Aktuelles Ortsgeschehen

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1 OSTERN 2012 Ich wünsche allen Hartmannsdorfer und Mühlauer Bürgerinnen und Bürgern, auch im Namen des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung, eine schöne Osterzeit. Bürgermeister Uwe Weinert VORANKÜNDIGUNG 25. Kommunaltag des Landrates und seines Leitungsgremiums Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, am 17. April 2012 besucht unser Landrat Herr Volker Uhlig im Zuge der Landkreisbereisung unsere Gemeinde. Es besteht die Möglichkeit Uhr im Bürgersaal unserer Gemeinde im Rahmen einer Einwohnerversammlung Fragen an den Landrat und mich zu stellen. Wir freuen uns über eine rege Teilnahme. Studio WM in Hartmannsdorf Aktuelles Ortsgeschehen Bürgermeister Nummer 215 Aufruf zum Frühjahrsputz 2012 Der Winter geht zu Ende und es ist nun wieder Zeit Ordnung zu schaffen und unsere Straßen, Wege und Plätze zu säubern. Der traditionelle Frühjahrsputz in unserer Gemeinde wird in diesem Jahr am Samstag, dem 31. März sowie am Sonntag, dem 01. April, stattfinden. Die Mitarbeiter unseres Bauhofes beginnen mit der Abholung des Kehrgutes, welches Sie bitte an einer gut sichtbaren Stelle in einem Eimer oder einer Kiste platzieren, am 02. April 2012, ab 7:00 Uhr. Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung. VORANKÜNDIGUNG Lesen Sie mehr dazu auf Seite 16. Großes Oldtimertreffen Von Hühnerschreck bis Brummi Am 1. Mai 2012 ab 10 Uhr Sächsisches Nutzfahrzeugmuseum Hartmannsdorf Detaillierte Informationen erhalten Sie in der nächsten Ausgabe des Gemeindeboten. Ausgabe 22. März 2012

2 Der Bürgermeister informiert Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, nach Ende des Winterhalbjahres wird auch in diesem Jahr zügig an der Beseitigung der Straßenschäden in unserem Ort gearbeitet, erste sind bereits beseitigt.im Haushaltsplan unserer Gemeinde sind rund für Straßen- und Wegeunterhaltung vorgesehen. Wir erhalten 2012 keine Investitionspauschale mehr, welche unter anderem zur Beseitigung von Winterschäden eingesetzt werden kann. Die für uns zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Landeshaushalt haben wir bereits im letzten Jahr komplett erhalten. Die Landkreisverwaltung plant im Juni/Juli dieses Jahres eine Deckensanierung des Hartmanndorfer Kreuzes (Limbacher Straße/Burgstädter Straße/Leipziger Straße). In diesem Zusammenhang ist es dringend erforderlich, die Straßenborde im Baubereich mit zu erneuern. Diese Aufwendungen müssen aus unserem Haushalt beglichen werden. Da sich auch der Gehweg ab Einmündung Weststraße bis Einmündung Limbacher Straße in einem sehr schlechten Zustand befindet, ist es sinnvoll, diesen Abschnitt ebenfalls mit zu sanieren. Um über die Zukunft unseres Freibades zu entscheiden, brauchen wir vorab konkrete Zahlen, welche die zu erwartenden Sanierungs-, Unterhaltungs- bzw. Folgekosten darlegen. Eine Entscheidung über zukünftige Investitionen, das ist meine Meinung, kann nur mit Beteiligung unserer Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Ich kann mir vorstellen, dass entsprechende Modellvarianten öffentlich diskutiert werden. Das Freibad und damit ein Stück Lebensqualität aufzugeben, wäre wohl die schlechteste Variante. Der Ausbau des 1. Abschnittes im Dachgeschoss unseres Schulgebäudes geht zügig voran. Für die Mittelschule entstehen ein Lehrerzimmer, ein Unterrichtsraum, ein Sekretariat sowie benötigte Abstellräume für Unterrichtsmittel. Die Zimmer werden mit Beginn des neuen Schuljahres übergeben. Da erst nach Redaktionsschluss ( ) die gemeinsame Beratung und entsprechende Beschlüsse der Gemeinderäte aus Mühlau und Hartmannsdorf über den Entwurf des Vertrages zur Eingliederung der Gemeinde Mühlau in die Gemeinde Hartmannsdorf stattfindet, werde ich Sie in der nächsten Ausgabe unseres Gemeindeboten ausführlich informieren. Der Gemeinderat ist diesem Vorschlag gefolgt und hat in seiner Sitzung im Februar zusätzliche Mittel in Höhe von gebilligt. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden rechtzeitig zur Baumaßnahme informiert. Die Kinder unseres Schulhortes haben mit ihrer Erzieherin Frau Scheffler Bilder zur Verschönerung unseres Treppenhauses im Rathaus gestaltet. Herzlichen Dank dafür! Bei der Behebung von Brandschäden am Sozialtrakt im Freibad sind nicht vorhersehbare Mehraufwendungen entstanden. Im Bereich der Dachkonstruktion mussten verschlissene Bauteile erneuert werden. Diese Kosten werden von der Versicherung nicht übernommen. Aus dem Gemeindehaushalt werden deshalb zusätzliche Mittel in Höhe von zur Verfügung gestellt. Die Badesaison wird pünktlich starten, darüber sind sich alle beteiligten Firmen einig. Um den baulichen Zustand, vor allem den der Schwimmbecken zu analysieren, wurde ein Planungsbüro beauftragt. Gleichzeitig sollen Vorschläge für eine Modernisierung vorgelegt werden. Ihr Bürgermeister Bekanntmachung über öffentliche Sitzungen Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet statt: am 26. April 2012, Uhr im Rathaus, Ratssaal Die weitere Tagesordnung wird gemäß Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hartmannsdorf durch Anschlag an den Verkündungstafeln ortsüblich bekannt gemacht. Die Einladungen zu den Bau- und Finanzausschusssitzungen werden im Bedarfsfall öffentlich bekannt gemacht. Seite 2 Ausgabe 22. März 2012

3 Beschlüsse der Sitzung des Gemeinderates vom Beschluss Nr. 18/12 Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung, entsprechend Abwägungstabelle (Anlage), die Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden zum vorhaben bezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf, ehem. Steinbruch aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs.2 BauGB und der Behörden nach 4 Abs.2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß 4a Abs. 3 BauGB - zu berücksichtigen, - teilweise zu berücksichtigen (keine Stellungnahmen) oder - nicht zu berücksichtigen (keine Stellungnahmen). DasAbwägungsergebnis ist mitzuteilen. Abstimmungsergebnis: von 16 Gemeinderäten 13 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: 1 Gemäß 20 SächsGemO war der Gemeinderat Herr Kluge von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf ehem. Steinbruch Abwägung der Stellungnahmen der Behörden u. sonstigen TÖB sowie der Öffentlichkeit zum Entwurf 07/2011 Sitzung des Gemeinderates am Landesdirektion Chemnitz höhere Raumordnungsbehörde und Dem Planentwurf stehen die Ziele der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen. 1.2 Im Gemeindegebiet sind flächendeckend Untersuchungen zu Eignungsflächen für Photovoltaikanlagen durchzuführen. DieAnregung wurde bereits berücksichtigt. Die Gemeinde Hartmannsdorf hat die Möglichkeiten zur Entwicklung von Standorten für regenerative Energien geprüft. Im Gemeindegebiet kamen dabei folgende Flächen, die durch die bisherige Nutzung vorgeprägt sind in Frage: ehemaliger Steinbruch, ehemalige Erdstoffdeponie, alte Ziegelei. Weitere geeignete Flächen stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nicht in Anspruch genommen werden. Der Standort alte Ziegelei wurde in einer Voranfrage durch den Planungsverband Region Chemnitz kritisch bewertet und deshalb bei der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen:1 1.3 Als Standorte für Photovoltaikanlagen sind primär bereits versiegelte oder vorbelastete Flächen zu nutzen. Auf Grund der naturräumlichenausstattung wird der Steinbruch deshalb nicht für geeignet angesehen. DieAnregung wurde bereits berücksichtigt. Der größte Teil der ca. 3,2 ha großen Gesamtfläche wird durch die Lagerfläche des ehemaligen Steinbruchs mit teilweiser Versieglung eingenommen. Für den ehemaligen Granitbruch endete 2003 die Bergaufsicht. Somit kann diese Fläche einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist insgesamt als wirtschaftliche Konversionsfläche zu betrachten. Die Flächen außerhalb des Restlochs wurden überwiegend als Lagerflächen genutzt. Das kann an Hand von Unterlagen des Bergamtes sowie von Luftbildern belegt werden. Das Restloch des Steinbruchs (offene Felsbildung) wurde als Biotop nach 26 SächsNatSchG festgesetzt. Die Biotopfläche wurde aus dem Geltungsbereich des Sondergebietes herausgenommen, so dass hier bereits im Vorfeld Konflikte mit dem Naturschutz vermieden wurden. Ausgabe 22. März 2012 Infolge der Einstellung der bergbaulichen Nutzung hat sich dann im Bereich des Restlochs Wald entwickelt. Durch Ausgrenzung der Biotopfläche kann ein großer Teil der Waldfläche erhalten werden. Durch die Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und der Forstbehörde vor Aufstellung des Bebauungsplans (Scoping) wurde das Plangebiet so abgegrenzt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft minimiert bzw. ausgeglichen werden. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen: Zur Vorhabensrealisierung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Waldumwandlungsverfahrens erforderlich. Die Anregung wurde im Verfahren berücksichtigt. Mit Schreiben vom wurde durch das LRA Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft die Waldumwandlungserklärung erteilt. Der Waldersatz erfolgt auf einer Fläche des Vorhabenträgers in der Stadt Chemnitz, Gemarkung Wittgensdorf. 1.5 Falls die Nutzungsdauer der Anlage nach 9(2) BauGB begrenzt werden soll, müsste im Text eine entsprechende Festsetzung getroffen werden. Auf eine Begrenzung der Nutzungsdauer wurde in der Planfassung 07/2011 verzichtet. Damit entfallen auch diesbezügliche Festsetzungen. 2. Landkreis Mittelsachsen Landratsamt und Referat Bauplanung/Raumordnung/Regionalentw. Die Hinweise in der Beteiligung nach 4(2) BauGB wurden beachtet. 2.2 Referat Forst und Jagd Der Ausgleich für den Waldverlust ist ausreichend berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom wurde die Waldumwandlungserklärung an die Gemeinde Hartmannsdorf übergeben. 2.3 Referat Wasser Es bestehen keine Bedenken. Die Hinweise sind in der Folgeplanung bzw. während der Bauausführung zu beachten. Die Hinweise werden in der Folgeplanung bzw. während der Bauausführung beachtet. 2.4 Referat Naturschutz und Landwirtschaft Die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind durch ein Pflanzschema oder durch andere Festsetzungen, die gewährleisten, dass alle Pflanzenarten der Liste verwendet werden, zu ergänzen. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Textliche Festsetzung 5 (1) wird folgendermaßen ergänzt: Es sind mindestens 5 Arten aus der Artenauswahlliste, die jeweils in Gruppen von 3-5 Stück gleicher Art zu pflanzen sind, zu verwenden. Damit ist gewährleistet, dass eine Artenvielfalt entsteht und der Ausgleich erbracht werden kann. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen: Wenn Maßnahmen zum Waldersatz außerhalb des Gemeindegebietes geplant sind, so ist die Zustimmung derjenigen Gemeinde (hier die Stadt Chemnitz) erforderlich, auf deren Territorium die Maßnahme durchgeführt werden soll. Es muss auch ausgeschlossen werden, dass die Fläche nicht für Eingriffsplanungen der zustimmenden Gemeinde beansprucht wird. Die vorliegende Erklärung des Umweltamtes genügt nicht. Es ist eine Bewertung aus Sicht der kommunalen Planungshoheit der Stadt erforderlich. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Stellungnahme wird vor Satzungsbeschluss beim Stadtplanungsamt eingeholt. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen: 1 Seite 3

4 2.6 Referat 23.5 Immissionsschutz Es bestehen keine Bedenken. Während der Bauphase sind in der Nähe schutzbedürftiger Nutzungen die Hinweise im Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm zu beachten. Die Hinweise sind während der Bauausführung zu beachten. 2.7 Referat 23.6 Abfallwirtschaft und Bodenschutz Die Hinweise aus den vorangegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Es bestehen keine Bedenken. 2.8 Abfallwirtschaft (EKM GmbH) Es bestehen keine Bedenken. Die Hinweise sind in der Folgeplanung bzw. während der Bauausführung zu beachten. Die Hinweise werden in der Folgeplanung bzw. während der Bauausführung beachtet. 3. Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und Es bestehen keine Bedenken. 4. Planungsverband Region Chemnitz Gegen den Standort ehemaliger Steinbruch bestehen keine Einwände aus regionalplanerischer Sicht. 5. Straßenbauamt Chemnitz , und Es bestehen keine Bedenken. 6. IHK Südwestsachsen Es bestehen keine Bedenken und Hinweise. 9. Landesamt für Archäologie und Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten sind archäologische Grabungen durchzuführen. Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens drei Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummer und den verantwortlichen Bauleiter nennen. Die bauausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß 20 Sächs DSchG hinzuweisen. Die Vorhaben liegen in einem archäologischen Relevanzbereich. Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäologische Untersuchungen ergeben. Der Hinweis wurde bereits in die textlichen Festsetzungen unter Hinweise (2) aufgenommen. 10. Sächsisches Oberbergamt Die Plangebiete befinden sich innerhalb der Erlaubnis Feldnummer 1649 Granulithgebirge (Nickel /Chrom / Kobalt / Kupfer / Silber). Vom Planvorhaben ist die Deutsche Rohstoff AG, Heidelberg zu informieren. Die Deutsche Rohstoff AG, Heidelberg wurde im Verfahren beteiligt. Es wurden keine Einwände geltend gemacht Es bestehen keine Einwände. Das Sondergebiet ehem. Steinbruch befindet sich direkt auf dem Gelände des ehemaligen Granitsteinbruch Hartmannsdorf, für den die Bergaufsicht 2003 endete. Auf die ehemalige Nutzung als Granitbruch sowie das Ende der Bergaufsicht wurde bereits in der Begründung hingewiesen. 11. Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Seite 4 Ausgabe 22. März Es bestehen keine Bedenken und Anregungen. 12. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und Es bestehen keine Einwände. 13. DB Service Immobilien GmbH Es bestehen keine Einwände. Bahnbetroffenheiten bestehen nicht. 14. AZV Chemnitz / Zwickauer Mulde Es bestehen keine Bedenken. 15. RZW Bereich Lugau-Glauchau und Innerhalb der Plangebiete sind keine Trinkwasserleitungen des RZW vorhanden von daher besteht keine Betroffenheit. 16. Zweckverband Fernwasser Südsachsen Die Belange des Zweckverbandes werden nicht berührt. 17. envia Netz Im Bereich Steinbruch befinden sich im östlichen Randbereich Kabelanlagen. Dazu ist ein Mindestabstand von 1,0m einzuhalten. Der Hinweis ist bei nachgeordneten Planungen zu berücksichtigen Hertz Transmission GmbH , und Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Das Gebiet Steinbruch wird durch die Richtfunktrasse Eula Röhrsdorf am westlich Rand tangiert. Hier sind Bau- und Arbeitshöhen von max. 35 zulässig. Das wird bei der Errichtung der Photovoltaikanlagen weit unterschritten. 19. Südsachsen Netz GmbH Anlagen der Südsachsen Netz GmbH sind nicht berührt. 20. TOTAL Raffinerie Mitteldeutschland GmbH DerAnlagenbestand ist nicht berührt. 21. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und Am Standort Steinbruch befinden sich im Bereich der Zufahrt Kabelanlagen. Der Erhalt der Leitungen wird bei der konkreten Einordnung der Photovoltaikanlagen berücksichtigt. 22. GDMcom mbh Verbundnetz Gas AG Es bestehen keine Einwände. 23. Autobahnamt Sachsen Belange des Autobahnamtes sind nicht betroffen. 24. Wehrbereichsverwaltung Ost Belange der Bundeswehr werden nicht berührt. 29. Regionalbauernverband Mittweida e.v.

5 und Zur Errichtung von Photovoltaikanlagen an den beiden Standorten bestehen keine Einwände Die Randeingrünung darf keine angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen. Ein Überhang auf landwirtschaftliche Flächen ist zu verhindern. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Randeingrünung beschränken sich auf die Grundstücksflächen des Vorhabenträgers. Die Pflege der Pflanzflächen hat so zu erfolgen, dass kein Überhang auf landwirtschaftliche Flächen erfolgt Bei der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen können Staub- und Schmutzbelastungen entstehen. Für eventuell entstehende Ablagerungen kann der Bewirtschafter der Flächen nicht verantwortlich gemacht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Randeingrünung soll u.a. dazu beitragen, dass durch die Bewirtschaftung benachbarter Feldflächen entstehende Staubbelastungen zumindest teilweise von den Photovoltaikanlagen abgehalten werden kann. 30. Stadt Chemnitz , und Seitens der Stadt Chemnitz bestehen keine Einwände zum Vorhaben. Bezüglich der Ersatzaufforstung in der Gemarkung Wittgensdorf sind Abstimmungen mit dem Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde und dem Stadtplanungsamt, Abt. Grünordnungsplanung durchzuführen. Die Abstimmungen wurden durchgeführt. Mit Schreiben vom wurde durch das Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde der Ersatzaufforstung in der Gemarkung Wittgensdorf zugestimmt Die für den Waldersatz vorgesehenen Flurstücke 419/34 und 419/35 der Gemarkung Wittgensdorf liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1997/105/02 Industrieund Gewerbegebiet an der B95 Wittgensdorf-Hartmannsdorf. Kompensationsmaßnahmen können deshalb nur auf den Flächen erfolgen, die als öffentliche Grünflächen festgesetzt sind. Teile des Flurstücks 419/35 sind jedoch als Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Bereiche stehen für den Waldersatz nicht zur Verfügung. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 419/35 der Gemarkung Wittgensdorf für Waldersatz wird auf die Teile des Flurstücks reduziert, die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1997/105/02 Industrie- und Gewerbegebiet an der B95 Wittgensdorf- Hartmannsdorf als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind. In den beiden Flurstücken steht eine Fläche von insgesamt ca. 0,6 ha zur Verfügung. Der Flächenbedarf für den Waldersatz beträgt 0,4 ha. Somit kann der Waldersatz innerhalb der durch Zuordnungsfestsetzung im BBP gesicherten Fläche realisiert werden. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen: Stadt Burgstädt Die Belange der Stadt Burgstädt und der Gemeinde Mühlau werden nicht berührt. 33. Stadt Penig Die Belange der Stadt werden nicht berührt. 34. Stadt Limbach-Oberfrohna Die Belange der Stadt werden nicht berührt. Ausgabe 22. März Agrargenossenschaft Lungwitztal eg VE zu ehem. Steinbruch 36.1 wie 29.3 Bei der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen können Staub- und Schmutzbelastungen entstehen. Für eventuell entstehende Ablagerungen kann der Bewirtschafter der Flächen nicht verantwortlich gemacht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Randeingrünung soll u.a. dazu beitragen, dass durch die Bewirtschaftung benachbarter Feldflächen entstehende Staubbelastungen zumindest teilweise von den Photovoltaikanlagen abgehalten werden kann wie 29.2 Die Randeingrünung darf keine angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen. Ein Überhang auf landwirtschaftliche Flächen ist zu verhindern. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Randeingrünung beschränken sich auf die Grundstücksflächen des Vorhabenträgers. Die Pflege der Pflanzflächen hat so zu erfolgen, dass kein Überhang auf landwirtschaftliche Flächen erfolgt. 37. BÜRGER Sebastian Richter In Zusammenhang mit der Errichtung des Erdwalls im südöstlichen Teil des Plangebietes werden die Flurstücke 649/1 und 652/1 stark durch Oberflächenwasser belastet. Es sollte eine fachgerechteabwasserableitung oder Rückbau des Erdwalls erfolgen. Die Anregung wird in nachgeordneten Verfahren berücksichtigt. Der Wall bleibt bestehen. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens wird eine fachgerechte Abwasserableitung hergestellt. Abstimmungsergebnis: Ja: 12 Nein: - Enthaltungen: 1 Beschluss Nr. 19/12 Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf, ehem. Steinbruch als Satzung. Satzungsbeschluss ehemaliger Steinbruch 1. Auf Grund des 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), sowie nach 89 der Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom (SächsGVBl. Nr.8 S.200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Sächs GVBl. S.377), in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S.55), berichtigt am (SächsGVBl. S.159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S.323, 325), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf in seiner öffentlichen Sitzung am den vorhaben bezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf, ehem. Steinbruch, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), in der Fassung 01/2012 als Satzung. 2. Die Begründung in der Fassung 01/2012 und der Umweltbericht in der Fassung 04/2011 werden gebilligt. 3. Die Satzung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist nach Rechtswirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekanntzumachen. Abstimmungsergebnis: von 16 Gemeinderäten 13 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: 1 Gemäß 20 SächsGemO war der Gemeinderat Herr Kluge von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Seite 5

6 Beschluss Nr. 20/12 Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf, Erdstoffdeponie als Satzung. Satzungsbeschluss Erdstoffdeponie 1. Auf Grund des 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), sowie nach 89 der Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung der SächsBO und zur Änderung anderer Gesetze vom (SächsGVBl. Nr.8 S.200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S.377), in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S.55), berichtigt am (SächsGVBl. S.159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Sächs GVBl. S.323, 325), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf in seiner öffentlichen Sitzung am den vorhaben bezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Photovoltaikanlage Hartmannsdorf, Erdstoffdeponie, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), in der Fassung 11/2011 als Satzung. 2. Die Begründung in der Fassung 11/2011 und der Umweltbericht in der Fassung 04/2011 werden gebilligt. 3. Die Satzung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist nach Rechtswirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekanntzumachen. Abstimmungsergebnis: von 16 Gemeinderäten 13 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: 1 Gemäß 20 SächsGemO war der Gemeinderat Herr Kluge von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 21/12 Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung, entsprechend Abwägungstabelle (Anlage), die Stellungnahmen und Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden zur Ergänzungssatzung "Goethestraße" aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden nach 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB - zu berücksichtigen, - teilweise zu berücksichtigen oder - nicht zu berücksichtigen. DasAbwägungsergebnis ist mitzuteilen. Abstimmungsergebnis: von 16 Gemeinderäten 13 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: - Gemäß 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Gemeinde Hartmannsdorf Ergänzungssatzung Goethestraße Abwägung der Stellungnahmen der Behörden u. sonstigen TÖB sowie der Öffentlichkeit zum Entwurf 09/2011 Sitzung des Gemeinderates am Seite 6 Ausgabe 22. März Landesdirektion Chemnitz höhere Raumordnungsbehörde Erfordernisse der Raumordnung stehen der Abrundung nicht entgegen. 1.2 Zur ordnungsgemäßen Erschließung muss die Goethestraße in den Planbereich hinein verlängert werden und ggf. mit einer Wendeanlage ausgestattet werden. Wenn Regelungen zu Verkehrsanlagen zu treffen sind, ist die Ergänzungssatzung als Planungsinstrument nicht anwendbar. DieAnregung wird berücksichtigt. Die ordnungsgemäße Verkehrserschließung wird dadurch gesichert, dass eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche innerhalb der Ergänzungsfläche festgesetzt wird, die auch eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge beinhaltet. Die privatrechtliche Sicherung erfolgt durch Eintragung im Grundbuch. Somit ist die Festsetzung einer Verkehrsfläche entbehrlich. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen:- 1.3 Regelungsbedarf zu Immissionsschutzbelangen könnte bezüglich der A72 und der S242 bestehen. Die Einhaltung der Werte nach DIN ist an Hand einer prognostischen Untersuchung nachzuweisen bzw. sind Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Dem kann nur im Rahmen einer Bauleitplanung entsprochen werden. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt. In ca. 200m Entfernung befindet sich die S242. Nach überschläglicher Ermittlung durch die Untere Immissionsschutzbehörde beim LRA Mittelsachsen kann eingeschätzt werden, dass die Orientierungswerte nach DIN eingehalten werden. Schädliche Umweltauswirkungen auf das Plangebiet sind von daher nicht zu erwarten. 2. Landkreis Mittelsachsen Landratsamt Referat Bauplanung/Raumordnung/Regionalentw. Zu Zielen und Planungsinhalten gibt es keine grundsätzlichen Bedenken. 2.2 Der Abstand zwischen der Bebauung und der Freileitung ist einzuhalten. Eine Abstimmung mit dem Energieversorgungsunternehmen ist erforderlich. Die Anregung wurde bereits berücksichtigt. Das Energieversorgungsunternehmen wurde im Verfahren einbezogen und stimmt der Planung grundsätzlich zu. Im Plangebiet befindet sich eine Niederspanungsfreileitung. Zur Leitung ist beidseitig ein Abstand von 3m einzuhalten. Bei der Festsetzung der Baugrenze wurde der Abstand beachtet. 2.3 Die Verkehrserschließung ist unklar, da im Geltungsbereich keine Darstellung erfolgt. Die Einordnung einer Wendeanlage sollte überdacht werden, da die bestehende Goethestraße keine Möglichkeit zum Wenden von mehrachsigen Fahrzeugen bietet. Die Anregung wird berücksichtigt. Die ordnungsgemäße Verkehrserschließung wird dadurch gesichert, dass eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche innerhalb der Ergänzungsfläche festgesetzt wird, die auch eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge beinhaltet. Die privatrechtliche Sicherung erfolgt durch Eintragung im Grundbuch. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen:- 2.4 Referat Naturschutz und Landwirtschaft Die verkehrsmäßige Erschließung ist nur über Grunddienstbarkeiten möglich. Ggf. sind Erweiterungen der Straßenfläche erforderlich. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Verkehrserschließung wird dadurch gesichert, dass eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche innerhalb der Ergänzungsfläche festgesetzt wird, die auch eine Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge beinhaltet. Die privatrechtliche Sicherung erfolgt durch Eintragung im Grundbuch. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Die Bebaubarkeit richtet sich künftig nach 34 BauGB. Der mögliche Rahmen für eine Bebauung ist deshalb an Hand des Bestandes zu ermitteln (zumindest in Bezug auf die GRZ). Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung ist an die tatsächlich mög-

7 liche GRZ anzupassen oder es ist in der Satzung eine GRZ festzusetzen. DieAnregung wird teilweise berücksichtigt. Die Bebauung richtet sich nach 34 BauGB. Die Festsetzung einer GRZ ist von daher entbehrlich. Die Festsetzung zum Ausgleich ist so festgesetzt, dass pro 60 m² versiegelter Fläche ein Baum zu pflanzen ist. Die Anzahl der Bäume richtet sich somit nach der tatsächlich versiegelten Fläche. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Gestalterische Festsetzungen unter Berücksichtigung des Ortsbildes sind zu prüfen z. B. Standort und Firstrichtung von Haupt- und Nebengebäuden, Trauf- und Firsthöhe, Art und Umfang der Freiraumelemente werden empfohlen. DieAnregung wird nicht berücksichtigt. Das Umfeld des Plangebietes ist durch Einfamilienhäuser, die traufständig zur Straße stehen geprägt. In der Straßenendlage ist sowohl eine traufständige als auch eine giebelständige Bebauung denkbar. Aus der Lage des Plangebietes ohne Sichtbeziehungen in die Umgebung sind hier keine zwingenden gestalterischen Festsetzungen ableitbar und es ist das Einfügungsgebot nach 34 BauGB anwendbar. Darüber hinaus soll mit dem Instrument der Ergänzungssatzung gerade eine Anpassung an die Umgebung erreicht werden und nur wenige, zwingend notwendige Festsetzungen nach 9 BauGB getroffen werden. Durch die Festsetzung unter 3 der Satzung wurde die Kubatur der Gebäude bereits auf zwei Vollgeschosse und max. 2 WE eingeschränkt, so dass weitere Regelungen nicht erforderlich sind. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Die orts- und regionaltypische Gestaltung ist auch im abgerundeten Ortsbereich zu gewährleisten. Dazu zählen z.b. Streuobstwiesen, freiwachsende Hecken sowie ortstypische Gehölze und regionaltypische Materialien. Es muss geprüft werden, ob sich der vorhandene Obstbaumbestand zu einer Streuobstwiese entwickeln lässt. DieAnregung wird berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wurden ortstypische Bepflanzungen (z.b. Streuobstwiesenoder Einzelgehölze) aufgegriffen, indem durch den Ausgleich eine Ergänzung vorhandener Bestände zu einer Streuobstwiese erfolgen kann. Eine Heckenpflanzung bietet sich im vorliegenden Fall nicht an, da das Gebiet bereits durch eine Ausgleichspflanzung der S242 in Form einer Hecke umgeben ist. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Die Gesamtwirkung der Pflanzung auf das Landschaftsbild muss überprüft werden, da einerseits mit einzelnen verwendeten Baumarten eine Disharmonie der Größenverhältnisse zwischen Baum und Haus entstehen kann. DieAnregung wurde bereits berücksichtigt. Die Wirkung der Pflanzung auf das Landschaftsbild wurde überprüft. Die Anlage einer Streuobstwiese ist typisch für den Siedlungsbereich. Eine Disharmonie der Größenverhältnisse zwischen Baum und Bauwerk bei Verwendung einzelner Baumarten wird nicht befürchtet, da gerade im dörflichen Bereich auch größere Bäume wie Eiche oder Linde neben max. 2 geschossigen Gebäuden historisch vorhanden sind und die Grundstücke eine ausreichend Größe aufweisen. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Zur Durchsetzung der Kompensationsmaßnahmen sind Pflanzgebote festzusetzen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen stellen gleichzeitig Pflanzgebote i.s. des 178 BauGB dar. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Formulierung: Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen stellen gleichzeitig Pflanzgebote i.s. des 178 BauGB dar. wird aufgenommen. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Zur Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen wird ein Plan zum Monitoring empfohlen. DieAnregung wird berücksichtigt. Es wird festgesetzt, dass die grünordnerischen Maßnahmen bis zum Ende der auf die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen folgenden Pflanzperiode folgen müssen. Die Fertigstellung der Maßnahmen ist der Kommune anzuzeigen. Der Kommune obliegt dann die Kontrollpflicht. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: Referat Denkmalschutz Denkmalpflegerische Belange sind nicht unmittelbar betroffen. Es wird auf die Meldepflicht bei Auftreten von Bodenfunden verwiesen. Der Hinweis ist bereits in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise enthalten Referat Immissionsschutz Es ist zu prüfen, ob die Planung zu schädlichen Umweltauswirkungen führt. Das ist bei den geplanten Wohngebäuden nicht der Fall In ca. 200m Entfernung befindet sich die S242. Nach überschläglicher Ermittlung kann eingeschätzt werden, dass die Orientierungswerte nach DIN eingehalten werden. Schädliche Umweltauswirkungen auf das Plangebiet sind von daher nicht zu erwarten Referat Abfallrecht und Bodenschutz Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken Bekannt gewordenen oder verursachte Bodenbelastungen sind der zuständigen Behörde zu melden. Der Hinweis ist bereits in den textlichen Festsetzungen unter Hinweise enthalten. 3. Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Es bestehen keine Bedenken. 3.2 Die Hinweise zur geologisch- hydrogeologischen Situation sind zu beachten. DieAnregung wird berücksichtigt. Die Hinweise werden in die Begründung aufgenommen. Abstimmungsergebnis: Ja: 14 Nein: - Enthaltungen: - 4. Planungsverband Region Chemnitz Der Satzung stehen keine Belange der Regionalplanung entgegen. 5. Straßenbauamt Chemnitz Es sind keine Straßen in Verwaltungshoheit des Straßenbauamtes berührt. 6. Landesamt Für Denkmalpflege Dem Vorhaben stehen keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. 7. Landesamt für Archäologie Es bestehen keine Einwände, da die archäologischen Belange berücksichtigt wurden. 8. Sächsisches Oberbergamt Die Belange des Oberbergamtes sind nicht betroffen. 9. AZV Chemnitz /Zwickauer Mulde Die abwasserseitige Erschließung ist über die vorhandene Abwasseranlage in der Goethestraße ist im Trennsystem gewährleistet. Ausgabe 22. März 2012 Seite 7

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