Gründe für Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Allgemeines
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- Wilhelmine Krüger
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1 Soziale Sicherung C.1.1 Gründe für Staatseingriffe im Gesundheitswesen: Allgemeines Staatseingriffe im Gesundheitswesen können aus Effizienzgründen nur dann normativ geboten sein, wenn eine oder mehrere Voraussetzung(en) des 1. Hauptsatzes der Wohlfahrtsökonomik im Gesundheitswesen nicht erfüllt ist bzw. sind (allokatives Marktversagen) Daneben können Staatseingriffe im Gesundheitswesen auch durch die Verletzung des gesellschaftlichen Ziels der Gerechtigkeit gerechtfertigt werden (distributives Marktversagen) Im Gesundheitswesen besteht die Möglichkeit von Marktversagen in 2 Bereichen, die analytisch unterschieden werden müssen: zum einen ein Versagen der Märkte für medizinische Leistungen selbst zum anderen ein Versagen privater Versicherungsmärkte, auf denen sich der Einzelne gegen das mit Krankheit verbundene finanzielle Risiko absichern kann
2 Soziale Sicherung C.1.2 Marktversagen auf den Märkten für Gesundheitsgüter Medizinische Güter sind keine öffentlichen, sondern private Güter Bei übertragbaren Krankheiten kommt es zu externen Effekten in Bezug auf Krankheiten findet sich häufig ein spezifischer Altruismus unter Menschen, der ökonomisch als eine Form von psychischem externen Effekt verstanden werden kann Durch Krankheiten droht eine Entwertung von Humankapital, bei der zudem Netzwerkeffekte auftreten Gesundheitsgüter weisen einen beträchtlichen Optionswert auf Medizinische Güter stellen typische Expertengüter dar erhebliche Einschränkung der Konsumentensouveränität angebotsinduzierte Nachfrage
3 Soziale Sicherung C.1.3 Marktversagen auf den Märkten für Krankenversicherung (1): Adverse Selektion Eine asymmetrische Informationsverteilung zwischen Versicherungsgeber und -nehmer über das Krankheitsrisiko des zu Versichernden ist möglich, aber nicht der Regelfall Die mit adverser Selektion zusammenhängenden Funktionsprobleme privater Versicherungsmärkte könnten daher durch (grob) risikoäquivalente Prämien bei Krankenversicherungen in Grenzen gehalten werden Allerdings (s. Folie C.1.6): Die dabei erforderliche Differenzierung der Prämienhöhe nach dem individuellen, oftmals genetisch vorbestimmten Erkrankungsrisiko verstößt gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen untergräbt den Solidaritätsgedanken vermeidet zwar das Behandlungskostenrisiko, konfrontiert die Einzelnen dafür aber mit einem Prämienrisiko
4 Soziale Sicherung C.1.4 Marktversagen auf den Märkten für Krankenversicherung (2): Moral Hazard Grundproblem bei sog. Third Party Payment : Wenn Individuen die Kosten für von ihnen in Anspruch genommene Leistungen abgenommen werden, steigt ihre Nachfrage nach diesen Leistungen Moral Hazard ex ante: die Versicherungsnehmer tun zu wenig, um das Auftreten einer Krankheit zu verhindern Moral Hazard ex post: Die Versicherungsnehmer bemühen sich im Krankheitsfall zu wenig um die Begrenzung der Behandlungskosten Beide Faktoren begünstigen eine in vielen Fällen unangemessene Ausdehnung des Leistungsumfangs ( Kostenexplosion ) im Gesundheitsbereich durch die Gestaltung der privatwirtschaftlichen Versicherungsverträge (z.b. Prämienzuschläge für gesundheitsgefährdendes Verhalten, Leistungsbegrenzungen) kann beiden Moral-Hazard-Phänomenen nur unzureichend entgegengewirkt werden (erhebliche Kontrollprobleme, mögliche Schadensersatzforderungen, u.a.) Allerdings hat eine staatlich organisierte Sozialversicherung mit diesem Problem (mindestens) ebenso zu kämpfen wie private Krankenversicherungen
5 Soziale Sicherung C.1.5 Marktversagen auf den Märkten für Krankenversicherung (3): Sozialhilfe als Grundsicherung im Krankheitsfall eigentlich keine Korrektur von Marktversagen, sondern Vermeidung von Allokationsstörungen, die eine andere staatliche Maßnahme erzeugen würde staatliche Garantie des Existenzminimums durch Sozialhilfe: beinhaltet auch die Gewährleistung einer Grundsicherung im Krankheitsfall (medizinische Behandlung, wenn dadurch eine Verlängerung des Lebens und die Vermeidung eines erheblichen Verlusts an Lebensqualität möglich wird) evtl. verlieren die Individuen den Anreiz zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung gegen die staatlich induzierte Anreizverzerrung hilft nur ein zweiter staatlicher Eingriff: Einführung einer staatlichen Versicherungspflicht im Gesundheitsbereich
6 Soziale Sicherung C.1.6 Marktversagen auf den Märkten für Krankenversicherung (4): Prämienrisiko auf Krankenversicherungsmärkten Motiv risikoaverser Wirtschaftssubjekte für Abschluss einer Krankenversicherung: dauerhafte Vermeidung ihres Behandlungskostenrisikos Private Krankenversicherungen: üblicherweise periodenweisen Gestaltung von Krankenversicherungsverträgen bei sich im Zeitablauf verschlechterndem Gesundheitszustand eines Versicherten Einstufung in eine höhere Risikoklasse höhere Prämien Prämienrisiko der einzelnen Versicherungsnehmer Versicherung erfüllt ihren Zweck nur noch zum Teil Private Krankenversicherungen: Differenzierung der Prämienhöhe nach dem individuellen, oftmals genetisch vorbestimmten Erkrankungsrisiko Prämienhöhe in der Gesellschaft sehr ungleich verteilt Eine Sozialversicherung (= Pflichtversicherung mit der gesetzlichen Auflage, alle Bürger anzunehmen und die Prämien nicht nach dem persönlichen Risiko zu differenzieren) beseitigt das o.g. Prämienrisiko und kann für eine sozial gerechte Finanzierung der Krankenversicherung sorgen
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