV (beschränkt), häufig auch Familienzulagen Persönlicher Geltungsbereich: Staatsangehörige beider Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose; betreffend einzelner Bestimmungen teilweise auch Drittstaatenangehörige Wichtigster Grundsatz: Verpflichtung zur Gleichbehandlung Regeln zum Leistungsexport, Regeln zur Anwendbarkeit von Rechtsordnungen Grundsätzlich gilt das Erwerbsortprinzip (aber kein Ausschliesslich-keitsprinzip wie im Verhältnis CH-EU/EFTA). Doppelunterstellungen sind möglich, Doppelbelastungen sollen ausgeschlossen werden. Bei Entsendungen gilt meistens das «Heimatrecht» weiter. 28 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
29 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 1. Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften Begriffe (Art. 1) Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2) 2. Allgemeine Bestimmungen Persönlicher Geltungsbereich (Art. 3) Gleichbehandlungsgebot (Art. 4) 3. Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften Unterstellung (Art. 7): Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 1; Erwerbsortprinzip); Entsendung (Abs. 2 f.); Selbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 4 f.) Besonderes (Art. 8-11) 29 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
30 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 4. Bestimmungen über die Leistungen Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von der Gleichbehandlung (Art. 13); Anrechnungsprinzip (Art. 14) Anwendung der Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten: Anrechnungsprinzip (Art. 18) 5. Verschiedene Bestimmungen Verwaltungshilfe (Art. 20) Datenschutz (Art. 23) 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
31 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 1. Allgemeine Bestimmungen Begriffe (Art. 1) Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2) Persönlicher Geltungsbereich (Art. 3) Gleichbehandlungsgebot (Art. 4) 2. Anwendbare Rechtsvorschriften Erwerbsortprinzip (Art. 6) Sonderregelungen (Art. 7): Entsendung (Abs. 1 f.), Selbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 3 f.) Besonderes (Art. 8-11) 31 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
32 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 3. Bestimmungen zu den Leistungen Bestimmungen zu den japanischen Leistungen: Anrechnungs-prinzip (Art. 13) Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen: Anrechnungsprinzip (Art. 17) 4. Verschiedene Bestimmungen Verwaltungshilfe (Art. 20) Datenschutz (Art. 21) 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 32 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
33 5.5 Grundsätze bei fehlendem Abkommen Prüfung nach AHVG Grundsatz: Obligatorische Versicherung aller Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben 33 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
34 6. Stolpersteine und Spezialfälle 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (Consultant) 6.2 Verwaltungsrat 6.3 ANOBAG Arbeitnehmer ohne beitragspflichten Arbeitgeber 6.4 Krankenversicherung 34 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
35 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (I) Grundsatz: Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrags- bzw. Consultingverhältnis ist von grosser Relevanz (vgl. Ziff. 3.3) Arbeitsvertrag, wenn: in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leisten ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Organisation Es genügt bereits eine sehr kurze Arbeitsdauer Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit Kein(e): Investitionen Kapitaleinsatz Verlustrisiko Inkassorisiko Tragung von Unkosten 35 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
36 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (II) Wichtige Unterschiede: Entgelt Arbeitsvertrag Lohn (+ Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) Auftragsverhältnis Honorar (+ evt. 8% MWST) Krankheit / Unfall Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR Kein Anspruch auf Honorar Ferien Selbstbestimmung Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlte Ferien. Nicht gegeben. Der Arbeitgeber ist weisungsberechtigt. Kein Anspruch auf bezahlte Ferien. Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden. Wirt. Risiko trägt der Arbeitgeber trägt der Auftragnehmer Kündigung gemäss Vertrag oder Gesetz per sofort (Art. 404 OR) 36 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
37 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (II) Folgen bei falscher Qualifikation (Auftrag anstelle Arbeitsvertrag): Folgen (Auftrag Arbeitsvertrag) Entgelt Krankheit / Unfall Ferien Zeitlicher Umfang: Honorar Lohn: Honorar wird als Nettolohn qualifiziert, d.h. es müssen die AN- sowie die AG-Beiträge noch abgeführt werden (ca %). U.U. muss sogar noch Quellensteuer nachbezahlt werden. Es gilt die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR Es besteht ein Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlte Ferien. Eine Rückwirkung ist auf sicher 5 Jahre hinaus möglich (Art. 128 Ziff. 3 OR). 37 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
38 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (1) Grundsatz: Eine Organtätigkeit als Verwaltungsrat gilt in der Schweiz immer als persönliche, unselbständige Erwerbstätigkeit. Das entsprechende Entgelt ist sozialversicherungsrechtlich wie Lohn zu behandeln. Ausnahmen: Eine Gesellschaft (Treuhand etc.) stellt einen VR zur Verfügung und stellt eine Pauschale in Rechnung. Es besteht ein Mandatsverhältnis und die Rechnung erfolgt inkl. MWST (derzeit 8%). Ein Selbständigerwerbender (z.b. Anwalt) übt eine VR-Position aus. Auch hier handelt es sich um ein Auftragsverhältnis. Der Selbständigewerbende hat die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. 38 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
39 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (2) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des VR-Entgelts: AHV-Pflicht: Bis zur Pensionierung; anschliessend gilt der Rentnerfreibetrag von CHF pro Jahr und Firma. Arbeitslosenkasse: Beiträge an die Arbeitslosenkasse sind nur bis zum Rentenalter geschuldet. Anschliessend besteht auch kein Anspruch auf Leistungen mehr. Unfallversicherung: Eine Unfallversicherungspflicht gilt nur für Verwaltungsräte, die aktiv im Betrieb tätig sind. Versicherungen richten Taggelder meistens nur bis zum 70. Altersjahr aus. 39 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
40 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (3) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des VR-Entgelts: Krankentaggeldversicherung: Abhängig von der jeweiligen Versicherung. Pensionskasse: Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Pensionierung, sofern ein Bruttoeinkommen von insgesamt CHF erzielt wird. Ausgenommen sind Personen, welche nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptsächliche Erwerbstätigkeit obligatorisch BVG-versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind. Hinweis: Je nach Vorsorgereglement kann man sich freiwillig bei mehreren Arbeitgebern versichern lassen. 40 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
41 6.2 Verwaltungsrat EU VR in CH AG (4) Anwendbares Recht: Vo 883/2004 sowie DVo 987/2009 Grundsatz: Leitung eines Unternehmens ist nie marginale Tätigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 5b DVo 987/2009). Diese Tätigkeit muss also bei der Koordination immer berücksichtigt werden. Fälle: VR-Mandat in der CH, selbstständige Erwerbstätigkeit in der EU: CH Sozialversicherungsrecht (Art. 13 Abs. 3 Vo 883/2004) VR-Mandat in der CH (Nebentätigkeit), unselbstständige (Haupt-) Erwerbstätigkeit in der EU: Sozialversicherungsrecht am Sitz des Arbeitgebers (Art. 13 Abs. 1 lit. b (iii) Vo 883/2004) VR-Mandat in der CH (Haupttätigkeit), unselbständige Neben-Erwerbstätigkeit in der EU: CH Sozialversicherungsrecht (Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004) 41 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
42 6.3 ANOBAG Grundsätze: ANOBAG = Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 Abs. 1 AHVG) AG ohne Beitragspflicht : z.b. Konsulate, Botschaften oder ausländische Gesellschaften ohne Geschäftsdomizil in der CH AHV(/IV/EO): Obligatorisch (Art. 1a Abs. 1 AHVG); AN muss gesamten Beitrag selber bezahlen (Art. 6 Abs. 1 AHVG), hälftige Teilung zwischen AG und AN aber möglich (Art. 6 Abs. 2 AHVG) ALV: Obligatorisch (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.v.m. Art. 1a Abs. 1 AHVG; Art. 5 Abs. 2 AVIG) UVG: Obligatorisch (Art. 1a UVG) BVG: Nicht obligatorisch (Art. 2 Abs. 4 BVG i.v.m. Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2) 42 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
43 6.3 ANOBAG Besonderheiten: Vo 833/2004 (EU CH): Unterliegt eine Person aufgrund der Vo 883/2004 der CH Sozialversicherung, ist deren Arbeitgeber jenen in der Schweiz gleichgestellt und damit beitragspflichtig (Art. 12 Abs. 3 lit. a AHVG i.v.m. Art. 21 Abs. 1 DVo 987/2009), d.h. AHV/IV/EO, ALV, BVG usw. Das gilt selbst dann, wenn eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 DVo 987/2009 besteht. Vo Nr. 1408/71 (EFTA CH): nur freiwillige Vereinbarung (Art. 109 DVo 574/72) 43 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
44 6.4 Krankenversicherung a) Versicherungsunterstellung b) Überblick c) Vereinfachte graphische Darstellung 44 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
45 a) Versicherungsunterstellung Anwendbares Recht (CH EU/EFTA) Verhältnis CH EU Verhältnis CH EFTA 45 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
46 a) Überblick (I) Grundsatz: Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich für Krankenpflege zu versichern Zahlreiche Konkretisierungen in der KVV (Art. 1), z.b.: EU-Bürger (Art. 1 Abs. 2 lit. d i.v.m. Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV) Vo Nr. 883/2004 EFTA-Bürger (Art. 1 Abs. 2 lit. e i.v.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV) Vo Nr. 1408/71 Sonderbestimmung für Liechtenstein (EFTA-Übk., Protokoll 2 zu Anlage 2 des Anhang K) 46 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
47 a) Überblick (II) Ausnahmen von der Versicherungspflicht (Art. 2 KVV), z.b.: EU-/EFTA-Bürger, die nicht dem CH-Sozialversicherungsrecht unterstehen (Abs. 1 lit. c) und deren mitversicherte Familienangehörigen (Abs. 1 lit. g) Personen aus Drittstaaten, sofern die schweizerische Versicherungspflicht eine Doppelbelastung darstellt und sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen (Abs. 2) Auf Gesuch hin: In die Schweiz entsandte Personen, die von ihrem Arbeitgeber mind. für die Leistungen nach KVG versichert sind (Abs. 5) oder sie sich nach FZA von der Versicherungspflicht befreien können (Abs. 6) 47 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
48 a) Überblick (III) Optionsrecht für Grenzgänger: Nur für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich. Voraussetzung: Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutz im Wohnsitzland. Besonderheit: Der Entscheid ist definitiv und gilt auf Lebzeit, solange der Grenzgänger den Staat, in welchem er erwerbstätig ist, nicht wechselt. Das Optionsrecht kann grundsätzlich nur 1x ausgeübt werden. 48 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
49 b) Vereinfachte graphische Darstellung (I) Versicherungspflicht Arbeitsort CH Arbeitsort EU Wohnsitz CH Wohnsitz EU Wohnsitz CH Wohnsitz EU 1) 2) 3) 4) 5) 6) KVG KV EU-Land (falls Bezug zur EU) KVG KV EU-Land 49 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
50 b) Vereinfachte graphische Darstellung (II) Fall 1: Grundsatz / Normalfall (Art. 3 Abs. 1 KVG) Fall 2: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz Fall 3: «typischer Grenzgänger» Fall 4: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder Optionsrecht (vgl. Ziff. 6.4a, III) Fall 5: «umgekehrter Grenzgänger» Fall 6: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz 50 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
51 Referentin Barbara Meyer, Managing Associate Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015
52 52 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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