Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel
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- Oswalda Baumhauer
- vor 5 Jahren
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1 Folie 1
2 Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2
3 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
4 Mindestlohn eine Übersicht 1. Was bisher geschah 2. Betroffene Beschäftigtengruppen 3. Das Ganze in Zahlen / monatlich verstetigt gezahltes Mindestentgelt 4. Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten / MiLoDokV 5. Zulagen u.ä. 6. Urlaub und Krankheit 7. Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 4
5 GANZ WICHTIG!!! Alle Angaben geben den Stand der rechtlichen Diskussion wieder Stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter Folie 5
6 Punkt 1: Was bisher geschah Folie 6
7 Was bisher geschah Inkrafttreten des Gesetzes am Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR/Stunde ab Zu vergüten ist Arbeitszeit, einschl. sog. Rüstzeiten Folie 7
8 Punkt 2: Betroffene Beschäftigtengruppen Folie 8
9 Beschäftigtengruppen MiLoG betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer Erfasst werden auch Praktikanten, wenn nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt Für Familienangehörige, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gibt es keine Ausnahme (ggf. anders: MiLoDokV!) Folie 9
10 Punkt 3: Das Ganze in Zahlen Folie 10
11 Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat! Sichere Lösung: 1.564,00 EUR brutto/mon. (Un-)sichere Lösung(?): Fiktives Arbeitszeitkonto Folie 11
12 Fiktives Arbeitszeitkonto (das Problem) Das Problem: 2 MiLoG - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folie 12
13 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 173,33 Stunden, ausgehend von einer Arbeitszeit von acht Stunden und einer _-Tage-Woche. (...) Folie 13
14 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und gesetzlich zulässig ist. (...) Folie 14
15 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist nach entsprechender Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet, die von ihm geleisteten Arbeitsstunden und Pausenzeiten unter Angabe des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes täglich separat aufzulisten und die von ihm einzeln gegengezeichneten Stundenzettel jeweils nach Abschluss einer Arbeitswoche, spätestens am ersten Tag der darauffolgenden Arbeitswoche, dem Arbeitgeber zu übergeben. (...) Folie 15
16 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Mehr- und Überarbeit werden grundsätzlich nicht vergütet, sondern über ein Arbeitszeitkonto durch Freizeit ausgeglichen. Der Arbeitnehmer ist mit der Einrichtung eines solchen Arbeitszeitkontos einverstanden. Im Arbeitszeitkonto werden Überschreitungen der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit als Plus- und Unterschreitungen als Minusstunden erfasst. Folie 16
17 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Weist das Arbeitszeitkonto Minusstunden zu Lasten des Arbeitnehmers aus, stellt das negative Zeitguthaben einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, welchen der Arbeitnehmer spätestens bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen hat. Folie 17
18 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Dem Arbeitgeber ist es gestattet, bereits während des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine Verrechnung von Minusstunden mit den im Arbeitszeitkonto erfassten Plusstunden vornehmen. Folie 18
19 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung, spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. ( ) Folie 19
20 ACHTUNG, ACHTUNG, ACHTUNG Es müssen grundsätzlich alle Arbeitsverträge mindestlohnkonform ausgestaltet sein! Ggf. sind Änderungsvereinbarungen zu treffen Die Prüfer haben drei Kontrollmöglichkeiten: - Die Arbeitszeitdokumentation (dazu nachfolgend mehr) - Die (schriftliche) Arbeitsverträge - Die ggf. (elektronisch) erfasste Arbeitszeit Folie 20
21 Punkt 4: Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten / MiLoDokV Folie 21
22 Aufzeichnungspflichten Für alle Minijobber, branchenunabhängig Für alle Branchen nach 2a SchwarzArbG Für alle Branchen nach AEntGG Eingeschränkt für bestimmte mobile Tätigkeiten nach MindestlohnaufzeichnungsVO (nur Dauer) Eingeschränkt nach MiLoDokV v Folie 22
23 Mobile Tätigkeiten (Voraussetzungen) 1. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, 2. die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich 3. ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen Folie 23
24 MiLoDoKV Bislang: Einkommensgrenze 2.958,00 EUR NEU: (weitere) Einkommensgrenze i.h.v ,00 EUR Was ist mit Teilzeitbeschäftigten? Welche Angehörigen müssen (nicht) aufzeichnen? Sonderfall: Angehörige von vertretungsberechtigten Organen Folie 24
25 Aufzeichnungspflichten Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit Weitere Angaben sind ggf. nützlich (z. B. Angaben zu Urlaub und Krankheit, insbesondere beim Minijobber) Unterschrift vom Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben, aber ggf. sinnvoll Vorsicht vor glatten Zahlen! Rüstzeiten berücksichtigt? / ArbZG beachtet? Folie 25
26 Punkt 5: Zulagen Folie 26
27 Zulagen Berücksichtigung von Zulagen ist einzelfallabhängig Kernfrage: Geht es um Arbeitsentgelt? Keine Berücksichtigung finden Zahlungen für Altersvorsorge (Ausnahme: BetrAVG), der Fahrtkostenzuschuss, Trinkgeld Schwierig: Erschwerniszulagen, Provisionen u. ä. Nachtarbeitszuschlag (wahrscheinlich) zusätzlich Ungeklärt: Kost und Logis Folie 27
28 Zulagen: TOP-aktuell ArbG Berlin, Urt. v Ca 14420/14 "Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam." Folie 28
29 ArbG Berlin, Urt. v Ca 2405/15 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur weil der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn einfordert, ist die Kündigung unwirksam Maßgebliche Bestimmung: 612a BGB Folie 29
30 ArbG Bautzen, Urt. v Ca 104/15 Ein nach Tarifvertrag zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld findet auf den Mindestlohn keine Anrechnung. Der nach dem ArbZG vorgesehene Ausgleich für Nachtarbeit hat auf der Grundlage von 8,50 EUR zu erfolgen. Folie 30
31 ArbG Herne, Urt Ca 684/15 Leistungen wie Weihnachtgeld und zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sind als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn diese Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Folie 31
32 Punkt 6: Urlaub, Krankheit... Folie 32
33 Urlaub, Krankheit Während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile Das gilt auch für Minijobber!!! Damit bleibt die bisherige Gesetzeslage unverändert! Folie 33
34 Punkt 7: Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 34
35 Vorweg (Teil I) Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge (Beschränkung auf echte Subunternehmer ist umstr.!!) Folie 35
36 Vorweg (Teil II) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: EUR x % = EUR (bei Vorsatz EUR) Folie 36
37 Der Zoll interessiert sich für wirklich alles! Der Zoll hat angefangen zu prüfen Es wird nach allem und jedem gefragt! Es geht um - Arbeitsverträge - die Vergütung - die Arbeitszeit bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit(en) - die Pausenzeiten - etwaig weitere Beschäftigungsverhältnisse Folie 37
38 Der Zoll fragt alles! Höchstarbeitszeiten, auch und bei mehreren Arbeitsverhältnissen (ArbZG!) Überschreitungen, auch nur um wenige Minuten, werden geahndet! Mitarbeiter werden befragt!!! Folie 38
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel Folie 39
40 Für Ihre Fragen RA Dr. Uwe Schlegel RA Dr. Stefan Müller-Thele RA Dr. Uwe Klingenberger RAin Jana Jocksch Eiler Str. 3 B Köln Tel.: / Fax: / Mail: uwe.schlegel@etl.de Internet: Folie 40
41 Folie 41
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