SchiedsamtsZeitung 48. Jahrgang 1977, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aus der Rechtsprechung StGB 185, 186, 193; GG Art. 5 (Beleidigung der "Polizei") 1. Die Polizei ist als Adressat einer Kundgebung jedenfalls dann kollektiv beleidigungsfähig, wenn die der Beleidigung zugrunde liegenden Vorwürfe erkennen lassen, dass nur eine in einen bestimmten Geschehnsablauf verwickelte, also örtlich und persönlich abgrenzbare Gruppe von Polizisten gemeint ist. 2. Wird der Polizei auf einem Plakat Mord und Terror in einem Zusammenhang vorgeworfen, bei dessen Berücksichtigung der Wertungsexzess offenkundig ist, so wird die Kundgebung durch 193 StGB, Art. 5 GG nicht gedeckt. OLG Frankfurt, Beschl. z Ss 549/76 Zum Sachverhalt: Die beiden Angekl. haben am in der Offenbacher Innenstadt vor einem Kaufhaus die Kommunistische Volkszeitung und die Dokumentation zur Aufklärung der Polizeischießerei in Mannheim-Käfertal verkauft und dabei zugleich neben ihrem Verkaufsstand einen Ständer mit einem handschriftlich geschriebenen großen Plakat aufgestellt mit folgendem Text: Polizei ermordet jungen Arbeiter in Mannheim. Am Mittwoch, 17. Juli, wurde vor einer Diskothek in Mannheim-Käfertal, der gerade seinen 23. Geburtstag feiern wollte, von einer Sonderstreife zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität erschossen. In der Annahme, es handle sich um einen Überfall, war Hans Jürgen mit 5 6 Bekannten 2 Freunden zu Hilfe geeilt, die auf der Straße von 2 Männern angegriffen worden waren. Wie sich jedoch später herausstellte, handelte es sich um 2 als Zivilisten mit Lederjacke und Jeans verkleidete Angehörige dieser Sonderstreife. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde R erschossen, 2 weitere unbeteiligte Arbeiter wurden schwer verletzt. Ein Polizist, der im Gesicht verletzt wurde, ist inzwischen längst aus dem Krankenhaus entlassen. Inzwischen hat die Polizei Zeugen verhaftet und versucht, ihnen die von der Polizei zu verantwortende Tat anzulasten. Polizei und Justiz wollen mit allen Mitteln die Wahrheit unterdrücken. Mehrere Flugblätter und Plakate wurden inzwischen beschlagnahmt; eine Broschüre, in der der Polizistenmord durch Zeugenaussagen dargestellt wurde, herausgegeben vom KBW, wurde am Dienstag von der Polizei beschlagnahmt. Auch ein Teil dieser Ausgabe der,kommunistischen Volkszeitung' wurde in Mannheim gestern beschlagnahmt. Seite 1/6

2 Schluss mit dem Polizeiterror. Nachdem es zu einem kleinen Menschenauflauf gekommen war, stellte die Polizei das Plakat und den Ständer sicher. Der Polizeipräsident stellte mit Datum vom Strafantrag wegen Beleidigung und übler Nachrede gegen beide Angekl. Wegen dieses Sachverhaltes hatte das AG die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen öffentlichen Beleidigung für schuldig befunden und die Angeklagte L zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Höhe von je 10 DM, die Angekl. F zu einer Geldstrafe Aus der Rechtsprechung von 10 Tagessätzen in Höhe von je 30 DM verurteilt. Das beschlagnahmte Plakat hatte das AG gem 5 74 StGB eingezogen. Dem Polizeipräsidenten hatte es die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung auf Kosten der Angekl. in der Offenbach Post bekanntzumachen (g 200 StGB). Das LG hat die Berufung der beiden Angekl. verworfen. Auch ihrer Revision blieb der Erfolg im Wesentlichen versagt. Aus den Gründen:... Auch die Sachrügen sind im Ergebnis nicht begründet. a) Mit Recht hat das LG die Aufstellung des Plakates als Tathandlung i.s. des StGB angesehen. Der Plakattext enthält ehrenkränkende Äußerungen gegenüber der Polizei, die allerdings nicht aus dem Gesamtzusammenhang gelöst werden dürfen und sämtlich, soweit sie tatbestandsmäßig sind, Gegenstand strafrechtlicher Bewertung sein müssen. AG und LG hätten daher auch den Anfangssatz Polizei ermordet jungen Arbeiter in Mannheim ihrer rechtlichen Betrachtung mit zugrunde legen müssen und diese nicht auf die Sätze Polizei und Justiz wollen mit allen Mitteln die Wahrheit unterdrücken und Schluss mit dem Polizeiterror! beschränken dürfen, denn diese 3 Sätze sind Teile ein und derselben Kundgebung. b) Die Frage, ob die Polizei als Adressat der Kundgebung überhaupt beleidigungsfähig ist, hat das LG im Ergebnis mit Recht bejaht. Zu Unrecht geht es allerdings davon aus, dass die Polizei als Gesamteinrichtung, als Personengemeinschaft und Kollektiv wegen ihres tendenziellen Gesamtverhaltens in der Bundesrepublik auf dem Plakat gemeint und angegriffen worden sei. Die Kammer knüpft hier an die im Urteil wiedergegebene Einlassung der Angekl. an, durch die jedoch nur die Motivation der Angekl. klarer zutage tritt, ohne dass dadurch der objektive Erklärungswert der Kundgebung verändert oder erweitert werden könnte. Nur auf diesen objektiven Erklärungswert kommt es an. Gerade weil nach dem Gesamtzusammenhang des Plakattextes erkennbar die Mannheimer Polizei und ihr Verhalten bei dem Vorfall vom in Mannheim-Käfertal gemeint war, ist die Beleidigungsfähigkeit dieses Teils der Polizei als eines klar umrissenen Kollektivs mit sozialem Geltungs- und Achtungsanspruch zu bejahen. Die Frage, ob Seite 2/6

3 die Polizei insgesamt, mit ihren verschiedenen Sparten Schutzpolizei, Kriminalpolizei mit zum Teil je verschiedenem Verhaltenskodex als Kollektivperson beleidigungsfähig ist (zum Meinungsstand vergleiche H. J. Hirsch, Ehre und Beleidigung, Karlsruhe 1967, S ; Karlheinz Schmid, Freiheit der Meinungsäußerung und strafrechtlicher Ehrenschutz, Tübingen 1972, S. 51 ff. ; Wessels, StrafR, BT I, 1976, S. 52 ff.; Krey, StrafR, BT I, 2. Aufl. [1975], S. 103 ff.; Dreher, StGB, 36. Aufl. [1976], Rdnr. 22), braucht daher vom Senat nicht geprüft zu werden. c) Die in dem Gesamttext enthaltenen, oben genannten ehrenrührigen Äußerungen erfüllen teils den Tatbestand des StGB, teils den des StGB. Letzteres hat das LG verkannt. Eine Berichtigung des Schuldspruches insoweit verstößt jedoch nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung; auch nicht etwa deshalb, weil AG und LG den Einleitungssatz nicht zum Gegenstand ihrer Urteilsfindung gemacht haben. Eine Zurückverweisung wegen dieses Mangels wäre nur dann erforderlich, wenn die verschiedenen Äußerungen untereinander in Tatmehrheit stünden. Oben ist jedoch bereits dargelegt worden, dass es sich hier um eine einheitliche Tathandlung handelt (vgl. Lackner, StGB, 10. Aufl., Anm. 9). d) Alle 3 Äußerungen enthalten Tatsachenelemente. Bei den Äußerungen Polizei ermordet... und Schluss mit dem Polizeiterror! überwiegt aber der Wertungscharakter der Kundgebung, so dass diese Äußerungen unter den Auffangtatbestand des 185 zu subsumieren sind. Die Wertung der tödlichen Verletzung des jungen Arbeiters R am in Mannheim- Käfertal durch einen Polizisten als Mord ist beleidigend, weil dem Polizeibeamten damit nach dem allein in Betracht kommenden objektiven Erklärungswert dieser Äußerung unterstellt wird, er habe mutwillig aus niedrigen, jedenfalls in hohem Maße zu missbilligenden Beweggründen ohne einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund einen anderen Menschen getötet. Mord wird in der Umgangssprache terminologisch sehr wohl von anderen als weniger verwerflich empfundenen Tötungsarten unterschieden. Ebenso enthält die Behauptung, die Polizei habe Terror ausgeübt, einen Wertungsexzeß, der die Menschenwürde der beteiligten Polizeibeamten herabsetzt (siehe auch Schmid, S. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297). Gerade in den Kreisen und Altersgruppen, denen die Angeklagten angehören, ist allgemein bekannt, dass heutzutage in vielen autoritären Staaten z.b. in Südamerika, aber auch im Ostblock Polizeiterror ausgeübt wird. Mit diesem Ausdruck assoziiert der Zeitgenosse Inhaftierungen ohne Rechtsgrund, Folterungen, Quälereien aller Art bis zum Mord. Es kann dahinstehen, ob gleichwohl auch in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik von Polizeiterror gesprochen werden kann im Sinne einer noch adäquaten Beschreibung polizeilichen Vorgehens, Seite 3/6

4 wenn Einzelexzesse gravierender Art, etwa bei Demonstrationsvorfällen oder auch gegenüber individuellen Beschuldigten vorkommen. Vermutlich sind solche Vorkommnisse bei keiner Polizei der Welt auszuschließen. Im Falle Mannheim- Käfertal und nur hiervon ist auf dem Plakat die Rede, wie wiederholt ausgeführt worden ist, konnte das polizeiliche Vorgehen aber gerade bei Berücksichtigung der von den Angekl. gleichzeitig vertriebenen Dokumentation keinesfalls als Polizeiterror qualifiziert werden. Selbst in den von Antipathie gegen die Polizei geprägten Teilen dieser Dokumentation sind Elemente derjenigen Verhaltensweisen, die weltweit als Polizeiterror bezeichnet werden, nicht erkennbar. Was schließlich den Satz: Polizei und Justiz wollen mit allen Mitteln die Wahrheit unterdrücken anbelangt, so ist der Senat abweichend vom LG der Meinung, dass diese Kundgebung nicht als Formalbeleidigung i.s. des 185, sondern als üble Nachrede im Sinne des 186 StGB zu werten ist. Trotz des starken Meinungsanteils dieser Äußerung wäre sie somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Nach den Feststellungen der Kammer muss jedoch, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte, von der Nichterweislichkeit dieser Behauptung ausgegangen werden. Die Kammer stellt ausdrücklich fest, dass ein gegen den Polizeibeamten K und seinen Kollegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, nachdem in mehreren Instanzen (zuletzt in einem Klageerzwingungsverfahren des OLG Karlsruhe) festgestellt worden war, dass das Verhalten der Polizeibeamten durch Notwehr bzw. durch Nothilfe gerechtfertigt gewesen sei. Dieser weitere Geschehensablauf spricht eindeutig dagegen, dass die Polizei die Justiz muss außer Betracht bleiben, da von ihr kein Strafantrag gestellt worden ist mit allen Mitteln, also auch mit illegalen der Nötigung usw., die Wahrheit unterdrücken wollte. Sie hat sie jedenfalls nicht unterdrückt. Was sie angeblich wollte, ist ohnehin in Ermangelung eindeutiger, einen solchen inneren Sachverhalt indizierender Tatumstände hier einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich. Der Strafausschließungsgrund der Beweisbarkeit (BGHST 11, 272 [274] = NJW 1958, 797) ist hier daher so offenkundig nicht gegeben, dass eine Rückverweisung in die Vorinstanz etwa zum Zwecke weiterer Beweiserhebungen nicht in Betracht kommt. Aus der Rechtsprechung e) Die Äußerungen der Angekl. sind auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die 2 Angekl. damit berechtigte Interessen wahrgenommen haben ( 193 StGB). Da die Angekl. die Mannheimer Polizei nicht nur formal, sondern auch durch den Inhalt aller 3 Äußerungen beleidigt haben, war dieser Rechtfertigungsgrund zu prüfen. Der insoweit abweichenden Meinung des LG vermag der Senat nicht zu folgen (s. unter anderem Dreher, Rdnr. 3). Dabei war zu bedenken, dass StGB im Lichte von Art. 5 GG gesehen werden muss. Vielfach wird StGB geradezu als Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung angesehen (BGH, NJW Seite 4/6

5 1966, 2010; BVerfGE 12, 113 [125] = NJW 1961, 819; krit. hierzu Schmid, S. 107 ff.). Hieraus folgt zunächst, dass die Angekl. allgemeine Interessen, die jeden Staatsbürger berühren, nicht nur ihre persönlichen Belange, wahrnehmen durften. Das war im übrigen schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes herrschende Meinung (vgl. Dreher, 193 Rdnr. 12 m. Nachw.). In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass im politischen Meinungskampf auch scharfe Worte zulässig sind (OLG Hamm, GA 1974, 62). Das BVerfG hat im sogenannten Gema-Fall (BVerfGE 24, 278 ff. [286] = NJW 1969, 227) unter Hinweis auf BVerfGE 12, 113 ff. = NJW 1961, 819 ( Spiegel"-Fall) hervorgehoben, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, und dass angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hingenommen werden müssen. Auch wenn sie den davon Betroffenen in seiner Ehre herabsetzen, seien sie jedenfalls dann noch rechtmäßig, wenn sie, gemessen an den von der Gegenseite erhobenen Ansprüchen oder aufgestellten Behauptungen, nicht unverhältnismäßig erscheinen (vgl. auch den Beschl. dieses Senats v Vs 2/75). Gerade an der Adäquanz der Reaktion der Angekl. auf den vorausgegangenen Vorgang fehlt es hier aber. Gerade weil politische Meinungsäußerungen für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend sind, da gerade sie das Element der Staatsordnung darstellen (so mit Recht BGHSt 12, 287 [293] = NJW 1959, 636), müssen Schmähungen und persönliche Verunglimpfungen bei einem solchen politischen Meinungskampf unterbleiben. Sachliche Kritik am Verhalten der Polizei in der Öffentlichkeit auch durch Plakate der hier verwendeten Art ist zwar selbstverständlich zulässig. Das hat auch die StrK nicht verkannt. Gehässige und böswillige Schmähkritik oder eines jeden Maßes entbehrende, subjektiv weit überzogene und eindeutig abwegige Beurteilung hat jedoch zu unterbleiben (so OLG Frankfurt, Urt. des 16. Zivilsenats v U 13/73; ebenso Schmid, S. 87, 90, 63). Obwohl gewisse Übertreibungen zulässig sind, ist darüber hinaus auch im politischen Meinungskampf das jeweils schonendste Mittel zu gebrauchen. Das die ganze Rechtsordnung durchziehende Übermaßverbot wirkt sich auch hier aus. Hiergegen haben die Angekl. verstoßen. Ob die Kundgebung der Angekl. gern StGB, Art. 5 GG dann gerechtfertigt wäre, wenn sich ihre zulässige sachliche Kritik an dem polizeilichen Verhalten beim Vorfall in Käfertal nur auf eine so drastische Weise ( Mord, Polizeiterror") hätte ausdrücken lassen (vgl. B VerfG, NJW 1976, 1680 = JZ 1976, 589 ff. mit abw. Meinung der Richterin Rupp = v. Brünneck, JZ 1976, 591 ff.; siehe auch Dreher, Rdnr. 23; Schmid, S. 87) kann hier unerörtert bleiben, da nicht beleidigende Formulierungen, die gleichwohl die aus der Sicht der Angekl. erwünschte Aufmerksamkeit erregt haben würden, ohne weiteres zur Verfügung standen. Den Seite 5/6

6 Ausdruck.,ermordet" hätten die Angeklagten ohne weiteres durch das Wort tötet ersetzen können, statt von Terror hätte von Gewaltanwendung" die Rede sein können. Diese oder ähnliche Formulierungen standen den Angeklagten bei ihrem Bildungsstand ohne weiteres zur Verfügung. Den Angekl. stand es somit nicht nur frei, sie wären auch ohne weiteres in der Lage gewesen, ihr durch das Grundrecht des Art. 5 GG geschütztes Recht auf Äußerung bestimmter Gedankeninhalte wahrzunehmen (vgl. insb. den weiteren Beschluss des BVerfG in Sachen Deutschlandmagazin, NJW 1976, 1677 = JZ 1976, 593 ff.), ohne auf beleidigende, ihre Kritik exzessiv übertreibende Verunglimpfungen zurückgreifen zu müssen. f) Diesen Wertungsexzess haben die Angeklagten auch verschuldet. Die StrK führt mit Recht aus, dass der beleidigende Charakter ihrer Kundgebung für die beiden intelligenten Angekl. auch durchaus erkennbar war. Ob die Angekl. in einem theoretisch denkbaren Irrtum darüber befangen gewesen sein könnten, dass die ungeeignete und rechtlich unzulässige Art ihrer Kundgebung doch zulässig und geeignet gewesen wäre, hat das LG zwar nicht geprüft, Diese Prüfung war bei dem Bildungsgang und den Erfahrungen der Angekl. im politischen Meinungskampf aber auch entbehrlich. Denn ein solcher Rechtsirrtum wäre für sie vermeidbar gewesen und würde sie nicht entlasten. Insbesondere hätten sie sich nicht darauf berufen dürfen, dass sie etwa durch die Ausdrucksweise der DKP-Presse, die z.b. mit Ausdrücken wie Mörder bedenkenlos verfährt, in ihrem Sprachgefühl verbogen oder doch verunsichert worden wären. Denn unter den Vertretern der ernsthaften Massenmedien von linken und rechten Außenseitern abgesehen sowie unter der übrigen Bevölkerung, die nicht unter dem Einfluss von Hetzparolen steht, besteht ein allgemeiner Konsens, dass Ausdrücke der hier verwandten Art ( Mord, Terror") nur auf bestimmte hochkriminelle Sachverhalte anzuwenden sind und nicht auf Ausschreitungen weniger gewichtiger Art. Nach allem hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Seite 6/6

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