(3) Das Programm wird auf einem Datenträger oder per Download mit einem Benutzerhandbuch (PDF) ausgeliefert.
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- Cornelia Stein
- vor 8 Jahren
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1 Software-Mietvertrag 1 Allgemeines (1) Der Kunde mietet das Computerprogramm Modul Materialwirtschaft von der Paulus System GmbH, Kerkstiege 28, Greven, (nachfolgend Paulus GmbH genannt). Der Funktionsumfang ist der kundenindividuellen Vereinbarung zu entnehmen. (2) Mieter sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieses Vertrages ist eine natürliche oder juristische Person, die mit der Paulus GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung tritt ( 14 BGB). (3) Das Programm wird auf einem Datenträger oder per Download mit einem Benutzerhandbuch (PDF) ausgeliefert. 2 Mietdauer und Kündigungsfristen (1) Der Mieter kann die Software am Tage des Mietbeginns bei der Paulus GmbH abholen. Auf Wunsch wird die Software dem Mieter unfrei zugesandt oder mittels Telekommunikation überlassen. (2) Das Mietverhältnis läuft mindestens 24 Monate und verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt. 3 Miete (1) Die monatliche Miete ist der mieterindividuellen Vereinbarung zu entnehmen. Zusätzlich zur Miete ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. (2) Die Miete nebst Umsatzsteuer ist jährlich im Voraus mit Rechnungsstellung fällig. Der Mieter wird die Paulus GmbH ermächtigen, die Miete nebst Umsatzsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen, und für die erforderliche Deckung seines Bankkontos sorgen.
2 4 Vervielfältigungsrechte (1) Der Mieter darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. (2) Darüber hinaus kann der Mieter eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. (3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Mieter Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. (4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Mieter nicht anfertigen. 5 Hardwarewechse Der Mieter darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. 7 Absatz 1 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist zu beachten. 6 Weiterveräußerung und Weitervermietung (1) Der Mieter darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen.
3 (2) Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Mieters beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Mieters in der Regel der Fall. Das Verbot der Mehrfachnutzung nach 7 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist jedoch auch in diesen Fällen zu beachten. 7 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (1) Wechselt der Mieter die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. (2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Mieter die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. 8 Dekompilierung und Programmänderungen (1) Eine Änderung der Software durch den Mieter ist unzulässig, sofern sie nicht der Beseitigung eines Mangels dient und die Paulus GmbH mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Mieter nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit der Paulus GmbH in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. (2) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Mieter muss zunächst die benötigten Informationen gegen Begleichung einer
4 Aufwandsentschädigung bei der Paulus GmbH und/oder beim Softwarehersteller anfordern. (3) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Mieter nach 4 dieses Vertrages berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgen. (4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. 9 Mängelansprüche und Kündigungsrecht (1) Mängel der überlassenen Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von der Paulus GmbH nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der Paulus GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter der Paulus GmbH den Zugriff auf die Software mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Mieter nach Anweisung der Paulus GmbH her. (3) Der Mieter darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. (4) Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. 10 Haftung (1) Für Schäden wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften haftet die Paulus GmbH unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
5 Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Paulus GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Paulus GmbH beruhen. (2) Im Übrigen haftet die Paulus GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die Paulus GmbH nur im Umfang der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten. (3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet die Paulus GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist jedoch summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der Miete sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwaremiete typischerweise gerechnet werden muss. (4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt ( 14 ProdHG). (6) Die verschuldensunabhängige Haftung der Paulus GmbH für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach 536 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen. 11 Obhutspflicht (1) Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. (2) Der Mieter wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Mieter seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.
6 (3) Verletzt ein Mitarbeiter des Mieters das Urheberrecht der Paulus GmbH, ist der Mieter verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere die Paulus GmbH unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen. 12 Rückgabe- und Löschungspflicht (1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Mieter zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist der Paulus GmbH kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe der zwölffachen Monatsmiete. (2) Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. (3) Die Paulus GmbH kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt die Paulus GmbH dieses Wahlrecht aus, wird sie dies dem Mieter ausdrücklich mitteilen. (4) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt. 11 Absatz 3 ist auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend anzuwenden. 13 Support / Pflegeleistungen Die Pflegedienste der Paulus GmbH umfassen folgende Leistungen: Die schriftliche (auch per Telefax oder ) Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern. Sofern kein gesondertes Angebot oder ein Supportvertrag zwischen dem Kunden und der Paulus GmbH besteht, werden Leistungen nach Aufwand und Stundensätzen gemäß aktueller Preisliste oder verhandeltem Stunden- oder Tagessatz abgerechnet. Der telefonische Beratungsdienst ( Hotline )
7 steht dem Kunden montags bis freitags (außer an Feiertagen) von 9.00 Uhr und Uhr unter der Telefonnummer +49 (0) (1,49 /Min.) zur Verfügung. 14 Schriftform Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der Paulus GmbH erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn diese hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt. 15 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen Sofern der Mieter ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Mieters Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Mieters nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. 16 Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung Dem Mieter ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens der Paulus GmbH bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. 17 Rechtswahl Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. 18 Gerichtsstand
8 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Greven als Gerichtsstand vereinbart.
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