Einheitliche kommunale Bauvertragsunterlagen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau

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1 Einheitliche kommunale Bauvertragsunterlagen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Verfasser: Dipl.-lng. (FH) Werner Mayerhofer Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung Vergabehandbuch Bayern - VHB Bayern Einheitliche kommunale Bauvertragsunterlagen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Empfehlung des Bayerischen Landkreistags Stellungnahme der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Inhalt der Verdingungsunterlage Baubeschreibung V-KOM Besondere Vertragsbedingungen V-KOM Leistungsbeschreibung für den Straßen- und Brückenbau in Bayern, LBStB-By Abschließende Empfehlung 155 Anlagen

2 Einleitung Auf der Grundlage des 31 Abs. 2 KommHV hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bek vom (AIIMBI Seite 751, berichtigt AIIMBI Seite 840), zuletzt geändert mit Bek vom (AIIMBI Seite 1073), Vergabegrundsätze für die Vergabe von Bauaufträgen durch die Kommunen bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung enthält zwei Gruppen von Regelungen, nämlich - solche, die für die Kommunen verbindlich sind und - solche, die von den Kommunen beachtet werden sollen. Verbindlich sind die VOB Teile A, B und C und die dazu ergangenen EG- bzw. Bevorzugtenrichtlinien. Empfohlen wird den Kommunen in dieser Bekanntmachung, vor allem im eigenen Interesse, sich stärker als bisher des im Bereich der Staatsbauverwaltung eingeführten Vergabehandbuchs - VHB Bayern - zu bedienen, um auch im kommunalen Bereich einheitliche Vertragsbedingungen und Vertragsmuster zu erreichen. Ein solches einheitliches Vorgehen erleichtert die praktische Arbeit und trägt dazu bei, Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Zur Unterstützung dieses Anliegens hat der Bayerische Landkreistag die für die Verdingungsunterlage einer Baumaßnahme des Straßen- und Brückenbaus erforderlichen Formblätter aus dem Vergabehandbuch Bayern den kommunalen Erfordernissen so angepaßt, daß eine schnelle und sichere Abwicklung ermöglicht wird. 2. Vergabehandbuch Bayern - VHB Bayern Zusätzlich zur genannten Empfehlung in der Vergabebekanntmachung hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seinem Schreiben vom zur Anwendung des Vergabehandbuchs Bayern - VHB Bayern - durch die Kommunen folgendes ausgeführt: Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am folgendes beschlossen: Die Staatsregierung wird ersucht, darauf hinzuwirken, daß sich die Kommunen stärker als bisher des im Bereich der Staatsbauverwaltung eingeführten Vergabehandbuchs - VHB Bayern - bedienen, um auch im kommunalen Bereich einheitliche Vertragsbedingungen und Vertragsmuster zu erreichen." Das VHB Bayern gliedert sich in sechs Teile: - Teil l (VOB-Richtlinien) enthält Hinweise zur Anwendung der VOB/A und VOB/B. - Teil II enthält Verdingungsmuster für den staatlichen Hochbau, den Straßen- und Brückenbau sowie für die Wasserwirtschaft und den Wasserbau. 149

3 - Teil IM enthält Formblätter u.a. für die Verdingungsverhandlung, für die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise und für Bürgschaftsurkunden sowie Bekanntmachungsmuster für Ausschreibungen. - Teil IV enthält allgemeine Vorschriften und Bekanntmachungen, die bei der Vergabe von Aufträgen durch die Staatsbauverwaltung zu beachten sind. Im kommunalen Bereich treten an die Stelle der Bayerischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung die Kommunalhaushaltsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung. Die übrigen im Teil IV genannten Vorschriften und Bekanntmachungen gelten entweder unmittelbar oder aufgrund dieser Bekanntmachung auch für die Kommunen oder dienen der Erläuterung. - Teil V enthält Bekanntmachungen und Ministerialrundschreiben mit Hinweisen, die für die praktische Handhabung des Vergabewesens im kommunalen Bereich von Bedeutung sein können. Soweit es sich um unveröffentlichte Rundschreiben handelt, können Abschriften von den Behörden der Staatsbauverwaltung angefordert werden. Kosten werden dafür nicht erhoben (Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 KG). - Teil VI betrifft den Bereich der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL); im kommunalen Bereich sind nur die a-paragraphen eingeführt. Das VHB Bayern kann bei der Fa. Gebr. Bremberger, Blutenburgstr. 21 bis 33, 8000 München 19, bezogen werden. 3. Einheitliche kommunale Bauvertragsunterlagen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau 3.1 Empfehlung des Bayerischen Landkreistags Mit Straßen-Nachrichten 8/90 vom hatte der Bayerische Landkreistag die im Einvernehmen mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband entwickelten einheitlichen Verdingungsunterlagen für den Straßen- und Brückenbau den Landkreisen übermittelt. Wegen der Änderung bzw. Neufassung verschiedener wesentlicher Grundlagen im Jahre 1991 wie ZTVT-StB, ZTV bit-stb, RStO, ZTVE-StB und LB StB-By wurden die Verdingungsunterlagen fortgeschrieben und mit Straßen-Nachrichten 6/91 den Landkreisen übermittelt. Dabei hat der Landkreistag empfohlen, künftig bei der Ausschreibung von Straßen- und Brückenbauarbeiten die beiliegende Vergabeunterlage zu verwenden. Die Muster-Vergabeunterlage wird künftig sowohl über die Straßen-Nachrichten" als auch im Kommunalen Handbuch für Ingenieurverträge und ingenieurtechnische Grundlagen (HIV-KÖM)" fortgeschrieben. 150

4 Die Formblätter und Vordrucke sowie das HIV-KÖM sind unter den in den Straßen- Nachrichten 6/91 angegebenen Nummern beim Richard Boorberg Verlag, Levelingstr. 6 a, 8000 München 80, erhältlich. 3.2 Stellungnahme der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Wegen der Änderungen und Ergänzungen gegenüber den bei der staatlichen Straßenbauverwaltung eingeführten Regelwerken mußte besonders im Hinblick auf die Zuwendungsmaßnahmen (FAG, GVFG, 5 a FStrG) für die Kommunale Verdingungsunterlage die Zustimmung der Obersten Baubehörde herbeigeführt werden. Im Schreiben vom Az.: IID /91 an den Bayerischen Landkreistag hat die Oberste Baubhörde (OBB) ihr Einverständnis erklärt, daß die Einheitlichen Vergabeunterlagen für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen" in der in den Straßen- Nachrichten 6/91 veröffentlichten Fassung im Bereich des kommunalen Straßenbaus verwendet werden. Die OBB hat davon auch die Regierungen und Straßenbauämter (Straßen- und Wasserbauamt) im Hinblick auf die Bearbeitung von Zuwendungsmaßnahmen unterrichtet. 3.3 Inhalt der Verdingungsunterlage Grundlage der kommunalen Verdingungsunterlage sind die Verdingungsmuster und Formblätter des VHB Bayern. Bei der Erstellung wurde größter Wert darauf gelegt, daß vom VHB Bayern nur insoweit abgewichen wurde, als es wegen der besonderen Zuständigkeitsregelungen bei Kommunen oder aus spezifisch kommunalen Problemstellungen zwingend erforderlich war. Um die Aneinanderreihung der im VHB Bayern in den Teilen II und III enthaltenen verschiedenen Formblätter und damit das Erstellen der Verdingungsunterlage zu erleichtern, wurden die erforderlichen Formblätter mit dem Kennzeichen V-KOM versehen und von 1 bis 17 durchnumeriert. Dies stellt sich wie folgt dar: Inhalt der Verdingungsunterlage (V-KOM): Formblatt Vergabeunterlage BayLT Formblatt VHB-Bayern Bezeichnung Im HIV-KÖM zu finden bei: Abschnitt/Teil V-KOM 1 V-KOM 2 V-KOM 3 V-KOM 4 V-KOM 5 V-KOM 6 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Muster 1 zu Anlage 13 Nr. 6 Muster 2 zu Anlage 13 Nr. 7 Anlage 5 b V-KOM 7 Anlage 11 Angebotsaufforderung - StB Bewerbungsbedingungen - StB Angebotsschreiben - StB Verzeichnis der Nachunternehmer Erklärung der Arbeitsgemeinschaft Leistungsbeschreibung LB - StB Deckblatt mit Inhaltsangabe Baubeschreibung C 2.0 Seite 1 C 2.0 Seite 3 C 2.0 Seite 5 C 2.0 Seite 7 C 2.0 Seite 8 C 2.0 Seite 9 E

5 Formblatt Vergabeunterlage BayLT Formblatt VHB-Bayern Bezeichnung Im HIV-KÖM zu finden bei: Abschnitt/Teil V-KOM 8 V-KOM 9 V-KOM 10 V-KOM 10 a V-KOM 10 b V-KOM 10 c V-KOM 11 V-KOM 12 V-KOM 13 V-KOM 14 V-KOM 15 V-KOM 16 V-KOM 17 Anlage 6 a Anlage 6 b Anlage 7 a Muster 1 Muster 2 Anlage 4 Anlage 7 e EFB-Preis 1 a EFB-Preis 1 b EFB-Preis 2 Anlage 10 StB-Geräte VZ Leistungsverzeichnis Leistungsverzeichnis Text-/Preis-Verzeichnis Lohnmehr- oder -minderaufwendungen Lohnmehr- oder -minderaufwendungen Stoffmehr- oder -minderaufwendungen Preiszusammenstellung Angaben zur Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation Angaben zur Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme Aufgliederung wichtiger Einheitspreise Baustoffverzeichnis Geräteverzeichnis (bei Bedarf) Anlage 2 Besondere Vertragsbedingungen (Bayer. Landkreistag) C 2.0 Seite 10 C 2.0 Seite 1 1 C 2.0 Seite 12 C 2.0 Seite 12 a C 2.0 Seite 12 b C 2.0 Seite 12 c C 2.0 Seite 13 C 2.0 Seite 14 C 2.0 Seite 15 C 2.0 Seite 16 C 2.0 Seite 17 C 2.0 Seite 18 C 2.0 Seite 19 Die meisten Formblätter wurden - abgesehen von der neuen Bezeichnung - nur systembedingt geändert und ergänzt. Wesentlich geändert wurden lediglich V-KOM 7 (Baubeschreibung) und V-KOM 17 (Besondere Vertragsbedingungen). Diese sollen nachfolgend erläutert werden. 3.4 Baubeschreibung V-KOM 7 Die Baubeschreibung wurde entsprechend dem Muster im VHB Bayern unterteilt in Teil A Baubeschreibung und Teil B Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Änderungen und Ergänzungen der ZTV und Ausführungsfristen. Der Teil A ist für jede Baumaßnahme objektbezogen unter Zugrundelegung der Checkliste zu erstellen. Eine Hilfe für die entsprechenden Formulierungen ist im Kommunalen Handbuch für Ingenieurverträge und ingenieurtechnische Grundlagen - HIV- KÖM" Abschnitt E, Teil 1.5 enthalten (s. Anlage 1). Der Bayerische Landkreistag hat in den Straßen-Nachrichten 14/92 vom dazu ausgeführt: Der Teil A mit der Baubeschreibung von Nr. 1 bis Nr. 27 entspricht in der linken Hälfte dem VHB Bayern und stellt eine Checkliste dar für die inhaltliche Gestaltung. In der rechten Hälfte wurde dementsprechend ein Beispiel ausgearbeitet, das bei der jeweiligen maßnahmebezogenen Erstellung einer Verdingungsunterlage hilfreich sein kann. Die Baubeschreibung zu einem Leistungsverzeichnis wäre künftig entsprechend dieser Vorgabe zu gestalten. Der Teil B mit den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und den Ausführungsfristen wäre für den eigenen Anwendungsbereich hinsichtlich der Nr. 28 (ZTV) mindestens einmal jährlich entsprechend der Fortschreibung im HIV-KÖM zu aktualisieren. 152

6 Die Programme Na und Mb zum Erstellen, Ausfüllen und Drucken der Formblätter V- KOM 1 bis V-KOM 17 (Firma RIB/RZB GmbH, Landsberger Str. 402, 8000 München 60, Tel. 089/ ) werden zeitgerecht aktualisiert (vgl. Straßen-Nachrichten Nr. 13/91 vom und Nr. 1/92 vom )." Zum Teil B ist noch anzumerken: Die wesentlichste Änderung und Ergänzung der staatlichen Festlegungen für den Asphaltstraßenbau stellt die Regelung des Bayerischen Landkreistags vom März 1991 für die Probenahme, Abrechnung und Abnahme von Asphaltschichten dar (s. HIV- KÖM Abschnitt E, Teil 1.5, Seite 15). 3.5 Besondere Vertragsbedingungen V-KOM 17 Im Vordruck V-KOM 17 wurde dem Erfordernis Rechnung getragen, anzugeben, ob eine Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel vereinbart wird. Wegen der Vielzahl von unterschiedlich langen Gewährleistungszeiten für Asphaltschichten gemäß den ZTV wurden zur Klarstellung alle in den ZTV festgelegten Fristen aufgeführt, so daß der Ersteller der Verdingungsunterlage nur noch die Fristen einzusetzen hat, die in den ZTV nicht enthalten sind, oder wenn die Frist nach 13 Nr. 4 VOB/B nicht gelten soll (s. Anlage 2). 3.6 Leistungsbeschreibung für den Straßen- und Brückenbau in Bayern, LB StB-By 90 Für die bayerische staatliche Straßenbauverwaltung wurde als Ersatz für die überholte Leistungsbeschreibung LBStra/LBK eine neue, für die automatische Datenverarbeitung geeignete Leistungsbeschreibung - LB StB-By 90 - geschaffen und zur Anwendung eingeführt. Für die kommunalen Straßenbaulastträger empfiehlt es sich, ebenso wie das Vergabehandbuch (VHB) Bayern auch die neue Leistungsbeschreibung für den Straßenund Brückenbau in Bayern (LB StB-By) anzuwenden, um auch hier möglichst einheitliche Vergabeunterlagen zu erreichen. Für den Bereich der bayerischen Straßenbauverwaltung - das betrifft die Bundesfernund Staatsstraßen sowie die von den Straßenbauämtern betreuten Kreisstraßen - wurden bislang die - Leistungsbeschreibung für die Ausführung von Straßenbauarbeiten (LBStra), - Leistungsbeschreibung für die Ausführung von Kunstbauten (LBK) bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen verwendet. Auch ein Großteil der kommunalen Straßenbaulastträger bediente sich dieser einheitlichen Musterleistungsbeschreibungen, die auf rd. 160 Seiten insgesamt 644 Grundpositionen enthielten. Bei der Anwendung zeigte sich jedoch in den letzten Jahren, daß eine grundlegende Überarbeitung bzw. Ergänzung notwendig war. 153

7 Grundlage dieser von der Obersten Baubehörde durchgeführten Überarbeitung der LBStra/LBK waren Anregungen und Vorschläge der Behörden der Straßenbauverwaltung, von Seiten der Bauindustrie, von Baustoffproduzenten und nicht zuletzt von einer Vielzahl kommunaler Straßenbaulastträger. Abweichend von der bisherigen Systematik der LBStra/LBK liegt der LB StB-By 90 eine vereinfachte Version der Systematik des Standardleistungsbuches zugrunde, die aber alle Regelungen für den Datenaustausch" des GAEB (Gemeinsamer Ausschluß für Elektronik im Bauwesen) enthält und damit mit den AVA(Ausschreibung-Vergabe- Abrechnung)-Programmen verarbeitet werden kann. Die LB StB-By enthält Standardtexte zur Beschreibung der gängigen Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau. Sie bildet ein einheitliches Gesamtwerk. Die Standardtexte können daher über die Leistungsbereiche und Abschnitte hinweg nach Belieben entnommen werden. Jeder Standardtext kommt nur einmal vor. Die Standardtexte wurden so formuliert, daß beim Zusammenfügen der Textteile technisch einwandfreie Beschreibungen entstehen. Voraussetzung für die technisch einwandfreie Ausführung von Leistungen nach der LB StB-By ist die vertragliche Vereinbarung der VOB Teil B und C oder der VOB Teil B sowie der jeweils geltenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und Zusätzlichen Technischen Vorschriften/Vertragsbedingungen (ZTV). Die Standardtexte entsprechen - der VOB bzw. der VOL, - den einschlägigen technischen Regelwerken, - dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft, - den allgemein anerkannten Regeln der Technik, - den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Die Standardtexte enthalten zur Vermeidung von Wiederholungen keine Zitate aus den Teilen B und C der VOB bzw. Teil B der VOL. Hinweise auf DIN-Normen, sonstige technische Regelwerke, Vorschriften, Bestimmungen oder Richtlinien sind auf die Fälle beschränkt, in denen eine Abgrenzung gegenüber anderen Ausführungsbestimmungen notwendig ist und in denen dadurch ein zu umfangreicher Text vermieden werden konnte. 154

8 4. Abschließende Empfehlung Bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen (fälschlicherweise häufig LV" genannt) wären die vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Vordrucke V-KOM 1 bis V- KÖM 17 unter Beachtung der Hinweise im Abschnitt E des HIV-KÖM zu verwenden. Sofern Ingenieurbüros damit beauftragt sind, wären diese im Ingenieurvertrag dazu zu verpflichten. Die Verdingungsunterlagen sollten künftig nicht mehr von den Ing.-Büros, sondern ausschließlich vom Bauherrn an die Bewerber (öffentliche Ausschreibung) oder die vorgesehenen Bieter (beschränkte Ausschreibung) ausgegeben werden, um Mißbräuche auszuschließen und die Namen der Unternehmen geheimzuhalten ( 17 Nr. 6 VOB/A). 155

9 Anlage 1 (Diese Baubeschreibung von Nr. 1 bis Nr. 27 als Teil A" in Form einer Checkliste [linke Hälfte] und eines Beispiels [rechte Hälfte] soll für die jeweilige maßnahmebezogene Erledigung hilfreich sein. Der daran anschließende Teil B" mit den Nrn. 28 bis 31 kann unverändert übernommen werden. Etwaige Ausführungsfristen sind im Text der Nr. 31 einzusetzen.) Baubeschreibung V-KOM 7 Bezeichnung der Bauleistung Kreisstraße FRG 7, Neubau der Schwebelbachbrücke mit Verlegung der Kreisstraße von km 28,3 bis km 28,7 Teil A Allgemeine Beschreibung der Bauleistung Stichworte für inhaltliche Gestaltung bzw. Checkliste ;L_ Auszuführende Leistungen 1.1 Straßenbau - Art und Umfang - Unterbau - Entwässerung Beispiel Die Ausschreibung umfaßt den Brückenneubau mit der erforderlichen Verlegung der Kreisstraße. L_ Auszuführende Leistungen 1.1 Straßenbau Art und Umfang Die Kreisstraße wird südlich Hinterschmiding verlegt. (Ausbaulänge ca. 400 m) An beiden Enden der Verlegungsstrecke wird die vorhandene Straße provisorisch angeschlossen Unterbau Aufbauend mit dem zu errichtenden Straßendamm wird der Unterbau hergestellt Entwässerung Das Oberflächenwasser wird über Bankette und Böschung abgeleitet. 156

10 Anlage 2 (Seite 2, V-KOM 17) 1 Vergütung 1.1 Eine Lohngleitklausel Q wird a wird nicht vereinbart. 1.2 Eine Stoffpreisgleitklausel Q wird ü wird nicht vereinbart. 2 Ausführungsfristen (Vertragsfristen) Der Auftragnehmer hat die Ausführung der Leistung nach Ziff. 31 der Baubeschreibung zum Leistungsverzeichnis zu beginnen, zu fördern und zu vollenden. 3 Vertragsstrafe Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart. 4 Gewährleistung Für folgende Leistungen, für die in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen keine Gewährleistungsfrist angegeben ist und für die die Gewährleistungsfrist nach 13 Nr. 4 VOB/B nicht gelten soll, beträgt die Gewährleistungsfrist: für für für für : Jahre : Jahre : Jahre : Jahre Die Gewährleistungsfristen nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen betragen: 4.1 Erdbauwerke, Entwässerungsanlagen, Böschungssicherungen und Kunstbauten einschließlich Isolierung, Geländer usw 5 Jahre 4.2 Betonfahrbahndecken und sonstige Betonarbeiten 5 Jahre 4.3 Bituminöse Tragschichten 4.31 im Vollausbau (nicht stufenweise) 4 Jahre 4.32 in allen anderen Fällen 3 Jahre 157

11 4.4 Bituminöse Beläge 4.41 im Vollausbau (nicht stufenweise) 4 Jahre in allen anderen Fällen (stufenweiser Vollausbau, Zwischenausbau, Fahrbahndeckenerneuerung usw.) gilt: 4.42 bis einschließlich 50 kg/m 2 Mischgut oder 2 cm Dicke gemäß ZTV bit 4.43 aus einer Schicht mit mehr als 50 kg/m 2 Mischgut oder mehr als 2 cm Dicke gemäß ZTV bit 4.44 aus zwei Schichten bzw. zwei Lagen bis einschließlich 180 kg/m 2 Mischgut oder bis einschließlich 7,5 cm Dicke gemäß ZTV bit mindestens 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4.45 mit mehr als 180 kg/m 2 Mischgut oder mehr als 7,5 cm Dicke gemäß ZTV bit 4 Jahre 4.46 Brückenbeläge 5 Jahre 4.5 Pflasterarbeiten 3 Jahre 4.6 Landschaftsgärtnerische Arbeiten 2 Jahre Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei festgestellten Mängeln mit dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge. 5 Abrechnung mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen Eine Abrechnung mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen Q wird zugelassen. Es gilt Nr. 38 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen. Q wird nicht zugelassen. 158

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