Geänderte Rahmenbedingungen in der Vollpauschalierung Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe

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1 Geänderte Rahmenbedingungen in der Vollpauschalierung Gestaltungsmöglichkeiten für wachsende Betriebe Mag. Maria Brugger Steuerberaterin Geschäftsführerin der LBG Steiermark Steuerberatung GmbH Tel.: DW 8037 mailto: Raaba, am 11. Dezember 2014 Mag. Erhard Lausegger Beeideter Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Geschäftsführer der LBG Steiermark Steuerberatung GmbH Tel.: / mailto: e.lausegger@lbg.at Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Wien Einheitsbewertung Hauptfeststellung 2014 Neuerungen durch die Hauptfeststellung Feststellung der Einheitswerte zum 1.Jänner 2014 ( 20 c BewG) Neufeststellung der Einheitswerte für das landwirtschaftliche Vermögen das forstwirtschaftliche Vermögen das Weinbauvermögen das gärtnerische Vermögen und das übrige luf Vermögen Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014, Wirksamkeit und in Kraft treten erst mit 1.Jänner 2015 Zwei Einheitswertbescheide zum möglich! 2 1

2 Gewinnermittlungsarten LuF Vollpauschalierung LuF Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 Vollpauschalierung 2 VO Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Vollpauschalierung 2 VO Gesamteinheitswert < ,-- Gesamteinheitswert < ,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt Keine große Option in der BSVG beantragt und Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Forstwirtschaftliche Einheitswert < ,-- und Keine große Option in der BSVG beantragt und Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Forstwirtschaftlicher Einheitswert < ,-- und Umsätze < ,-- Umsätze < ,-- Gewinn = 39 % vom Einheitswert Gewinn = 42 % vom Einheitswert 3 Gewinnermittlungsarten LuF Teilpauschalierung LuF Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 Teilpauschalierung 8 VO Gesamteinheitswert zwischen ,-- und ,-- oder Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt oder Forstwirtschaftliche Einheitswert > ,-- und Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Teilpauschalierung 9 VO Gesamteinheitswert zwischen ,-- und ,-- oder Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar oder Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigt Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt oder Forstwirtschaftlicher Einheitswert > ,-- und Umsätze < ,-- Umsätze < ,-- Gewinn = E/A Rechnung (Bruttoeinnahmen abzüglich 70 % Betriebsausgabenpauschale) Gewinn = E/A Rechnung (Bruttoeinnahmen abzüglich 70 % (80 %) Betriebsausgabenpauschale 4 2

3 Gewinnermittlungsarten LuF E/A Rechnung LuF Freiwillige E/A Rechnung bis 2014 Verpflichtende E/A Rechnung ab 2015 Bei einem Gesamteinheitswert < ,-- und Gesamteinheitswert zwischen ,-- und ,-- oder Umsatzgrenze < ,-- Umsatzgrenze zwischen ,-- bis ,-- Gewinn = lt. E/A - Rechnung Gewinn = lt. E/A - Rechnung Unter einem Gesamteinheitswert von ,-- und einem Umsatz < ,-- ist eine freiwillige E/A-Rechnung möglich. Eintritt bei Überschreiten des Gesamteinheitswertes mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Eintritt bei Überschreiten der ,-- Umsatzgrenze in zweiaufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Ablauf des Pufferjahres. 5 Gewinnermittlungsarten LuF Vollpauschalierung Forstwirtschaft Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 Vollpauschalierung 3 (1) VO Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert < ,-- und Gesamteinheitswert < ,-- Keine große Option in der BSVG beantragt und Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Vollpauschalierung 3 (1) VO Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert < ,-- und Gesamteinheitswert < ,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche < 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt Keine große Option in der BSVG beantragt und Keinen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Umsätze < ,-- Umsätze < ,-- Gewinn = 39 % vom Einheitswert Gewinn = 42 % vom Einheitswert 6 3

4 Gewinnermittlungsarten LuF Teilpauschalierung Forstwirtschaft Grenzen nach der LuF - PauschalVO 2011 bis 2014 Teilpauschalierung 3 (2) VO Grenzen nach der LuF - PauschalVO ab 2015 Teilpauschalierung 3 (2) VO Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert > ,-- und Gesamteinheitswert zwischen ,-- bis ,-- Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt und Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Forstwirtschaftliche (Teil) Einheitswert > ,-- und Gesamteinheitswert zwischen ,-- bis ,-- und Selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Fläche > 60 Hektar und Zahl der tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigt Ausübung der großen Option in der BSVG beantragt oder Einen Antrag auf Teilpauschalierungsoption bei EHW < ,00 gestellt und Umsätze < ,-- Umsätze < ,-- Gewinn = lt. E/A-Rechnung Gewinn = lt. E/A-Rechnung 7 Buchführungspflicht in der Land- und Forstwirtschaft Grenzen gemäß 125 BAO bis 2014 Umsätze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils ,-- übersteigen Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres Erlischt, wenn die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des drauffolgenden Kalenderjahres der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres ,-- überstiegen hat. Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein Grenzen gemäß 125 BAO ab 2015 Umsätze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils ,-- übersteigen Eintritt der Verpflichtung mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres Erlischt, wenn die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des drauffolgenden Kalenderjahres der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres ,-- überstiegen hat. Eintritt die Verpflichtung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein Neue Umsatzgrenze ist erstmals auf den in den Jahre 2013 und 2014 ausgeführten Umsätze anzuwenden. 8 4

5 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Veranlagungszeitraum 2015: Für 2015 ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO 2015 der zum 31. Dezember 2014 festgestellte Einheitswert maßgeblich. Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum einen Einheitswert in Höhe von a) ,-- b) Variante ,-- Lösung: a) Gewinn muss durch vollständige E/A-Rechnung ermittelt werden b) Gewinn unter Anwendung der Teilpauschalierung LuF-PauschalVO Veranlagungszeitraum 2016 und nachfolgende Zeiträume: Für 2016 und Folgejahre ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der LuF-PauschalVO 2015 der zum 31. Dezember 2015 festgestellte Einheitswert maßgeblich. 9 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) hat zum einen Einheitswert in Höhe von ,--. Im Rahmen der Hauptfeststellung wird der Einheitswertbescheid im Jahr 2016 erst erlassen, mit dem ein Einheitswert von über ,-- festgestellt wird. Lösung: a) Neuer Einheitswert ist rückwirkend mit 1.Jänner 2015 wirksam und stellt zum 31. Dezember 2015 den maßgeblichen Einheitswert dar b) Ab dem Jahr 2016 wäre daher der Gewinn durch eine vollständige E/A-Rechnung zu ermitteln. c) Es bestehen jedoch keine Bedenken, die LuF-PVO auch noch für das Jahr 2016 weiter anzuwenden. 10 5

6 Anstieg bzw. Absinken des Einheitswertes durch die Hauptfeststellung Anstieg des Einheitswertes: Kommt es ag der Hauptfeststellung zu einem Anstieg des Einheitswertes über ,-- und somit zum Entfall der Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr 2016, bestehen keine Bedenken, die LuF-PauschalVO 2015 bis inklusive jenes Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der Hauptfestellung die Neufeststellung des Einheitswertes erfolgt. Absinken des Einheitswertes: Kommt es ag der Hauptfeststellung zu einem Absinken des Einheitswertes unter ,-- und somit zur Anwendbarkeit der LuF-PVO 2015 ab dem Jahr 2016, kann der Gewinn ab diesem Jahr pauschal ermittelt werden. 11 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von ,--. Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung ermittelt werden. Variante: Einheitswertbescheid wird im Jahr 2016 erlassen mit einem Einheitswert unter ,-- Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Vollpauschalierung ermittelt werden 12 6

7 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel wie vorher: Im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2017 wird ein Einheitswertbescheid erlassen, mit dem ein Einheitswert von unter ,-- festgestellt wird. Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt somit den zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar. b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn mittels Vollpauschalierung ermittelt werden. c) Wurde das Jahr 2016 bereits auf Basis einer Teilpauschalierung veranlagt, kann im Zuge der Änderung des Bescheides gemäß 295 a BAO auf eine Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung gewechselt werden. 13 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel Wertfortschreibung: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von ,--. Im Jahr 2015 wird mittels Wertfortschreibungsbescheid zum ein Einheitswert in Höhe von ,-- festgestellt. Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der fortgeschriebene Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Im Jahr 2015 ist die Vollpauschalierung unter Anwendung der LuF-PVO 2015 nicht möglich. c) Gewinn kann im Rahmen der LuF-PVO 2015 nur mittels Teilpauschalierung ermittelt werden. 14 7

8 Erstmalige Anwendung der LuF-PauschalVO im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung Beispiel: Landwirtschaftliche Betrieb (LuF-PauschalVo 2011) dessen Gewinn bislang mittels Vollpauschalierung ermittelt wurde, hat zum 31. Dezember 2014 eine Einheitswert in Höhe von ,--. Lösung: a) Für die Anwendung der Vollpauschalierung im Jahr 2015 ist der Einheitswert zum 31. Dezember 2014 maßgeblich. b) Gewinn kann daher im Rahmen der LuF-PVO 2015 mittels Vollpauschalierung ermittelt werden. Variante: Einheitswertbescheid wird im Zuge der Hauptfeststellung im Jahr 2016 erlassen mit einem Einheitswert über ,-- Lösung: a) Einheitswert wird mit 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam und stellt den zum 31. Dezember 2015 maßgeblichen Einheitswert dar b) Ab dem Jahr 2016 kann der Gewinn daher mittels Teilpauschalierung ermittelt werden 15 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Veranlagung 2015 Die Beurteilung, ob für die Veranlagung 2015 die LuF Pausch VO anwendbar ist, hat jedenfalls noch anhand des alten Einheitswertbescheides (HF 1988 oder nachgelagerte Wertfortschreibung) zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Zustellung des Einheitswertbescheides HF 2014 bereits im Jahr 2014 erfolgte. 16 8

9 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Veranlagung 2016 und später Grundsätzlich ist der Hauptfeststellungsbescheid von Relevanz, da er mit 1. Jänner 2015 wirksam wird und daher zum als Grundlage für die Beurteilung dient. Zustellung des EW HF Bescheides 2016 Kommt es aufgrund der HF zu einen Anstieg des Einheitswertes über ,-, so bestehen keine Bedenken, die LuF Pausch VO 2015 bis inklusive jenes Kalenderjahres weiter anzuwenden, in dem im Rahmen der Hauptfeststellung die Neufeststellung der Einheitswerte erfolgt. (EStR 4141 c (Entwurf)) 17 Beurteilung der Zulässigkeit der Vollpauschalierung Nach der LuF-PauschalVO 2015 ist das Ausmaß der selbstbewirtschafteten reduzierten landwirt. Nutzfläche und die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten im Kalenderjahr 2014 maßgeblich. 18 9

10 Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Gesetzliche Grundlagen Durchschnittssatzbesteuerung gemäß 22 UStG Stellt keine begünstigte Besteuerung der Umsätze dar, sondern dient nur der Vereinfachung des Steuerverfahrens Regelbesteuerung Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. 19 Umsatzsteuer bei Land- und Forstwirten Änderungen durch Budgetbegleitgesetz UStG wurde wie folgt geändert: a) Abs. 1 lautet: Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze ,-- nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 % (Nichtunternehmer) mit 12 % (Unternehmer) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. b) neuer Absatz 1a angefügt. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von ,-- nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist 125 BAO sinngemäß anzuwenden

11 Selbstanzeige seit Neuerungen im Überblick I Zweite Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung, wenn bereits eine Selbstanzeige über den selben Abgabenanspruch erstattet wurde Bisherige Regelung (25%-iger Strafzuschlag bei nochmaliger Selbstanzeige) ersatzlos gestrichen Derselbe Abgabenanspruch = selbe Abgabenart + Zeitraum (z.b. KöSt 2012; UVA 7/2014) Davon ausgenommen sind Vorauszahlungen Egal, ob 1. Selbstanzeige vorsätzlich oder fahrlässig unvollständig / fehlerhaft Gilt für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte 1. Selbstanzeige muss daher vollständig und korrekt erstattet werden! 21 Selbstanzeige seit Neuerungen im Überblick II Bei Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Nachschau, etc. muss für Straffreiheit Abgabenerhöhung bezahlt werden Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verkürzungen Problem der Abgrenzung zu leicht fahrlässigen Verkürzungen Abgabenerhöhung gestaffelt: 5% bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu % bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als anlässlich = jede Form der Ankündigung / Bekanntgabe Für Straffreiheit der Selbstanzeige: Bezahlung der verkürzten Abgaben und der Abgabenerhöhung erforderlich! HANDLUNGSBEDARF! 22 11

12 Wann liegt überhaupt eine strafbare Handlung vor? Objektive Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht. z.b. falsche Steuererklärung, fehlende Einreichung einer Steuererklärung Bewirken einer objektiven Abgabenverkürzung durch aktives Tun (zb Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung) durch Unterlassen (zb durch Nichtanzeige der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit) Subjektives Verschulden des Täters im Tatzeitpunkt Schuldfähigkeit Vorsatz/Fahrlässigkeit Keine Entschuldigungsgründe (zb Irrtum) 23 Die wichtigsten Finanzvergehen samt Strafdrohung I Finanzvergehen vorsätzliche Finanzordnungswidrigkeit: 49: Nichtmeldung/-entrichtung von Selbstbemessungsabgaben (zb LSt, USt) am Fälligkeitstag 49a: Unterlassene Schenkungsmeldung oder Mitteilung nach 109b EStG primäre Geldstrafe bis zu 50% des verspätet/nicht entrichteten Abgabenbetrages 10% des VW der Schenkung bzw. des zu meldenden Betrages ausnahmsweise Freiheitsstrafe 50: Erschleichen von Zahlungserleichterungen bis zu 5.000,-- 51: Verletzung sonstiger Pflichten (zb Belegaufbewahrungspflicht) oder Erschwerung von Kontrollen fahrlässige Abgabenverkürzung bis zu 5.000,-- 1-fachen VB vorsätzliche Abgabenhinterziehung 2-fachen VB bis zu 2 Jahre 24 12

13 Die wichtigsten Finanzvergehen samt Strafdrohung II verkürzter Betrag in PRIMÄRE Freiheitsstrafe zusätzlich Geldstrafe bis zu Verbandsgeldbuße bis zu über *) bis zu 3 Jahre 1 Mio 2,5 Mio ABGABENBETRUG über Monate bis zu 5 Jahre 1,5 Mio 5 Mio über bis 10 Jahre 2,5 Mio 4fache des VB *) Bei Schmuggel, Hinterziehung von Ein- od. Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei: ab einem VB von ,--. Zusätzliche Voraussetzung für Abgabenbetrug: Verwendung verfälschter/falscher Urkunden oder Beweismittel Scheingeschäft / Scheinhandlung Vorsteuerbetrug Verkürzung durch Geltendmachung von Vorsteuern, welchen keine Lieferung/sonst.Leistung zugrunde liegt 25 die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Wien 13

14 die Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft Betriebsführung Betriebswirtschaftliche bzw. steuerliche Aufzeichnungen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Doppelte Buchführung Kennzahlenberechnungen Umsatzsteuermeldungen Aus- und Weiterbildung Meisterausbildung LK-Arbeitskreis Unternehmensführung Landwirtschaftliche Schulen 27 Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. übersichtlicher Programmaufbau mit einfacher Navigation individuelle Anordnung von Funktion mittels Favoriten Aufgabenlogik unterstützt richtiges und effizientes Arbeiten auch mit Touchscreen bedienbar 28 14

15 Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. einfache Buchungsmaske für effizientes Buchen individuelle Buchungsregeln für zeitsparendes Buchen übersichtlicher Bankimport erleichtert Verbuchung Buchen nach Soll/Haben- oder Einnahmen/Ausgaben-Prinzip 29 Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. vordefinierter LBG-Agrar-Kontorahmen mit flexiblen Anpassungsmöglichkeiten Buchungsautomatiken für Anlagenerfassung, AfA, Inventur, Abschlussbuchungen Kontorahmen-Schnittstellenlogik verhindert Fehler bei Datentransfer umfangreiche Such- und Filterfunktion 30 15

16 Einfach. Übersichtlich. Praxisorientiert. umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen Umsatzverlauf, Mehrjahresvergleiche Auswertung von Betriebszweigen Auswertungspakete für Meisterkurs und LK-Arbeitskreis 31 Online / Offline ist als Online- oder Offline-Lösung erhältlich LBG-Tipp: Nutzen Sie die Vorteile der Online-Variante ohne Update-Aufwand immer die aktuellste Version Schutz vor Datenverlust Datenzugriff immer und überall 32 16

17 Für jeden die richtige Version. Programmversionen Einsatzbereiche: Einsteiger Meister & Arbeitskreis Vollversion Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Doppelte Buchführung, Bilanz, G&V - Umsatzsteuermeldungen - - Meisterkurs & LK-Arbeitskreis Unternehmensführung - Leistungsmerkmale: Mehrbetriebsfähigkeit (standardmäßig 3 Betriebe) LBG-Agrar-Kontorahmen mit Produktionsschwerpunkten (z. B. Pflanzenbau, Weinbau, Tiere) vordefiniert Buchungsautomatiken und Buchungsregeln unterstützen effizientes Buchen, Splitbuchungen Anlagenverzeichnis, automatische AfA-Verbuchung Grundstücksverzeichnis und Anbau-, Ernte-, Vieh- & Naturalienregister, Bestands- und Mengenverwaltung - Vorräte, Inventur mit automatischer Verbuchung - Personenkonten, Offene Postenverwaltung, Kunden-/Lieferantenauswertungen - Kostenstellen, Betriebszweige - Verwaltung der Geldflüsse im Privatbereich umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen Auswertungspaket Meisterkurs und LK-Arbeitskreis - Soll-/Ist-Umsatzsteuerverbuchung, Umsatzsteuermeldungen (UVA, ZM), Umsatzsteuerverprobung, Schnittstelle FinanzOnline (U1, U30, U31, ZM) Für jeden die richtige Version. Preise in EUR inkl. 20% Ust. (Preisangaben sind gültig bis ) Online-Lösung: Lizenzpreis (einmalig) Offline-Lösung: Lizenzpreis (einmalig) Jahresentgelt für Wartung und Hotline-Support *) erhältlich ab Jänner 2015 Einsteiger 60,-- 99,-- Meister & Arbeitskreis Meisterkurs- bzw. Arbeitskreisteilnehmer statt 340,-- nur 240,-- statt 380,-- nur 280,-- inkl. 24 Monate Wartung & Hotline Vollversion * ) 460,-- 499,-- 30,-- 60,-- Gruppenrabatte für Voll- und Einsteigerversion für Schulen, Verbände, Vereine, Ortsgruppen, Arbeitsgemeinschaften fragen Sie einfach unter 02262/64234 bei uns nach! 34 17

18 Die Vorteile überzeugen. User-Erfahrungen zeigen: Schnelle Einarbeitung, sowohl für Buchhaltungs-Einsteiger als auch Umsteiger von anderen Buchhaltungsprogrammen. Modernste Technologie und Design: Unsere Softwaredesigner haben großen Wert auf einfache Bedienung, auch mit Touchscreen, gelegt. Einfach komplett: Grundstückverzeichnis sowie Anbau-, Ernte-, Vieh- & Naturalienregister in einem Programm integriert, bieten mit praxistauglichen Auswertungen einen detaillierten Gesamteinblick in Ihren Betrieb. 35 Die Vorteile überzeugen. Durch Kontorahmen-Schnittstellenlogik funktioniert Datenaustausch, z. B. mit BMD, trotz individuell angelegter Konten keine lästige und zeitaufreibende Fehlersuche oder gar manuelle Saldenübernahme. Onlinefähigkeit ermöglicht standortunabhängigen Datenzugriff, schützt vor Datenverlust und stellt sicher, dass man immer über die aktuellste Programmversion verfügt. (kein Update-Aufwand) LBG Computerdienst ist gut vernetzt: Wir stehen für Sie laufend in Kontakt mit dem LFI, LK-Beratern, den landwirtschaftlichen Schulen und Universitäten, Förderstellen, der AMA, dem Ministerium und unseren Steuerexperten bei LBG Österreich

19 Wir kümmern uns um Ihre Aufzeichnungen. Lernen Sie mit unserer Online-Demoversion kennen oder rufen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr erfahren wollen und Fragen haben wir freuen uns Sie beraten zu dürfen! Ihr LBG Computerdienst-Team die Spezialisten für Agrar-Software in Österreich, seit mehr als 25 Jahren! 37 Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 30 STANDORTE ÖSTERREICHWEIT KLIENTEN-STRUKTUR: Burgenland Eisenstadt Großpetersdorf Mattersburg Neusiedl/See Oberpullendorf Oberwart Kärnten Klagenfurt Villach Wolfsberg Niederösterreich Gänserndorf Gloggnitz Gmünd Hollabrunn Horn Korneuburg Mistelbach Neunkirchen St. Pölten Waidhofen/Thaya Wr. Neustadt Oberösterreich Linz Ried Steyr Salzburg Salzburg-Stadt Steiermark Bruck/Mur Graz Leibnitz Liezen Tirol Innsbruck Wien LBG Österreich GmbH Ein Unternehmen 30 Standorte in 8 Bundesländern Ihr persönliches Beratungs-Team in Ihrer Nähe Steuerberatung & Rechtsformwahl, Gründung, Übergabe Buchhaltung & Bilanz, Wirtschaftsprüfung, Gutachten Personalverrechnung, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Kalkulation, Planung, Kostenrechnung, Unternehmensbewertung Business-Software-Lösungen: Beratung, Implementierung, Schulung Personen- und Kapitalgesellschaften, Familienbetriebe, Unternehmensgruppen, Freie Berufe, Einzelunternehmer, Miteigentumsgemeinschaften, Konzerntöchter, Vereine, Verbände, Franchise, Privatstiftungen, öffentliche und private Institutionen

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