Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren

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1 SVR Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN In Zusammenarbeit mit dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Dr. Andreas Ernemann, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz; Dr. Ingo E. Fromm, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz; Prof. Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Ottheinz Kääb LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München; Felix Koehl, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, München; Carsten Krumm, Richter am Amtsgericht, Lüdinghausen; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Sachverständiger und Lehr beauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht, Aachen. Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren AUFSÄTZE AUFSÄTZE Regierungsamtsrat Dr. Adolf Rebler, Regensburg 1. Einführung Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach 53 Abs. 1 OWiG Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen, wobei sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie bei der Verfolgung von Straftaten. Nun kann aber der Täter bei Verkehrsverstößen idr nicht unmittelbar festgestellt werden: normalerweise kennt die ermittelnde Behörde zunächst einmal nur das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Dass auch der Fahrzeughalter die Ordnungswidrigkeit begangen hat, steht dagegen nicht immer ohne Zweifel fest. Eine mögliche Verteidigungsstrategie des Beschuldigten kann nun dann darin bestehen, zu leugnen, selbst gefahren zu sein. Im Bereich der Strafverfolgung sieht die Strafprozessordnung als Möglichkeit zum Auffinden von Beweismitteln auch die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen des Beschuldigten oder eines Dritten vor. Bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten sind einer Durchsuchung aber enge Grenzen gesetzt. 2. Begriff des Durchsuchens Unter Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes zu verstehen. Es soll etwas auf- gespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will Mögliche Fallgruppen In folgenden Fällen wurden zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten bisher Durchsuchungen angeordnet: Im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes durch ein Firmenfahrzeug, wenn der Halter die Tat abstreitet, der Fahrer auf dem bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Foto nicht erkennbar ist und durch Einsicht in Geschäftsunterlagen festgestellt werden soll, welcher Mitarbeiter der Firma das Fahrzeug gefahren hat. 2 Im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen Motorradfahrer: Ziel der Durchsuchung war das Auffinden und die Beschlagnahme von Motorradkleidung und Helm des Fahrzeughalters (der auch Inhaber eines Motorradführerscheins war). Mithilfe dieser Gegenstände sollte ein anthropologisches Identitätsgutachten erstellt werden. 3 Zur Aufklärung eines Parkverstoßes: Ein Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, sein Fahrzeug in zulässiger Weise vor einem Gerichtsgebäude abgestellt zu haben, um Akten in 1 BVerfG, Beschl. v BvR1113/85 NJW 1987, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v A 2798/93 VRS 90, LG Tübingen, Beschl. v Qs 248/11 OWi juris. SVR 5/ SVR 2/

2 A U F S Ä T Z E Rebler, Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren das Gebäude zu transportieren. Die Durchsuchung sollte Einblick in den Terminkalender des Anwalts geben, um zu prüfen, ob zu der Zeit, zu der der Verstoß registriert worden war, tatsächlich ein Termin bei der Geschäftsstelle des Gerichtes anberaumt gewesen war. 4 Anhand des Schaublatts aus dem Fahrtenschreiber eines Lkw sollte die Identität des Fahrers geklärt werden, der mit diesem Lkw den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten hatte. 5 Dazu wurden die Geschäftsräume einer Spedition durchsucht. 4. a) Rechtsgrundlagen und (grund-)rechtliche Schranken Entsprechende Anwendung der StPO/ Rechte der Bußgeldbehörden Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, vor allem auch die Strafprozessordnung StPO ( 46 Abs. 1 OWiG). Soweit das OWiG selbst nichts anderes regelt, hat die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren auch dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten ( 46 Abs. 2 StPO). Nach 102 StPO kann bei einem Straftäter eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei Dritten lässt 103 StPO Durchsuchungen zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände nur dann zu, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden ( 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme ( 94 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich sind Durchsuchung und Beschlagnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht generell ausgeschlossen: 6 aus 46 OWiG, der auf die StPO verweist, ergibt sich insoweit keine Einschränkung. 7 Zu beachten sind allerdings Beschränkungen, die sich aus allgemeinen Grundsätzen, vor allem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergeben. So sind im Rahmen einer Güterabwägung einerseits die rechtlich anerkannte Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung für die private Lebensgestaltung und andererseits das Interesse des Staates an der Aufklärung von rechtswidrigen Taten, die in ihrer Schwere allerdings unterhalb der Straftaten angesiedelt sind, zu berücksichtigen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 46 OWiG, der insoweit nur eine sinngemäße Anwendung erlaubt. 8 b) Beschränkung des Durchsuchungsrechts durch Art. 13 GG Einem Durchsuchungsrecht steht ganz generell Art. 13 GG entgegen. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Durchsuchungen dürfen nach Art. 13 Abs. 2 GG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. 9 Der Begriff der Wohnung in Art. 13 GG ist umfassend. 10 Unter den Begriff der Wohnung fallen auch Arbeits-, und Geschäftsräume oder Garagen. Ebenso darunter fallen die Räume einer Anwaltskanzlei. 11 Nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG fällt dagegen die Durchsuchung von Fahrzeugen, also von bloßen Verkehrsmitteln. 12 Nach dem OVG Nordrhein-Westfalen 15 bestimmt sich der Maßstab dessen, was zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit jeweils geboten ist, nicht allein danach, welche Maßnahmen dem Grunde nach rechtlich zulässig und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechend sind. Die denkmöglichen Schritte kann und ggf muss die Behörde nach dem OVG vielmehr auf solche beschränken, deren Bedeutung derjenigen des aufzuklärenden Verstoßes adäquat ist. Das folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordc) Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) Geschützt ist das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung auch durch Art. 8 EMRK. Bei den Regelungen der EMRK handelt es sich nach Art. 59 Abs. 2 GG um Bestimmungen im Range eines (einfachen) Bundesgesetzes. 13 Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die private Wohnung im engeren Sinn, sondern auch die Räume eines von einer Privatperson betriebenen Unternehmens und von juristischen Personen a) Grundsätze für die Anordnung einer Durchsuchung im OWi-Verfahren Wechselwirkung zwischen der Art der Maßnahme (der Belastung durch die Maßnahme) und der Schwere des Verstoßes (des Gewichtes der Sanktion) 4 BVerfG, Beschl. v BvR 1141/05 DAR 2007, LG Erfurt, Beschl. v Qs 341/05 ZfSch 2006, LG Itzehoe, Beschl. v Qs 143/08 Juris. 7 LG Kiel, Beschl. v Qs Sowie 69/03 Juris. 8 LG Bonn, Beschl. v Qs 5/05 NStZ 2005, 528. Das Gericht weiter: Das hat zur Folge, dass alle Regelungen der Strafprozessordnung im Bußgeldverfahren unanwendbar sind, die selbst im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftaten oder wie im Falle des 131b Abs. 1 StPO nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung anzuwenden sind.. 9 BVerfG, Beschl.v BvR 376/11 juris. 10 Papier in: Maunz/ Dürig/ Herzog/ Scholz, Grundgesetz, November 2012, Art. 13 Rn BVerfG, Beschl. v BvR 1141/05 DAR 2007, VG München, Beschl. v M 6b X juris; Papier in: Maunz/ Dürig/ Herzog/ Scholz, Grundgesetz, November 2012, Art. 13 Rn 10. Wohnwagen sind dagegen schon erfasst. Im Urteil vom , 2 StR 509/10 sah der BGH das eigene Auto allerdings als "geschützten Rückzugsraum" an. 13 BVerfG, Beschl. v BvR 1481/04 BVerfGE 111, EGMR, Urt. v /98 NJW 2006, 1495 (Buck v. Germany). 15 OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v A 2798/93 VRS 90, SVR 2/2014

3 Rebler, Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren A U F S Ä T Z E nungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip ( 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuere. Deshalb seien in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen würden als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl hierzu 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in 24 Abs. 1 OWiG). Gerade solche aber müssten vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens sei, das ihm mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen: Behördliche Aufklärungsbemühungen berührten dann nämlich zumindest das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, wenn Dritte notgedrungen Kenntnis von der Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erlangten, Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Halters ziehen könnten oder aufgrund der Vorlage eines aussagekräftigen Täterfotos (etwa in der Nachbarschaft) den Täter sogar erkennen würden. Ebenso seien förmliche Vernehmungen ( 46 Abs. 2 OWiG ivm 161a, 163a StPO) für die Verfolgungsbehörde und die Betroffenen mit einem unter Umständen sogar erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, zumal eine Vorführung nicht mitwirkungsbereiter Personen gemäß 46 Abs. 5 OWiG der richterlichen Anordnung bedürfe, die ohnehin nur in Ausnahmefällen zu erlangen sein werde. Erst recht würden Durchsuchungen und Beschlagnahmen ( 46 Abs. 2 OWiG ivm 94 ff., 102 ff StPO) eine empfindliche Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre bewirken. Demgegenüber eröffneten diese Maßnahmen (bei Erfolg) im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Möglichkeit zur Verhängung eines Bußgeldes bzw kurzzeitigen Fahrverbotes. So sei es zwar ein wünschenswertes Ergebnis, wenn in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ein Täter überführt wird. Dazu stünden dem Gericht aber nicht alle Beweismöglichkeiten gleichermaßen zur Verfügung. 16 Es gibt also eine Wechselwirkung zwischen der Art der Maßnahme (der Belastung durch die Maßnahme) und der Schwere des Verstoßes (des Gewichtes der Sanktion). Die Durchsuchung muss im Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Gerade diese Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatb) Anforderungen des BVerfG Nach dem BVerfG 17 gelten bei einer Wohnungsdurchsuchung folgende Grundsätze: Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen Schutz. Dem erheblichen Eingriff entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: verdachts stehen. Es müssen Verdachtsgründe vorliegen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. 18 Grob unverhältnismäßig und willkürlich ist danach eine richterliche Durchsuchungsanordnung wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten (Parkverstöße), für die Geldbußen von je 15,- festgesetzt wurden. Auch wenn es sich nur um eine Ahndung wegen der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes handelt, steht der einschneidende Grundrechtseigriff der Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme in einem eklatanten Missverhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs. 19 c) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung im OWi-Verfahren Der Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ( 94 ff StPO) ist immer nur dann geboten, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Dies gilt auch, wenn nur die Geschäftsräume eines Unternehmens durchsucht werden sollen. 20 Eine Durchsuchung kommt jedenfalls überhaupt erst dann in Betracht, wenn andere Methoden zur Sachverhaltsaufklärung (Anhörbogen, Vernehmung) 21 ohne Erfolg geblieben sind. Als weniger einschneidende Maßnahme ist beispielsweise eine Fahrtenbuchauflage nach 31a StVZO anzusehen. Sie mag zwar wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes lästig sein, sie hat aber weder wirtschaftliche Auswirkungen noch bewirkt sie nennenswerte Belastungen des persönlichen oder familiären Lebensbereichs. 22 Weniger belastend kann auch ein Ordnungsbeschluss nach 111 OWiG sein, mit dem ein Fahrzeughalter veranlasst werden kann, den Fahrer eines Kraftfahrzeuges preis zu geben. 23 Genügt die Durchsuchung von Geschäftsräumen, darf sich eine Anordnung nicht (auch) auf die Wohnung beziehen. 24 Werden die Räume eines Rechtsanwalts durchsucht, ergibt sich darüber hinaus noch die Besonderheit, dass möglicherweise vertrauliche Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten des Rechtsanwalts zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Anwalts gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der 16 LG Erfurt, Beschl. v Qs 341/05 ZfSch 2006, BVerfG, Beschl. v BvR 1141/05 DAR 2007, 386; BVerfG, Beschl. v BvR 1992/92 BVerfGE 96, BVerfG, Beschl. v BvR 376/11 juris.- Zu unterscheiden davon ist der Grad der Vermutung, dass bei der Durchsuchung tatsächlich Beweismittel gefunden werden. So genügt beim Verdächtigen nach 102 StPO die bloße Vermutung, die Durchsuchung werde zur Auffindung eines bestimmten Beweises führen, während 103 Abs. 1 StPO für die Durchsuchung bei nichtverdächtigen Dritten vorsieht, dass dies nur aufgrund bestimmter bewiesener Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zur Auffindung eines bestimmten Beweismittels führen werde, zulässig ist (Papier in: Maunz/ Dürig/ Herzog/ Scholz, Grundgesetz, November 2012, Art. 13 Rn 39). 19 LG Erfurt, Beschl. v Qs 341/05 ZfSch 2006, 349. Sieh auch LG Verden, Beschl. v Qs 72/04 NStZ 2005, LG Erfurt, Beschl. v Qs 341/05 ZfSch 2006, LG Mühlhausen, Beschl. v Qs 153/08- Juris. 22 OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v A 2798/93 VRS 90, LG Erfurt, Beschl. v Qs 341/05 ZfSch 2006, EGMR, Urt. v /98 NJW 2006, 1495 (Buck v. Germany). SVR 2/

4 A U F S Ä T Z E Rebler, Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme Einzelne Entscheidungen LG Tübingen, Beschl. vom Qs 248/11 OWi juris Zugelassen hat das LG Tübingen eine Wohnungsdurchsuchung in einem Bußgeldverfahren gegen einen Motorradfahrer. Zweck der Durchsuchung war die Beschlagnahme der Motorradkleidung und des Helmes zur Anfertigung eines anthropologischen Gutachtens bzw zur gerichtlichen Inaugenscheinnahme. Das Gericht sah die Maßnahme auch im Hinblick darauf, dass es sich (nur) um eine Ordnungswidrigkeit handelte, als angemessen an. Es ging um eine außerorts begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h (109 km/h statt der erlaubten 70 km/h), die mit einer Geldbuße von 120,- und 2 Punkten geahndet werden sollte. Zwar sei so das Gericht- ein Fahrverbot möglicherweise nicht sofort fällig, doch sei es möglich, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führe. Das Gericht der Vorinstanz 26 hatte betont, sowohl die Durchsuchung als auch die Beschlagnahme seien bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts und darüber hinaus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitze eine Fahrerlaubnis für Krafträder und sei der Halter des Fahrzeugs. Der Betrofa) Die Zulässigkeit einer Durchsuchung ablehnende Entscheidungen LG Zweibrücken, Beschluss vom Qs 168/98 NZV 1999, 222 Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ist unzulässig, wenn der Anordnung nur eine Geschwindigkeitsübertretung von 33 km/h außerorts zugrunde liegt. AG Landau in der Pfalz, Beschluss vom Gs 12/01 zfs 2001, 3824 Eine Durchsuchung von Geschäftsräumen, um eine Tachoscheibe für einen Lkw zu beschlagnahmen, ist unzulässig, wenn damit ein Verstoß gegen ein Überholverbot geklärt werden soll und beim Überholen ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet worden ist. LG Itzehoe, Beschluss vom Qs 143/08 juris Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt nicht die Anordnung einer Durchsuchung. Eine Tat, die mit einer Geldbuße von 60,- ohne Anordnung eines Fahrverbots belegt ist, wird von Seiten des Staates nur als Unrecht geringeren Gewichts eingestuft. Erst wenn neben die Geldbuße auch ein Fahrverbot tritt, welches neben der Sanktionierung auch unmittelbar der Sicherheit des Straßenverkehrs dient, ist ein Geschwindigkeitsverstoß schwerwiegend. b) Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung bestätigende Entscheidungen fene räume die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigten u.a. einen auffälligen Helm, Schuhe und ein Jacke, die auch zum Alter des Betroffenen passen würden. Es sei zu erwarten, dass die Gegenstände, wen sie ihm gehören würden, noch bei ihm gefunden werden könnten. LG Mühlhausen, Beschluss vom Qs 153/08- juris Das Gericht stellte fest, dass ein Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf so beschreiben müsse, dass der äußere Rahmen abgesteckt werde, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen sei; denn der Beschluss diene auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Inhaltlich müsse die Anordnung die Tat bezeichnen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gebe. 27 Sei der Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben sowie der Tattag und auch der Tatort bezeichnet, sei die Anordnung hinreichend bestimmt. Dass das Kennzeichen des Fahrzeugs in der Durchsuchungsanordnung nicht angegeben sei, stelle zwar einen Mangel dar, da aufgrund einer solchen Angabe gezielter nach Beweismitteln gesucht werden könnte. Dieser Fehler könne bei einer Gesamtbetrachtung aber von so geringem Gewicht sein, dass sich die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung insgesamt hieraus nicht herleiten lasse. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung müsse nicht angegeben werden, da dieser Umstand für die Durchsuchung unmittelbar ohne Bedeutung sei. Eine im Terminkalender oder anderweitig dokumentierte Zuordnung eines bestimmten Mitarbeiters zum Fahrzeug für die Tatzeit stelle überdies ein wesentliches Indiz für die Täterschaft dieses Mitarbeiters dar. Das Gericht sah bei einem drohenden Bußgeld von 60,- und 3 Punkten (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h) eine Durchsuchung als verhältnismäßig an. Auch wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen nicht sogleich anzuordnen gewesen wäre, sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führen würde. Erschwerend kam für das Gericht hinzu, dass sich der Fahrzeughalter in der Vergangenheit bei der Aufklärung des Sachverhaltes sehr unkooperativ gezeigt hatte und dass mit Fahrzeugen dieses Halters in der Vergangenheit öfter Verkehrsverstöße begangen worden waren. 7. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht (EGMR) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) 28 kommen Durchsuchungen und Beschlagnahmen als zulässige Maßnahmen zur Erlangung von Sachbeweisen in Betracht. Der Gerichtshof prüft hier, ob die zur Rechtfertigung angeführten Gründe relevant und stichhaltig sind und ob sie das Verhältnismäßigkeitserfordernis wahren. Zur Prüfung, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, zieht der EGMR vor allem folgende Kriterien heran: 25 BVerfG, Beschl. v BvR 1141/05 DAR 2007, AG Reutlingen, Beschl. v OWi 24 Js 19990/ BVerfG, Nichtannahmebeschluss v BvR 436/01 NStZ 2002, EGMR, Urt. v /98 NJW 2006, 1495 (Buck v. Germany). 44 SVR 2/2014

5 Rebler, Durchsuchung und Beschlagnahme im Bußgeldverfahren A U F S Ä T Z E Schwere der Straftat Die Art und Weise, wie die entsprechende Anordnung erfolgt ist vorhandenes Beweismaterial Inhalt und Umfang der Anordnung Art der betroffenen Räumlichkeiten Schutzinstrumente, die eingesetzt worden sind, um das Ausmaß der Maßnahme angemessen zu halten Ausmaß möglicher Auswirkungen auf das Ansehen der von der Durchsuchung betroffenen Person. Im Fall Buck vs. Germany sah der EGMR die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 120,- DM (61,36 ) bedroht war, als nicht gewahrt an: Eine Verkehrsordnungswidrigkeit stelle nur ein geringfügiges Delikt dar, das nur geringes Gewicht habe Im vorliegenden Fall ging es nur um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war. Beschuldigter war nicht der Fahrzeughalter, sondern sein bei ihm beschäftigter Sohn. Die Durchsuchung fand also bei einem Dritten statt. Es gab im Nachhinein keine Hinweise dafür, dass die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich bei der Beweisführung herangezogen worden waren; die Durchsuchung und Beschlagnahme stellten damit nach Folgerung des Gerichtshofes nicht das einzige Mittel dar, um festzustellen, wer Fahrer des Fahrzeugs war. Da nur Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden sollten, sah das Gericht keinen Grund, dass sich die Durchsuchungsanordnung auch auf Wohnräume bezogen hatte. Da sich der Vorfall in einer relativ kleinen Gemeinde ( Einwohner) abgespielt hatte, sah das Gericht die Maßnahme als rufschädigend an. 8. Beschwerde nach vollzogener Durchsuchungsanordnung Möglich ist auch die nachträgliche gerichtliche Feststellung, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war. 29 Grundsätzlich dienen zwar Rechtsbehelfe der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe ist eine Beschwerde aber auch dann zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der Beschwerdeinstanz kaum erlangen kann. 30 Ein solcher Fall des tiefgreifenden, aber bereits abgeschlossenen Grundrechtseingriffs liegt insbesondere bei einer bereits vollzogenen Wohnungsdurchsuchung vor a) Exkurs: Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines Führerscheins Fahrverbot gem. 25 StVG Soll gegen einen Betroffenen ein Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit 32 vollstreckt werden, sieht die Rechtsprechung in 25 Abs. 2 Satz 4 ivm 25 Abs. 4 Satz 1 StVG auch eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung, um den Führerschein zu beschlagnahmen. 33 Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung soll neben dem schweren (mit dem Fahrverbot sanktionierten) Pflichtverstoß auch der Umstand sein, dass ein Fahrverbot ohnehin nur in Fällen grober und beharrlicher Pflichtverletzung in Betracht kommt. 34 Allerdings ist die Wohnungsdurchsuchung auch hier nur das letzte Mittel: die Vollstreckungsbehörde muss den Betroffenen vorher auffordern, das Dokument freiwillig herauszugeben, als Nächstes muss sie die Beschlagnahme anordnen und dann versuchen, die Beschlagnahme (durch die Polizei) vollstrecken zu lassen. 35 b) Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren Wurde die Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren entzogen, ist der Führerschein unverzüglich abzuliefern ( 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FeV). Tut dies der Betroffene nicht, sieht die Rechtsprechung im Betretungsrecht nach den Vollstreckungsgesetzen (zb Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) ivm Art. 13 Abs. 2 GG die Grundlage für eine richterliche Durchsuchungsanordnung. 36 Fazit Wohnungsdurchsuchungen stellen einen starken Eingriff in die Grundrechte eines Betroffenen dar. Sie sind zur Aufklärung von Straftaten nach 102, 103 StPO zulässig. Die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten im Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich sinngemäß, da (auch) an der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ein staatliches und gesellschaftliches Interesse besteht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist allerdings die Wechselwirkung zwischen der Art der Maßnahme (der Belastung durch die Maßnahme) und der Schwere des Verstoßes (des Gewichtes der Sanktion) zu beachten. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lässt zwar Wohnungsdurchsuchungen grundsätzlich zu. Bei Bußgeldern unter 60,- bzw wenn im konkreten Fall die Eintragung von Punkten nicht im Raume steht, wird eine Durchsuchung aber idr unverhältnismäßig sein. Ebenfalls kaum 29 LG Itzehoe, Beschl. v Qs 143/08 Juris. 30 BVerfG, Beschl. v BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95 NJW 1997, BVerfG, Beschl. v BvR 446/98 NJW 1999, 273; LG Itzehoe, Beschl. v Qs 143/08 Juris. 32 Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2012, 25 StVG Rn LG Berlin, Beschl. v Qs 190/05 NZV 2006, 385; AG Göppingen, Beschl. v Gs 21/11 Juris: Zwar stünde dies nicht ausdrücklich in 25 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 StVG. Doch ergebe sich dies aus der Systematik und aus dem Willen des Gesetzgebers. Ein Gegenstand könne nämlich im Sinne des 25 Abs. 4 Satz 1 StVG nur dann nicht vorgefunden werden, wenn nach ihm gesucht werden dürfe. 34 LG Berlin, Beschl. v Qs 190/05 NZV 2006, LG Lüneburg, Beschl. v Qs 155/10 DAR 2011, Sieh zb VG Augsburg, Beschl. v Au 7 V Juris. SVR 2/

6 A U F S Ä T Z E Fromm, Zur Punktebewertung nach dem neuen Fahreignungsregister Bestand haben sollte eine Durchsuchungsanordnung, wenn es sich um die Ordnungswidrigkeit eines Ersttäters handelt. 37 Wiegt die Ordnungswidrigkeit dagegen so schwer, dass sie (eventuell zusammen mit vorhandenen Voreintragungen) zu einem Fahrverbot führen kann, kann durchaus die Möglichkeit bestehen, dass ein Gericht eine Durchsuchung als verhältnismäßig ansieht. 37 Was allerdings im Falle des LG Tübingen, Beschl. v Qs 248/11 OWi Juris so der Fall war. Zur Punktebewertung nach dem neuen Fahreignungsregister Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz* I. Einführung in die Problematik Die Reform des Punktesystems und Einführung eines Fahreignungsregisters tritt zum in Kraft. Das Gesetz wurde am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. 1 Der außerdem erforderlichen Verordnung hat der Bundesrat am 20. September 2013 zugestimmt. Der Gesetzgeber erhofft sich damit, dass das Mehrfachtäter-Erfassungssystem in Deutschland dadurch einfacher, gerechter und transparenter wird. 2 Der Verkehrsteilnehmer sei nur bereit, das Bewertungssystem zu akzeptieren und sein Verhalten zu ändern, wenn er es verstehe. Mit der Gesetzesänderung ist verbunden, dass sowohl Verkehrsstraftaten als auch Ordnungswidrigkeiten neu bepunktet werden. Bislang wurden für besonders schwerwiegend gehaltene Verkehrsdelikte, wie die Trunkenheit im Verkehr gem. 316 StGB, mit der Maximalanzahl von sieben Punkten bzw Verstöße gegen den Bußgeldkatalog mit vier Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, zb Geschwindigkeitsüberschreitungen mit über 41 km/h innerorts. Dies wird sich durch die Systemumstellung, bei der nunmehr schon beim Punktestand von 8 statt vormals 18 die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, ändern. Der Gesetzgeber hat sich für eine Differenzierung dahin gehend entschieden, dass es nur noch einen, zwei oder drei Punkte geben wird. Im Folgenden soll einleitend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen im Fahreignungsregister gegeben werden, im Anschluss werden die neu vorgenommenen Punktebewertungen für Verkehrsdelikte und Verfehlungen vorgestellt und die daraus erwachsenden Konsequenzen erörtert. II. Änderungen im Fahreignungsregister Das Verkehrszentralregister" wird ab dem in ein Fahreignungsregister" umbenannt. Folgende wichtigste Änderungen bringt die Gesetzesreform mit sich: 1. Neue Sanktionsstufen Das Fahreignungsregister bringt nicht nur eine neue Obergrenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sich, die Fahrerlaubnisbehörde hat den Inhaber einer Fahrerlaubnis wie bisher auch zu ermahnen und verwarnen, bevor es zu einer Fahrerlaubnisentziehung kommt. Es sind Maßnahmen nach den folgenden neuen Sanktionsstufen zu ergreifen: Hat der Betroffene 4 oder 5 Punkte, erfolgt eine Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen und die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar angeordnet. Ein Punktabzug wird hierfür nicht vorgenommen. Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit Ausnahme einer Fahrerlaubnis auf Probe nach 2a StVG nur vorgemerkt, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen müsste. 2. Punktehäufung Das StVG regelt weiterhin die atypischen Fälle der Punktehäufung. Erreicht oder überschreitet der Fahrerlaubnisinhaber 6 oder 8 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen auf der 1. Stufe ermahnt hat, verringert sich der Punktestand auf 5 Punkte. Erreicht oder überschreitet der Inhaber der Fahrerlaubnis 8 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen auf der 2. Stufe verwarnt hat, verringert sich der Punktestand auf 7 Punkte. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 8 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen. 3. Punkteabbaukurse Punkteabbaukurse sind weiterhin möglich: Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Es gilt auch nach neuer Rechtslage das sogenannte Tattagprinzip, dh maßgeblich für das Ergreifen der Maßnahmen des neuen Punktsystems ist der Tattag, sofern diese Tat später * Der Verf. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz. 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze v , BGBl. I S Borzym, SVR 2013, 167; Funke, NZV 2013, SVR 2/2014

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