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1 Nr. 37, September 2008 Internationaler 2/2008 Rechtsverkehr Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein Verabschiedung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig Seite 7 Compliance and Private Law Enforcement Dr. Siegfried Schwung Seite 19 Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats bei Konzernspitze im Ausland Dr. Hendrik Thies Seite 58 Erste Erfahrungen zur Europäischen Aktiengesellschaft Karl H. Lincke und Florian Glatz Seite Deutsch-Chinesisches Seminar 15. / 16. November 2008 in Tianjin Seite 77 Auszug aus der Gesamtausgabe Dieses PDF enthält lediglich eine Auswahl des aktuellen Mitteilungsblattes, das allen Mitgliedern zugesandt wird. Die moderne Handelsmetropole Tianjin Am Ende dieses Dokuments finden Sie eine Betrittserklärung.

2 Inhalt Nr. 37 September 2008 EDITORIAL: Prof. Dr. Graf von Westphalen... 6 I. INTERNES 1. Verabschiedung Prof. Dr. Hellwig, Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M DAV hilft auf dem Weg zum US-LL.M Deutsch-Französisches Seminar am 30. und 31. Mai 2008 in Straßburg 3.1 Bericht zum 12. Deutsch-Französischen Seminar, Dr. Malaika Ahlers, LL.M Corporate Compliance: Warum?, Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen und ihrer Leiter, Dr. Eberhard Kempf Compliance und Private Law Enforcement, Dr. Siegfried Schwung Vermeidung strafrechtlicher Haftung durch Compliance-Systeme in der Unternehmenspraxis, Alexander Schemmel, LL.M. und Peter R. Slowinski Deutsch-Italienisches Anwaltsseminar am 6. und 7. Juni 2008 in Menaggio 4.1 Bericht über das 5. deutsch-italienische Anwaltsseminar, Dr. Rodolfo Dolce Internationaler Straßenverkehrsunfall, Prof. Dr. Ansgar Staudinger II. EUROPÄISCHE UNION / INTERNATIONALES 1. Bericht aus der Arbeit des Council of Bars & Law Societies of Europe (CCBE), Dr. Karolin Hartmann, LL.M DACH-Tagung vom 22. bis 24. Mai in Graz Beweise und Beweisführungsgrundsätze im Zivilrecht, Dr. Hermann Thebrath Jahreskongress der American Bar Association (ABA) in New York vom 7. bis 12. August Zusammenfassender Bericht zum ABA-Kongress, Dr. Malaika Ahlers, LL.M Was machen die amerikanischen Anwältinnen?, Mechtild Düsing Leadership Retreat der ABA Section of International Law am 6. und 7. August 2008 in Atlantic City 4.1 Bericht über die Teilnahme am Leadership Retreat der ABA, Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M Anlage: Cooperation Agreement zwischen DAV und ABA Junge Kolleginnen und Kollegen in Paris 46. aija-jahreskongress vom 26. bis 30. August 208, Dr. Malaika Ahlers, LL.M Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

3 Nr. 37 September 2008 Inhalt III. VERÖFFENTLICHUNGEN VON MITGLIEDERN UND NICHTMITGLIEDERN 1. Anwalt in China, Dr. Rolf Geffken Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates bei Gesellschaften unterhalb der Konzernspitze insbesondere bei Muttergesellschaft im Ausland, Dr. Hendrik Thies Verordnung EG (VO) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Dr. Elisabeth Hoffmann Erste Erfahrungswerte zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea), Karl H. Lincke und Florian Glatz Die Haftung transnationaler Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen nach dem Alien Torts Claims Act, Bijan Tavakoli Privatisierung in Serbien: Kapitalverkauf, Pedrag Groza IV. VERANSTALTUNGEN 1. ARGE-Veranstaltungsübersicht 2008/ Deutsch-Chinesisches Anwaltsseminar in Tianjin, China D&O-Seminar V. BUCHVORSTELLUNGEN 1. Dr. Burckhardt Löber, Richard Wicke, Dr. Erhard Huzel: Handels- und Wirtschaftsrecht in Spanien Dr. Janine Oelkers: Die italienische Aktiengesellschaft im institutionellen Wettbewerb...83 VI. NEUE MITGLIEDER VII. BEITRITTSERKLÄRUNG Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08 5

4 Editorial Nr. 37 September 2008 Zu neuen Ufern Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, werte Kolleginnen und Kollegen, es ist gut zu sehen, dass die Arbeit unserer ARGE, auch wenn wir im kommenden Jahr das 20. Geburtstagsfest feiern (wie dies in angemessener Weise geschieht, werden wir noch eifrig und phantasievoll erwägen), immer wieder versucht, neue Akzente zu setzen, um so das Interesse der Mitglieder zu erregen. Dieses Mal steht China auf dem Programm. Die Einzelheiten finden Sie auf S. 50: Getragen vor allem dem überaus tatkräftigen Engagement von Dr. Lutz-Peter Gollnisch und Dr. Malaika Ahlers, zusammen mit Herrn Dr. Geffken, einem profunden China-Kenner und Herrn Stefan König, Berlin (ARGE Strafrecht), veranstalten wir am 15./16. November in Tianjin zusammen mit der dortigen Bar Association und auch mit freundlicher Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz ein erstes deutschchinesisches Seminar, eine Anwaltskonferenz. Wir sind der Auffassung, dass der grenz- und kulturüberschreitende Kontakt zwischen den Anwaltsorganisationen von großer Wichtigkeit ist, um den Dialog zu fördern, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, weil ja das Recht immer Teil einer je anderen Rechtskultur ist. Gerade die bestehenden Unterschiede, wie sie sicherlich zwischen China und der Bundesrepublik auf nahezu allen Gebieten des Rechts bestehen, begründen den großen Reiz einer solchen Begegnung abseits aller missionarischen Effekte. Wenn dann das Verständnis für das je Andere in Recht, Kultur, Politik, Wirtschaft und Person (die Reihenfolge sei keine Rangfolge) Schritt für Schritt gewachsen ist, dann entstehen oft fast wie von selbst nicht nur menschlich vertiefte, freundschaftliche Begegnungen, sondern dann kann auch das wachsen, was man gemeinhin in der Sprache anwaltlicher Acquisitionsbemühungen connection nennt, also eine für die Zukunft fruchtbar zu machende Geschäftsbeziehung. So hoffen wir sehr, dass sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit uns auf den Weg nach Tianjin machen. Denn es geht auch darum, den von den beiden Regierungen bereits seit langen Jahren auf den Weg gebrachten Rechtsstaatlichen Dialog auf der Ebene der Anwaltschaft fortzusetzen. Als Organ des Rechts spielen wir Anwälte eine zentrale Rolle, als Mittler für den Bürger, dem so oder anders Unrecht geschehen ist. Gerade jetzt, wo die olympischen Spiele China so in den Mittelpunkt des Weltinteresses gestellt haben, wäre es schön, wenn unsere Initiative auf fruchtbaren Boden fällt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln 6 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

5 I. Internes Nr. 37 September Deutsch-Französisches Seminar am 30. und 31. Mai 2008 in Straßburg 1. Bericht zum 12. Deutsch-Französischen Seminar Von Dr. Malaika Ahlers, LL.M., Berlin* Am 30. und 31. Mai 2008 fand in Straßburg das 12. deutsch-französische Seminar in Folge der Arbeitsgemeinschaft für internationalen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein in Kooperation mit der ACE, der französischen Association des Avocats Conseils d Entreprises, und der Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte im DAV statt. Um es vorweg zu nehmen: Das Seminar war ein großer Erfolg. Das zentrale Thema, Corporate Compliance war von höchster Aktualität und Spannung. Vor dem Hintergrund, dass die Globalisierung der Wirtschaft für die Unternehmen ein erhöhtes Risiko von Bestechung, Betrug und einer allgemeinen Nichtbeachtung von Vorschriften mit sich bringt, diskutierten ausgewiesene Spezialisten mit mehr als 90 interessierten Teilnehmern. Das Ergebnis sowohl für Frankreich als auch für Deutschland war, dass die Unternehmen und auch ihre Leiter persönlich einem gestiegenen Risiko ihrer Inanspruchnahme gegenüber stehen. Sie müssen für eine Organisation sorgen, die die Beachtung der geltenden Vorschriften sicherstellt, insbesondere auch durch Auswahl, Ausbildung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter. Im Einzelnen: Hartmut Kilger, der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, begrüßte die Teilnehmer und wies darauf hin, dass der Deutsche Anwaltverein so sehr von dem Tagungsort Straßburg überzeugt sei, dass im Jahr 2011 der Deutsche Anwaltstag hier stattfinden werde. Dies wird zum ersten Mal ein deutscher Anwaltstag im Ausland sein, ein Zeichen der deutsch-französischen Verbundenheit. Unter Bezugnahme auf sein Studium 1968 in Aix en Provence berichtete er von der Freude des DAV an einer Kooperation zwischen Deutschland und Frankreich. Diesen Punkt griff Pierre Lafont, Präsident der ACE auf. Dabei sei das Thema Corporate Compliance évidemment un sujet pour les avocats. Zum Hintergrund der deutsch-französischen Seminare ging Dr. Michael Brauch auf das erste Seminar in Lerbach 1997 ein. Zusammen mit Louis-Bernard Buchman ist er davon überzeugt, dass sich die Idee der deutsch-französischen Seminare bewährt hat. Sie freuten sich insbesondere, dass auch diese Veranstaltung ausgebucht war. Dieser Freude schloss sich Christian Connor, der Vorsitzende der internationalen Sek tion der ACE, an. Auf den Tagungsort Straßburg ging auch der ehemalige Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer Straßburg, Hubert Metzger, ein. Corporate Compliance: Warum? Louis-Bernard Buchman, Field Fisher Paris, betonte, dass Corporate Governance ohne Corporate Compliance nicht denkbar sei. Insofern bezog er sich auf das 10. Deutsch-Französische Seminar 2006 in Bandol, bei dem Corporate Governance das zentrale Thema war. Damit schließe sich der Kreis. Das Konzept müsse von 8 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

6 Nr. 36 September 2008 I. Internes allen beachtet werden und stehe heute im Mittelpunkt des Interesses aller Unternehmen. Es sei auch ein Phänomen des Benchmarking. Es gelte der Grundsatz comply or explain. Professor Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Hengeler Mueller Rechtsanwälte, Frankfurt, erläuterte, dass man in Deutschland unter dem Begriff der Compliance die Schaffung einer Struktur im Unternehmen verstehe, mit der zum Schutz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter insbesondere folgende Ziele verfolgt werden: Sicherung der Rechtstreue, Analyse, Steuerung und Prävention von Risiken, Schaffung des Bewusstseins von Mitarbeitern für richtiges Verhalten und Bewahrung der Wettbewerbsfähigkeit eines angesehenen Unternehmens. Warum Compliance notwendig sei, werde einerseits rechtsnormativ, andererseits aus der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der Sache heraus argumentiert. Abschließend stellte er fest, dass heute Compliance-Strukturen unabdingbar seien als Zeichen einer allgemeinen Entwicklung im Wirtschaftsleben. Gesetzliche und moralische Sichtweisen im Zusammenhang mit der Führung von Unternehmen wurden früher nicht nur theoretisch akzeptiert, sondern auch in der Praxis erfüllt. Dabei sei die Compliance- Bewegung nicht zuletzt durch den amerikanischen Sarbanes-Oxley Act bekannt und bedeutsam geworden. Allerdings setzten die U.S.A. auf detaillierte Einzelregelungen, während Europa im Bereich der Corporate Governance im weitesten Sinne allgemein mehr auf anerkannte Prinzipien Wert legt. Aktuelle Fälle in Deutschland / Frankreich Aus der aktuellen Tagespresse referierte Dr. Michael Brauch, SKW Rechtsanwälte München, zu den Fällen in Deutschland im Zusammenhang mit Siemens und VW, sowie ganz aktuell auch der Deutschen Telekom. Ausführlich ging er auf die Vorkommnisse bei Volkswagen und Siemens ein, sowohl hinsichtlich der Aushebelung der Mitbestimmung durch Bestechung der Betriebsräte wie auch des Einsatzes von Bestechung zur Erlangung von Aufträgen. Früher waren Bestechungen im Inland zwar strafbar gewesen, nicht aber im Ausland. Nach der Einführung der Strafbarkeit der Auslandsbestechung 1999 haben sich viele Unternehmen etwas Neues einfallen lassen. Statt der Beachtung der neuen Gesetzeslage wurde unter anderem bei Siemens zur Vermeidung eines Markteinbruchs in vielen Auslandsmärkten systematisch ein umfangreiches System von schwarzen Kassen, Beraterverträgen etc. aufgebaut. Im Gegensatz dazu schienen nach Meinung von Christian Connor, LMT Avocats Paris, die Fälle in Frankreich nicht sehr gravierend zu sein. Jedenfalls waren sich beide Referenten einig, dass die Vorsitzenden der Unternehmen oftmals eine erstaun liche Vorstellung von Ethik hätten. Während Heinrich von Pierer noch 2003 ein Buch veröffentlicht hat zum Thema Profit und Moral, sei unklar was er in Wirklichkeit vertrete. Dr. Brauch warf dabei auch die Frage auf, wem gegenüber sich Compliance als Form der Loyalität stelle, der jeweiligen Unternehmensleitung, dem Kapital gegenüber oder aber nur gegenüber dem Gesetz? Es zeigte auch die Diskussion, dass Compliance als Frage der Loyalität gegenüber dem Gesetz gelten müsse. Geldwäsche, Bestechung, Insider-Delikte, Betrug: Verpflichtung der Banken Die Bankinsider Jean-Pierre Lignot, Compliance-Berater der Société Générale, Paris, sowie Hans-Peter Benckendorff, Syndikus Deutsche Bank AG, Frankfurt, stellten heraus, das bereits zahlreiche Regelungen existieren, die allerdings wenig beachtet würden. In Frankreich existiere beispielsweise eine allgemeine Verordnung für die Finanzmärkte, die sich gerade an die Investitions- Dienstleister richte. Deshalb sei man sich darüber im Klaren, das die Banken Imageverluste erwarten müssen bei Nichteinhaltung dieser Regelungen. Letztlich sei Compliance eine Umsetzung des gesunden Menschverstandes, wenn man seinen Ruf und damit auch sein Geschäft behalten wolle. Gerade der Bereich, der früher nicht geregelt war, nämlich der Bereich der Insider-Geschäfte, so Herr Benckendorff, sei heute der am meisten Geregelte. Aber auch hier betonte er, dass die Vorschriften im Zusammenhang mit Geldwäsche und Korruption (kein typisches Bankenproblem) das Problem nicht beseitigten, sondern nur umfangreiche Regelungswerke entstehen ließen. Während man früher noch von interner Revision sprach, spreche man jetzt von Compliance. In den Diskussionen wurde deutlich, dass bei Banken allmählich die Rechtsabteilungen an Bedeutung verlieren, während die Compliance- Abteilungen zunehmend gewinnen. Dieser Bereich sei aber auch ein Markt für externe Rechtanwälte. Auf die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Corporate Compliance in Deutschland ging Dr. Rudolf Pietzke, Salger Rechtsanwälte, Frankfurt, ein, während die Situation in Frankreich Hans Messmer, PDGB Paris, darstellte. Dr. Pietzke erläuterte ausführlich das Verhältnis von Corporate Governance zu Corporate Compliance. Dabei betonte er, dass Compliance eine Organisationsverpflichtung der Geschäftsleitung sei. Er ging auf die Rolle des Prüfungsausschusses in der Compliance ein und erläuterte das Verhältnis eines Risikoüberwachungssystem gemäß 91 Abs. 2 AktG zu Compliance. Er betonte, dass die Compliance mittlerweile sehr weit reiche, z.b. werde auch Corporate Social Responsibility erfasst und die Abgrenzung zu Governance sei nicht immer möglich. Im Vortrag von Herrn Messmer wurde erwähnt, dass die Vorschriften manchmal gerade denjenigen dienten, die sie umgehen wollten. Es hätte fast eine Alibifunktion, wenn zahlreiche Unterschriften unter Regelwerke verlangt würden, deren Einhaltung nur zum Schein erfolge. Der erste Tag klang aus mit einem entspannenden gemeinsamen Abendessen und anregenden Gesprächen im Maison des Tanneurs, einer typischen Auberge im Viertel Petite France. Der nächste Tag begann mit den strafrechtlichen Aspekten der Compliance. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08 9

7 I. Internes Nr. 37 September 2008 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen und ihrer Leiter William Feugère, Lexand, Paris stellte in seinem Vortrag die Unkalkulierbarkeit des Strafrechts im Einzelfall in den Vordergrund. Dabei sei die normative Lage bekannt zu den Themen Geldwäsche, Betrug etc. genau so wie die Rechtsprechung, aber im Einzelfall würden immer noch Überraschungen erfolgen. Dürfe man nun Einladungen annehmen? Dazu komme die so genannte Dépénalisation. Es sei doch wichtig, zu beachten, dass Strafrecht nach wie vor ultima ratio sein sollte. Diesen Punkt griff Herr Kollege Dr. Eberhard Kempf, Frankfurt, in seinem Vortrag für die Situation in Deutschland auf. Die Probleme ähnelten sich. Eigentlich kenne das deutsche Strafrecht kein Unternehmensstrafrecht. In den 90er Jahren habe man eine Kommission eingerichtet und in einigen Ländern vehement ein Unternehmensstrafrecht gefordert, dies wurde aber vom BMJ abgelehnt. Das Bestehen des Vakuums würde zunehmend kritisiert. Dabei sei wichtig, dass nach wie vor eine individuelle Schuld notwenig sei. Deshalb bestehe bisher für den Vorstand die Möglichkeit, sich durch ein Bauernopfer von der eigenen Schuld zu befreien. Im Einzelnen ging er auf die Untreue ( 266 StGB) ein und betonte, dass diese Vorschrift praktisch immer angewandt werden könne. Vermeidung strafrechtlicher Haftung durch Compliance-Systeme in der Unternehmenspraxis RA Alexander Schemmel, ROXIN Rechtsanwälte, München, ging auf die strafrechtlichen Risiken im Unternehmen ein. Dazu zählte er die wesentlichen Straftatbestände auf, gegen die ver stoßen werden könne. Im Hinblick auf die Bedeutung strafrechtlicher Compliance wies er darauf hin, dass die Risiken vehement zunehmen. Ein System des Risikomanagements sei für jedes Unternehmen unabdingbar. Eine umfassende Analyse der Abläufe, Berichtsketten und spezifischen Risiken sei Teil der von seiner Kanzlei heute angebotenen rechtsberatenden Tätigkeit. Hierzu gehören auch Schulungen der Mitarbeiter der betreuten Unternehmen. Zivilrechtliche Haftung der Vorstände und Geschäftsführer bei Versagen der Compliance-Systeme Dominique Miellet, Paris wies darauf hin, welche Schäden hierdurch entstehen könnten. In Frankreich sehe seit 2001 das französische Recht eine stärkere Abkopplung der börsennotierten von den nicht-börsennotierten Unternehmen vor. Bei Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln gebe es die Möglichkeit einer Klage von Minderheitsgesellschaftern gegen die Mehrheitsgesellschafter. Wichtig sei, dass das Zivilrecht vom Strafrecht abgekoppelt wird. Wenn die Tat nicht absichtlich begangen worden sei, dann könne im Strafrecht mit einem Freispruch gerechnet werden. Aber dennoch müsse eine Opferentschädigung möglich sein, auch wenn kein strafrechtliches Verschulden vorliege. Er betonte, dass es in Frankreich ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber den Vorständen gebe und dieses anwachse. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Graf von Westphalen Rechtsanwälte, Köln, ging ausführlich auf die Überwachungspflichten ein. Diese seien stärker, wenn ein Verdacht bestehe. Compliance habe eine Präventionsfunktion. Es bestehe eine grundsätzliche Pflicht zum Risikomanagement. Auch für nicht börsennotierte Unternehmen bestehe auf der Ebene der Organisation die Notwendigkeit, Sensoren aufzustellen. Wichtig sei, dass Corporate Compliance kein zahnloser Tiger sei. Zumindest löse ein Verstoß gegen die Pflichten eine Innenhaftung bei der Aktiengesellschaft und der GmbH aus. Die Unternehmensleiter seien für die entstandenen Schäden verantwortlich. Nach der BGH-Rechtsprechung werde eine Dritthaftung bei erbittertem Widerstand bejaht, zum Beispiel bei der Produkthaftung. Demnach habe die Corporate Compliance auch eine drittschützende Wirkung. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter im Rahmen der Compliance Mary-Daphné Fishelson, Lefèvre Pelletier & Associés Paris, ging auf das Thema Whistleblowing ausführlich ein. Der Code de Conduite müsse einen besonderen Wert, haben, der bisher nicht bestehe. Selbst der Ausschuss für Hygiene und Sicherheit fungiere hier als Aufsichtsausschuss und übernehme eine Warnfunktion, ebenso wie der Betriebsrat. Bénedicte Querenet-Hahn, GGV Grützmacher / Gravert / Viegener Paris, betonte hierzu, dass die Idee des Whistleblowing aus den USA komme. Diese sei geeignet, demokratische Freiheiten zu beschneiden. Eigentlich würden Aufgaben auf die Mitarbeiter übertragen, die der Staat innehaben müsse. Doch dabei müsste die Ethik von allen Seiten akzeptiert werden. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass der Whistleblower letztlich in der Praxis von den Gerichten nicht geschützt werde. Auf die deutsche Situation ging Thomas Griebe, Taylor Wessing Hamburg, ein. Im deutschen Recht sei Whistleblowing schon historisch wegen des ausgeprägten Spitzeltums im Dritten Reich und in der DDR ein sehr problematisches Thema. Zudem müsse man gegenüber seinem Arbeitgeber loyal sein. Eigentlich gebe es nur die Verankerung im Gesetz in 8 StGB, der regelt, welche Taten man anzeigen müsse. Eine solche Geheimdiensttätigkeit sei problematisch. Allerdings betonte er, dass es auch Handbücher gebe, die nur den Mitarbeitern helfen sollen. Dabei stelle sich allerdings auch die Frage nach dem Datenschutz. Compliance und Wettbewerb / Private law enforcement Aus der Sicht der Syndikusanwälte schilderten Dr. Siegfried Schwung, früher Syndikus bei der Daimler AG, heute Anwalt im Büro Singapur der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, sowie Carol Xueref, Leiterin der Rechtsabteilung bei Essilor International, wie der Wettbewerb die Unternehmen zur Compliance zwingt. In einem eindrucksvollen Vortrag schilderte Dr. Schwung, wie sich zum Ausgleich der Mängel hoheitlicher Rechtsdurchsetzung wegen fehlender Ressourcen der Trend zur Eigenkontrolle der Wirtschaft durch die Wettbewerber wie auch durch die Abnehmer/ Verbraucher verstärkt. Ausgehend von den in Deutschland bekannten traditionellen Ansätzen von Private Law Enforce- 10 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

8 Nr. 36 September 2008 I. Internes ment (Klagen von Wettbewerbern, Verbraucher- und Unternehmerverbänden) entwickeln sich insbesondere auf Druck der Europäischen Kommission ( Grünbuch der Kommission vom und Weissbuch der Kommission vom ) neue Instrumente, die aus den USA bekannt sind wie Sammelklagen, pre-trial-discovery, punitive damages, Beteiligung von Bürgern und Verbänden ohne konkrete Betroffenheit etc. Wenn sich die EU-Kommission hier durchsetzt, drohen uns bald amerikanische Zustände. Carol Xueref, frühere Präsidentin des Cercle Montesquieu, eines Verbandes von Rechtsabteilungsjuristen, die auch Mitglied des französischen Wettbewerbsrates Conseil de la Concurrence ist, führte aus, dass der Wettbewerbsrat in erster Linie versucht, darauf hinzuwirken, dass Compliance auch ohne staatliche Sanktionen von innen heraus im Rahmen der Selbstverantwortung der Unternehmen erreicht wird. Der Druck hierzu geht sowohl von den Wettbewerbern wie auch den Verbrauchern und deren Verbänden aus, Compliance liegt aber auch im ureigenen Interesse der Unternehmen, da Skandale nicht nur zu einer persönlichen zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme der Führungskräfte, sondern auch zu einem wirtschaftlichen Schaden durch Bußgelder wie auch durch ein Abrutschen des Börsenkurses führen können. Auch hier ist Präventivmedizin weniger aufwendig als eine spätere Operation. Anschließend gaben Marie-Pia Hutin Houillon und Florian Harms von der Kanzlei Gide, Paris, nochmals einen Überblick über die Rolle der Wettbewerbsbehörden bei der Compliance auch unter Darstellung des mehr erzieherischen Ansatzes in den angelsächsischen Ländern und des eher repressiven Ansatzes in Kontinentaleuropa. Sie legten sodann die von der Rechtsprechung und dem Conseil de la Concurrence entwickelten Kriterien zur Anerkennung von Compliance-Programmen dar und wiesen ebenfalls darauf hin, dass ein effizientes Compliance-Programm im besten Interesse jedes Unternehmens liegt zur Minderung der Risiken von Strafgeldern, Prozessen, Rufschädigung und negativer Auswirkungen auf den Aktienkurs des Unternehmens. In der anschließenden Table Ronde diskutierten nochmals unter der Leitung von Dominique Miellet Hans-Peter Benckendorff, Dr. Siegfried Schwung, Carol Xueref und Suzanne Margossian die Herausforderungen, die die Corporate Compliance dem internen wie dem externen Rechtsberater stellt, wobei Suzanne Margossian, Rechtsabteilung von United Pharmaceuticals, auch die Unterschiede für kleine und mittlere Unternehmen im Vergleich zu den Großunternehmen herausstellte. Berufsrechtliches Thema: Der Schutz der Vertraulichkeit der Unterlagen des Unternehmensjuristen In einer abschließenden Table Ronde diskutierten unter der Leitung von Louis-Bernard Buchman Jean-Jacques Forrer, ehemaliger Bâtonnier von Straßburg, und Peter Hamacher, ehemaliger Geschäftsführer des DAV, unter reger Beteiligung der Teilnehmer ein berufsrechtliches Thema, welches eng mit der Corporate Compliance verknüpft ist, nämlich den Schutz der Vertraulichkeit der Unterlagen des Rechtsabteilungsjuristen im Lichte der Entscheidung Akzo Nobel des Europäischen Gerichtes erster Instanz vom So sehr Einigkeit in dem Ziel bestand, den Schutz der Vertraulichkeit der Unterlagen auch der internen Juristen demjenigen der externen Anwälte anzugleichen, da dies auch im Sinne einer guten Compliance liegt, so sehr zeigte die Diskussion doch, dass Uneinigkeit besteht über die Bedeutung der Akzo Nobel Entscheidung, ob diese nun ein herber Rückschlag ist für die Vertraulichkeit der Unterlagen der Rechtsabteilung oder ob sich im Gegenteil aus dieser Entscheidung auch positive Ansätze herauslesen lassen. Fazit: Graf von Westphalen fand die richtigen Worte am ersten Abend, mit denen er Christian Connor, Dr. Michael Brauch, Bénédicte Quérénet-Hahn sowie Marie- Christine Midavaine für die geleistete Arbeit im Zusammenhang mit diesem Seminar sowie den vorangegangenen und noch kommenden deutsch-französischen Seminaren dankte. Es war wieder ein erfolgreiches Seminar, die Referenten waren hervorragend, die Themen äußerst spannend und die wie immer bei diesen Treffen freundschaftliche Stimmung mehr als gelungen. Wir dürfen uns jetzt schon auf das 13. deutschfranzösische Seminar in Frankfurt am 24./25. April 2009 freuen und hoffen, alle alten und zahlreiche neue Freunde dieser Treffen im nächsten Jahr in Frankfurt begrüßen zu können. * Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, LL.M. Deutscher Anwaltverein Littenstraße Berlin ahlers@anwaltverein.de Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08 11

9 I. Internes Nr. 37 September Deutsch-Italienisches Anwaltsseminar am 6. und 7. Juni 2008 in Menaggio Menaggio liegt am Comer See, der von den Einheimischen auch Lario genannt wird. Foto: Wikipedia/A. 1. Bericht über das 5. deutsch-italienische Anwaltsseminar Von Dr. Rodolfo Dolce, Frankfurt* Am 06. und 07. Juni 2008 fand im deutsch-italienischen Kulturzentrum Villa Vigoni in Menaggio am Comer See das 5. deutschitalienische Anwaltsseminar statt. Die Arbeitsgemeinschaft kehrte damit an den Schauplatz des ersten Treffens im Jahre 2002 zurück. Villa Vigoni und die angeschlossene Villa Garovaglio bilden mit ihren Gemäldesammlungen, den Statuen und den klassizistischen Möbeln nicht nur einen sehr anregenden Rahmen für den gewünschten Gedankenaustausch, auch die technischen Einrichtungen sind auf dem neuesten Stand, sodass die Veranstaltung, die simultan deutsch/ italienisch gedolmetscht wurde, erfolgreich verlief. Der herrliche Blick, den man von Villa Vigoni über den schönsten Teil des Comer See genießt, und die ausgezeichnete gastronomische Bewirtung sollen ebenfalls nicht unerwähnt bleiben. Nun zum Inhaltlichen. In diesem Jahr hatten die Organisatoren, aus den Erfahrungen der vorangegangen Treffen lernend, die Veranstaltung auf vier Generalthemen reduziert: Rom II, Gebührenrecht, Insolvenzrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Damit blieb aber die Heterogenität des Angebots gewährleistet, die auch den Charme der Veranstaltung bildet: Der interkulturell interessierte Kollege, der sonst nur Veranstaltungen zu seinem eigenen Rechtsgebiet besucht, hat hier die Möglichkeit über den Tellerrand seines täglichen Mahls hinausblickend sich Themen zu widmen, die ihn jedenfalls auch mittelbar betreffen können. Beim Gebührenrecht leuchtet das jedem unmittelbar ein, bei Rom II und dem insolvenzrechtlichen Thema wurde am Ende der Veranstaltung jedem Teilnehmer deutlich, wie praxisrelevant diese Themen für grenzüberschreitende tätige Juristen und Rechtsanwälte sind. Nach den üblichen Grußworten der Veranstalter begann Herr Professor Dr. Ansgar Staudinger (Universität Bielefeld) mit seinem Referat über Verbraucher- und Verkehrsunfallopferschutz im Lichte der Rom I-, Rom II- und Brüssel I-Verordnung. Staudinger, der als Sachverständiger im Verfahren vor dem Erlass der Richtlinie beteilgt wurde und so über die entsprechenden Detailkenntnisse verfügte, machte in einem sehr deutlichen und praxisrelevanten Vortrag klar, dass die erhoffte Klarheit bei der Bestimmung des Deliktstatuts durch die Verordnung nicht geschaffen wurde. Zwar ist jetzt der Erfolgsort der Ort, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind der wesentliche Anknüpfungsort: dadurch, dass aber viele Mitgliedsstaaten durch bilaterale Staatsverträge gebunden sind und diese noch Rom II vorgehen, ist weiterhin eine eingehende Einzelprüfung aller beteiligten Nationalitäten erforderlich. Aber selbst nach Rom II tritt der Erfolgsort als allgemeiner Anknüpfungsort zurück, wenn ein anderer Ort die wesentlich engere Verbindung zu den Parteien aufweist: Eine Vorschrift, die sicherlich praktischen Bedürfnissen entspricht, aber der Rechtssicherheit eben nicht zuträglich ist. Breiten Raum in der Diskussion nahm die Frage der Direktklage eines deutschen Unfallopfers gegen die ausländische Haftpflichtversicherung ein. Dabei wurde in den Beiträgen deutlich, dass das deutsche Unfallopfer, das die italienische Versicherung in Deutschland vor einem deutschen Gericht direkt verklagt, sich nur weiter schädigt. Aufgrund des erheblichen Schmerzengeldgefälles, das zwischen Deutschland und Italien besteht, wird der Nachteil einer langen Prozessdauer in Italien (im Schnitt 28 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

10 Nr. 36 September 2008 I. Internes drei bis vier Jahre in einer Instanz) durch das wesentlich höhere Schmerzensgeld mehr als aufgewogen. Man denke daran, dass die italienischen Landgerichte für den Verlust eines Familienangehörigen ein Schmerzensgeld von , bis , Euro zahlen, ohne dass ein besonderer Trennungs- oder Verlustschmerz der Angehörigen darzulegen ist. Prof. Alberta Malatesta (Universität Carlo Cattaneo di Castellanza) legte in seinem Vortrag zum selben Thema die italienische Rezeption dar. Für die Teilnehmer waren dabei nicht nur die inhaltlichen Unterschiede in der Durchführung der Verordnung in beiden Ländern interessant, sondern auch die interkulturellen Unterschiede im Vortrag. Während die deutschen Universitätslehrer sich in der Regel um besonders praxisrelevante Vorträge bemühen, folgen ihre italienischen Kollegen einem eher akademischen Ansatz. Malatesta wies in seinem Vortrag u.a. auf die Relevanz der Rom II-Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr hin. Auch in seinem Vortrag wurde deutlich, dass Rom II die Gestaltungsmöglichkeiten für den beratenden Rechtsanwalt, der zu einem Günstigkeitsvergleich zwischen zwei Rechtsordnungen in der Lage ist, nicht eingeschränkt hat. Das zweite Generalthema betraf das Gebührenrecht. Zum Thema Erfolgshonorare in Deutschland jüngste Entwicklung erläuterte Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer aus Bühl den neuen 4 a RVG (zum Zeitpunkt des Vortrages lag er noch nicht in amtlicher Form vor) und stellte ein Muster für eine erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung zur Diskussion. Der rechtsvergleichende Aspekt war zu diesem Thema besonders interessant, da Italien parallel eine ähnliche, aber radikalere Entwicklung durchgemacht hat. Wie Rechtsanwalt Dr. Giuseppe Giudici (Piergrossi, Bianchini Eversheds, Mailand) darlegte, ist seit 2006 aufgrund des sogenannten legge bersani in Italien das Verbot des erfolgsabhängigen Honorars (quota lite) ganz entfallen. In der sehr lebhaft geführten Diskussion wurde deutlich, dass noch viele Fragen offenstehen: Wie soll der Fall des Anwaltswechsels kurz vor Eintritt des Erfolgs geregelt werden? Was soll gelten, wenn der Mandant selbst den Erfolg vereitelt? Die Teilnehmer gewannen den Eindruck, dass die Gesetzesänderungen in Italien zu einem tieferen Schnitt geführt haben. Die italienischen Kollegen haben nicht nur mit erfolgsabhängigen Honoraren zu kämpfen, sie haben auch den Schutz einer staatlichen Gebührenordnung durch die legge bersani verloren. Hier wurde auch die Phantasie der deutschen Teilnehmer angeregt: Wie würden die deutschen Anwälte reagieren, wenn das RVG ersatzlos gestrichen werden würde? Das dritte Generalthema betraf das Insolvenzrecht. Zum Thema Aktuelle Entwicklungen im nationalen und europäischen Insolvenzrecht trugen Herr Dr. Karl Robert Kranemann, Köln und Herr Prof. Avv. Alberto Jorio, Universität Turin, vor. Mit Jorio war es den Organisatoren gelungen, einen Referenten zu gewinnen, der in Italien als Gutachter wesentlich am Gesetzgebungsverfahren beteiligt war und von dem man behauptet, dass Teile des neuen Konkursrechts aus seiner Feder stammen. Jorio führte anschaulich in die alternativen Institute ein, die der italienische Gesetzgeber eingeführt hat, um ähnlich der deutschen Gesetzgebungsabsicht bei der Insolvenzrechtsreform zur Rettung und nicht zur Liquidierung des Unternehmens führen sollen. Kranemann, der schon bei einem vorangegangenen deutsch-italienischen Anwaltsseminar als Referent beteiligt war, berichtete anschaulich aus seiner Praxis als Insolvenzverwalter. Obwohl das Insolvenzrecht nach wie vor im Wesentlichen eine nationale Rechtsmaterie darstellt, sodass insbesondere die rechtsvergleichenden Aspekte für die Teilnehmer von Interesse waren, konnte ein roter Faden aus dem ersten Thema (Rom I und Brüssel II) aufgenommen werden; Auch deutsch-italienische Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit zum Forum-Shopping. In der Diskussion wurde deutlich, dass das EuGH-Kriterium des sog. COMI (Center of Main Interest), das für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gelten soll, auslegungsfähig ist und den Insolvenzverwaltern viel Spielraum bietet. Das letzte Thema befasste sich mit dem Schutz geistigen Eigentums. Die Kollegen Matthias W. Stecher (Beiten Burkhardt, München) und Carlo Eligio Mezzetti (Tosetto, Weigmann e Associati, Mailand) hatten einen gemeinsamen Vortrag zum Thema Schutz von Produkten vor Nachahmung vorbereitet. Es wurden mehrere Beispielsfälle anschaulich dargelegt und sowohl der wettbewerbsrechtliche, wie auch der markenrechtliche Aspekt behandelt. Kennzeichnende Merkmale bei der Eintragung einer 3D-Marke oder der Form eines Gebrauchsmusters wurden anhand konkreter Produkte (u. a. Joghurtbecher) erläutert. Interessant für die deutschen Teilnehmer war die Darlegung der italienischen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine schützenswerte schöpferische Eigentümlichkeit bei der Gestaltungsform. Die Rechtsprechung ist sich in Italien noch uneins. So wird Le Corbusier-Möbeln ein Urheberrechtsschutz versagt (LG Monza, und ), der Wagenfeld-Tischlampe aber zugesprochen (LG Florenz, ). Die lebhaften Diskussionen, an denen sich alle Teilnehmer beteiligten und die zum Teil auch Mittag- und Abendessen in Anspruch nahmen, waren für die Veranstalter ein Indiz für das gute Gelingen der Veranstaltung. Das nächste deutsch-italienische Anwaltsseminar soll in Süddeutschland stattfinden. Teilnehmer schlugen Freiburg und den Starnberger See vor. Ort und Zeit wird in den Mitteilungen rechtzeitig bekannt gegeben werden. * Rechtsanwalt und Avvocato Dr. Rodolfo Dolce Dolce und Lauda Rechtsanwälte/Avvocati Frankfurt rodolfo@dolce.de Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08 29

11 IV. Veranstaltungen Nr. 37 September 2008 IV. Veranstaltungen Veranstaltungsübersicht 2008/2009 DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR INTERNATIONALEN RECHTSVERKEHR IM DEUTSCHEN ANWALTVEREIN 15./16. November Deutsch-Chinesisches Seminar Themen: Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Ort: Tianjin/China 2. Dezember 2008 Managerhaftung im internationalen Vergleich (Deutschland / Großbritannien / Frankreich / Amerika) Veranstaltung in Kooperation mit AIG Ort: Frankfurt/Main 20. März Deutsch-Englisches Seminar Gemeinsame Veranstaltung mit dem Bar Council Ort: Berlin April Deutsch-Französisches Seminar Ort: Frankfurt/Main Mai 2009 Mitgliederversammlung der ARGE Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag Ort: Braunschweig 21. Mai 2009 Luncheon der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr beim Deutschen Anwaltstag in Braunschweig zu Menschenrechten Thema: Pakistan Ort: Braunschweig 22. Mai 2009 Fachveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr im Rahmen des Deutschen Anwaltstages in Braunschweig Thema: Das Bundesverfassungsgericht als Exportmodell, Referent: Prof. Dr. Bodo Pieroth Ort: Braunschweig 19./20. Juni Deutsch-Italienisches Seminar Ort: Tegernsee, Deutschland 18. September 2009 Feierlichkeiten anlässlich des 20jährigen Jubiläums der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr Ort: Berlin Oktober 2009 November Deutsch-Spanisches Seminar für Wirtschaftsjuristen Ort: Madrid, Spanien 5. Deutsch-Nielderländisches Seminar Ort: Amsterdam, Niederlande Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Deutschen Anwaltverein, Littenstraße 11, Berlin, Frau Annegret Seiffert, Tel.-Durchwahl: (030) Die Veranstaltungsübersicht finden Sie unter 76 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08

12 Nr. 37 September 2008 VII. Beitrittserklärung Beitrittserklärung An den Deutschen Anwaltverein e. V. - ARGE Internationaler Rechtsverkehr - Littenstraße 11 K a n z l e i s t e m p e l Berlin Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein. (Name) (Vorname) (Kanzleiname) (Kanzleianschrift: PLZ, Ort, Straße) (Telefon) (Telefax) (meine -Adresse) (Homepage-Domain) (Gerichtsfach) (Anwaltszulassung) (Geburtsdatum) Mitglied im (örtlicher Anwaltsverein*) (*Hinweis: Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft setzt die Mitgliedschaft in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein oder für im Ausland tätige ausländische Rechtsanwälte die außerordentliche Mitgliedschaft im DAV voraus) Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein an. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,- Euro je Geschäftsjahr. Gleichzeitig ermächtige ich den Deutschen Anwaltverein widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag zu Lasten meines Kontos Nr. BLZ bei (Name der Bank) Name des Kontoinhabers (falls abweichend von Zeile 1): mittels Lastschrift einzuziehen. (Ort, Datum) (Unterschrift) Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/08 85

13 Im Auftrag von: DEUTSCHER ANWALTVEREIN Littenstraße 11 D Berlin Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Redaktion Philipp Wösthoff Titelbild: Tianjin Drum Tower von Fanghong, Wikipedia Gestaltung Unicom Werbeagentur GmbH, Berlin Druck Druckerei H. Heenemann, Berlin Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr

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