1. Änderung der Außenbereichssatzung Gnadenberg Stadt Immenstadt i. Allgäu
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- Inge Baumhauer
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1 ANLAGE Änderung der Außenbereichssatzung Gnadenberg Übersichtskarte Stadtbauamt Immenstadt - Kirchplatz Immenstadt i. Allgäu
2 STADT I M M E N S T A D T I. ALLGÄU 2 1. ÄNDERUNG DER AUSSENBEREICHSSATZUNG GNADENBERG FASSUNG VOM RECHTSGRUNDLAGEN Die erlässt aufgrund 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung die 1. Änderung der Außenbereichssatzung Gnadenberg als Satzung. 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Die Grenzen für den bebauten Außenbereich des Weiler Gnadenberg (Westteil), der Gemarkung Stein i. Allgäu werden gemäß den im beigefügten Lageplan M = 1:1.000 vom , ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung. 2 ZULÄSSIGKEIT VON VORHABEN Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung sind nur Einzelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten (WE) zulässig. Ausnahmsweise können geringfügige Überschreitungen der Baugrenze bis max. 1m an einer Seite zugelassen werden. Die Errichtung einer Garage ist auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Innerhalb der in 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Anwendung des 35 Abs. 4 BauGB bleibt von der Satzung unberührt. 3 INKRAFTTRETEN Die Außenbereichssatzung tritt gemäß 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. HINWEIS: Es gelten die Abstandsflächenregelungen gemäß Art. 6 BayBO. Immenstadt, den xx.xx Ausgefertigt: Immenstadt, den xx.xx
3 STADT I M M E N S T A D T I. ALLGÄU 3 BEGRÜNDUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DER AUSSENBEREICHSSATZUNG GNADENBERG FASSUNG VOM , RECHTSGRUNDLAGEN: Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Planzeichenverordnung Bayerische Bauordnung Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Bayerisches Naturschutzgesetz BauGB BauNVO PlanzVO BayBO GO BayNatSchG in den jeweils geltenden Fassungen (Stand ). LAGE DES GELTUNGSBEREICHES: Die genaue Grenze des räumlichen Geltungsbereiches kann der vorliegenden Lageplanzeichnung (Anlage 1) entnommen werden. PLANUNGSANLASS UND PLANZIEL: Anlass zur Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer sog. Außenbereichssatzung ist der Antrag von Gnadenberger Bürgern auf Schaffung von Baurecht in Gnadenberg auf einer Teilfläche der Fl.Nr 726, Gemarkung Stein. Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Immenstadt hat sich in den Sitzungen vom , mit dem Antrag befasst und den Beschluss am zur Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer sog. Außenbereichssatzung gefasst. Aufgrund 35 Abs. 6 BauGB kann die Stadt Immenstadt für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Der Weiler Gnadenberg (Westteil) ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Ortsteil Gnadenberg ist nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt; es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Die vorhandenen Gebäude weisen eine gewisse Organik auf, in die sich neue Vorhaben in den bebauten Bereich einfügen können. Ziel der 1. Änderung der Außenbereichssatzung ist es, den von solchen Siedlungsansätzen ausgehenden Siedlungsdruck in geordnete städtebauliche Bahnen zu lenken und deren Entwicklung abzuschließen.
4 4 VORHANDENE INFRASTRUKTUR: Die Erschließung (Straße, Ver- u. Entsorgung) der neuen Häuser kann über die öffentliche Weilerstraße erfolgen. Die äußere Verkehrserschließung ist über Gemeindestraßen mit Anschluss an überörtliche Straßen (B19) vorhanden. Die Abwasserbeseitigung ist über mechanisch biologisch wirksame Kleinkläranlagen im Einzelgenehmigungsverfahren nachzuweisen. Zur Begrenzung der Ammonium- Aufhöhung in kleinen Oberflächengewässern und im Grundwasser ist eine Abwasserbehandlung mit Nitrifikation begründet und bei künftigen Einzelgenehmigungen zu berücksichtigen. Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei nach der NWFreiV und den TRENGW von 2008 versickert werden. Lediglich nicht versickerbares Niederschlagswasser sollte in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Bei Beachtung der TRENOG kann diese nach der NWFreiV erlaubnisfrei erfolgen. Das Grundstück liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Gnadenberg ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Häuslicher Müll wird vom Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten an der Gemeindestraße abgeholt und entsorgt. UMWELTBELANGE: Ausgleichsmaßnahmen gemäß 1a BauGB sind in der Satzung nicht festzusetzen. Der Eingriff in die Natur und Landschaft, im Sinne der Naturschutzgesetze durch die Bauvorhaben in dem landwirtschaftlich genutzten Bereich, ist im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren zu regeln. Die Durchführung einer Umweltprüfung ist nicht erforderlich. IMMISIONSSCHUTZ: Bei der Bearbeitung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ebenso durch den Betrieb der landwirtschaftlichen Anwesen können gelegentlich Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Immissionsduldungsverpflichtungen werden mit den Grundstückseigentümern vereinbart. STÄDTEBAULICHES KONZEPT: Die zukünftige Bebauung des Planungsgebietes ergänzt und verdichtet den vorhandenen bebauten Bereich. Die im Geltungsbereich der 1. Änderung der Außenbereichssatzung Gnadenberg aufgenommenen Flächen stellen eine organische Entwicklung und Abrundung der Bebauung im Bereich von Gnadenberg dar. Eine Störung der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes ist durch den Erlass der 1. Änderung der Außenbereichssatzung nicht zu befürchten. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom die Planentwürfe des Antragstellers gebilligt. Aus diesem Grund werden in der 1. Änderung der Außenbereichssatzung auch Baugrenzen festgelegt. Es besteht die Gefahr, dass das Gebäude unverträglich hoch wird, daher wurden auch Festsetzungen über die Wand- und Firsthöhe getroffen. Als Haustyp wird ein traditionelles Allgäuer Langhaus mit flach geneigtem Dach vorgeschlagen. Um die bestehende städtebauliche Situation nicht zu überfrachten, wurde auch die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten pro Einzelhaus beschränkt.
5 DENKMALSCHUTZ: 5 Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde sie Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Immenstadt, den XX.XX.XXXX... Mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom xx.xx.2018 im Amts- und Mitteilungsblatt ist die 1. Änderung der Außenbereichssatzung Gnadenberg in Kraft getreten. Es wird bestätigt, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ausgefertigt: Immenstadt, den XX.XX.XXXX...
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