Überblick. Unabhängige Prüfdienstleistungen der TPG Lehmann mbh

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1 Überblick Unabhängige Prüfdienstleistungen der TPG Lehmann mbh

2 Overview TPG Prüfungen gem. Baurecht VdS - Prüfungen BG - Prüfungen Sonstige Prüfungen

3 Technische Prüfgesellschaft Lehmann mbh Allgemeine Informationen zu Prüfpflichten gem. PrüfVO. Bedeutung für den Betreiber, Bauherren und/oder Eigentümer. Anforderungen an bestehende Anlagen Aufstellung der Prüfzyklen und Grundlagen für alle Bundesländer

4 Hinweis: Die folgenden Informationen sind exemplarisch für die PrüfVO des Bundeslandes Nordrhein - Westfalen aufgestellt, sind mit geringen Abweichungen, resultierend aus den unterschiedlichen Verordnungen der einzelnen Länder, allerdings vergleichbar in Ihren Kernaussagen. Lediglich die prüfpflichtigen Anlagen, wie auch in Einzelfällen der Turnus der Wiederholungsprüfungen (WP) kann variieren. Eine entsprechende Aufstellung der Verpflichtungen der einzelnen Bundesländer befindet sich im Anhang.

5 PrüfVO Anwendungsbereich (1) Teil eins dieser Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen n. Satz 2 in 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung (SBV) - in der jeweils geltenden Fassung, 2. Versammlungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 3. Krankenhäusern, 4. Beherbergungsstätten im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 5. Hochhäusern, 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der SBV in der jeweils geltenden Fassung, 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude, 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 9. Hallenbauten für gewerblich oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche > 2000 m2, 10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als m² und 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach 54 Absatz 2 Nummer 22 BauONRW im Einzelfall angeordnet worden ist.

6 Prüfpflichtige Anlagen Technische Anlagen, die gemäß 3 durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen sind: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen 2. Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. Lüftungstechnische Anlagen (RLT-Anlagen) 4. Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (RDA), 6. Maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

7 Änderungen von Prüfpflichten / Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen von Maschinellen und natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen elektrische Anlagen Brandmeldeanlagen Alamierungsanlage sind von einem Prüfsachverständigen durchzuführen. CO-Warnanlagen in Großgararagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist Hinweis: Diese Prüfung entbindet nicht von der vierteljährlichen Funktionskontrolle durch den Betreiber nach VDI 2053 Selbsttätige Feuerlöschanlagen unterliegen einer 3jährigen statt 1jährigen Prüffrist, dazu gehören u.a.: Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen, Wassernebel-Löschanlagen Hinweis: Diese Prüfung entbindet nicht von den VdS oder BG-Vorschriften, die einen 1- bzw. 2-jährigen Prüfzyklus der Anlagen durch Sachverständige fordern. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen und nicht slebsttätige Löschanlagen (Wandhydranten) unterliegen einem 6jährigen statt 3jährigen Prüfzyklus.

8 Prüfungen die baurechtlich entfallen Sachkundigenprüfungen die baurechtlich entfallen: 1. Tragbare Feuerlöscher 2. automatische Schiebetüren in Rettungswegen 3. Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen 4. Schutzvorhänge 5. elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen 6. Blitzschutzanlagen

9 Verantwortung für Betreiber, Bauherrn/Eigentümer Delegation der Verantwortung (nach Baurecht): Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die in der PrüfVO selbst nicht genannt sind. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Verantwortung Eigentum verpflichtet (Artikel 14 Abs. 2 GG) [z.b. für den Bauherren / Eigentümer] Delegieren einer Teilverantwortung an eigene Führungskräfte oder externe Auftragnehmer (z.b. technische Abteilungen, FM-Dienstleister entlastet, entbindet allerdings nicht von der Betriebsverantwortung.

10 Betreiberpflichten bezogen auf Prüfungen 1. Kenntnis der prüf- und überwachungsbedürftigen Anlagen und Einrichtungen 2. Kenntnis der aktuellen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Prüfpflichten 3. Kenntnis der Prüfinhalte und intervalle 4. Kenntnis der Dokumentationsanforderungen 5. Planung der Termine von Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen 6. Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen 7. Kenntnis der Prüfergebnisse 8. Planung der Behebung etwaig erkannter Mängel 9. Kontrolle der Behebung dieser Mängel Die geltende Baugenehmigung, Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder Brandschutzkonzepten bzw. Auflagen der Bauaufsichtsbehörde bleiben unabhängig der PrüfVO weiterhin Grundlage der durchzuführenden Prüfungen.

11 Übergeordnete Gesetze und Verordnungen in der Übersicht Gesetzestexte und Verordnungen Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG Maschinenrichtlinie 98/37/EG Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV

12 Prüfintervalle Baden-Würtemberg (WP) Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 11. Februar 1997 i.d.f. vom (1) Gemäß 30 Prüfungen gilt: Prüfungen durch Prüfsachverständige gem. 28 der bautechnischen Prüfverordnung vom Sprinkleranlagen, 2. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen ( 16), 3. Sicherheitsbeleuchtung ( 18), 4. Brandmeldeanlagen ( 20) und 5. Sicherheitsstromversorgungsanlagen ( 21). ZYKLUS : 3jährig Auflagen an den Betreiber Der Betreiber hat 1. die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen, 2. die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen 3. sowie die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, 4. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung mitzuteilen sowie 5. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

13 Prüfintervalle Bayern (WP) Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung - SPrüfV) Vom 3. August 2001 i. d. F. ab (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau 1. Lüftungsanlagen, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel- Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig Hinweis : Die wiederkehrenden Prüfungen von Abs. 5 bis 7 können abweichend von 2.1 von sachkundigen Personen ausgeführt werden.

14 Prüfintervalle Berlin (WP) Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Vom 10. Oktober 2007 (1) Gemäß 2 Technische Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 4. Feuerlöschanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig

15 Prüfintervalle Brandenburg (WP) Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung BbgSGPrüfV) vom 1. September 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen durch anerkannte Prüfsachverständige 1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung, 4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen. ZYKLUS : 3jährig Pflichten der Bauherren oder Betreiber 1. Die Prüfungen nach 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. 2. Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen. 3. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

16 Prüfintervalle Hamburg (WP) Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen (Prüfverordnung - PVO) vom 14. Februar 2006 zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (1) Gemäß 14 Prüfbereiche gilt: Zur Einhaltung der Anforderungen nach 3 und 17 HBauO sind die im Folgenden genannten Anlagen durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Nutzungseinheiten im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser- löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungsanlagen, 8. Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung. ZYKLUS : 3jährig

17 Prüfintervalle Hessen (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18. Dezember 2006 verkündet am 29. Dezember 2006 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und 6. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig

18 Prüfintervalle Mecklenburg-Vorpommern (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO) vom 20. März 2001 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig

19 Prüfintervalle Niedersachsen (WP) Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. März 1987 i.d.f (1) Gemäß 32 Regelmäßige Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige (Zu 87 NBauO) 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen, 3. CO-Warnanlagen, 4. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 5. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 6. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 7. Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen einschließlich der Brandfallsteuerung von Aufzügen sowie 8. Sicherheitsstromversorgungsanlagen einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung. ZYKLUS : 3jährig

20 Prüfintervalle Nordrhein-Westfalen (WP) Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (1) Folgende technische Anlagen sind durch Prüfsachverständige gemäß 3 zu prüfen: 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, 3. lüftungstechnische Anlagen, 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen, 7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, 8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 9. elektrische Anlagen, - in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, - in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und - in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 alle elektrischen Anlagen, 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen. ZYKLUS : 3jährig

21 Prüfintervalle Rheinland-Pfalz (WP) Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen - Rheinland-Pfalz - vom 1. Juli 1990 i.d.f. vom (1) Gemäß Anlage zu 2 Abs. 1 und 3 sowie 9 Abs. 2 gilt: Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige gem. 3 Abs. 1bis 3 und Abs. 2 durchzuführen: 1. selbsttätige Feuerlöschanlagen, ZYKLUS : 1jährig 2. Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in Wohnhäusern ZYKLUS : 3jährig 3. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, ZYKLUS : 1jährig# 4. Elektrische Starkstormanlagen in Gebäuden oder Räumen nach 1 Nr.1 bis 4, 6 und 8; in Krankenhäusern jedoch nur elektrische Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen ZYKLUS : 3jährig 5. Sicherheitsstromversorgung ZYKLUS : 3jährig Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Sachkundige gem. 3 Abs. 1 Nr. 4 durchzuführen: 1. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, ZYKLUS : 3jährig 2. Rauchabzugseinrichtungen ZYKLUS : 3jährig 3. Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallen ZYKLUS : 3jährig 4. Feuerlöscher ZYKLUS : 2jährig 5. Automatische Schiebetüren in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig 6. Elektrische Verrieglungen von Türen in Rettungswegen ZYKLUS : 1jährig 7. Schutzvorhänge zwischen Bühnen und Versammlungsräumen ZYKLUS : 1jährig 8. Blitzschutzanlagen ZYKLUS : 5jährig

22 Prüfintervalle Saarland (WP) TPrüfVO - Technische Prüfverordnung, Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung - Saarland vom 25. August 2008 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen der technischen Anlagen sind durch Prüfsachverständige durchzuführen: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Alarmierungsanlagen und Brandmeldeanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen ZYKLUS : 3jährig

23 Prüfintervalle Sachsen (WP) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 07. Februar 2000 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen die durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes, 2. CO-Warnanlagen, 3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2, 4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen, 5. Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alamierungseinrichtungen, 6. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen. ZYKLUS : 3jährig Durch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern und nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen

24 Prüfintervalle Sachsen-Anhalt (WP) TAnlVO - Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht - Sachsen-Anhalt - vom 29. Mai 2006 i.d.f. vom (1) Gemäß 2 Prüfungen, Prüffristen gilt: Prüfungen die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen zur Verhütung erheblicher Gefahren, 2. CO-Warnanlagen, 3. Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung mit Ausnahme solcher nach Absatz 2 Nr.2, 4. Ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. Ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlage, einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alamierungseinrichtungen, 7. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, wie Sicherheitsbeleuchtung, Notstromaggregate oder Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen. ZYKLUS : 3jährig Durch Sachkundige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Blitzschutzanlagen, natürlich wirkende Anlagen zur Rauchableitung, die nur manuell oder zusätzlich durch Schmelzlot ausgelöst werden, Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren, elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen, Brandmeldeanlagen mit nichtautomatisierten Brandmeldern und nichtautomatischer Alamierungseinrichtungen, automatische Schiebetüren in Rettungswegen

25 Prüfintervalle Schleswig-Holstein (WP) Prüfverordnung, Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht - Schleswig-Holstein - vom 22. November 2000 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig

26 Prüfintervalle Thüringen (WP) ThürTechPrüfVO - Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 06. Mai 2004 (1) Gemäß 2 Prüfungen gilt: Prüfungen die durch Prüfsachverständige durchzuführen sind: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, 4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, 5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7. Sicherheitsstromversorgungen. ZYKLUS : 3jährig

27 Wassergefährdende Stoffe (Grundlagen) u.a. Tankanlagen Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen leitet sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz ab. Hier steht im 62 Abs. 1 die allgemeine Forderung: "Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist." Im Abs. 4 wird dann weiter gesagt dass weitere Rechtsvorschriften "...zur Beauftragung von Sachverständigen... mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten" erlassen werden können. Auf dieser Grundlage steht in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 im 1 Abs. 2: "...Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung, 2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Heilquellenschutzgebieten nach 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird, 5. wenn die Anlage stillgelegt wird. im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften."

28 Wassergefährdende Stoffe (Grundlagen) u.a. Tankanlagen Mit dem letzten Satz macht der Gesetzgeber einen Schwenk zurück auf das derzeit noch geltende Landesrecht. Hier hat derzeit noch jedes Land sein eigenes Wassergesetz. Dieses setzt wird dann wiederum durch die entsprechende Landes-VAwS untersetzt. Hier steht z.b. in der Berliner VAwS im 19 folgendes: " 19 Überprüfung von Anlagen (zu 19i Abs. 2 Satz 3 WHG): (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach 18 überprüfen zu lassen 1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe, 2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach 6 Abs. 1, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D, sowie Anlagen zur Lagerung und Befüllung von Altölen mit einem Lagervolumen über 200 Liter, 3. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird, 4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach 19h des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach 18 überprüfen zu lassen 1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B nach 6 Abs. 1, 2. Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 100 t, in Schutzgebieten mit einer Masse von mehr als 10 t, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser zu den wassergefährdenden Stoffen nicht sicher verhindert wird. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Anforderungen zu den Anlagen stehen zum einen in den entsprechenden Landes VAwS bzw. in den "Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe - TRwS" Hier gilt die TRwS 779 als Grundlegende Regel. Hier werden Anforderungen allgemeiner Art festgeschrieben, die auch teilweise schon in den Landes VAwS erscheinen. Dazu gibt es dann weitere Regeln wie z.b. folgende TRwS 781 Tankstellen TRwS 786 Dichtflächen TRwS 791 Heizöllageranlagen (Entwurf) usw. Für den Bereich Heizöl-/Diesellageranlagen gelten weiterhin die DIN 4755 sowie die Technische Regel der IWO zu Heizöllageranlagen.

29 Detaillierte Aufstellung Stand Juni 2010

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