Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende der Masterplan für den Roll-out?

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1 Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende der Masterplan für den Roll-out? Friedrichroda, Az / Dok.-Nr

2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel Az / Dok.-Nr

3 Dr. Michael Weise Herr Dr. Weise befasst sich mit der Abwicklung Netzzugang Strom, dem Zähler- und Messwesen, der Systemstabilität sowie der Netzintegration von Kraftwerken. Geboren 1980 in Naumburg/Saale 2000 bis 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig 2004 bis 2007 Doktorand am Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatskirchenrecht an der Juristenfakultät Leipzig; Dissertation zu einem hochschulrechtlichen Thema 2007 Promotion zum Dr. iur bis 2009 Referendariat in Hamburg, Kemerovo (Westsibirien), London Seit 2009 Rechtsanwalt bei BBH Berlin und seit 2014 bei BBH Stuttgart Rechtsanwalt Partner Counsel Stuttgart Industriestr. 3 Tel +49 (0) michael.weise@bbh-online.de Az / Dok.-Nr

4 Agenda 1. Was bisher geschah 2. Vom Verordnungspaket zum Artikelgesetz 3. Das MsbG im Überblick 4. Wie geht es weiter? Az / Dok.-Nr

5 Agenda 1. Was bisher geschah 2. Vom Verordnungspaket zum Artikelgesetz 3. Das MsbG im Überblick 4. Wie geht es weiter? Az / Dok.-Nr

6 Zur Erinnerung Binnenmarktrichtlinie 2009/72/EG Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, [ ]. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist [ ]. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. [ ] Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. 6

7 Meilensteine EnWG 2011 (Einbaupflichten für Messsysteme) Entwurf Messsystemverordnung (MsysV) Kosten-Nutzen-Analyse Wirtschaftliche Vertretbarkeit Rollout erfordert Einbeziehung aller EEG-/KWK-Anlagen ab 0,25 kw und Möglichkeit des NB, EEG-Anlagen (anlagenscharf) bis max. 5 % Jahresenergiemenge ferngesteuert abzuregeln (teilweise umgesetzt in Entwurf Strommarktgesetz mit 3% Spitzenkappung) Eckpunktepapier BMWi v

8 Agenda 1. Was bisher geschah 2. Vom Verordnungspaket zum Artikelgesetz 3. Das MsbG im Überblick 4. Wie geht es weiter? 8

9 Ursprünglich geplantes Verordnungspaket Messsystemverordnung Variable Tarife- VO Datenkommunikations-VO Rollout-VO Lastmanagement-VO Az / Dok.-Nr

10 Jetzt: Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende Referentenentwurf des BMWi vom Artikelgesetz mit Erlass Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) mit 77 Aufhebung MessZV Änderungen bei EnWG, EEG, KWKG, ARegV, StromNZV, StromNEV, StromGVV, NAV, GasNZV, NDAV, GasGVV Az / Dok.-Nr

11 Agenda 1. Was bisher geschah 2. Vom Verordnungspaket zum Artikelgesetz 3. Das MsbG im Überblick 4. Wie geht es weiter? Az / Dok.-Nr

12 Worum geht s? Az / Dok.-Nr

13 Definition des intelligenten Messsystems und der modernen Messeinrichtungen Gesetzliche Definition intelligentes Messsystem Moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie Einbindung in Kommunikationsnetz über Smart-Meter-Gateway Spiegelt tatsächlichen Energieverbrauch und tatsächliche Nutzungszeit wider Einhaltung besonderer Anforderungen zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität Gesetzliche Definition moderne Messeinrichtung Eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart Meter Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann Az / Dok.-Nr

14 Definition des Messsystems Smart Meter Gateway Messsystem Moderne Messeinrichtung Moderne Messeinrichtung Kommunikationsnetz Messsystem Messsystem Moderne Messeinrichtung Az / Dok.-Nr

15 Smart-Meter-Gateway-Administrator: Keine neue Marktrolle Bestandteil des Messstellenbetriebs ist die Gateway- Administration SMGWA ist eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist ( 2 Nr. 19 MsbG) SMGWA ist also der MSB (Regelfall: der grundzuständige VNB) Einbindung Dienstleister ändert daran nichts Az / Dok.-Nr

16 Mindestfunktionalitäten des intelligenten Messsystems (1) Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken Zählerstandsgangmessung Fernsteuerbarkeit ( 14a EnWG; EEG-/KWK-Anlagen) Abrufung Ist-Einspeisung bei EEG- und KWK-Anlagen Ermittlung und Übertragung Netzzustandsdaten Erstellung Protokoll Spannungsausfälle (Datum & Zeit) Möglichkeit VNB, hierfür direkt auf Msys zuzugreifen Az / Dok.-Nr

17 Mindestfunktionalitäten des intelligenten Messsystems (2) Ermöglichung Anbindung Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiterer lokaler Systeme Erhebung und Übermittlung Stammdaten von Anlagen nach 14a EnWG und EEG-/ KWK-Anlagen Einhaltung Grenzen (BNetzA) Eigenstromverbrauch 25 Abs. 2 MsbG: Betrieb des Smart Meter Gateways erfolgt im ungemessenen Bereich Az / Dok.-Nr

18 Mindestfunktionalitäten des intelligenten Messsystems (3) Messsystem muss über sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verfügen MsbG ist technologieneutral (Gesetzgeber erwartet, dass sich eine oder mehrere Arten der Fernkommunikation am Markt durchsetzen werden) Festlegungskompetenz BNetzA SMGW muss neben verwendeter für eine weitere Art der Fernkommunikation offen sein Ermöglichung Empfang Messwerte Strom-, Gas-, Wasser-, Wärmezähler und Heizwärmemessgeräte Az / Dok.-Nr

19 Verbrauchsinformation für Anschlussnutzer (1) Intelligentes Msys Information über tatsächl. Energieverbrauch und tatsächl. Nutzungszeit Abrechnungsrelevante Tarifinformationen und Messwerte Für vorangegangene drei Jahre: Historische Energieverbrauchswerte entsprechend Abrechnungszeiträumen Letzte 24 Monate: tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Verbrauchswerte und Zählerstandsgänge Informationen über gespeicherte Daten nach 55 Abs. 1 MsbG Moderne Messeinrichtung Information über tatsächl. Energieverbrauch und tatsächl. Nutzungszeit Letzte 24 Monate: tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Verbrauchswerte und Zählerstandsgänge Az / Dok.-Nr

20 Verbrauchsinformation für Anschlussnutzer (2) Wie müssen die Informationen bei imsys zur Verfügung gestellt werden? Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar innerhalb von 24 Stunden über eine lokale Anzeigeeinheit Alternativ, insbesondere wenn technisch nicht möglich und wirtschaftl. nicht vertretbar: Online Portal, mit geschütztem individuellen Zugang Voraussetzung: Zustimmung des Anschlussnutzers! Moderne Messeinrichtung Keine Vorgaben zur Visualisierung An der Messeinrichtung ausreichend? Az / Dok.-Nr

21 Einbaupflichten 21

22 Überblick Einbaupflicht imsys nach 29 ff. MsbG bei Letztverbrauchern mit Jahresverbrauch > 6000 kwh EEG- u. KWK-Anlagen >7 kw (auch im Bestand!) soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar Einbaupflicht moderne Messeinrichtungen bei Letztverbrauchern kwh soweit wirtschaftlich vertretbar Einbau intelligentes Messsystem optional möglich Einbauverpflichtung nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gmsb) gmsb ist der Netzbetreiber oder ein Unternehmen, das Grundzuständigkeit mittels Ausschreibung erlangt hat 22

23 Dritter MSB und Einbaupflichten Nur grundzuständiger MSB ist zu Einbau imsys und moderner Messeinrichtung verpflichtet ( 29 MsbG) Keine Einbaupflicht für (sonstigen) dritten MSB ABER: baut dritter MSB kein imsys/moderne Messeinrichtung ein, endet sein Vertrag mit dem Anschlussnutzer/Anschlussnehmer entschädigungslos und grundzuständiger MSB ist zu Einbau verpflichtet ( 36 Abs. 1 MsbG) Dritter MSB kann freiwillig imsys/moderne Messeinrichtung einbauen 23

24 Technische Möglichkeit 24

25 Technische Möglichkeit, 30 MsbG Mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen bieten intelligente (gesetzeskonforme) Messsysteme am Markt an Den Startschuss gibt das BSI: Marktanalysen und deren Veröffentlichungen werden vom BSI vorgenommen Konkretisierung durch Rechtsverordnung möglich 25

26 Wirtschaftliche Vertretbarkeit Einbau intelligentes Messsystem 26

27 Wirtschaftliche Vertretbarkeit: Einbau innerhalb bestimmten Zeitraum & POG Verbrauchsgruppe: kwh/a Ab (Zeitraum) POG: / imsys/a > (16 Jahre) angemessenes Entgelt > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) 170 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 100 > (optional) > (optional) > (optional) (optional) Install. Leistung EEG/KWKG in kw: Für Alt-und Neuanlagen > (8 Jahre) 100 > (8 Jahre) 130 > (8 Jahre) 200 > (8 Jahre) angemessenes Entgelt Einrichtungen nach 14a EnWG

28 Wirtschaftlich vertretbar, 31 MsbG: Letztverbraucher > 6000 kwh Beträge gelten als Preisobergrenze ( 34 MsbG) Brutto! Bestimmung Verbrauch: Ø letzte 3 Jahre ( 31 Abs. 4 MsbG) Egal, ob selbst erzeugt oder aus Netz der allgemeinen Versorgung Solange keine 3-Jahreswerte vorliegen, Zuordnung zu kwh/a 31 Abs. 6 MsbG: Ein Anschlussnutzer mit mehreren Messstellen in der gleichen Liegenschaft: Insgesamt nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisobergrenze jährlich Pflicht erfüllt, wenn mindestens 95% aller betroffenen Messstellen ausgestattet In den ersten 3 Jahren: Mindestquote 10 %! 28

29 Was ist in POG enthalten? Messstellenbetrieb & Messung Keine separate Marktrolle des MDL Gateway-Administration gehört auch dazu, u.a.: Sternförmige Kommunikation im gesetzlichen Umfang Datenübermittlung an lokale Anzeigeneinheit oder über Online Portal Bereitstellung Informationen über Potential imsys & Softwarelösung mit Anwenderinformationen, Stromsparhinweisen & -anwendungen Anbindung EEG & KWK & Messeinrichtungen Gas 29

30 Änderung 22 Abs. 2 NAV! [ ] In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart Meter Gateways [ ] nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend [ ] ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart Meter Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung [ ] unterzogen werden, [ ] Kosten im Zusammenhang mit der Ausstattung der Messstelle nach den 29 bis 32 des Messstellenbetriebsgesetzes sind Kosten des Messstellenbetreibers für die Erfüllung seiner Aufgaben nach 7 Messstellenbetriebsgesetz. Gesetzesbegründung: [ ] dient insoweit der Klarstellung, dass Kosten im Zusammenhang mit der Messstellenausstattung [ ] wie zum Beispiel eine notwendige Änderung am Zählerschrank, Kosten der Aufgabenerfüllung des Messstellenbetreibers sind. Insofern dürfen hierfür von den Anschlussnutzern über die Preisobergrenzen [ ] keine Kosten erhoben werden. 30

31 Was ist in POG nicht enthalten? Zusatzleistungen: 35 Abs. 2 MsbG Zusatzleistungen gegen angemessenes Entgelt: Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, Nutzung eines imsys als Vorkassesystem, Herstellung und laufende Durchführung der Steuerung ( 14a EnWG und Erzeugungsanlagen), sofern nicht in POG enthalten, Bereitstellung & Betrieb Smart Meter Gateway für Mehrwertdienste Sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers/ -nehmers Datenkommunikation oder Maßnahmen, die über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen 31

32 Verhinderung oder Änderung durch Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber? 36 Abs. 3 MsbG: Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ( ) oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem ( ) zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. 32

33 Wirtschaftliche Vertretbarkeit Einbau moderne Messeinrichtung 33

34 Wirtschaftlich vertretbar, 32 MsbG: Einbau moderner Messeinrichtungen Alle Fälle in denen kein Messsystem eingebaut wird Bis 2032 vorzunehmen Nicht mehr als 20 / a für jeden Zählpunkt 34

35 Umsetzung Roll-out 35

36 Messstellenverträge 9 MsbG Einbau und Betrieb intelligenter Messtechnik zwingend auf Grundlage von Messstellenverträgen mit Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer Vertragsschluss durch Energieentnahme möglich (analog Grundversorgung, schriftlich zu bestätigen) Gesetzliche Mindestinhalte & Veröffentlichungspflicht für Messstellenverträge 36

37 Abrechnung zukünftig Zwei Welten Intelligenter Messstellenbetrieb Kosten für Messstellenbetrieb bei intelligenten Messsysteme und moderne Messeinrichtungen direkt bei Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer Ggf. all-inklusive Abrechnung (INVOIC über NNE) Analoger Messstellenbetrieb Wie bisher ird der Netznutzung Neu: separates Abrechnungsentgelt (NNE) wird abgeschafft Geht in NNE auf 37

38 Unbundling im Messwesen ( 3 Abs. 4 MsbG) Unbundlingvorgaben beibehalten und ausgeweitet Grundzuständige Messstellenbetreiber, die ( ) mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des grundzuständigen Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die informationelle und buchhalterische Entflechtung sicherstellen; 6a bis 6c des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (Mandanten-)Trennung MSB von den Wettbewerbsbereichen (Vertrieb/ Erzeugung) oder auch vom Netzbetrieb? 38

39 Roll-Out-Informationen, 37 MsbG Grundzuständiger MSB muss 6 Monate vor dem Roll-Out- Beginn (allgemeine) Informationen veröffentlichen über Umfang Einbaupflichten Standard- und Zusatzleistungen nach 35 MsbG Inkl. Preisblätter / Preisangaben für 3 Jahre Individuelle Information An Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber, MSB 3 Monate vor Ausstattung mit imsys oder moderner Messeinrichtung inkl. Hinweis auf freie Wahl des MSB 39

40 Übertragung der Grundzuständigkeit für imsys und moderne Messeinrichtungen 40

41 Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs - 41 ff MsbG Netzbetreiber grundzuständiger Messstellenbetreiber Grundzuständigkeit für intelligenten Messstellenbetrieb kann übertragen werden - per Ausschreibung Grundzuständigkeit für alle anderen Messeinrichtungen verbleibt bei VNB Bei erfolgloser Ausschreibung Einbauverpflichtung des grundzuständigen MSB reduziert sich auf Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen Wiederholung der Ausschreibung nach 24 Monaten 41

42 VNB überwacht den Roll-out Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, jährlich dem Netzbetreiber eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen VNB kann Notfallmaßnahmen zur Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen Wenn nicht ausreichend: Feststellung des MSB mit den meisten imsys im Netzgebiet dieser wird neuer (Interims-)gMSB Anschließend: unverzügliche Neuausschreibung 42

43 Zwangsweises Übertragungsverfahren, 45 MsbG Pflicht zur Durchführung Übertragungsverfahren für grundzuständigen MSB, sobald absehbar ist, dass künftig nicht in der Lage, Pflichten zu erfüllen Unzureichender Roll-Out (innerhalb von 3 Jahren mindestens 10 % imsys einbauen keine Quote für moderne Messeinrichtungen) Kein Zertifikat oder keine Genehmigung (mehr) Wenn als Netzbetreiber der BNetzA nicht rechtzeitig Wahrnehmung angezeigt hat (bis , schriftlich) 43

44 Datenübermittlung und Aufbereitung 44

45 Datenübermittlung, Plausibilisierung, Ersatzwertbildung - 60 MsbG Messstellen mit imsys Datenaufbereitung und Übermittlung aus SMGW direkt an Berechtigte ( sternförmige Kommunikation ) BNetzA hat Festlegungskompetenz für Interimslösung bis Messstellen ohne imsys MSB übermittelt Daten an die Berechtigten MSB übernimmt Plausibilisierung und Ersatzwertbildung 45

46 Wer ist Berechtigter? Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche, Energielieferanten, Direktvermarktungsunternehmer Jede Stelle, die über schriftl. Einwilligung des Anschlussnutzers nach 4a BDSG verfügt 46

47 Welche Daten erhält der VNB? Monatlich für Vormonat Monatsarbeit & Maximalleistung bei: LV > kwh/a Bei LV mit imsys und 14a EnWG Bei LV mit imsys > kwh/a In allen anderen Fällen: Jahresarbeit Zusätzlich in begründeten Fällen: Netzzustandsdaten EEG-und KWK-Anlagen 14a EnWG Zählpunkte > kwh 47

48 Welche Daten erhalten ÜNB und LF? Täglich für den Vortag Last- oder Zählerstandsgänge LV > kwh/a Bei LV mit imsys und 14a EnWG Bei LV mit imsys > kwh/a EEG-/ KWK-Anlagen > 100 kw In allen anderen Fällen: Jahresarbeit 48

49 Agenda 1. Was bisher geschah 2. Vom Verordnungspaket zum Artikelgesetz 3. Das MsbG im Überblick 4. Wie geht es weiter? 49

50 Wie geht es weiter? Derzeit liegt nur Referentenentwurf (BMWi) vor Reihenfolge ab hier: Verbändekonsultation Länderanhörung Regierungsentwurf (Kabinett) - ggf. Verbändekonsultation Bundestag (Ausschüsse) - ggf. Expertenanhörung Bundesrat (Ausschüsse) - ggf. Expertenanhörung Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Inkrafttreten Zeitverlauf offen ist sportlich 50

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Michael Weise, BBH Stuttgart Tel +49 (0) Az / Dok.-Nr

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