Gemeinde Boswil. Feuerwehrreglement. erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau
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1 Feuerwehrreglement erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau
2 I Allgemeine Bestimmungen 3 II REKRUTIERUNG UND EINTEILUNG 3 III ORGANISATION DER FEUERWEHR 3 ALLGEMEINES 3 GEMEINDERAT 4 FEUERWEHRKOMMISSION 4 IV LÖSCHEINRICHTUNGEN 4 V AUSRÜSTUNG 5 VI ALARMWESEN 5 VII DIENSTBEREITSCHAFT / ZUSAMMENARBEIT 5 IIX AUSBILDUNGS-, ÜBUNGS- UND BRANDDIENST 6 IX KONTROLLWESEN 6 X VERSICHERUNGEN 7 XI ORDNUNGSBUSSEN 7 XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8 VERTEILER Feuerwehrreglement
3 I Allgemeine Bestimmungen Verhältnis Feuerwehr / Gemeinderat 1 1. Die Feuerwehr ist dem Gemeinderat unterstellt. Die Verbindung zwischen dem Gemeinderat und der Feuerwehr ist durch ein Mitglied des Gemeinderates, welches der Feuerwehrkommission angehört, gewährleistet. Zusatzaufgaben, Entschädigungen 2. Wenn der Feuerwehr noch weitere Aufgaben im Sinne von 1 Artikel 3 des Feuerwehrgesetzes zugewiesen werden, wie zum Beispiel Feuerwachen bei grösseren Anlässen, Verkehrsregelungen bei besonderen Anlässen usw., werden die vom Veranstalter für derartige Einsätze zu leistenden Entschädigungen aufgrund des von der Gemeindeversammlung beschlossenen "Tarif über die Entschädigung von Einsatzkosten im Feuerwehrwesen (Einsatzkostentarif) bzw. der Soldansätze der Feuerwehr festgesetzt. II Rekrutierung und Einteilung Feuerwehrdienstalter Feuerwehrdienstpflicht Vertrauensarzt bzw. - ärztin 2 1. Das Mindestalter für den freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7, Absatz 6 des Gesetzes wird auf 18 Jahre festgesetzt. 2. Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner der Gemeinde Boswil. Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20., und endet am 31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird. 3. Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung die Feuerwehrpflicht bis zum 50 Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein ausreichender Bestand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42 Jahre herabsetzen. 4. Als Vertrauensarzt bzw. -ärztin wird der bzw. die von der Feuerwehrkommission gewählte Feuerwehrarzt bzw. -ärztin bestimmt. III Organisation der Feuerwehr Allgemeines Organisation, Weisungen AVA Zusammenarbeit in Katastrophenfällen 3 1. Die Organisation der Feuerwehr erfolgt gestützt auf die Gegebenheiten der Gemeinde sowie der Weisungen und Richtlinien des Versicherungsamtes. Sie soll den Gegebenheiten laufend angepasst werden. 2. Die Organisation bei Katastrophen erfolgt in Zusammenarbeit mit der ZSO gemäss den durch den Gemeinderat erlassenen Weisungen über den Führungsstab der Gemeinde Feuerwehrreglement
4 Gemeinderat Ernennung der Feuerwehrkommission Beschwerden gegen die Feuerwehrkommission Beschlüsse Ernennung der Chargierten 4 1. Der Gemeinderat wählt für die ordentliche Amtsdauer eine Feuerwehrkommission, bestehend aus dem Feuerwehrkommandanten bzw. -kommandantin, einem Mitglied des Gemeinderates, dem Chef der Zivilschutzorganisation Region Boswil und ein bis fünf weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Chargierten. Er wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, in der Regel den Feuerwehrkommandanten bzw. Feuerwehrkommandantin. 2. Der Gemeinderat entscheidet über Beschwerden gegen die Feuerwehrkommission. 3. Der Gemeinderat beschliesst über die Anträge der Feuerwehrkommission 4. Er ernennt auf Antrag der Feuerwehrkommission die Chargierten der Feuerwehr. Feuerwehrkommission Feuerwehrkommission 5 1. Der Feuerwehrkommission gehören an: a) Feuerwehrkommandant resp. -kommandantin b) Ressortleiterin- / leiter des Gemeinderates c) Vizekommandant resp. -kommandantin d) Chef resp. Chefin der Zivilschutz Organisation e) ein bis fünf weitere Mitglieder aus dem Kreise der Chargierten 2. Die Feuerwehrkommission konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. IV Löscheinrichtungen Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen Hydrantenkontrolle 6 1. Die Feuerwehrkommission hat dem Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht mehr genügen oder fehlen. 2. Die Hydranten sind jährlich durch den Brunnenmeister zu prüfen. Das Ergebnis und eventuelle Veränderungen sind dem Feuerwehrkommandanten bzw. der Feuerwehrkommandantin laufend zu melden Feuerwehrreglement
5 V Ausrüstung Ausrüstung Inventarführung Ab- und Rückgabe der persönlichen Ausrüstung Budget Anschaffungen 7 1. Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA), nachstehend Amt genannt. 2. Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. 3. Die persönlich gefasste Ausrüstung wird dem Feuerwehrmann bzw. -frau gegen Quittung abgegeben und ist in die Korpskontrolle der Feuerwehr einzutragen, ebenso die Rückgabe der Ausrüstung. Bei Austritt nach längerer Dienstleistung können einzelne persönliche Ausrüstungsgegenstände gegen entsprechendes Entgelt abgetreten werden. 4. Anschaffungen sind zu budgetieren und mit dem Gemeinderat im jährlichen Budgetprozess abzustimmen. 5. Bei grösseren Anschaffungen, wie Fahrzeugen und Rettungseinrichtungen ist die Möglichkeit der gemeinsamen Anschaffung durch mehrere Gemeinden wo immer möglich zu wählen. VI Alarmwesen Feuerwehr-alarmierungsstelle Kontrolle der Alarmierungseinrichtung 8 1. Die von der Gemeinde bestimmte Feuerwehralarmierungsstelle muss Gewähr für ein jederzeitiges, sicheres Funktionieren bieten. 2. Die Kontrolle der Feuerwehralarmeinrichtung untersteht der Feuerwehralarmierungsstelle und wird mindestens monatlich durchgeführt. 3. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Alarmierung der Feuerwehr auch bei Ausfall der regionalen Alarmierungsstelle gewährleistet ist. Die Kontrolle der Cis-Gis Sirene wird einmal jährlich bei der Sirenenkontrolle durch das Alarmierungspersonal der Gemeinde vorgenommen. VII Dienstbereitschaft / Zusammenarbeit Wochenende Löschreserve Zusammenarbeit mit Kallern 9 1. Die Feuerwehrkommissionen der Gemeinden Boswil und Bünzen haben eine Wochenendzusammenarbeitsregelung (Alarmverbund) ausgearbeitet. Dieser Alarmverbund ist seit 1994 in Kraft. 2. Die Funktionsfähigkeit der Löschreserve ist durch den Brunnenmeister periodisch zu kontrollieren. 3. Bei Brandausbruch in Kallern wird automatisch die Feuerwehr Boswil mit alarmiert Feuerwehrreglement
6 IIX Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst Ausbildung Chargierte / Spezialisten Übungsdienste Aufgebote Übungsdauer Soldauszahlung Einsatzpläne Einsatzdienst / Verpflegung Soldwesen bei Einsätzen Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten bzw. -kommandantin und den Chargierten aufgrund der Richtlinien des Amtes sowie des von der Feuerwehrkommission aufgestellten Arbeitsprogrammes. 2. Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten bzw. Spezialistinnen zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 3. Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm zu erstellen. 4. Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. 5. Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 6. Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung der Feuerwehrkommission zu erfolgen. 7. Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen und periodisch in die Übungsprogramme mit einzubeziehen. Eine Kopie dieser Einsatzpläne ist der Stützpunktfeuerwehr Muri zukommen zulassen. 8. Bei länger dauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der Gemeinde verpflegt. Die Anordnung hierzu trifft der Einsatzleiter bzw. die Einsatzleiterin. 9. Die Besoldung erfolgt gemäss dem Einsatzkostentarif. Die Kosten der Ölwehreinsätze, trägt das kantonale Gewässerschutz-amt (Baudepartement). Dieses setzt auch den Entschädigungs-ansatz fest. Kontrollführung Dienstbüchlein Wegzug aus der Gemeinde Kommandowechsel IX Kontrollwesen Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. 2. Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache des Gemeindesteueramtes der Gemeinde Boswil. 3. Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das vom Amt abgegebene Dienstbüchlein eingetragen. 4. Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohngemeinde. 5. Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber bzw. der neuen Amtsinhaberin zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Eine Kopie des Übergabeprotokolls ist dem Gemeinderat zuzustellen Feuerwehrreglement
7 X Versicherungen Versicherung der Feuerwehrleute Zusatzversicherung Haftpflichtversicherung Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. 2. In der Kollektiv-Unfallversicherung der Gemeinde ist die Feuerwehrmannschaft mitversichert für Unfälle, welche gemäss Statuten des schweizerischen Feuerwehrverbandes nicht zu Lasten seiner Hilfskasse gehen. 3. Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen, sind durch eine von der Gemeinde abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt. Diese Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf Schäden an durch die Feuerwehr requirierten Fahrzeugen und Pferdegespannen. XI Ordnungsbussen Bussen Absenzmeldung Bussenverfügung Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis 1 Sold, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens bis zum vierfachen Übungssold. 2. Bei begründeten Dienstversäumnissen ist vor der Übung oder im Ausnahmefall maximal 24 Stunden nach der Übung eine schriftliche Absenzmeldung vorzulegen. 3. Die Bussenverfügung erfolgt auf Antrag der Feuerwehrkommission durch den Gemeinderat Feuerwehrreglement
8 XII Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Reglements 1. Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige vom 11. Februar 1974 und tritt mit der Genehmigung durch das Amt in Kraft. Boswil, den 16. Juni 1997 Im Namen des Gemeinderates Boswil. Der Gemeindeammann Erwin Berger Der Gemeindeschreiber Roman Abt Genehmigt durch das Aargauische Versicherungsamt Aarau, den 23. Juli 1997 Der Direktor: Dr. Rolf Eichenberger Verteiler je 1 Exemplar an: Gemeinderat Bünzen Feuerwehrkommando Bünzen Gemeinderat Kallern Feuerwehrkommando Kallern Gemeinderat Boswil Brunnenmeister Boswil Mitglieder Feuerwehrkommission Mitglieder Feuerwehr Boswil Feuerwehrreglement
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