Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten und Stolpersteine. Barbara Meyer, Managing Associate,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten und Stolpersteine. Barbara Meyer, Managing Associate,"

Transkript

1 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten und Stolpersteine Barbara Meyer, Managing Associate, Fachanwältin 1 Veranstaltung Swissmem SAV vom 31. März Arbeitsrecht, 2015 VISCHER AG

2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 3. Schweizer Sozialversicherungsrecht 4. Verhältnis Schweiz EU / EFTA 5. Verhältnis Schweiz Drittstaaten 6. Stolpersteine und Spezialfälle 2 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

3 2. Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 2.1 Begriff und Merkmale 2.2 Versicherungsunterstellung 3 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

4 2.1 Begriff und Merkmale Begriff: Sozialversicherungsrecht ist nach MAURER «jener Bereich der Rechtsordnung, welcher die ganze Bevölkerung oder einzelne ihrer Schichten durch Versicherungsverhältnisse, die öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind [ ] gegen soziale Risiken zu sichern bestimmt ist.» (MAURER ALFRED, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 2. A., Bern 1983, S. 80) Merkmale der Sozialversicherung: Absicherung eines sozialen Risikos Pauschaler Schadensausgleich Versicherungsprinzip Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht 4 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

5 2.2 Versicherungsunterstellung Die Frage nach der Versicherungsunterstellung soll verschiedene Fragen beantworten: Welche Rechtsnormen sind anwendbar? CH Recht, Vereinbarungen mit der EU / EFTA, Abkommen mit Drittstaaten Welches Risiko soll abgedeckt werden? Risiken können sein: Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, Erwerbsausfall (wegen Militärdienst, Mutterschaft etc.), Arbeitslosigkeit etc. Wer ist überhaupt versichert? Hier wird unterschieden zwischen Volksversicherungen (z.b. AHV / IV: alle sind versichert) und Klassenversicherungen (z.b. ALV / MV: nur die Erwerbstätigen / Militärdiensterbringer haben Anspruch auf Leistungen). Es bestehen unterschiedliche Anknüpfungsbegriffe: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Funktion, Erwerbstätigkeit etc. 5 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

6 3. Schweizer Sozialversicherungsrecht 3.1 Versicherte Risiken 3.2 Anknüpfungspunkte 3.3 Begriff und Arten der «Erwerbstätigkeit» Säulenkonzept für die Vorsorge 6 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

7 3.1 Versicherte Risiken Soziales Risiko Krankheit Unfall Arbeitslosigkeit Familienlasten Mutterschaft Erwerbsausfall (Militär etc.) Alter Tod Invalidität Fehlende Existenzmittel Sozialversicherung KV, KTG, MV, evt. IV UV / KV, MV, evt. IV ALV FLG, FamZG, kt. Erlasse KV, KTG, EO EO AHV, BVG, z.t. UV und MV AHV, BVG, UV, MV IV, UV, BVG, MV EL, v.a. kt. Sozialhilfe Abkürzungen: AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung; ALV: Arbeitslosenversicherung; EL: Ergänzungs-leistungen zur AHV und IV; EO: Erwerbsersatzordnung; FamZG: Familienzulagengesetz; FLG: Gesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft; IV: Invalidenversicherung; KV: Krankenversicherung; KTG: Krankentaggeldversicherung; MV: Militärversicherung; UV: Unfallversicherung 7 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

8 3.2 Hauptsächliche Anknüpfungspunkte Versicherung AHV IV Unfall ALV EO / MV etc. BVG Krankenkasse KTG Sozialhilfe Anknüpfungspunkt Wohnsitz in der Schweiz Wohnsitz in der Schweiz Wohnsitz in der Schweiz Erwerbstätigkeit (insbesondere Unselbständigerwerbende) Militarist, Zivilschützer, Mutterschaft Erwerbstätigkeit in der Schweiz (obligatorisch für Unselbständigerwerbende, freiwillig für Selbständigerwerbende) Wohnsitz in der Schweiz (Krankheitskosten) Erwerbstätigkeit (Lohnausfall bei Krankheit) Wohnsitz in der Schweiz 8 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

9 3.3 Begriff und Arten der Erwerbstätigkeit (I) Grundsatz: Die Erwerbstätigkeit ist ein zentrales Anknüpfungskriterium im Sozialversicherungsrecht. Der Begriff und die verschiedenen Arten der Erwerbstätigkeit sind aber je nach Land unterschiedlich. CH Sozialversicherungsrecht: Definition und Arten (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit) gemäss AHV-Gesetzgebung Definition Erwerbstätigkeit (nach CH Recht): Eine natürliche Person übt eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete (persönliche) Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Auf die (subjektive) Erwerbsabsicht kommt es nicht an. Diese muss vielmehr (objektiv) auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. 9 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

10 3.3 Begriff und Arten der Erwerbstätigkeit (II) Unselbständige Erwerbstätigkeit: in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leisten ohne ein wirtschaft-liches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Organisation Es genügt bereits eine sehr kurze Arbeitsdauer Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit Kein(e): Investitionen Kapitaleinsatz Verlustrisiko Inkassorisiko Tragung von Unkosten 10 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

11 3.4 3-Säulenkonzept für die Vorsorge 11 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

12 4. Verhältnis CH EU / EFTA 4.1 Anwendbares Recht (CH EU/EFTA) 4.2 Verhältnis CH EU 4.3 Verhältnis CH EFTA 12 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

13 4.1 Anwendbares Recht (CH EU / EFTA) Das europäische Sozialrecht strebt keine inhaltliche Harmonisierung, sondern nur eine freizügigkeits-spezifische Koordination der verschiedenen Systeme an. Anwendbares Recht: CH-EU: Vo Nr. 883/2004 und DVo Nr. 987/2009 CH-EFTA: Vo Nr. 1408/71 und DVo Nr. 574/72 13 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

14 4.2 Verhältnis CH EU a) Geltungsbereich b) Koordinierungsprinzipien c) Grundsatz und Sonderregeln d) Grundsatz: Ausschliesslichkeit e) Sonderregel 1: Entsendung f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit 14 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

15 a) Geltungsbereich (CH EU) Persönlich (Art. 2 Abs. 1): u.a. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten Sachlich (Art. 3 Abs. 1): u.a. Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit Räumlich (Art. 299 EGV sinngem.): EU-28 Zeitlich (Art. 87): In der Schweiz seit 1. April 2012 (für frühere Sachverhalte: Vo 1408/71) 15 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

16 b) Koordinierungsprinzipien (CH EU) Koordinierungsprinzipien der Vo Nr. 883/2004 Art. 4: Gleichbehandlungs- bzw. Diskriminierungsverbot Art. 5: Äquivalenzprinzip (Gleichstellung in-/ausl. Sachverhalte) Art. 6: Anrechnungs- oder Totalisierungsprinzip Art. 7: Leistungsexportprinzip Art. 10: Kumulierungsverbot Art. 11 Abs. 1: Ausschliesslichkeitsprinzip Art. 11 Abs. 3 lit. a: Erwerbsort- und Wohnsitzprinzip Art. 52 Abs. 1 lit. b: Proratisierungsprinzip Art. 17 und 36: Prinzip der Sachleistungsaushilfe 16 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

17 c) Grundsatz und Sonderregeln (CH EU) Grundsatz: Ausschliesslichkeit (Art. 11 Abs. 3 lit. a) Sonderregel I: Entsendung (Art. 12) Sonderregel II: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Art. 13) 17 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

18 d) Grundsatz: Ausschliesslichkeit (CH EU) Der Grundsatz verankert ein Ausschliesslichkeitsprinzip. Personen, für welche die Vo 883/2004 gilt, unterstehen grundsätzlich immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedsstaates. Angeknüpft wird dabei an das Sozialversicherungsrecht des Staates, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 11 Abs. 3 lit. a). Ausnahme: Krankenversicherung (dazu Ziff. 6.4) 18 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

19 e) Sonderregel 1: Entsendung (CH EU) Anwendbare Norm: Art. 12 Unselbständig Erwerbende (Arbeitnehmer), die entsendet werden, bleiben dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterstellt, sofern die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet und dieser Arbeitnehmer nicht eine andere entsandte Person ablöst (Abs. 1). Selbstständig Erwerbende in einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Staat eine ähnliche Tätigkeit wie im ersten Staat ausüben, bleiben dem Sozialversicherungsrecht des ersten Staates unterstellt, sofern die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Abs. 2). 19 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

20 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (1/3) Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 1 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 1 lit. a: Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Wohnmitgliedstaates, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt «wesentlich»: 25 % (Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt) 20 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

21 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (2/3) Art. 13 Abs. 1 lit. b: Wenn der Arbeitnehmer keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt: Anstellung bei nur einem Unternehmen/Arbeitgeber: Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen/der Arbeitgeber seinen Sitz/Wohnsitz hat Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, die aber ihren Sitz/Wohnsitz alle im gleichen Mitgliedstaat haben: Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, in dem die Unternehmen/die Arbeitgeber ihre Sitze/Wohnsitze haben 21 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

22 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) I. Unselbständig Erwerbende (keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat) (3/3) Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, die ihre Sitze/Wohnsitze in insgesamt zwei Mitgliedstaaten haben und einer davon ist der Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers: Sozialversicherungsrecht desjenigen Mitgliedstaates, der nicht Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers ist und in dem mind. eines der Unternehmen/einer der Arbeitgeber seinen Sitz hat Anstellung bei mind. zwei Unternehmen/Arbeitgebern, von denen mind. zwei ihre Sitze/Wohnsitze in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, die nicht Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers sind: Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaates 22 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

23 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) II. Selbständig Erwerbende Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 2 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 2 lit. a: Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaates, wenn der Selbstständige dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt «wesentlich»: 25 % (Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt) Art. 13 Abs. 2 lit. b: Sozialversicherungsrecht desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Selbstständigen befindet, wenn der Selbstständige keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt. 23 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

24 f) Sonderregel 2: mehrfache Tätigkeit (CH EU) III. Unselbständig und selbständige Erwerbstätigkeit Anwendbare Norm: Art. 13 Abs. 3 Allgemein: Keine Berücksichtigung von marginalen Tätigkeiten (~ 5 %) Art. 13 Abs. 3: Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Mitgliedstaates, in welchem das Anstellungsverhältnis (d.h. unselbständige Erwerbstätigkeit) besteht. Bestehen in mind. zwei Mitgliedstaaten Anstellungsverhältnisse, ist nach den Regeln von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. 24 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

25 4.3 Verhältnis CH EFTA Grosse Ähnlichkeit der Vo Nr. 1408/71 (CH EFTA) mit der Vo Nr. 883/2004 (CH EU) («Vorgängerin») Anwendungsfälle: Sachverhalte mit Bezug zu EFTA-Staaten Sachverhalte mit Bezug zu EU-Staaten, die vor dem 1. April 2012 (Inkrafttreten Vo 883/2004 für die Schweiz) stattgefunden haben Ausschliesslichkeitsprinzip: Art. 13 Abs. 1 Erwerbsort- und Wohnsitzprinzip: Art. 13 Abs. 2 lit. a Sonderregeln: Art. 14 bis Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

26 5. Verhältnis Schweiz Drittstaaten 5.1 Anwendbares Recht 5.2 Grundsätze Sozialversicherungsabkommen 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 5.5 Grundsätze bei fehlendem Abkommen 26 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

27 5.1 Anwendbares Recht Bürger von Drittstaaten mit Staatsverträgen: Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Türkei, Republik San Marino, USA, Kanada/Québec, Chile, Indien, Israel, Philippinen, Australien, Japan, Uruguay (ab ) Staatsverträge in Ausarbeitung: Argentinien, Brasilien, China, Südkorea Bürger von Drittstaaten ohne Staatsverträge: AHVG 27 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

28 5.2 Grundsätze in Drittstaatsabkommen Sachlicher Geltungsbereich: Meistens AHV/IV, UV, KV (beschränkt), häufig auch Familienzulagen Persönlicher Geltungsbereich: Staatsangehörige beider Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose; betreffend einzelner Bestimmungen teilweise auch Drittstaatenangehörige Wichtigster Grundsatz: Verpflichtung zur Gleichbehandlung Regeln zum Leistungsexport, Regeln zur Anwendbarkeit von Rechtsordnungen Grundsätzlich gilt das Erwerbsortprinzip (aber kein Ausschliesslich-keitsprinzip wie im Verhältnis CH-EU/EFTA). Doppelunterstellungen sind möglich, Doppelbelastungen sollen ausgeschlossen werden. Bei Entsendungen gilt meistens das «Heimatrecht» weiter. 28 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

29 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 1. Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften Begriffe (Art. 1) Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2) 2. Allgemeine Bestimmungen Persönlicher Geltungsbereich (Art. 3) Gleichbehandlungsgebot (Art. 4) 3. Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften Unterstellung (Art. 7): Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 1; Erwerbsortprinzip); Entsendung (Abs. 2 f.); Selbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 4 f.) Besonderes (Art. 8-11) 29 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

30 5.3 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-USA 4. Bestimmungen über die Leistungen Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von der Gleichbehandlung (Art. 13); Anrechnungsprinzip (Art. 14) Anwendung der Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten: Anrechnungsprinzip (Art. 18) 5. Verschiedene Bestimmungen Verwaltungshilfe (Art. 20) Datenschutz (Art. 23) 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

31 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 1. Allgemeine Bestimmungen Begriffe (Art. 1) Sachlicher Geltungsbereich (Art. 2) Persönlicher Geltungsbereich (Art. 3) Gleichbehandlungsgebot (Art. 4) 2. Anwendbare Rechtsvorschriften Erwerbsortprinzip (Art. 6) Sonderregelungen (Art. 7): Entsendung (Abs. 1 f.), Selbstständige Erwerbstätigkeit (Abs. 3 f.) Besonderes (Art. 8-11) 31 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

32 5.4 Aufbau Staatsvertrag am Beispiel CH-JP 3. Bestimmungen zu den Leistungen Bestimmungen zu den japanischen Leistungen: Anrechnungs-prinzip (Art. 13) Bestimmungen zu den schweizerischen Leistungen: Anrechnungsprinzip (Art. 17) 4. Verschiedene Bestimmungen Verwaltungshilfe (Art. 20) Datenschutz (Art. 21) 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 32 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

33 5.5 Grundsätze bei fehlendem Abkommen Prüfung nach AHVG Grundsatz: Obligatorische Versicherung aller Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben 33 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

34 6. Stolpersteine und Spezialfälle 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (Consultant) 6.2 Verwaltungsrat 6.3 ANOBAG Arbeitnehmer ohne beitragspflichten Arbeitgeber 6.4 Krankenversicherung 34 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

35 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (I) Grundsatz: Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrags- bzw. Consultingverhältnis ist von grosser Relevanz (vgl. Ziff. 3.3) Arbeitsvertrag, wenn: in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leisten ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Organisation Es genügt bereits eine sehr kurze Arbeitsdauer Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit Kein(e): Investitionen Kapitaleinsatz Verlustrisiko Inkassorisiko Tragung von Unkosten 35 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

36 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (II) Wichtige Unterschiede: Entgelt Arbeitsvertrag Lohn (+ Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) Auftragsverhältnis Honorar (+ evt. 8% MWST) Krankheit / Unfall Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR Kein Anspruch auf Honorar Ferien Selbstbestimmung Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlte Ferien. Nicht gegeben. Der Arbeitgeber ist weisungsberechtigt. Kein Anspruch auf bezahlte Ferien. Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden. Wirt. Risiko trägt der Arbeitgeber trägt der Auftragnehmer Kündigung gemäss Vertrag oder Gesetz per sofort (Art. 404 OR) 36 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

37 6.1 Arbeitsvertrag Auftragsverhältnis (II) Folgen bei falscher Qualifikation (Auftrag anstelle Arbeitsvertrag): Folgen (Auftrag Arbeitsvertrag) Entgelt Krankheit / Unfall Ferien Zeitlicher Umfang: Honorar Lohn: Honorar wird als Nettolohn qualifiziert, d.h. es müssen die AN- sowie die AG-Beiträge noch abgeführt werden (ca %). U.U. muss sogar noch Quellensteuer nachbezahlt werden. Es gilt die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR Es besteht ein Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlte Ferien. Eine Rückwirkung ist auf sicher 5 Jahre hinaus möglich (Art. 128 Ziff. 3 OR). 37 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

38 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (1) Grundsatz: Eine Organtätigkeit als Verwaltungsrat gilt in der Schweiz immer als persönliche, unselbständige Erwerbstätigkeit. Das entsprechende Entgelt ist sozialversicherungsrechtlich wie Lohn zu behandeln. Ausnahmen: Eine Gesellschaft (Treuhand etc.) stellt einen VR zur Verfügung und stellt eine Pauschale in Rechnung. Es besteht ein Mandatsverhältnis und die Rechnung erfolgt inkl. MWST (derzeit 8%). Ein Selbständigerwerbender (z.b. Anwalt) übt eine VR-Position aus. Auch hier handelt es sich um ein Auftragsverhältnis. Der Selbständigewerbende hat die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. 38 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

39 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (2) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des VR-Entgelts: AHV-Pflicht: Bis zur Pensionierung; anschliessend gilt der Rentnerfreibetrag von CHF pro Jahr und Firma. Arbeitslosenkasse: Beiträge an die Arbeitslosenkasse sind nur bis zum Rentenalter geschuldet. Anschliessend besteht auch kein Anspruch auf Leistungen mehr. Unfallversicherung: Eine Unfallversicherungspflicht gilt nur für Verwaltungsräte, die aktiv im Betrieb tätig sind. Versicherungen richten Taggelder meistens nur bis zum 70. Altersjahr aus. 39 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

40 6.2 Verwaltungsrat CH VR in CH AG (3) Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des VR-Entgelts: Krankentaggeldversicherung: Abhängig von der jeweiligen Versicherung. Pensionskasse: Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich bis zur Pensionierung, sofern ein Bruttoeinkommen von insgesamt CHF erzielt wird. Ausgenommen sind Personen, welche nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptsächliche Erwerbstätigkeit obligatorisch BVG-versichert oder im Hauptberuf selbständig erwerbstätig sind. Hinweis: Je nach Vorsorgereglement kann man sich freiwillig bei mehreren Arbeitgebern versichern lassen. 40 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

41 6.2 Verwaltungsrat EU VR in CH AG (4) Anwendbares Recht: Vo 883/2004 sowie DVo 987/2009 Grundsatz: Leitung eines Unternehmens ist nie marginale Tätigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 5b DVo 987/2009). Diese Tätigkeit muss also bei der Koordination immer berücksichtigt werden. Fälle: VR-Mandat in der CH, selbstständige Erwerbstätigkeit in der EU: CH Sozialversicherungsrecht (Art. 13 Abs. 3 Vo 883/2004) VR-Mandat in der CH (Nebentätigkeit), unselbstständige (Haupt-) Erwerbstätigkeit in der EU: Sozialversicherungsrecht am Sitz des Arbeitgebers (Art. 13 Abs. 1 lit. b (iii) Vo 883/2004) VR-Mandat in der CH (Haupttätigkeit), unselbständige Neben-Erwerbstätigkeit in der EU: CH Sozialversicherungsrecht (Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004) 41 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

42 6.3 ANOBAG Grundsätze: ANOBAG = Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (Art. 6 Abs. 1 AHVG) AG ohne Beitragspflicht : z.b. Konsulate, Botschaften oder ausländische Gesellschaften ohne Geschäftsdomizil in der CH AHV(/IV/EO): Obligatorisch (Art. 1a Abs. 1 AHVG); AN muss gesamten Beitrag selber bezahlen (Art. 6 Abs. 1 AHVG), hälftige Teilung zwischen AG und AN aber möglich (Art. 6 Abs. 2 AHVG) ALV: Obligatorisch (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.v.m. Art. 1a Abs. 1 AHVG; Art. 5 Abs. 2 AVIG) UVG: Obligatorisch (Art. 1a UVG) BVG: Nicht obligatorisch (Art. 2 Abs. 4 BVG i.v.m. Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2) 42 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

43 6.3 ANOBAG Besonderheiten: Vo 833/2004 (EU CH): Unterliegt eine Person aufgrund der Vo 883/2004 der CH Sozialversicherung, ist deren Arbeitgeber jenen in der Schweiz gleichgestellt und damit beitragspflichtig (Art. 12 Abs. 3 lit. a AHVG i.v.m. Art. 21 Abs. 1 DVo 987/2009), d.h. AHV/IV/EO, ALV, BVG usw. Das gilt selbst dann, wenn eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 DVo 987/2009 besteht. Vo Nr. 1408/71 (EFTA CH): nur freiwillige Vereinbarung (Art. 109 DVo 574/72) 43 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

44 6.4 Krankenversicherung a) Versicherungsunterstellung b) Überblick c) Vereinfachte graphische Darstellung 44 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

45 a) Versicherungsunterstellung Anwendbares Recht (CH EU/EFTA) Verhältnis CH EU Verhältnis CH EFTA 45 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

46 a) Überblick (I) Grundsatz: Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich für Krankenpflege zu versichern Zahlreiche Konkretisierungen in der KVV (Art. 1), z.b.: EU-Bürger (Art. 1 Abs. 2 lit. d i.v.m. Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV) Vo Nr. 883/2004 EFTA-Bürger (Art. 1 Abs. 2 lit. e i.v.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV) Vo Nr. 1408/71 Sonderbestimmung für Liechtenstein (EFTA-Übk., Protokoll 2 zu Anlage 2 des Anhang K) 46 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

47 a) Überblick (II) Ausnahmen von der Versicherungspflicht (Art. 2 KVV), z.b.: EU-/EFTA-Bürger, die nicht dem CH-Sozialversicherungsrecht unterstehen (Abs. 1 lit. c) und deren mitversicherte Familienangehörigen (Abs. 1 lit. g) Personen aus Drittstaaten, sofern die schweizerische Versicherungspflicht eine Doppelbelastung darstellt und sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz geniessen (Abs. 2) Auf Gesuch hin: In die Schweiz entsandte Personen, die von ihrem Arbeitgeber mind. für die Leistungen nach KVG versichert sind (Abs. 5) oder sie sich nach FZA von der Versicherungspflicht befreien können (Abs. 6) 47 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

48 a) Überblick (III) Optionsrecht für Grenzgänger: Nur für Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich. Voraussetzung: Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutz im Wohnsitzland. Besonderheit: Der Entscheid ist definitiv und gilt auf Lebzeit, solange der Grenzgänger den Staat, in welchem er erwerbstätig ist, nicht wechselt. Das Optionsrecht kann grundsätzlich nur 1x ausgeübt werden. 48 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

49 b) Vereinfachte graphische Darstellung (I) Versicherungspflicht Arbeitsort CH Arbeitsort EU Wohnsitz CH Wohnsitz EU Wohnsitz CH Wohnsitz EU 1) 2) 3) 4) 5) 6) KVG KV EU-Land (falls Bezug zur EU) KVG KV EU-Land 49 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

50 b) Vereinfachte graphische Darstellung (II) Fall 1: Grundsatz / Normalfall (Art. 3 Abs. 1 KVG) Fall 2: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz Fall 3: «typischer Grenzgänger» Fall 4: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder Optionsrecht (vgl. Ziff. 6.4a, III) Fall 5: «umgekehrter Grenzgänger» Fall 6: keine ausschliessliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz 50 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

51 Referentin Barbara Meyer, Managing Associate Fachanwältin SAV Arbeitsrecht Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015

52 52 Veranstaltung Swissmem vom 31. März 2015 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen

Mehr

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind

Mehr

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2014

2.08 Stand am 1. Januar 2014 2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

6.05 Stand am 1. Januar 2008

6.05 Stand am 1. Januar 2008 6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Ausgleichskasse Swissmem. Faktenblatt Internationales

Ausgleichskasse Swissmem. Faktenblatt Internationales Ausgleichskasse Swissmem Faktenblatt Internationales Faktenblatt Internationales Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag, weswegen die internationale

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 20 Vorbemerkungen 2 Übersicht I. Selbständigkeit

Mehr

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU 1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin www.niclaw.ch 1 niclaw Übersicht: Geltungsbereich des Abkommens Rechtsgrundlagen und Umsetzung Neue Bewilligungskategorien

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen.

Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen. Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen aus? Die Ausbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau bzw. zum

Mehr

Merkblatt zur Fachtagung vom 28.04.2009 zum Thema Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

Merkblatt zur Fachtagung vom 28.04.2009 zum Thema Krankenversicherungspflicht in der Schweiz Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503 Solothurn Telefon +41 (0)32 625 30 30 Fax +41 (0)32 625 30 96 Email info@kvg.org Merkblatt zur Fachtagung vom 28.04.2009 zum Thema Krankenversicherungspflicht in der

Mehr

IM PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE IHREN MITGLIEDSTAATEN

IM PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE IHREN MITGLIEDSTAATEN SVS Zentralschweiz Referat vom 8. November 2005 im Hotel Cascada Luzern SOZIALVERSICHERUNG IM PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER SCHWEIZ UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT SOWIE IHREN MITGLIEDSTAATEN

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Merkblatt über den Anspruch erwerbstätiger Personen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (gültig ab 1.

Merkblatt über den Anspruch erwerbstätiger Personen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (gültig ab 1. Merkblatt über den Anspruch erwerbstätiger Personen auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland (gültig ab 1. Januar 2013) 1. Grundsatz Das vorliegende Merkblatt gilt für Familienzulagen von

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

1.2011 Stand am 1. Januar 2011

1.2011 Stand am 1. Januar 2011 1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009

6.02. Mutterschafts - entschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2009 6.02 Stand am 1. Januar 2009 Mutterschafts - entschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige

Mehr

Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht ZV, Fachtagung Brunnen, 7. / 8. November 2013 Grundlagen Übersicht 1. Wozu braucht es Sozialversicherungen? / Geschichte 2. Das 3-Säulen-Konzept 3. Finanzierung / Leistungen 4.

Mehr

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung

Mehr

6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG

6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG 6.05 Unfallversicherung UVG Obligatorische Unfallversicherung UVG Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung

Mehr

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005

2.02. Beiträge der Selbständigerwerbenden. AHV, die IV und die EO. Selbständige Erwerbstätigkeit. Stand am 1. Juli 2005 2.02 Stand am 1. Juli 2005 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 1 Selbständige Erwerbstätigkeit Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

2.02 Stand am 1. Januar 2013

2.02 Stand am 1. Januar 2013 2.02 Stand am 1. Januar 2013 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Selbständige Erwerbstätigkeit 1 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung

Mehr

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch

Mehr

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich is Be Zypressenstrasse 71 8004 Zürich el pi Telefon geschäftlich 044 711 84 10 Telefon direkt 044 711 84 02 info@braingroup-vorsorge.ch Vorsorgeanalyse vom 18. Oktober 2012 Herr und Frau Daniel und Claudia

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen

GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz. Änderungen GA IntRecht Alv Seite 1 (Stand 09/2012) Schweiz Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Das Sektorenabkommen mit der Schweiz wurde zum 01.04.12 wie folgt geändert: - Im Verhältnis

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

aktuell Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2012 die wichtigsten änderungen bei der ahv per 1. 1. 2012 finden sie auf der rückseite. 1. Säule, AHV/IV/EO Beiträge Unselbstständigerwerbende Ab

Mehr

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen

Zusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV Präsentation von Fällen Helga Schreiber Paul Wettstein Béatrice Peterhans 1 Fall 1 Somalischer Staatsangehöriger Einreise invalid

Mehr

Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen

Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen Informationen über die Krankenversicherung für Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einen EU-/EFTA-Staat umziehen Wir schlagen Brücken Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25 Postfach CH-4503

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Europa wächst immer mehr zusammen, frühere Grenzen spielen fast keine Rolle mehr. Damit verbunden sind

Mehr

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009

1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009 1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Seite 1a Begrifferklärung Welches sind die Beitragsbemessungsgrundlage der AHV für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige? Welche Faktoren werden bei der Berechnung einer AHV-Rente berücksichtigt? Splitting

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005

Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005 Organisationsreform der deutschen Rentenversicherung ab 01.10.2005 Vor der Organisationsreform: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten (LVA) Bundesknappschaft Bahnversicherungsanstalt

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015

Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015 Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG

Mehr

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen

Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen Frankfurt (Oder), 22.06.2011 Arkadiusz Lukowski Die Gesundheitskasse Dieser Bericht

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011. Militärversicherung (MV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011. Militärversicherung (MV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 011 Militärversicherung (MV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240

Rundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240 Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche

Mehr

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses,

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag

Im Beispiel beim Titel Wort Feiertage korrigieren durch Ferientag Update Artikel HRM 512 Artikelnummer: 11840 Titel Internationales HR-Management 2/2 Internationales Personaltransfer Auflage 3., überarbeitete Auflage 2014 Datum 11.5.2015 Zur Ausgabe U1034 Position Seite

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 2 GZ. RV/0010-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adresse, vom 2. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr