HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Priska Hinz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend Anerkennung von ausländischen Abschlüssen und Antwort des Ministers für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung des Ministers für Wissenschaft und Kunst: Ausländische Abschlüsse werden aus unterschiedlichen Gründen, also nicht nur zur Anerkennung, hessischen Behörden vorgelegt. Bei Schulabschlüssen geht es zum einen um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem hiesigen Schulabschluss zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums. Bei Hochschulabschlüssen geht es im Regelfall um die Genehmigung zur Führung der im Ausland erworbenen akademischen Grade. Daneben geht es aber auch um die Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit deutschen Abschlüssen in den Fällen, in denen ein dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbares Examen vorliegen muss, z.b. Zulassung zur Steuerberaterprüfung, Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen, Zulassung zur Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz, Anerkennung als Fachkraft im Sinne der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, Anerkennung nach dem Ingenieurgesetz usw. Bei der Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen wird geprüft, ob ein im Ausland erworbener Befähigungsnachweis einer Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung entspricht. Bei Abschlüssen im Bereich der Medizin, der Lehrerbildung und der Rechtswissenschaften wird die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden Ersten Staatsexamen geprüft. Darüber hinaus werden in großem Umfang bei ausländischen Hochschulabschlüssen von den Antragstellern Gleichwertigkeitsbescheinigungen gefordert. Diese Gleichwertigkeitsbescheinigungen, in denen ein ausländischer Hochschulabschluss zu einem deutschen Hochschulabschluss in Relation gesetzt wird - also bewertet wird -, sind in vielen Fällen Grundlage für die Arbeitsämter bei der Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses und für Industriebetriebe bei der tariflichen Eingruppierung. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich im Einvernehmen mit der Kultusministerin, dem Wirtschaftsminister, der Sozialministerin und dem Justizminister die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse hat es in den vergangenen fünf Jahren jährlich gegeben? a) Verfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen, b) Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen, c) Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen? d) Wie vielen der Anträge wurde jeweils stattgegeben und aus welchen Ländern kamen die Antragstellerinnen und Antragsteller? Bereich des Hessischen Kultusministeriums Das Staatliche Schulamt Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt ist nach der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und überregionaler Eingegangen am 26. Juli 2005 Ausgegeben am 2. August 2005 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 Aufgaben durch einzelne Schulämter hessenweit für die Anerkennung ausländischer Schul- und Fachschulabschlüsse in schulischer und beruflicher Hinsicht zuständig. In den vergangenen fünf Jahren (1998 bis 2002) wurden hier insgesamt für Hessen Verfahren durchgeführt. Auf die Jahre verteilt waren dies: Eine Zählung am 31. Juli 2003 für das abgelaufene Jahr prognostizierte eingehende Anträge für Eine zahlenmäßige Aufschlüsselung der durchgeführten Bewertungsverfahren der vergangenen fünf Jahre nach Schul- und Ausbildungsabschlüssen ist nicht möglich, weil hierüber keine Statistik geführt wurde. In den automatisierten Erfassungssystemen werden auch keine Informationen gespeichert, die Rückschlüsse darüber geben könnten; vielmehr sind dort ausschließlich Daten gespeichert, die für das Verwaltungshandeln bis zum Abschluss des Verfahrens nötig sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können solche personenbezogenen Daten nicht über einen längeren Zeitraum automatisiert erfasst bleiben. Für das Jahr 2002 kann dennoch eine prozentuale Verteilung der Verfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen und Ausbildungsabschlüssen dargestellt werden: Hauptschulabschlüsse Realschulabschlüsse Zuerkennung Hochschulreife zu beruflichen Zwecken Berufsabschlüsse 23,97 v.h. 61,80 v.h. 10,03 v.h. 4,20 v.h. Die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise wurde für Antragstellerinnen und Antragsteller vorgenommen, die aus dem weltweiten Ausland sowie der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und ihren Wohnsitz in Hessen haben. Die organisatorische Zuordnung der Aufgabengebiete im Bereich Bewertung ausländischer Bildungsnachweise wurde nach folgenden Ländern bzw. Ländergruppen vorgenommen. Zur Frage, aus welchen Ländern die Antragstellerinnen und Antragsteller kommen, deren Anträge positiv beschieden wurden, können anhand dieser Zuordnung für das Jahr 2002 Prozentwerte benannt werden: ehemalige Sowjetunion ehemalige DDR Länder der Europäischen Union - außer Griechenland - und restliche europäische Länder, außer denjenigen, die nachfolgend aufgeführt sind: ehemalige CSSR/CSFR ehemaliges Jugoslawien Griechenland Polen Ungarn Rumänien Türkei Iran Afrika USA Asien - außer Iran - Amerika - außer USA - Australien 55,45 v.h. 0,52 v.h. 2,86 v.h. 1,40 v.h. 5,71 v.h. 0,70 v.h. 8,98 v.h. 0,52 v.h. 2,16 v.h. 4,43 v.h. 2,16 v.h. 4,38 v.h. 0,18 v.h. 10,55 v.h.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 3 Bei den Lehrerbildungsabschlüssen ist zu unterscheiden zwischen - Abschlüssen, die in EU-Mitgliedsstaaten, und - Abschlüssen, die außerhalb der EU erworben wurden. Hinsichtlich der ersten Fallgruppe gilt die Richtlinie der EU zur Anerkennung von akademischen Abschlüssen, d.h. alle Abschlüsse, denen eine mindestens dreijährige Universitätsausbildung vorangegangen ist, müssen anerkannt werden, sofern die Antragsteller die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Die Anträge der zweiten Fallgruppe werden entsprechend den Rechtsvorschriften zur ersten und zweiten Ausbildungsphase für die Lehrämter entschieden. Abschlüsse aus EU-Staaten Jährlich gehen etwa 50 Anträge ein, die bis auf eine geringe Zahl von nicht universitären Grundschullehrerausbildungen (Südeuropa) positiv beschieden werden. Abschlüsse aus anderen Staaten Jahr Anerkennungen Ablehnungen Anrechnung Insgesamt (weitere Studienund Prüfungsleistungen notwendig) Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Durch die Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen vom 1. Dezember 1998 (Staatsanzeiger 1999, S. 306) wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen auf die Hochschulen übertragen. Lediglich EU-Ausländer mit ausländischen Bildungsabschlüssen, die sich über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen für einen Studienplatz bewerben, werden direkt vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst beschieden. Bei den Hochschulen gibt es keine Statistiken über die Anzahl der Ausländer, die sich mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung für einen Studienplatz bewerben. Die Anzahl der ausländischen Studienbewerber ist zwar feststellbar, diese Zahl ist aber nicht aussagekräftig, da viele ausländische Studienbewerber über eine inländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen (Bildungsinländer). Vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst selbst werden pro Jahr etwa 250 Anträge, davon sind etwa ein Drittel Ausländer, beschieden. Etwa 30 v.h. der Anträge der jährlich rund ausländischen Studienbewerber werden negativ beschieden, die Gründe dafür liegen zum einen in der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, darüber hinaus in dem Umstand begründet, dass die Studienbewerber nicht über Zeugnisse verfügen, die einer Hochschulzugangsberechtigung entsprechen. Reifezeugnisse europäischer Staaten werden - ohne inhaltliche Prüfung auf der Grundlage der Europäischen Konventionen über die Anerkennung von Reifezeugnissen - für den Hochschulzugang in Hessen anerkannt. Die Führung ausländischer akademischer Grade ist für die Länder der Europäischen Union in 29 des Hessischen Hochschulgesetzes geregelt, eine entsprechende Regelung gilt für akademische Grade, die an anerkannten Hochschulen der Schweiz und Ungarns erworben wurden. Inhaber derartiger Grade brauchen keine Genehmigung. Die Zahl der Antragsteller aus anderen Ländern, die eine Genehmigung beantragt haben, betrug: 1998: 550, 1999: 646, 2000: 666, 2001: 641, 2002: 650.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 Alle Antragsteller, die die Verleihung eines akademischen Grades durch eine anerkannte Hochschule nachweisen konnten, erhielten eine Führungsgenehmigung. Bereich des Hessischen Sozialministeriums Für die Gestattung einer Ausübung des akademischen Heilberufes liegt die vollumfängliche sachliche Zuständigkeit erst seit Mitte 2001 bei dem Hessischen Landesprüfungsamt für Heilberufe, weshalb sich Jahresangaben nur auf das Jahr 2002 beziehen. Im Jahr 2002 gab es etwa 550 Verfahren, die nach einem Ausbildungsabschluss im Ausland auf die Erteilung einer heilberuflichen Erlaubnis oder Approbation abzielten. Ca. 80 v.h. der Anträge wurde zumindest eingeschränkt stattgegeben; dabei kamen Ausbildungsabschlüsse weltweit zur Überprüfung. Bereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Das Ministerium der Justiz ist zuständig für die Anerkennung ausländischer juristischer Hochschulabschlüsse. Es gab in den vergangenen Jahren insgesamt 56 Verfahren, davon 1998: 9, 1999: 17, 2000: 16, 2001: 7, 2002: 7. Fünf Anträgen wurde stattgegeben, die Antragstellerinnen und -steller kamen aus Ländern der ehemaligen UdSSR. Bereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen der beruflichen Bildung aus dem Ausland mit der Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. mit der Gesellenprüfung gemäß Handwerksordnung erfolgt auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsnormen: 1. Richtlinien der Europäischen Union regeln Entsprechungen, Transparenz und Anerkennung beruflicher Qualifikationen im EU-Bereich. 2. Nach 43 Abs.2 Berufungsbildungsgesetz bzw. 40 Abs. 2 Handwerksordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft eine Gleichstellung durch Rechtsverordnung herbeiführen. Dies erfolgt jedoch nur bei Vereinbarung der Gegenseitigkeit, d.h. ausländische Zeugnisse werden nur dann anerkannt, wenn auch die deutschen Abschlussprüfungen in dem betreffenden ausländischen Staat anerkannt werden (Staatsvertrag). Derartige Abkommen bestehen derzeit nur mit Frankreich und Österreich. 3. Auf der Grundlage der 10 und 92 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) kann für den nach dem BVFG begünstigten Personenkreis der im Ausland erworbene Befähigungsnachweis anerkannt werden. 4. Art. 37 des Einigungsvertragsgesetzes regelt die wechselseitige Anerkennung der Prüfungen und Befähigungsnachweise im geeinten Deutschland. 5. Nach dem Wohlwollensgebot des Art. 22 Nr. 2 der Flüchtlingskonvention sollen Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge bei der Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützt werden. Dies erfolgt in der Regel durch die unter anderem freiwilligen Stellungnahmen der Kammern, siehe Nr Die Kammern können im Einzelfall gegenüber der Arbeitsverwaltung und potenziellen Arbeitgebern freiwillige Stellungnahmen abgeben, ob ein ausländischer Befähigungsnachweis mit einem deutschen Berufsbildungsabschluss vergleichbar ist. Wenn für die Anerkennung eines Berufsausbildungsabschlusses die rechtliche Grundlage fehlt (z.b. Antragstellung aus Ländern ohne Staatsvertrag, keine Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz u.v.m.) oder die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Befähigungsnachweises mit einer bundesdeutschen Berufsabschlussprüfung nicht gegeben

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 5 ist, sind Anträge auf Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses abzulehnen. Die Gleichstellung ausländischer Berufsabschlüsse mit deutschen Berufsabschlüssen erfolgt durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen (Kammern). Nur dort ist es möglich, die erforderlichen Vergleiche der Ausbildungsinhalte und Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern verwenden bei der Erfassung der Anerkennungen ausländischer Abschlüsse unterschiedliche Statistiken. Die Aussagen der Kammern sind insofern unterschiedlich dargestellt und können auch nicht zusammengefasst werden. Frage 2. a) Bei den hessischen Industrie- und Handelskammern gab es in den letzten fünf Jahren durchschnittlich Verfahren zur Anerkennung von Berufsabschlüssen, hiervon wurde durchschnittlich 980 Anträgen stattgegeben. Die Antragstellerinnen und -steller kamen aus den ehemaligen Ostblockstaaten (Vertriebene bzw. Spätaussiedler) und aus der ehemaligen DDR. Bei den hessischen Industrie- und Handelskammern sind in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 180 Anträge (16 v.h.) abgelehnt worden. b) Die hessischen Handwerkskammern hatten in den letzten fünf Jahren folgendes Antragsaufkommen: 1998: 245 Anträge, davon 171 Anerkennungen, 1999: 201 Anträge, davon 136 Anerkennungen, 2000: 199 Anträge, davon 136 Anerkennungen, 2001: 185 Anträge, davon 115 Anerkennungen, 2002: 160 Anträge, davon 85 Anerkennungen. Eine Häufigkeit der Anerkennungen/Ablehnungen für bestimmte Länder ist nicht feststellbar. Der Hauptanteil der Antragstellerinnen und -steller kam aus den Ostblockstaaten: Polen ehem. UdSSR Sonstige v.h. 70 v.h. 13 v.h v.h. 62 v.h. 18 v.h v.h. 65 v.h. 18 v.h v.h. 67 v.h. 15 v.h v.h. 69 v.h. 15 v.h. Bei welchen Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsabschlüssen aus welchen Ländern wurde am häufigsten die Anerkennung verweigert? Rund 80 v.h. der Anträge kommen aus den GUS-Staaten, den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, aus Rumänien, aus dem Iran und aus Afghanistan; bei den Anträgen auf Hochschulzugangsberechtigungen sind neuerdings auch Anträge in ganz erheblicher Zahl aus der Volksrepublik China zu verzeichnen. Die restlichen Anträge verteilen sich auf die Vielzahl der anderen Länder. Daraus ergibt sich, dass auch die abgelehnten Anträge in erster Linie die Länder betreffen, aus denen die meisten Anträge kommen. Frage 3. Welches waren die häufigsten Gründe für Ablehnungen und nach welchen rechtlichen Grundlagen wurde verfahren? Für den Schul- und Studienbereich war die fehlende Gleichwertigkeit mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen der häufigste Ablehnungsgrund. Bei schulischen Abschlüssen ist dies in 80 Schulgesetz geregelt, bei schulischen Abschlüssen zum Zwecke eines Hochschulstudiums ist 29 Hessisches Hochschulgesetz einschlägig. 1. Bei den Schulabschlüssen erfolgen Ablehnungen dann am häufigsten, wenn der Antragsteller im Heimatland seinen Schulabschluss bzw. die Hochschulreife bereits nach acht Jahren (z.b. Brasilien) oder nach zehn Jahren (z.b. GUS-Staaten) erwirbt. In solchen Fällen kann eine Gleichwertigkeit mit einem deutschen Schulabschluss nicht festgestellt werden, weder zum Zwecke des Studiums noch zum Zwecke der

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 weder zum Zwecke des Studiums noch zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung. 2. Bei den Anträgen auf Erteilung einer Hochschulzugangsberechtigung kommen als weitere Gründe noch das Fehlen ordnungsgemäßer Unterlagen hinzu. 3. Bei ausländischen Studienabschlüssen in Studiengängen, die in Deutschland mit einer staatlichen Prüfung abschließen, wird im Regelfall wegen fehlender Gleichwertigkeit mit der deutschen Staatsprüfung die Anerkennung verweigert. Eine Anerkennung kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn es eine gesetzliche Anerkennungsvorschrift gibt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Anerkennung der ausländischen Ausbildung ermöglicht, wie es z.b. in 10 des BVFG für Spätaussiedler und in 15 HAuslG geregelt ist. Im Ausbildungsbereich bilden 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO), 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) über die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen die Grundlage für die Anerkennung von Berufsabschlüssen. Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses waren: 1. fehlende Rechtsgrundlage, z.b. Antragsteller gehörte nicht zu den Begünstigten des BVFG oder es existierte keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Anerkennung des Abschlusses; 2. nicht vorhandene Gleichwertigkeit des im Ausland erzielten Abschlusses mit einem bundesdeutschen Abschluss; 3. Zuordnung der Berufe zu den anerkannten Ausbildungsberufen der Bundesrepublik Deutschland war nicht möglich. In vielen Fällen erhalten die Antragsteller eine gutachtliche Bewertung (freiwillige Stellungnahmen der Kammern) ihrer Berufsbefähigung, aus der hervorgeht, welche Tätigkeitsprofile mindestens ausgefüllt werden. Frage 4. Welches Ressort ist für die Anerkennung der unterschiedlichen Abschlüsse jeweils zuständig? Für die Anerkennung ausländischer Schul- und Fachschulabschlüsse in schulischer und beruflicher Hinsicht ist das Hessische Kultusministerium zuständig. Das Kultusministerium ist auch zuständig für die Anerkennung von Lehrerbildungsabschlüssen. Für die Anerkennung schulischer Abschlüsse zum Zwecke des Studiums ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Dieses Ministerium ist auch zuständig für die Erteilung von Genehmigungen bei ausländischen akademischen Graden. Das Hessische Sozialministerium ist zuständig für die Gestattung der Ausübung eines akademischen Heilberufes (Studienabschlüsse als Mediziner, Zahnmediziner, Tiermediziner, Pharmazeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenspychotherapeut). Das Hessische Ministerium der Justiz ist zuständig für die Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse zum Zwecke einer Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder in der staatlichen Verwaltung. Für die Anerkennung von Berufsbildungsabschlüssen im Handwerksbereich und bei den Industrie- und Handelskammern ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig. Frage 5. Mussten die Betroffenen in allen Fällen die komplette Ausbildung nachholen oder wurden ihnen zielgerichtete Angebote gemacht, mit der Nachholung von (im Ausland nicht unterrichteten) Teilaspekten der Ausbildung oder reinen Prüfungsleistungen die Anerkennung zu erreichen? In aller Regel brauchen Antragsteller, wenn sie die gewünschte Anerkennung nicht erhalten, nicht die komplette Ausbildung nachzuholen. Werden

7 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 7 Defizite festgestellt, erhalten die Antragsteller Hinweise, wie sie diese Defizite beheben können. Die Antragsteller, für deren Berufsabschlüsse eine Anerkennung wegen fehlender rechtlicher Grundlage nicht möglich ist, werden beraten, inwieweit sie einen Ausbildungsabschluss nachholen können. Bei ausreichender Berufspraxis und entsprechenden Sprachkenntnissen ist es möglich, sie zur externen Prüfung zuzulassen. Bei den Schulabschlüssen gibt es die Möglichkeit, das Abitur nachzuholen oder zum Zwecke eines künftigen Hochschulstudiums ein Studienkolleg zur Ablegung der Feststellungsprüfung zu besuchen. Bei Hochschulabschlüssen im Bereich der Lehrerbildung, der Medizin oder der Rechtswissenschaft, bei denen die Gleichwertigkeit mit dem Ersten Staatsexamen gefordert wird, legen die Prüfungsämter fest, welche Leistungsnachweise und/oder Prüfungen nachgeholt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt, kann z.b. bei einem Antragsteller, der in den GUS-Staaten Rechtswissenschaft studiert hat, kaum etwas anerkannt werden, während z.b. bei einem Mathematiklehrer, der aus Rumänien kommt, nur wenige Auflagen erforderlich sind. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass gerade bei solchen Personen, die aus den GUS-Staaten kommen, die Ausbildung oder das Studium oft schon recht lange zurückliegt, sodass diese Personen sich einem erneuten Einstieg in eine Ausbildung oder einem Studium nicht mehr stellen wollen. Frage 6. Welche Folgen hat die Nichtanerkennung von ausländischen Abschlüssen auf die Betroffenen in Bezug auf Wartezeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, auf zwischenzeitlich notwendigen Bezug von Sozialleistungen und in Bezug auf die Anwendung ihrer im Ausland erworbenen praktischen und theoretischen Vorkenntnisse? Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (z.b. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bei Ausländern) Mitbürger mit ausländischen Berufsbildungsabschlüssen gemäß seinen Befähigungen beschäftigen. Eine Nichtanerkennung von Berufsabschlüssen kann sich jedoch auf die Entlohnung eines Arbeitsverhältnisses auswirken, weil ohne Anerkennung keine tarifgebundene Beschäftigung vorliegt. Für den Personenkreis der neu einreisenden Ausländer aus Drittstaaten ist es in der Regel nur qualifizierten Arbeitnehmern möglich, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Werden vorhandene Qualifikationen in Deutschland nicht anerkannt, besteht in der Regel keine Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. Wartezeiten, Sozialleistungen etc. spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Generell gibt es im Arbeitserlaubnisverfahren keine Verknüpfung von Wartezeiten mit vorhandenen Qualifikationen. Wartezeiten stehen im Zusammenhang mit dem aufenthaltsrechtlichen Status. Generell findet vor Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Arbeitsmarktprüfung statt, ob bevorrechtigte Personen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Im Bereich der gering Qualifizierten stehen grundsätzlich mehr Arbeitskräfte als in anderen Bereichen zur Verfügung. Werden vorhandene Qualifikationen nicht anerkannt, hat der Bewerber wesentlich geringere Aussichten auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Entsprechende Daten werden in diesem Bereich nicht systematisch erhoben. Frage 7. a) Welche Folgen hat die Nichtanerkennung von ausländischen Abschlüssen auf bestimmte Mangelbereiche des hessischen Arbeitsmarktes? Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung auf dem hessischen Arbeitsmarkt besteht in nahezu allen Wirtschaftszeigen kein Mangel an Bewerbern, welche die formalen Voraussetzungen der angebotenen Stellen erfüllen. Die Nichtanerkennung von ausländischen Abschlüssen stellt daher kein gravierendes Hindernis im Stellenbesetzungsverfahren dar. b) Können notwendige Stellenbesetzungen aus formalen Gründen nicht vorgenommen werden, obwohl einschlägige Qualifikationen in Hessen vorhanden sind? Notwendige Stellenbesetzungen können in Einzelfällen im medizinischpflegerischen (insbesondere Alten- und Krankenpflege) und im pädagogischen Bereich sowie im Rechtswesen nicht vorgenommen werden, obwohl einschlägige Qualifikationen vorhanden sind. Bei diesen Berufsgruppen ist

8 8 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/217 für die Anerkennung des ausländischen Abschlusses grundsätzlich eine Zusatzqualifikation erforderlich. Der fehlende formale Abschluss erweist sich in solchen Fällen als Vermittlungshemmnis. Frage 8. Beabsichtigt die Landesregierung, die Verfahren zur Anerkennung der Bildungsabschlüsse von EU-Bürgerinnen und -bürgern zu erleichtern? Bei den Ausbildungsabschlüssen, bei den Schulabschlüssen zum Zwecke des Studiums und bei den Genehmigungen für akademische Grade sind alle erforderlichen Regelungen getroffen worden, um EU-Bürgerinnen und -Bürger genauso zu behandeln wie deutsche Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus hat das Land Hessen die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen in Hessen (Hessische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - HLVO-EG vom 14. August 2002) in Kraft gesetzt. In dieser Verordnung ist das Verfahren für Antragsteller geregelt, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes anstreben. Wiesbaden, 10. Januar 2004 Udo Corts

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