Firmenwagen. Aktualisierte Fassung: Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 und Neuregelung durch Steueränderungsgesetz 2007

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1 Kostenloser Sonderdruck für steuertip -Abonnenten Karl-Heinz Klein Peter Midasch Aktualisierte Fassung: Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 und Neuregelung durch Steueränderungsgesetz 2007 Steuern sparen mit System Praxisnaher Leitfaden für Selbständige und Arbeitnehmer Gestaltungshinweise zur Einkommen-, Umsatz- und Kfz-Steuer Rückwirkende Neuregelung bei ab 1. Januar 2006 Neue Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern Aktuelle Urteile und anhängige Verfahren Zugriff auf Original-Dokumente im Internet Ein Service der - Redaktion

2 Vorwort Wer die Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt! (Louis Verneuil, ) Liebe Leserin, lieber Leser, für alle, die einen auch privat nutzen, gibt es zwei schlechte Nachrichten: Rückwirkend ab 1. Januar 2006 wurde durch das sog. Gesetz zur Eindämmung mißbräuchlicher Steuergestaltungen die Anwendung der Ein-Prozent- Regelung zur Ermittlung des Privatanteils bei der Privatnutzung von auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat aktuell in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch präzisiert. Leider haben die BFH-Richter die restriktive Linie der Finanzverwaltung gestützt. Bei richtiger Gestaltung kann sich ein aber auch künftig steuerlich lohnen. Profitieren Sie daher als steuertip -Abonnent unter dem Motto So sponsert der Fiskus Ihren von unseren lukrativen Gestaltungstips. Unser steuertip -Ratgeber informiert Sie auch über die steuerlichen Grundregeln beim. Die aktuelle Rechtsprechung zur Einkommen-, Umsatz- und Kfz-Steuer haben wir ebenso berücksichtigt wie alle anhängigen Verfahren und die Meinung der Finanzverwaltung. In dieser aktualisierten Fassung ist das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 ausgewertet. Sie finden viele Hinweise auf unsere bisherige Berichterstattung und können weiterführende Originalquellen über das Internet oder per Post anfordern. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ihre steuertip -Redaktion PS: Als Dank für Ihre Treue bieten wir Ihnen jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderquartals als optimale Ergänzung zum wöchentlichen steuertip einen kompakten Ratgeber zu einem wichtigen Thema an. Freuen Sie sich schon heute auf den nächsten steuertip -Ratgeber zum Thema Familienförderung, der Anfang Oktober 2006 erscheint. steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von Auflage, 2006

3 Doku-Service / Abkürzungen Herunterladen von Original-Dokumenten im Internet Wie Sie es vom steuertip gewohnt sind, bieten wir Ihnen einen kostenlosen Zusatz-Service: Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die über unsere Datenbank abrufbar sind, nennen wir Ihnen eine Abruf-Nr. (z.b. Abruf-Nr. st 16351). Das gewünschte Dokument können Sie als Abonnent bequem im Internet im vorteilhaften PDF-Format auf der Website herunterladen. Sie können das Dokument dann abspeichern und ausdrucken. Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, erhalten Sie alle Infos selbstverständlich auch per Post gegen Einsendung eines frankierten DIN A4-Rückumschlags (1,45 Euro). Ihr Vorteil: Sie haben so z.b. die Möglichkeit, ein Urteil im Original nachzulesen und zu prüfen, ob der Richterspruch auf Ihre persönliche Situation übertragbar ist. Auch als Argumentationshilfe beim Streit mit dem Finanzamt oder als Grundlage für das Gespräch mit dem Steuerberater ist das Original-Material nützlich. Abkürzungsverzeichnis Abs. AfA AO AUV Az BFH BGBl. BMF BStBl BUKG EStDV EStG EStH EStR FG GWG H KStG LStR LStH R UStDV UStG Absatz Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung) Abgabenordnung Auslandsumzugskostenverordnung Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen Aktenzeichen Bundesfinanzhof Bundesgesetzblatt Bundesministerium der Finanzen Bundessteuerblatt Bundesumzugskostengesetz Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Amtliches Einkommensteuer-Handbuch Einkommensteuer-Richtlinien Finanzgericht Geringwertige Wirtschaftsgüter Hinweise (im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch bzw. Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch) Körperschaftsteuergesetz Lohnsteuer-Richtlinien Amtliches Lohnsteuer-Handbuch Richtlinien Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von Auflage, 2006

4 Inhaltsverzeichnis In diesem steuertip -Ratgeber finden Sie folgende Informationen: Seite 7 1. & Einkommensteuer ein Überblick 7 2. Wichtig für Selbständige: Besteuerung der Privatnutzung eines s Überblick: Besteuerung der Privatnutzung Privatnutzung eines s als Regelfall Methodenwahl: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge 9 3. Wichtig für Arbeitnehmer: Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines s 3.1. Überblick: Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines s Private Nutzung des überlassenen s Unentgeltliche Überlassung des s Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer Methodenwahl: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch Ein-Prozent-Regelung (sog. Listenpreis-Methode) Überblick: Ein-Prozent-Regelung (sog. Listenpreis- Methode) Wann bringt die Ein-Prozent-Regelung Vorteile? Privatnutzung im Sinne der Ein-Prozent-Regelung (Abgeltungswirkung) Durch die Ein-Prozent-Regelung abgegoltene Kosten Fahrzeuge im Sinne der Ein-Prozent-Regelung Pauschalierungszeitraum 21 steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von Auflage, 2006

5 Inhaltsverzeichnis 4.7. Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung Begrenzung der Ein-Prozent-Pauschale (sog. Kostendeckelung) 4.9. Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte (Fahrzeugpool) Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2006: Beschränkung der Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens 5.1. Beschränkung der Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens ab 1. Januar Konsequenzen für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens Keine Auswirkungen für Arbeitnehmer Nachweis des Umfangs der beruflichen bzw. betrieblichen Nutzung 5.5. Neuregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bzw. Betrieb ab 2007 (Steueränderungsgesetz 2007) Gestaltungstips: Richtig reagieren auf die Neuregelung Fahrtenbuch-Methode Überblick: Fahrtenbuch-Methode Wann bringt die Fahrtenbuch-Methode Vorteile? Ermittlung der Kosten Verschärfte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern Aktuelle Hinweise & Tips Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen- Überschuß-Rechnung 7.2. Ansparabschreibung und Sonderabschreibung nach 7g EStG steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von Auflage, 2006

6 Inhaltsverzeichnis 7.3. Schätzung der Benzinkosten bei fehlenden Belegen Kauf eines s vom Arbeitgeber Aktuelle Rechtsprechung Anhängige Verfahren Wichtige Verwaltungsanweisungen 55 II. Umsatzsteuer 57 Aktuelle Tips zu & Umsatzsteuer 57 III. Kfz-Steuer 61 Aktuelle Tips zu & Kfz-Steuer 61 IV. Anhang: Im Wortlaut Aktuelle Fassung des Einkommensteuergesetzes für Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG Abs. 2 EStG Neuregelung ab 2007 durch das Steueränderungsgesetz Abs. 5a EStG Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Abs. 2 EStG Neu: BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 (Az: IV B 2 - S /06 / IV A 5 - S /06) 68 steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von Auflage, 2006

7 1. & Einkommensteuer ein Überblick Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, dürfen Privatfahrten im Ergebnis nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bzw. Betrieb wirken sich nur in Höhe der Entfernungspauschale steuermindernd aus. Besteuerung der Privatnutzung 2. Wichtig für Selbständige: Besteuerung der Privatnutzung eines s Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen bekommen, das sie auch privat nutzen dürfen, müssen den sog. geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie nicht abzugsfähige Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist ein Nutzungswert zu versteuern. Besteuerung des geldwerten Vorteils 3. Wichtig für Arbeitnehmer: Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines s Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, setzt das Finanzamt die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen) an. Dies wird als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sowie für Familienheimfahrten gibt es ebenfalls pauschale Sätze. Ein-Prozent-Regelung 4. Ein-Prozent-Regelung (sog. Listenpreis-Methode) Rückwirkend ab 1. Januar 2006 wurde die Anwendung der Ein-Prozent- Regelung zur Ermittlung des Privatanteils bei der Privatnutzung von auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Arbeitnehmer, die einen vom Arbeitgeber gestellten privat nutzen, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Neuregelung zum 1. Januar 2006 Für Fahrzeuge des sog. gewillkürten Betriebsvermögens, die mindestens 10 % bis zu 50 % beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, ist der Entnahmewert für die Privatnutzung ab 2006 mit den anteiligen Kosten anzusetzen, die auf die geschätzte private Nutzung entfallen. 5. Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2006: Beschränkung auf Fahrzeuge des Betriebsvermögens Alternativ zur Ein-Prozent-Regelung können die auf die privaten Fahrten entfallenden tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Die für den insgesamt entstehenden Aufwendungen müssen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der BFH hat aktuell die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch präzisiert. Leider haben die BFH- Richter die restriktive Linie der Finanzverwaltung gestützt. Fahrtenbuch-Methode 6. Fahrtenbuch-Methode steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von Auflage, 2006

8 2. Wichtig für Selbständige: Besteuerung der Privatnutzung eines s 2.1. Überblick: Besteuerung der Privatnutzung Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden, die ein betriebliches Fahrzeug privat nutzen, sind die Privatfahrten im Ergebnis nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bzw. Betrieb wirken sich nur in Höhe der Entfernungspauschale steuermindernd aus. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (pauschaler Nutzungswert bei Ein-Prozent- Regelung bzw. anteilige Kosten bei Fahrtenbuchmethode minus Entfernungspauschale) zu erhöhen. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben absetzen. Daher ist der Gewinn nicht zu erhöhen. Privatfahrten Nicht abziehbare Betriebsausgaben Sonderegelung für behinderte Menschen 2.2. Privatnutzung eines s als Regelfall Die Finanzverwaltung geht davon aus, daß grundsätzlich ein auch für Privatfahrten genutzt wird. Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, soll daher nicht ausreichen, von der Besteuerung der Privatnutzung abzusehen. Vielmehr trifft nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.b. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll. Finanzamt darf es sich nicht zu leicht machen Beachten Sie: Nutzen Sie den nicht privat, werden Sie vom Grundsatz her dazu gezwungen sein, ein Fahrtenbuch zu führen Methodenwahl: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch Die Wahl zwischen der Ein-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuch- Methode nehmen Selbständige durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vor. Die Methodenwahl muß für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall eines Fahrzeugwechsels z.b. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist allerdings auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Kein Wechsel innerhalb des Jahres für dasselbe Fahrzeug steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von Auflage, 2006

9 Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen nur für einzelne der Fahrzeuge ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Fahrzeuge die Ein-Prozent-Regelung wählen. Bundesfinanzhof, Urteil vom , Az: III R 2/00, Abruf-Nr. st Wahlrecht bei mehreren 2.4. Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Bei drei Fahrzeugen will die Finanzverwaltung also dreimal einen Nutzungswert ansetzen. Wichtig: Können Sie glaubhaft machen, daß Ihre nicht durch Personen genutzt werden, die zu Ihrer Privatsphäre gehören (z.b. Ehepartner, Kinder), ist der pauschale Nutzungswert nur für ein einziges Fahrzeug anzusetzen. Dieses Ergebnis ist gerechtfertigt, da Sie ja immer nur einen gleichzeitig privat nutzen können. Der Nutzungswert für alle privat mitgenutzten bestimmt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nach dem Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Vorsicht bei mehreren Die aktuelle Verwaltungsanweisung enthält hierzu drei Beispiele: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom Az: IV A 6 - S /02, Abruf-Nr. st Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, die von Gesellschaftern auch zu Privatfahrten genutzt werden, ist ein pauschaler Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist. Auch hierzu finden sich in der aktuellen Verwaltungsanweisung zwei Beispiele: Bundesfinanzministerium, BMF-Schreiben vom Az: IV A 6 - S /02, Abruf-Nr. st steuertip, markt intern Verlag Seite 9 von Auflage, 2006

10 3. Wichtig für Arbeitnehmer: Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines s 3.1. Überblick: Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines s Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen bekommen, das sie auch privat nutzen dürfen, müssen den sog. geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Gleiches gilt, wenn auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Der geldwerte Vorteil ist in entsprechender Anwendung der Regelung bei Privatnutzung von durch Freiberufler und Gewerbetreibende für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen. Statt dieses Betrages kann der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. Die Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Hinweis: Ein geldwerter Vorteil ist nach der Verwaltungsanweisung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, daß er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, z.b. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen. Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts nach Auffassung der Finanzverwaltung die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Geldwerter Vorteil Pauschale oder Einzelnachweis Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Dienstliche Fahrten von der Wohnung Park and ride Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt worden ist, kommt nach der Verwaltungsanweisung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10) nur in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen. steuertip, markt intern Verlag Seite 10 von Auflage, 2006

11 Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die als Werbungskosten abzugsfähig wären Ein Nutzungswert ist steuerlich nicht zu erfassen. 2. Familienheimfahrten, für die der Werbungskostenabzug nach den Regeln für doppelte Haushaltsführungen ausgeschlossen ist (z.b. mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich) Hier ist der geldwerte Vorteil zu erhöhen. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten absetzen. Daher ist bei ihnen kein geldwerter Vorteil für diese Fahrten zu erfassen. Doppelte Haushaltsführung Sonderegelung für behinderte Menschen 3.2. Private Nutzung des überlassenen s Ein geldwerter Vorteil ist nur dann zu versteuern, wenn ein Arbeitnehmer einen auch tatsächlich privat nutzt. Nach der umstrittenen Auffassung der Finanzverwaltung gilt allerdings ein sog. Anscheinsbeweis dafür, daß ein vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis ist nur dann widerlegt, wenn die ausschließlich berufliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen oder die private Nutzung durch sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der naheliegende Ausweg: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll ein solches vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot allerdings allein nicht ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Vom Arbeitgeber wird gefordert, daß er durch organisatorische Maßnahmen und effektive Kontrollen (z.b. ein Fahrtenbuch, das der Arbeitgeber regelmäßig kontrolliert) sicherstellt, daß das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt wird. Anscheinsbeweis Privatnutzungsverbot Wörtlich heißt es im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10): Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, so kann von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Wertes nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, z.b. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt. steuertip, markt intern Verlag Seite 11 von Auflage, 2006

12 Hinweis: Das Nutzungsverbot ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind. Wird das Verbot aus besonderem Anlaß oder zu besonderem Zweck von Fall zu Fall ausgesetzt, so ist jeder Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. Unser Tip: Zur Widerlegung des Anscheinsbeweises ist beim BFH ein Verfahren anhängig: Anhängiges BFH-Verfahren, BFH-Az: VI R 19/05 Einzelbewertung Widerlegung des Anscheinsbeweises Wichtig: Das Finanzamt darf es sich nicht zu einfach machen und eine Privatnutzung einfach unterstellen, wenn dem Arbeitnehmer Privatfahrten im Arbeitsvertrag zwar ausdrücklich untersagt werden, dieses Verbot aber nicht strikt überwacht wird. Da es sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand handelt, trägt das Finanzamt nach einem Urteil des FG Niedersachsen in solch einem Fall die Feststellungslast dafür, daß ein Arbeitnehmer einen auch zu privaten Zwecken benutzt. Von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann bei einem ausdrücklich vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, daß das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat. FG Niedersachsen, Urteil vom , Az: 11 K 459/03, Abruf-Nr. st Scheinvereinbarung Unser Tip: Von einer Scheinvereinbarung ist nach unserer Auffassung ( steuertip 36/04) vor allem dann nicht auszugehen, wenn bei Bekanntwerden der Pflichtverletzung der Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muß (das latente Unfallrisiko wird den Mitarbeiter veranlassen, sich nicht über das vereinbarte Verbot hinwegzusetzen) das Fahrzeug mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers versehen ist aus betrieblichen Gründen ständig Material mitgeführt wird der Arbeitnehmer, Ehepartner oder erwachsene Kinder über eigene Pkw verfügen. Das bedeutet: In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber nicht zu überwachen, was Sie nach Feierabend mit dem Wagen machen. Als Argumentationshilfe kann Ihnen auch ein aktuelles Urteil des FG Münster dienen. Die westfälischen Finanzrichter bestätigten den Richterspruch aus Niedersachsen: Kann für einen kein Fahrtenbuch vorgelegt werden, folgt daraus nicht automatisch, daß zumindest einer der Arbeitnehmer wegen einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs geldwerte Vorteile in der sich aus 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ergebenden Höhe erhalten hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, daß eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat. Fakten statt bloßer Vermutungen steuertip, markt intern Verlag Seite 12 von Auflage, 2006

13 Hintergrund: Im Streitfall reichten die Indizien den Finanzrichtern nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung zu begründen. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: Es hat den Anschein, als sei der Umstand, daß kein Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte, vom Lohnsteueraußenprüfer als Anlaß genommen worden, den irgendjemanden auch für Privatfahrten zuzuordnen, und als sei der Kläger insoweit als geeigneter Kandidat angesehen worden. Fazit: Will das Finanzamt einen geldwerten Vorteil für Privatfahrten versteuern, muß es Fakten auf den Tisch legen, wie es zu seiner Erkenntnis gelangt. FG Münster, Urteil vom , Az: 11 K 6266/02 E, Abruf-Nr. st Bitte beachten: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH reicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Privatnutzungsverbot nicht aus. Gesellschafter- Geschäftsführer sind auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung wirtschaftlich mit ihrem Arbeitgeber derart verbunden, daß sie arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen ein Nutzungsverbot mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten haben. Andere Arbeitnehmer müssen dagegen regelmäßig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn die vertragswidrige Privatnutzung des überlassenen Pkw (z.b. anläßlich eines Unfalls auf einer Privatfahrt) entdeckt wird. Unerfreuliches Fazit: Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einen nicht privat nutzt, kommt nicht umhin, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Bitte beachten: Ist ein besonders ausgestattet, spricht dies allein nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gegen eine private Nutzung. Ein geldwerter Vorteil soll daher z.b. dem Arbeitnehmer auch dann zuzurechnen sein, wenn die Rückbank des s mit Werkzeugkästen beladen ist. GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer Besondere Ausstattung 3.3. Unentgeltliche Überlassung des s Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzusetzen, wenn ein Arbeitnehmer für die Privatnutzung eines s eine angemessene Gegenleistung entrichtet. Die Überlassung des s ist in diesem Fall nicht Gegenleistung für die Dienste des Arbeitnehmers, sondern für das von diesem zu entrichtende Entgelt. Angemessene Gegenleistung Unser Tip: Beim BFH ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob eine Erstattung in Höhe der vom ADAC ermittelten Kilometersätze als angemessene Gegenleistung anzusehen ist: Anhängiges BFH-Verfahren, BFH-Az: VI R 95/04 steuertip, markt intern Verlag Seite 13 von Auflage, 2006

14 Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. Zahlungen des Arbeitnehmers Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Bei der Fahrtenbuch-Methode gilt dies allerdings nur, wenn die für die Abschreibung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Kürzung des nach der Ein- Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer die Treibstoff- oder Garagenkosten übernimmt. Unser Tip: Bei einer Überlassung eines s an einen Arbeitnehmer ist es aus steuerlicher Sicht daher empfehlenswert, wenn der Arbeitgeber alle Kosten übernimmt. Keine Kürzung bei Kostenübernahme 3.4. Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR R 31, 10) enthalten hierzu folgende Regelung: Sonderregelung für Fahrten mit Chauffeur 1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der für diese Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen. 2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, so ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen: a. um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, b. um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert, c. um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert. 3. Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kraftfahrzeug, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist. Nach der Verwaltungsanweisung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10) sind bei der Feststellung der privat und der dienstlich zurückgelegten Fahrtstrecken sog. Leerfahrten, die bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers auftreten können, den dienstlichen Fahrten zuzurechnen. steuertip, markt intern Verlag Seite 14 von Auflage, 2006

15 3.5. Methodenwahl: Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch Der Arbeitgeber muß in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr die Anwendung eines der beiden Verfahren festlegen. Das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. Zuviel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet Bitte beachten: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Im Klartext: Wird der Nutzungswert vom Arbeitgeber pauschal nach der Ein- Prozent-Regelung ermittelt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt, entsteht dem Arbeitnehmer steuerrechtlich ein Nachteil, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück. Wichtig für Arbeitnehmer: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch bezüglich der Kosten des s. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom , Az: 9 AZR 188/04, Abruf-Nr. st Anspruch auf Auskunft des Arbeitgebers steuertip, markt intern Verlag Seite 15 von Auflage, 2006

16 4. Ein-Prozent-Regelung (sog. Listenpreis-Methode) 4.1. Überblick: Ein-Prozent-Regelung (sog. Listenpreis-Methode) Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, setzt das Finanzamt die private Nutzung eines s für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen) an. Dies wird als Ein-Prozent-Regelung bezeichnet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis bzw. Betrieb werden zusätzlich je Monat und Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Privatfahrten Fahrten zur Arbeit Selbständige ermitteln die nicht abziehbaren Betriebsausgaben, indem sie von dem nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelten Nutzungswert die Entfernungspauschale von zur Zeit noch 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehen. Die positive Differenz zwischen Nutzungswert und Entfernungspauschale ist als nicht abziehbare Betriebsausgabe dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen. Nutzen Arbeitnehmer das überlassene Fahrzeug zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist ein zusätzlicher Betrag von monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer in Höhe der Entfernungspauschale entsprechende Werbungskosten geltend machen. Es ist bei der 0,03-Prozent-Regelung die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Positiv: Der pauschale Nutzungswert ist nach der Verwaltungsanweisung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10) nicht zu erhöhen, wenn ein Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Entsprechendes gilt für Selbständige. Wird ein im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung zu wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt, müssen Arbeitnehmer keinen Nutzungswert erfassen, solange die Fahrten steuerlich abzugsfähig wären. Ein Werbungskostenabzug ist dann allerdings nicht möglich. Familienheimfahrten Sind die Familienheimfahrten nicht anzuerkennen (z.b. zusätzliche Fahrten), so sind für jeden Entfernungskilometer 0,002 v.h. des inländischen Listenpreises anzusetzen. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig. Keine Kürzungen steuertip, markt intern Verlag Seite 16 von Auflage, 2006

17 Bei der Ein-Prozent-Regelung handelt es um eine Typisierung des Gesetzgebers, die verfassungsgemäß ist. BFH, Urteil vom , Az: III R 59/98, Abruf-Nr. st BFH, Urteil vom , Az: X R 23/01, Abruf-Nr. st Der BFH hat aktuell in einem Urteil klargestellt, daß der Privatanteil grundsätzlich nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht. Pauschalierung ist verfassungsgemäß Keine Schätzung BFH, Urteil vom , Az: VI R 64/04, Abruf-Nr. st Wichtig: Seit Jahresanfang 2006 ist die Ein-Prozent-Regelung nur noch für Fahrzeuge des notwenigen Betriebsvermögens möglich. Umfassende Informationen zur Neuregelung finden Sie hier. Neuregelung ab Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2006: Beschränkung der Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens 4.2. Wann bringt die Ein-Prozent-Regelung Vorteile? Die Ein-Prozent-Regelung ist vor allem in folgenden Fällen vorteilhaft: Hoher Anteil der Privatnutzung Die Ein-Prozent-Regelung ist insbesondere vorteilhaft bei hoher Privatnutzung. Bitte beachten: Ab 2006 ist für alle Unternehmer Voraussetzung für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung, daß der zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, also zu mehr als 50 % beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. Niedriger Listenpreis Ein niedriger Listenpreis, z.b. bei einem Kleinwagen, führt zu einem niedrigen Nutzungswert. Hohe Kosten Sind die Kosten für den sehr hoch (z.b. wegen eines Unfalls) bringt die Ein-Prozent-Regelung häufig Vorteile 4.3. Privatnutzung im Sinne der Ein-Prozent- Regelung (Abgeltungswirkung) Mit der Ein-Prozent-Regelung sind sämtliche Privatfahrten abgegolten. Übereifrige Sachbearbeiter versuchen allerdings zuweilen, Ihnen zusätzliche Steuern abzuknöpfen, indem behauptet wird, daß nur normale Privatfahrten abgegolten sind, nicht aber Fahrten, die der Erzielung von Einkünften außerhalb des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Praxis dienen. Kurzerhand wird dann eine zusätzliche Privatentnahme gewinnerhöhend erfaßt. Sämtliche Privatfahrten sind abgegolten steuertip, markt intern Verlag Seite 17 von Auflage, 2006

18 Lassen Sie sich so etwas nicht gefallen. Verweisen Sie dabei auf ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. Danach gilt: Eine zusätzliche Entnahme für Fahrten im Bereich der Überschußeinkünfte (nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung) darf das Finanzamt nicht konstruieren. Eine solche Anforderung gibt es schließlich auch bei einem Fahrtenbuch nicht, wo bei den Privatfahrten keine weitere Differenzierung erforderlich ist. FG Niedersachsen Urteil vom Az: 3 K 717/04 Abruf-Nr. st Unser Tip: Das positive Urteil des FG Niedersachsen ist nicht rechtskräftig. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH, ob mit der Ein-Prozent-Regelung sämtliche betriebsfremden Nutzungen abgegolten sind, sollten Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Anhängiges BFH-Verfahren, BFH-Az: X R 35/05 Bitte beachten: Nutzen Sie einen auch zur Erzielung anderer Einkünfte, z.b. aus Vermietung und Verpachtung, können Sie die Fahrten (z.b. zu den Mietobjekten) als Werbungskosten geltend machen ( steuertip 05/2006). Beispiel: Sie nutzen einen betrieblichen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von Euro, so daß Ihr Privatanteil pauschal Euro im Jahr beträgt. Dreimal im Jahr sind Sie zu Ihrer vermieteten Immobilie gefahren und haben dabei km zurückgelegt. Nun müssen Sie Ihre gesamten außerbetrieblichen Fahrten (Privatfahrten und Fahrten für Vermietung und Verpachtung) schätzen. Sind Sie z.b. insgesamt km gefahren, entfallen hiervon 20 % (2.000 km/ km mal 100) auf die Fahrten zu Ihrer vermieteten Immobilie. Als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie in diesem Fall also Euro (20 % von Euro) ansetzen. Die Pauschale würde Ihnen nur 600 Euro (0,30 Euro je km mal km) bringen. Unser Tip: Bei einem niedrigeren Bruttolistenpreis Ihres Pkw könnte es allerdings genau anders herum sein, so daß Ihr Motto also lauten sollte: Erst rechnen, dann die Steuererklärung abgeben. Fahrten zur Erzielung von Einkünften geltend machen 4.4. Durch die Ein-Prozent-Regelung abgegoltene Kosten Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Dazu gehören insbesondere folgende laufende und einmalige Kosten: Gesamtkosten des Fahrzeugs Betriebsstoffkosten (Treib- und Schmierstoffe) Wartungs- und Reparaturkosten Kosten einer Garage am Wohnort Kraftfahrzeugsteuer Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen Abschreibung der Anschaffungskosten steuertip, markt intern Verlag Seite 18 von Auflage, 2006

19 Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen. Kosten, die nicht durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs, sondern durch die Inanspruchnahme besonderer Leistungen verursacht sind, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Hierzu zählen beispielsweise folgende Reise-Nebenkosten, die mit dem Nutzen des Kraftfahrzeugs selbst nur mittelbar zusammenhängen: Reise-Nebenkosten Parkgebühren Straßenbenutzungsgebühren Aufwendungen für den Transport des Fahrzeugs Kosten des ADAC-Euro-Schutzbriefs Diese Kosten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Der BFH hat diese Auffassung aktuell bestätigt. Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) und den Beitrag für einen Schutzbrief für die mit einem unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfaßt wird. BFH, Urteil vom , Az: VI R 37/03, Abruf-Nr. st Das FG Köln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, daß die Nutzungsentnahme, die in einer außerbetrieblichen Unfallverursachung liegt, durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten ist. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unfall mit einem sich auf einer Privatfahrt oder einer betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Straßenbenutzungsgebühren und Schutzbrief für Privatfahrten Außerbetrieblicher Unfall FG Köln, Urteil vom , Az: 14 K 2612/03, Abruf-Nr. st Aktuelles Urteil: Verzichtet der Arbeitgeber nach einem selbst verschuldeten Unfall eines Arbeitnehmers mit einem auf eine realisierbare Schadensersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer, so ist vom Arbeitnehmer kein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Mit der Ein- Prozent-Regelung für die Privatnutzung des s sind nach einem aktuellen nicht rechtskräftigen Urteil des FG Berlin auch alle außergewöhnlichen Kfz-Kosten abgegolten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten bei einer privaten oder einer betrieblichen Fahrt entstehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Unfall schuldhaft verursacht wird. Unser Tip: Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Richter Revision beim BFH zu. Legen Sie daher in einem vergleichbaren Fall Einspruch ein, und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. Anhängiges BFH-Verfahren, BFH-Az: VI R 73/05 Verzicht auf Schadenersatz steuertip, markt intern Verlag Seite 19 von Auflage, 2006

20 Die Gestellung einer Dienstwagengarage durch den Arbeitgeber hat der BFH als mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten angesehen, weil die Kosten für die Garage zu den gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen gehören. BFH, Urteil vom , Az: VI R 145/99, Abruf-Nr. st BFH, Urteil vom , Az: VI R 53/01, Abruf-Nr. st Unser Tip: Arbeitnehmer, die einen firmeneigenen oder geleasten nutzen, sollten mit ihrem Arbeitgeber für das Unterstellen des dienstlich genutzten Fahrzeugs in einer Garage ein Nutzungsentgelt vereinbaren. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Es handelt sich um die eigene Garage des Arbeitnehmers Das vom Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt stellt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar, sondern ist im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dies eröffnet dem Arbeitnehmer die Chance, alle Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen. 2. Der Dienstwagen wird in einer vom Arbeitnehmer angemieteten Garage untergestellt Erstattet der Arbeitgeber die Garagenmiete, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz ( 3 Nr. 50 EStG). Gestellung einer Dienstwagengarage Gestaltungstip 4.5. Fahrzeuge im Sinne der Ein-Prozent-Regelung Die Ein-Prozent-Regelung setzt voraus, daß ein Kraftfahrzeug des Steuerpflichtigen zu seinem Betriebsvermögen gehört. Sie gilt in erster Linie für PKW und Motorräder. PKW und Motorräder Die Ein-Prozent-Regelung gilt nach einer älteren BFH-Entscheidung auch bei Campingfahrzeugen. BFH, Urteil vom , Az: VI R 62/96, Abruf-Nr. st Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind Fahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind. Dies gilt beispielsweise für LKW und Zugmaschinen. Die Ein-Prozent-Regelung ist nach der BFH-Rechtsprechung allerdings auf sog. Kombi-Fahrzeuge z.b. Geländewagen anzuwenden, die nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen verfügen und bei der Kfz- Steuer als sog. andere Fahrzeuge eingeordnet sind, die nach Gewicht besteuert werden. BFH, Urteil vom , Az: X R 23/01, Abruf-Nr. st Nicht für Nutzfahrzeuge Kombi-Fahrzeuge steuertip, markt intern Verlag Seite 20 von Auflage, 2006

21 Die Ein-Prozent-Regelung ist auch auf Miet- und Leasingfahrzeuge anwendbar, die zu mehr als 50 % für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge nicht zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfordert die Entnahme von Nutzungsvorteilen nicht die Zugehörigkeit des genutzten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen, sondern allein die betriebliche Nutzungsbefugnis. Least der Arbeitnehmer ein Fahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers, ist die Ein-Prozent-Regelung anwendbar, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Kraftfahrzeugs trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmt. BFH, Urteil vom , Az: VI R 62/96, Abruf-Nr. st Miet- und Leasingfahrzeuge Abgrenzung Kostenerstattung und Nutzungsüberlassung Erstattet der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil im Sinne der Ein-Prozent-Regelung zu. Hintergrund: Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Fahrzeug zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluß eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann. BFH, Urteil vom , Az: VI R 54/00, Abruf-Nr. st Pauschalierungszeitraum Der pauschale Ansatz des Nutzungswerts und die pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann mit den Monatswerten erfolgen, wenn das Kraftfahrzeug im Kalendermonat nur gelegentlich oder zeitweise zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung steht. Unser Tip: Bei nur gelegentlicher Nutzung eines Fahrzeugs zu Privatfahrten sollten Sie unbedingt ein Fahrtenbuch führen, um Nachteile zu vermeiden. Die Monatsbeträge brauchen nach der Verwaltungsanweisung im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch (LStH H 31, 9-10) nicht angesetzt zu werden Gelegentliche Nutzung Wichtige Ausnahmen für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein betriebliches Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, oder wenn dem Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlaß oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall ist die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Selbstnutzung von Selbständigen. steuertip, markt intern Verlag Seite 21 von Auflage, 2006

22 Unser Tip: Nach unserer Auffassung sind die Monatswerte nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist. Typische Beispiele: Ein Fahrzeug befindet sich während des gesamten Monats in der Werkstatt. Der Steuerpflichtige kann das Fahrzeug wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes oder Krankenhausaufenthaltes nicht nutzen. Bitte beachten: Der Ansatz der Monatspauschale kann nur unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß keine nahestehenden Personen das Kraftfahrzeug in der Zwischenzeit zu Privatfahrten nutzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist es nach Meinung der Finanzverwaltung unerheblich, ob und wie oft im Kalendermonat das Kraftfahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Der Ansatz des pauschalen Nutzungswerts hängt nach Auffassung des Fiskus allein davon ab, ob das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte genutzt werden kann. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall sei im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Fahrten Wohnung Arbeits- bzw. Betriebsstätte 4.7. Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent- Regelung Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungen. Maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die auf volle 100 Euro abgerundet werden kann. Listenpreis Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Auch bei reimportierten Fahrzeugen ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgeblich. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der Minderausstattung durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Fahrzeug angemessen zu berücksichtigen. Auf die individuellen Anschaffungskosten kommt es nicht an. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten wird damit begründet, daß die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen ist. Dieser soll unabhängig vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis sein. Reimporte Tatsächlicher Preis ist nicht entscheidend steuertip, markt intern Verlag Seite 22 von Auflage, 2006

23 Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Regelung nicht deshalb willkürlich, weil sie die Nutzungsentnahme bei einem gebraucht gekauften betrieblichen Fahrzeug ebenfalls mit dem Listenpreis bei der Erstzulassung pauschaliert. Die Argumentation der Richter: Der Nutzer eines gebraucht gekauften betrieblichen Fahrzeugs wird im Verlauf der Nutzungszeit nach dem Kauf nicht anders behandelt als der Nutzer eines als Neuwagen gekauften betrieblichen Fahrzeugs. Bei Letzterem wird dem pauschalierten Betrag für die Nutzungsentnahme ebenfalls nicht der im Verlauf der Zeit durch die (betriebliche und private) Nutzung gesunkene tatsächliche Wert (Preis im Falle des Verkaufs) des Fahrzeugs, sondern weiterhin der Listenpreis bei der Erstzulassung zugrunde gelegt. Bei einem Kraftwagen, der aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre (LStR R 31, 9-10). Diese Regelung für Arbeitnehmer ist entsprechend bei Selbständigen anzuwenden. Im Fall eines Fahrzeugwechsels z.b. bei Veräußerung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Monat des Fahrzeugwechsels der inländische Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat. Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Fahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Fahrzeugs. Bei inländischen Fahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren (sog. Kfz-Schein, seit dem 1. Oktober 2005 die sog. Zulassungsbescheinigung Teil I). Die Umsatzsteuer ist Teil der Bemessungsgrundlage. Es ist daher in jedem Fall der Bruttolistenpreis anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn ein Gebrauchtwagen von Privat ohne Umsatzsteuer erworben wurde. Zur Sonderausstattung gehören alle Ausstattungen des Kraftfahrzeugs, die sich nicht im Listenpreis niedergeschlagen haben. Typische Beispiele sind: Keine Sonderregelung für Gebrauchtwagen Sonderregelung für gepanzerte Kfz Fahrzeugwechsel Erstzulassung ist entscheidend Umsatzsteuer Sonderausstattungen Autoradio, CD-Player Schiebedach Klimaanlage Auch die Sonderausstattungen sind mit den Preisempfehlungen der Hersteller als Listenpreise anzusetzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Kosten für auch nachträglich eingebaute Navigationsgeräte und Diebstahlsicherungssysteme als Sonderausstattungen zu erfassen. Unser Tip: Bei Arbeitnehmern bleibt der Wert eines Autotelefons, einer Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen außer Ansatz (LStR R 31, 9-10). Dies muß nach unserer Auffassung für Selbständige entsprechend gelten. steuertip, markt intern Verlag Seite 23 von Auflage, 2006

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