Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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1 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, Bremen Frau Banik Universität Bremen -Rechtsstelle- Postfach Bremen Auskunft erteilt Frau Siemes T F Datum und Zeichen Ihres Schreibens Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5 V 1006/11 u.a. Bremen, In den Verwaltungsrechtssachen 5 V 1006/11 u.a. gegen Universität Bremen In den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Studium in den Studiengängen Psychologie (B.Sc.), Wirtschaftspsychologie (M.Sc.) und Klinische Psychologie (M.Sc.) zum WS 2011/2012 hat die Kammer zur Kapazitätsberechnung vom 13. April 2011 bzw. 16. September 2011 nachfolgende Hinweise und Fragen: 1. Beigezogene Unterlagen Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegten Unterlagen beigezogen hat, die in diesen Jahren Gegenstand der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung im Bachelorstudiengang Psychologie und in den Masterstudiengängen Wirtschaftspsychologie und Klinische Psychologie waren. 2. CNW-Berechnung Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie der Antragsgegnerin ist gemäß Anlage 3 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen Zulassungszahlensatzung vom 30. Mai 2011 auf 3,2417, der Curricularnormwert für den Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie auf 1,7833 und für den Masterstudiengang Klinische Psychologie auf 1,7250 festgesetzt worden. Das Gericht prüft, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierungen dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot sowie den Anforderungen rationaler Abwägung genügt (vgl. BVerfG, B. v , NVwZ 1992, 361; OVG Bremen, B. v B 486/06). a) Betreffend den Bachelorstudiengang wird die Antragsgegnerin um Vorlage der Modulbeschreibung 1b Praxismodul zur Psychologie sowie der Modulbeschreibung 4b Grundlagen der Differenziellen Psychologie und 4b Vertiefungsseminar Grundlagen der Differenziellen Psychologie gebeten. Verwaltungsgericht Bremen - im Justizzentrum Am Wall - Am Wall Bremen Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich Bus/Straßenbahn Haltestellen Domsheide Parkhaus Violenstraße Sprechzeiten Mo. - Do.: 09:00-15:00 Uhr Fr. 09:00-13:30 Uhr Rechtsantragstelle Mo. - Fr.: 09:00-12:00 Uhr (und nach Vereinbarung) Bankverbindungen Bremer Landesbank (BLZ ) Kto Deutsche Bundesbank - Filiale Bremen (BLZ ) Kto Sparkasse Bremen (BLZ ) Kto

2 - 2 - Die Antragsgegnerin wird um eine klare und nachvollziehbare Begründung der festgesetzten CA von 0,0667 (Praxismodul zur Psychologie), 0,0167 (Grundlagen der differenziellen Psychologie) sowie 0,0667 (Vertiefungsseminar Grundlagen der diff. Psychologie) gebeten. Die Antragsgegnerin wird in diesem Zusammenhang um Mitteilung gebeten, weshalb das Modul 1b Praxismodul zur Psychologie im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis zum WS 2011/2012 als Tutorium ausgewiesen ist, in der Curricularwertberechnung aber als Seminar. Die Antragsgegnerin wird mit Blick auf die neu in den Bachelorstudiengang eingeführten Module um Vorlage des Beschlusses des Rektorats zu Lehrveranstaltungsarten, Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren vom 19. März 2007 gebeten. b) Zwischen dem online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis (WS 2011/2012) zum Studium Psychologie (B.Sc.), Klinische Psychologie (M.Sc.) und Wirtschaftspsychologie (M.Sc.) und den Aufstellungen zur Curricularwertberechnung ergeben sich erhebliche Abweichungen, bezüglich derer die Antragsgegnerin um eine nachvollziehbare Begründungen gebeten wird: aa) Im Bachelorstudiengang wird unter dem Modul 12 (Klinische Kinderpsychologie) das Seminar Diagnostik & Interv. bei psych. Störungen im Jugendalter ausgewiesen. Dieses fehlt im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis. Gleiches gilt für das Kolloquium Diagnostik & Interv. bei psych. Störungen im Kindesalter. Unter dem Modul 14 (Fortbildung und Beratung) ist das Seminar Management und Qualität von Prozessen im Vorlesungsverzeichnis der Universität ausgewiesen. In der Curricularwertberechnung erscheint dieses als Kolloquium. Unter dem Modul 15 (Rechtspsychologie) werden das Seminar Diagnostisch-methodische Grundlagen der rechtspsychologischen Arbeitsfelder und das Kolloquium Diagnostische Verfahren in der Rechtspsychologie im Überblick im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen. Die Kammer geht mit Blick auf die Curricularwertberechnung davon aus, dass es sich hier um eine Verwechselung der Veranstaltungsarten handelt. Zugleich wird unter dem Modul 15 in der Curricularwertberechnung das Kolloquium Fachliche Begleitung/Supervision der praktischen Arbeit ausgewiesen. Dieses Kolloqium findet sich nicht im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis der Universität Bremen. Unter dem Modul 16 (Methodik, Evaluation und Qualitätssicherung) werden in der Curricularwertberechnung die Seminare Forschungsmethodik, Evaluation und Metaanalyse und Qualitätssicherung sowie das Kolloquium Methodenintegration und Computer Literacy ausgewiesen. Diese finden sich nicht im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis der Universität Bremen. bb) Im Masterstudiengang Klinische Psychologie wird unter dem Modul 5 (Interventionen im Kindes- und Jugendalter) das Seminar Interventionsprogramme für Jugendliche ausgewiesen. Dieses findet sich nicht im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis der Universität Bremen. Unter dem Modul 7 (Interventionen im Erwachsenenalter) wird das Seminar Basisinterventionen klinisch-psychologischen Handelns mit 3 SWS in der Curricularwertberechnung ausgewiesen. Im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis sind hier nur 2 SWS ausgewiesen. cc) Im Masterstudiengang Wirtschaftspsychologie ist in der Curricularwertberechnung das Seminar Kompaktkurs Psychologie ausgewiesen. Dieses findet sich nicht im online einsehbaren Vorlesungsverzeichnis. Gleiches gilt für die Vorlesung Überblick Forschungsmethoden, das Seminar Anwendungsbeispiele Forschungsmethoden, das Seminar Arbeitsanalyseverfahren sowie das im dritten Semester ausgewiesene Forschungskolloquium. Schließlich ist das Seminar Interkulturalität II in der Curricularwertberechnung mit 2 SWS ausgewiesen, im Vorlesungsverzeichnis aber mit nur 1 SWS.

3 Fragen zur Mittel- und Stellensituation Haben sich bzgl. der Mittel- und Stellensituation Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben? Gibt es etwa unter Berücksichtigung des Standes der Erfüllung der gegenseitigen Pflichten eine (veränderte) Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Ressort (z.b. Ziel- und Leistungsvereinbarung gem. 105a BremHG)? Auf welcher Grundlage erfolgten die Aussage zur Mittel- und Stellensituation sowie die Zuweisung von Stellen mit Beschluss des Rektorats vom 18. April 2011 mangels gültigen Wissenschaftsplan und Hochschulgesamtplan für das Jahr 2011? 4. Fragen zum Lehrpersonal a) Bezüglich einer Deputatsverminderung für den Aufbau und die Organisation einer Ambulanz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der Universität Bremen weist die Kammer darauf hin, dass zu den Aufgaben, die eine Verminderung rechtfertigen, nicht solche dienstlichen Aufgaben und Funktionen gehören, die zur Lehre und den typischerweise den Professoren obliegenden Aufgaben innerhalb des Betriebs der Universität zu rechnen sind. Diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 151). Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, inwiefern Frau Prof. P. bzgl. der Ambulanz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der Universität Bremen mit dienstlichen Aufgaben betraut ist, die nicht zum typischen Aufgabenbereich der Professoren gehören, sondern ihrem Wesen nach zum Bereich der Hochschulverwaltung gehören. Auch wird um Klarstellung gebeten, inwiefern noch in den Jahren 2011 und 2012 Aufbauarbeiten für die Ambulanz zu erwarten sind. Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in der Hochschule gemäß 7 Abs. 3 BremLVNV vom zuständigen Organ übertragen worden sein muss, um eine Deputatsreduzierung zu ermöglichen. Diesbezüglich wird um Mitteilung gebeten, wer Frau Prof. P. den Aufbau und die Organisation der Ambulanz für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der Universität Bremen übertragen hat. Schließlich wird um Mitteilung gebeten, ob es sich bei der von Frau Prof. P. in Bezug genommenen Kleingruppenbetreuung von Studierenden in der Hochschulambulanz um einen Teil des Bachelorstudiengangs Psychologie handelt bzw. um einen Teil der Masterstudiengänge. Gleiches gilt für die von ihr erwähnte Betreuung von Forschungspraktikanten. Um eine nähere Beschreibung der Tätigkeiten und die Einordnung in den Studienplan wird gebeten. b) Die Antragsgegnerin wird um Erläuterung der für Lektoren angesetzten Deputatsstunden gebeten: Wieso ist für keine der Lektorenstellen ein volles Deputat von 16 SWS in die Berechnung eingestellt worden? Die Antragsgegnerin wird um Vorlage der die Reduzierung begründenden Unterlagen sowie um Vorlage der jeweiligen Arbeitsverträge und Aufgabenbeschreibungen gebeten. Die Antragsgegnerin wird um Mitteilung gebeten, warum die halbe Lektorenstelle der Lehrperson L. mit nur 6 SWS ausgewiesen ist. c) Die Antragsgegnerin wird um Klarstellung gebeten, welche Stelle genau Frau R1 einnimmt. Die Antragsgegnerin wird um Vorlage des Arbeitsvertrages gebeten. Zugleich weist die Kammer darauf hin, dass sich aus einer Kombination einer halben Lektorenstelle sowie der Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters von 2 SWS selbst nach den Maßstäben der Antragsgegnerin 9 SWS und nicht die ausgewiesenen 8 SWS ergeben (vgl. insoweit auch die SWS des ausgeschiedenen Herrn R. aus dem Vorjahr). Nach Auffassung der Kammer wären für die Lehrperson R1 10 SWS auszuweisen (vgl. oben, b)). d) Die Antragsgegnerin wird um eine nachvollziehbare Darstellung und Klarstellung gebeten, inwiefern das fehlende Lehrdeputat des ausgeschiedenen Herrn R. durch zusätzliche Lehraufträge kompensiert wird.

4 - 4 - e) Die Antragsgegnerin hat Lehraufträge nicht in die Berechnung einbezogen, die nach ihren Angaben Ersatz für einen erkrankten Wissenschaftlichen Mitarbeiter sein sollen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um den Wissenschaftlichen Mitarbeiter K. handelt. Die Antragsgegnerin wird gebeten, den entsprechenden Arbeitsvertrag und einen Nachweis zum krankheitsbedingten Ausfall vorzulegen. f) Die Antragsgegnerin wird gebeten mitzuteilen, wieso bei der Kapazitätsberechnung Lehraufträge aus dem SS 2011 statt aus dem SS 2010 berücksichtigt worden sind. Das Gericht weist insofern darauf hin, dass gemäß 2 Abs. 3 BremHZG [ ] die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden [ ] in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind. Die Antragsgegnerin wird mit Blick auf 2 Abs. 3 BremHZG um Mitteilung gebeten, ob durch das Rektorat eine Zuweisung von Lehrauftragsstunden für das WS 2011/2012 erfolgt ist. g) Die Antragsgegnerin wird um Vorlage der Arbeitsverträge der Lehrpersonen B., V., D1., D2, E., G., K1., K2., R1., K3., L., M1., M2., M3., R2., S1., S2., S3, T1., T2., A., W1., W2. und W3. gebeten. h) Die Antragsgegnerin wird um Mitteilung gebeten, ob es sich bei der als Drittmittelstelle ausgewiesenen Stelle des befr. Beamten M. (6 SWS) um ein zur Verbesserung der Lehre finanziertes Lehrangebot ( 2 Abs. 4 BremHZG) handelt. i) Die Antragsgegnerin wird gebeten zu erläutern, wieso die im auf der Homepage verfügbaren Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Lehrpersonen P., M. sowie K. nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden sind. Es wird gebeten zu erläutern, auf welchen Grundlagen die genannten Personen Lehrtätigkeiten wahrnehmen. 5. Privatdozenten Die Antragsgegnerin wird gebeten, wie in den Vorjahren die als Pflichtangebot aktuell zu erbringende Lehre von Privatdozenten, Emeriti, Honorarprofessoren etc. aufzulisten sowie eventuell bestehende Befreiungen von der Pflichtlehre darzulegen. 6. Schwund Die Antragsgegnerin wird gebeten mitzuteilen, auf welcher Annahme(n) sie in den beiden Masterstudiengängen zu der von ihr zugrunde gelegten Auslastungsquote gelangt. Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der Schwundquote möglichst aktuelle Daten heranzuziehen sind, um ein realitätsnahes Ergebnis zu erreichen (vgl. VG Bremen, B. v V 2284/07). Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, warum die Studienverlaufstatistik zum Master Wirtschaftspsychologie bezüglich der im WS 09/10 beginnenden Kohorte nicht statt der Kohorte WS 06/07 des Diplomstudiengangs Berücksichtigung gefunden hat. 7. Vergabeverfahren Die Antragstellerin wird gebeten mitzuteilen, wie viele Studienplätze im behördlichen Vergabeverfahren (einschließlich Nachrückverfahren) in den drei Studiengängen der Lehreinheit Psychologie vergeben und wie viele der vergebenen Studienplätze angenommen worden sind. Sofern mehr als die in der Satzung vom 30. Mai festgesetzten Studienplätze vergeben worden sind, wird um Mitteilung gebeten, nach welchen Kriterien dies erfolgt ist. Für den Fall, dass außerkapazitär weniger Studienplätze zu vergeben sein sollten als Antragstellerinnen und Antragsteller vorhanden sind, erwägt die Kammer, der Antragsgegnerin aufzugeben, entweder ein Losverfahren durchzuführen oder etwaige noch freie Plätze nach einer an der Vergabeverordnung orientierten Rangliste unter den Antragstellerinnen und Antragstellern

5 - 5 - zu vergeben (vgl. VGH Ba-Württ., B. v NC 9 S 240/09 juris; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, B. v BvR 1467/07 juris). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin wird um Stellungnahme bzw. Vorlage ergänzender Unterlagen bis zum 21. Oktober 2011 gebeten. Mit freundlichen Grüßen

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