A 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen

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1 A 4/7 Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen Rechtsgrundlagen: Gemeinderatsbeschluss Beschluss: d ö.s ö.s. (Korrektur) Änderungen: ö.s ö.s.

2 Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 3 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und 6 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 19. März 2009 hat der Gemeinderat am 16.Mai 2011, zuletzt geändert am 18. Mai 2015 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Langenargen unterhält die Kinderbetreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen Gebühren (Elternbeiträge) nach der Satzung erhoben. 2 Begriffsbestimmung (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten: a) Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von bis zu 32,5 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. b) Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von bis zu 32,5 Std./Woche für Kinder ab 2 Jahren in altersgemischten Gruppen. 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten: a) Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von bis zu 33,5 Std/Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt. b) Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 33,5 Std/Woche für Kinder ab 2 Jahren in altersgemischten Gruppen. 3. : Einrichtung mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von max. 50,00 Std./Woche für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.

3 4. Kinderkrippe Ganztagesbetreuung: Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von max. 45 Std./Woche für Kinder im Alter bis 3 Jahre. (2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtungen. 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. (3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Kinderbetreuungseinrichtung besucht, sowie derjenige, der es zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung anmeldet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 5 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Gebühren gemäß 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. (2) Gebührenmaßstab ist - die Art der Einrichtung - der Umfang der Betreuungszeit

4 - das Alter des Kindes - die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. (4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (5) Die Gebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Kind die Einrichtung regelmäßig oder unregelmäßig oder nur stundenweise besucht. Das gleiche gilt auch bei entschuldigtem oder unentschuldigtem Fernbleiben. 6 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der monatlichen Gebühr ist aus der Anlage Gebührenverzeichnis für Kinderbetreuungseinrichtungen in Langenargen zu dieser Satzung ersichtlich. Sie richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Ergeben sich gebührenrelevante Änderungen (Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder) wird die Gebühr ab dem folgenden Monat neu festgesetzt. (2) In den Kinderbetreuungseinrichtungen werden Mahlzeiten einzeln berechnet. 7 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn eines jeden Monats in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Die Gebühren ist jeweils zum ersten Werktag des laufenden Kalendermonats, möglichst im Wege der Abbuchung an die Gemeindekasse Langenargen a.b. zu zahlen. 8 Inkrafttreten Die Neufassung der Satzung tritt am 01.September 2011 in Kraft. Die geänderte Fassung tritt am 01. September 2015 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der

5 Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt: Langenargen, den 18.Mai 2015 Langenargen, den 19.Mai 2015 Achim Krafft Bürgermeister Achim Krafft Bürgermeister

6 Gebührenverzeichnis für Kinderbetreuungseinrichtungen in Langenargen zum Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder Regelkindergarten 108,00 83,00 54,00 17,00 Regelkindergarten altersgem. Gruppen 216,00 166,00 108,00 34,00 Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 108,00 83,00 54,00 17,00 Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 216,00 166,00 108,00 34,00 altersgem. Gruppen 216,00 191,00 162,00 125,00 bis zu 50,0 Std./Woche 206,00 182,00 154,00 119,00 bis zu 47,5 Std./Woche 195,00 172,00 146,00 113,00 bis zu 45,0 Std./Woche bis zu 184,00 163,00 138,00 107,00 42,5 Std./Woche bis zu 173,00 153,00 130,00 100,00 40,0 Std./Woche bis zu 162,00 143,00 122,00 94,00 37,5 Std./Woche 152,00 134,00 114,00 88,00 bis zu 35,0 Std./Woche (Flexigruppe) Kinderkrippe (U3) bis 47,5 Std./Woche 502,00 376,00 254,00 103,00 Kinderkrippe (U3) bis 45 Std./Woche 476,00 356,00 240,00 98,00 Kinderkrippe (U3) bis 35 Std./Woche 370,00 277,00 187,00 76,00 VÖ plus Kinderkrippe (U3) bis 30 Std./Woche 317,00 237,00 160,00 65,00 Kinderkrippe (U3) bis 20 Std./Woche 212,00 158,00 107,00 44,00 Kinderkrippe (U3) bis 18 Std./Woche 191,00 143,00 96,00 39,00 Kinderkrippe (U3) bis 12 Std./Woche 127,00 95,00 64,00 26,00 Bei verspätetem Abholen/verfrühtem Bringen wird pro angefangene halbe Stunde eine Gebühr von 30,00 fällig.

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