Inklusion im Landkreis Karlsruhe - Sachstandsbericht und zukünftige Auswirkungen

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1 Amt für Schulen und Kultur Az.: 23; ; Sitzungsvorlage 33/2012 Inklusion im Landkreis Karlsruhe - Sachstandsbericht und zukünftige Auswirkungen TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 1 Verwaltungsausschuss öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Verwaltungsausschuss nimmt den Bericht über den Stand der Inklusion im Landkreis Karlsruhe zur Kenntnis. I. Sachverhalt 1. Inklusion/Änderung des Schulgesetzes Inklusion ist ein teilweise recht unterschiedlich verwendeter Begriff, der aus der UN- Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen auch in Deutschland übernommen wurde. Noch immer gibt es viele Versuche, den englischen Begriff treffend zu übersetzen und deshalb je nach Betrachterhorizont unterschiedliche Interpretationen und verschiedene Auslegungen. Mit dem Staatlichen Schulamt wurde deshalb vereinbart, für den schulischen Bereich den Begriff Gemeinsames Lernen zu verwenden. Inklusion behinderter Menschen im Sinne der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf Inklusion, d. h. auf Gemeinsamkeit von Anfang an in allen Lebensbereichen. Die Konvention ist seit auch in Deutschland gültig. Über die Aspekte der Inklusion im Landkreis sowohl im Bereich der Eingliederungshilfe als auch im schulischen Bereich hat der Jugendhilfe- und Sozialausschuss in seiner Sitzung vom beraten.

2 2. Aspekte des Gemeinsamen Lernens aus Sicht des Landkreises als Schulträger der Sonderschulen - Aktuelle Situation Die Realisierung der Inklusion und die dadurch bei den Eltern behinderter Kinder vorhandene Erwartung gegenüber dem Schulsystem betrifft zum einen den Landkreis als Träger der Sonderschulen im Kreisgebiet (vier Schulen für Geistigbehinderte, eine Schule für Körperbehinderte und eine Schule für Sprachbehinderte im Grundschulbereich) und zum anderen die Städte und Gemeinden als Träger der allgemeinen Schulen und der Förderschulen im Kreisgebiet ebenso wie das Land Baden-Württemberg im Zuge einer ausreichenden Lehrerversorgung. Im Rahmen von Einzelintegrationsmaßnahmen, die über die Eingliederungshilfe finanziert werden, und über Außenklassen (Kooperationen von Sonderschulen und allgemeinen Schulen), die vom Landkreis als Schulträger organisiert werden, wird derzeit im Landkreis auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage und bewährter Praxismodelle ein differenziertes Angebot bereitgehalten, das die Förderung behinderter Schüler auch an allgemeinen Schulen ermöglicht. Hierzu wird über die beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe eingerichtete Arbeitsstelle Kooperation von Schuljahr zu Schuljahr über Einzelanträge und Elternwünsche zusammen mit den Beteiligten (Schulen, Eltern und ggf. Schulträger und Träger der Eingliederungshilfe) beraten und anhand sogenannter Runder Tische über den geeigneten Beschulungsort - auch in Abhängigkeit vom Wohnort - für Kinder mit Behinderungen entschieden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Außenklassen ist zum einen von der Anzahl der Kinder, für die dies gewünscht wird, und zum anderen von der Verfügbarkeit einer geeigneten allgemeinen Schule abhängig. Idealerweise werden hierzu Klassen in der Größenordnung von etwa 5 Kindern gebildet, die nach dem Bildungsplan der Sonderschule (in der Regel der Schule für Geistigbehinderte) unterrichtet werden und die als Schüler der sonderpädagogischen Einrichtung gelten. Die Kooperationsmöglichkeiten mit Schülern und Klassen an den allgemeinen Schulen ergibt sich je nach Situation und Bedarf vor Ort. Auch bei Außenklassen wird in der Regel die Schülerbeförderung individuell organisiert und teilweise auch das Schulmittagessen wie in der Sonderschule angeboten. Die Unterrichtsgestaltung erfolgt über Sonderpädagogisches Personal der Sonderschule sowie über die dort vom Kreis eingesetzten Betreuungskräfte sowie ggf. FSJ- und BFD-Kräfte. Allerdings führt die Einrichtung von Außenklassen derzeit immer noch nicht zu einer vermehrten Zuweisung von Lehrerdeputaten und hat damit einen organisatorischen und ressourcenbezogenen Mehraufwand für die jeweiligen Sonderschulen zur Folge. Seite 2

3 Die folgende Übersicht zeigt die derzeit im Kreisgebiet eingerichteten Sonderschulen und Außenklassen: Außenklassen/Außenstellen der Sonderschulen im Schuljahr 2011/12 (Schulstatistik 10/2011) Sonderschule Schüler gesamt Klassen gesamt davon Außenklassen / Außenstellen Standort Schulart Anzahl Schüler Gartenschule Hans-Thoma-Schule, Malsch GWRS Ettlingen Hans-Thoma-Schule, Malsch GWRS 2 4 Pestalozzischule, Ettlingen GWRS 7 4 Pestalozzischule, Ettlingen GWRS 5 5 Karl-Berberich-Schule Erich-Kästner-Schule, Kronau GWRS Bruchsal Erich-Kästner-Schule, Kronau GWRS 4 6 Berufsvorbereitende Einrichtung (BVE), Balthasar-Neumann-Schule II, Bruchsal berufl. Schule Eduard-Spranger-Schule Grundschule Diedelsheim GS Oberderdingen Leopold-Feigenbutz-Realschule, Oberd. RS 5 5 Leopold-Feigenbutz-Realschule, Oberd. RS 6 5 Kraichgauschule Gondelsheim GWRS 9 5 Hardtwaldschule Neureut Richard-Hecht-Schule Stutensee GWRS Ludwig-Guttmann-Schule Außenstelle Kronau SS 40 Karlsbad Außenstelle Rastatt SS 30 Außenstelle Karlsruhe, Moltkestr. SS 14 Außenstelle Langenst., Wikingerstr. SS 7 5 Klassenstufe Außenklassenschüler ges Erläuterungen: GWRS = Grund-, Haupt-, Werkrealschule, GHS = Grund- u. Hauptschule, GS = Grundschule, RS = Realschule, SS = Sonderschule Zusätzlich werden im Landkreis rund 120 behinderte Kinder in allg. Kindergärten im Kreisgebiet betreut. Über 30 Schüler werden an 20 Standorten im Kreisgebiet einzelintegrativ beschult. Die Kosten hierfür, die aus der Eingliederungshilfe bezahlt werden betragen jährlich rd Dies ist auch bereit jetzt ohne die erwartete Schulgesetzänderung möglich und wird in Bereich des Landkreises durchaus intensiv von den Schulen unterstützt. Der Landkreis als Schulträger steht insbesondere der Bildung von Außenklassen und der Einrichtung der dezentralen Standorte vor allem der Körperbehindertenschule immer offen und positiv gegenüber. Im Rahmen der Inklusionsdebatte ist der Landkreis in Gesprächen mit der Staatlichen Schulverwaltung übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass weiterhin eine intensive Abstimmung zwischen allen Beteiligten in Fragen der Einzelintegration/- inklusion und der Außenklassenbildung erfolgen muss. Dies soll auch weiter vor Beginn des jeweiligen Schuljahrs durchgeführt werden. Dem Elternwunsch kommt bei der Inklusion ein hoher Stellenwert zu. Zur ressourcenbezogenen und organisatorischen Umsetzung sowie zur Bereitstellung der sonderpädagogischen Kompetenzen in professioneller und umfassender Art und Weise soll auf die gemeinsame Beschulung Behinderter mit nichtbehinderten Schülern in Kleingruppen hingewirkt werden. Seite 3

4 Dadurch sollen pädagogische Kräfte der Sonderschulen auch vor Ort optimal und kompetent eingesetzt werden können. Für den Landkreis als Schulträger der Sonderschulen bleibt abzuwarten, inwieweit die Schülerzahlen an der Stammschule aufgrund ggf. erhöhter Inklusionsmaßnahmen abnehmen. Die dann ggf. freiwerdenden Personal- und Sachmittelressourcen sollen den Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an den allgemeinen Schulen zur Verfügung. 3. Sondersituation Außenstelle der Ludwig-Guttmann-Schule in Kronau Die Kooperation der Außenstelle der Ludwig-Guttmann-Schule (LGS) für Körperbehinderte und der Grund-, Haupt- und Werkrealschule in Kronau ist ein besonders gelungenes Beispiel des gemeinsamen Lernens und der Kooperation zwischen Sonderschulen und allgemeinen Schulen. Diese Form der Inklusion ist durch die dort getätigten umfangreichen Investitionen im Rahmen des Schulverbundes mit den regionalen Partnern der LGS möglich geworden. Die Grundstruktur der Beschulung körperbehinderter Schüler in der Region geht von dezentralen, wohnortnahen Standorten für die Schüler der ersten sechs Schulbesuchsjahre und von der zentralen Beschulung der älteren Schüler an der Stammschule in Karlsbad-Langensteinbach aus. Dies ist mit den regionalen Partnern (Landkreise Rastatt, Calw und Enzkreis sowie die Städte Karlsruhe und Baden-Baden) vertraglich vereinbart und von der Kultusverwaltung genehmigt. Wie aus der obigen Tabelle ersichtlich ist, werden derzeit 40 Kinder der LGS in der Außenstelle gemeinsam mit den Kindern der Erich-Kästner-Schule unterrichtet. Aus der Karl-Berberich-Schule nehmen 12 Kinder am Unterricht teil. Durch die Anerkennung der LGS als Werkrealschule (vgl. hierzu Vorlage 34/2012 an den Verwaltungsausschuss) haben behinderte Kinder in der LGS die Möglichkeit, einen Werkrealabschluss zu erreichen. 4. Ausblick, weitere Schritte Im Blick auf die rechtlichen Grundlagen des Gemeinsamen Lernens ist vom Land angekündigt, das Schulgesetz im Hinblick auf die schulische Förderung und die Beratung behinderter Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf zum Schuljahr 2013/2014 zu ändern. Dabei soll insbesondere die Sonderschulpflicht aufgehoben werden und dem Elternwunsch in Bezug auf den Beschulungsort Vorrang eingeräumt werden. Derzeit wird die Inklusion in einem weitergehenden Sinne vor dem Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung in fünf Modellbezirken im Land intensiv erprobt (Staatliche Schulämter Stuttgart, Mannheim, Konstanz, Freiburg, Biberach). Ein erster Erfahrungsbericht aus diesen Regionen wird noch im Jahr 2012 erwartet. Seite 4

5 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die Dimension der Inklusionskosten ist derzeit nicht bezifferbar. Auswirkungen werden sich sowohl für die Träger der Sonderschulen wie auch für die Träger der allgemeinbildenden Schulen ergeben. Die kommunalen Spitzenverbände haben mit dem Land vereinbart, in den Bezirken der staatlichen Schulämter seit dem laufenden Schuljahr die Kosten einzelner Maßnahmen an Hand eines standardisierten Verfahrens zu erfassen, um die Mehrkosten des gemeinsamen Lernens in allen relevanten Bereichen (Schulträgerkosten, Personalkosten, Schülerbeförderung, Eingliederungshilfe, sonstige Kosten) zu erfassen. In die weitere Diskussion sollen auch die Erfahrungen aus den oben genannten Modellbezirken einfließen. Einer Ausweitung der einzelintegratvien Maßnahmen wird einen Anstieg der Eingliederungshillfeaufwendungen zu Folge haben. III. Zuständigkeit Für Angelegenheiten der Schulen ist gemäß 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verwaltungsausschuss zuständig. Seite 5

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