Tarifsammlung Stand 01/2014

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1 Tarifsammlung Stand 01/2014 Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen

2 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Inhalt: Seite Manteltarifvertrag Lohntarifvertrag Gehaltstarifvertrag Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Tarifvertrag über Sonderzahlungen Zwischen dem und der Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk-, Feinwerkmechanikerhandwerk-, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen gültig ab 01. Januar 2014 des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metallformer- und Metallgießerhandwerks Gehaltsrahmenabkommen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Tariftabellen wird nachstehender Manteltarifvertrag vereinbart Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. Diese Vereinbarung gilt: 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3 Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 3. Persönlich: Für alle in diesen Handwerksberufen beschäftigten Arbeitnehmer, ausgenommen Auszubildende (Lehrlinge) 2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; bei einer 5-Tage-Woche beträgt die tägliche Arbeitszeit 7,4 Stunden. 2. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 43 Stunden festgelegt werden. Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens 2 Arbeitstage im Voraus mitzuteilen. Die Ankündigungsfrist entfällt nach Rücksprache mit dem Betriebsrat, wenn eine unvorherzusehende Änderung der Auftragssituation eintritt. 1

3 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Manteltarifvertrag, gültig ab bis Der Ausgleichs- und Abrechnungszeitraum beträgt 18 Monate. Der Abrechnungszeitraum bezieht sich auf den Kalendermonat und beginnt jeweils mit dem 1. des Monats, der auf die geänderte Arbeitszeit folgt. Die zeitliche Lage ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 4. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Dauer der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgleich, Freizeitausgleich, den Ausgleichszeitraum sowie Mehrarbeit und Kurzarbeit im Rahmen der tariflichen Bestimmungen dieses Vertrages selbst. 5. Im Falle der Einführung flexibler Arbeitszeit gemäß Ziffer 2 ist für jeden darunter fallenden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu führen. Mit der Monatsabrechnung ist dem Arbeitnehmer der Zeitkontenstand schriftlich mitzuteilen. Im Zeitkonto sind die für die Lohnabrechnung und den Zeitausgleich maßgeblichen Daten zu erfassen, wie geleistete Stunden, Urlaubstage, Feiertage die auf einen Werktag fallen, Tage der Arbeitsunfähigkeit, bezahlte Freistellungstage gemäß 5 Ziffer 7 sowie die Plus- /Minusausgleichsstunden. 6.a) Innerhalb des Ausgleichszeitraumes können Arbeitszeitguthaben (Pluskonto) bis zu einem Umfang von 160 Stunden und Arbeitszeitdefizite (Minuskonto) bis zu einem Umfang von 80 Stunden angesammelt werden. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann davon abgewichen werden. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Arbeitszeitguthaben einvernehmlich ganz oder teilweise durch bezahlte Freistellung entlastet werden. Ansprüche aus dem Arbeitszeitguthaben sind ab der 101. Stunde gegen Insolvenz zu sichern. Die Sicherung ist dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Als insolvenzsicher gelten auch Arbeitszeitguthaben oder Teile davon, für die Anspruch auf Insolvenzgeld nach den Bestimmungen des SGB besteht.* *Gemäß 183 SGB III derzeitiger Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eintritt des Arbeitgeberbetriebes für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. 6.b) Aus dringenden betrieblichen Gründen, z.b. bei nicht vorhandenem Zeitguthaben, zur Vermeidung von Entlassungen oder vorübergehenden Stilllegungen, kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung für die gesamte Belegschaft oder für einen Teil (nicht einzelne Arbeitnehmer) unabhängig von der Regelung nach Ziffer 2 Kurzarbeit nach einer Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen einführen. Arbeitszeit i. S. vom 69 AFG ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Ziffer 1). Die Kurzarbeit darf nur für 4 Wochen vereinbart werden. Für die Ankündigung genügt ein Aushang im Betrieb bzw. in den betroffenen Betriebsabteilungen bzw. Baustellen. Wird die Kurzarbeit nach den genannten Fristen nicht durchgeführt, muss sie neu vereinbart werden. Wird die Kurzarbeit für einen Teil der Belegschaft angekündigt, so ist die personelle Auswahl der davon Betroffenen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Kurzarbeit darf nicht durch die Flexibilisierungsregelung nach Ziffer 2 verhindert oder ausgeschlossen werden. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Betriebsinhaber die Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit und die personelle Auswahl allein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor: - bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - bei absehbaren längeren Ruhezeiten des Arbeitsverhältnisses (z.b. Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungsurlaub) - bei Rückständen von mehr als zwei vereinbarten Monatsentgelten In den Fällen des Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahrens entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers zu dem Zeitpunkt, in dem das schriftliche Abgeltungsverlangen des Arbeitnehmers dem Betrieb oder dem Vergleichsverwalter zugeht. 8. Ein Arbeitszeitguthaben kann nicht auf Urlaub, Krankheit und Feiertage, die auf einen Werktag fallen angerechnet werden. 9. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann der Ausgleichszeitraum um die zeitliche Dauer der Krankheit verlängert werden. 10. Am Ende des Ausgleichszeitraumes (siehe Ziffer 3) ist das Zeitkonto innerhalb von 4 Wochen durch bezahlte Freistellung auszugleichen. Arbeitszeitdefizite gehen zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer ist mit einer Übertragung des Minuskontos auf den nächsten Ausgleichszeitraum für 3 Monate einverstanden. 11. Wird das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet und ist ein Ausgleich des Zeitguthabens durch bezahlte Freizeit nicht möglich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Arbeitszeitdefizite, die der Arbeitgeber veranlasst hat, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, die Kündigung erfolgt aus wichtigem Grund. Im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung kann der Arbeitgeber das Arbeitszeitdefizit (Minuskonto) mit fälligen Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen verrechnen. Besteht im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung ein Minuskonto und besteht keine Möglichkeit der Verrechnung mit Lohnbzw. Gehaltsansprüchen, weil der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommt, so besteht eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers in Höhe des Entgelts bzgl. der an ihn zuviel gezahlten Stunden. 12. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers muss gegenüber den Erben die finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitguthabens unter Berücksichtigung von Steuern und Abgaben vorgenommen werden. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Anspruchsberechtigten zahlen. 13. Der dem Weihnachtstag und dem Neujahrstag vorausgehende Nachmittag soll, abgesehen von dringenden Fällen, arbeitsfrei bleiben. Die ausfallende Arbeitszeit ist im Zeitkonto zu erfassen und auszugleichen, gleiches gilt auch für Brückentage. 14. An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne der Arbeitszeitordnung gelten nicht als Arbeitszeit. 15. Für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen 3 Zuschlagspflichtige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, a) bei nicht flexibilisierter Arbeitszeit ab der 38. Arbeitsstunde je Woche b) bei flexibler Gestaltung gemäß 2 Ziffer 2 ab der 44. Stunde bzw. ab der auf die vereinbarte flexibilisierte Wochenarbeitszeit folgende Stunde. 2. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. 3. Sonn- und Feiertagsarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und Uhr geleistete Arbeit. 2 3

4 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Manteltarifvertrag, gültig ab bis Notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen und zu leisten, wobei berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Soweit in unvorhergesehenen Bedarfsfällen Arbeitnehmer zu Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit herangezogen werden müssen, ist der Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Personalauswahl bei notwendiger Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit selbst. 5. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach 4 abzugelten. 6. Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen (Rufbereitschaft), erhalten für diese Zeit eine Vergütung. Der Personenkreis, der Zeitraum und die Höhe der Vergütung sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitraum und die Höhe der Vergütung für die Rufbereitschaft eigenständig fest. 4 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit (s. 3 Ziffer 1) a) bei der tariflichen Arbeitszeit gem. 2 Ziffer 1 ab der 38. Stunde 25 % ab der 45. Stunde 50 % b) bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gem. 2 Ziffer 2 ab der 44. Stunde, bzw. ab der auf die vereinbarte flexibilisierte Arbeitszeit folgenden Stunden 25 % ab der 51. Stunde, bzw. ab der 8. Stunde, die der vereinbarten flexibilisierten Arbeitszeit folgt 50 % 2. Nachtarbeit (s. 3 Ziffer 2) 20 % 3. Arbeit an Sonn- und Feiertagen (s. 3 Ziffer 3) a) Arbeit an Sonntagen 70 % b) Arbeit am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag vorausgehenden Nachtschicht 150 % c) Arbeit an den übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 % d) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Beispiel 1: Am Neujahrstag werden 7,4 Stunden gearbeitet, die gleichzeitig auch Mehrarbeit sind. Es entsteht ein Anspruch nach 4 Ziff. 3 b) auf insgesamt 150 % Zuschlag, da der höchste Zuschlag gemäß Ziffer 4 d) Anwendung findet. Beispiel 2: In der Nacht von Ostersonntag zum Ostermontag muss ein Arbeitnehmer einmal für 6 Stunden arbeiten. Der Arbeitnehmer erhält für die Feiertagsarbeit 150 % gemäß Ziffer 3 b). Beispiel 3: Der Arbeitnehmer arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag gemäß 4 Ziffer 3 c) (Himmelfahrtstag) 5 Stunden. Der Zuschlag von 100 % für 5 Stunden wird mit der nächsten Monatsabrechnung ausbezahlt. 4 Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Effektivlohn von 13,00. Er erhält 5 Stunden mal 13,00 = 65,00 Zuschlag ausbezahlt. 5 Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit 1. Arbeitsausfall a) Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, so sind dem Arbeitnehmer die ausgefallenen Stunden mit dem vereinbarten Stundenlohn bzw. das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während dieser Zeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen. b) Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, z.b. Naturkatastrophen, außerbetriebliche Energiestörungen (Gas, Wasser, Strom), so ist die begonnene Schicht auf der Basis 37 Stunden pro Woche zu vergüten, es sei denn, dass die Ausfallstunden unverzüglich - möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung - nachgearbeitet werden können; diese an Werktagen geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlagsfrei. c) Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so entfällt die Bezahlung. 2. Arbeitsverhinderung Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben und auf Anforderung des Arbeitgebers zu belegen. 3. Arbeitsunfähigkeit a) Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht, so ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. b) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. c) Bei Arbeitsverhinderung durch Heilverfahren gelten die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten. d) Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist auf Verlangen des Arbeitgebers durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachzuweisen. e) Vor Aufnahme der Arbeit nach längerer Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich vorher dem Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit Mitteilung zu machen. 4. a) In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten stationären Kur oder Heilverfahren wird das Arbeitsentgelt unabhängig von der gesetzlichen Regelung (Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Der Anspruch entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 4 Wochen. b) Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes bemisst sich nach dem individuell vereinbarten Stundenverdienst bzw. nach dem vereinbarten Monatsgehalt für die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß 2 Ziffer 1. c) Bei Arbeitnehmern mit variablen Lohn-/Gehaltsbestandteilen (Leistungs- oder Prämienentgelt) wird der durchschnittliche Stundenverdienst / Gehalt der letzten 3 abgerechneten Monate oder der diesem Zeitraum annähernd entsprechende Abrechnungszeitraum, vor Beginn des Fortzahlungszeitraumes, zugrunde gelegt. 5. Soweit dem Arbeitnehmer nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle oder Krankengeld oder Verletztengeld zusteht, wird 5

5 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Manteltarifvertrag, gültig ab bis der Verdienstausfall in folgenden Fällen der Arbeitsverhinderung für die unvermeidliche Ausfallzeit während der Schicht weitergezahlt: a) bei Arbeitsunfall, b) bei ambulanter Behandlung aufgrund eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalles, c) bei Arztbesuch anlässlich einer während der Arbeitszeit aufgetretenen akuten Erkrankung, so d) bei ambulanter Kur, e) bei amtsärztlich angeordneten Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen der Sozialversicherung zur Früherkennung von Krankheiten, sofern diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen und der Arzt dies bescheinigt, für die unvermeidliche Ausfallzeit während der Schicht. 6. Bei Arbeitsverhinderung infolge eines nicht selbstverschuldeten Arbeitsunfalles werden gesetzlich oder tarifvertraglich vom Arbeitgeber zu gewährende vermögenswirksame Leistungen während dieser Zeit vom Arbeitgeber weitergezahlt. Für den Fall des Verschuldens Dritter tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen diese aus dem Unfall insoweit an den Arbeitgeber ab, als er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen von diesem erhalten hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Rechtsverfolgung dienlichen Auskünfte zu geben und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. 7. In den nachstehenden Fällen ist dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes - in Abdingung des 616 BGB - zu gewähren, und zwar: a) bei eigener Eheschließung 1 Arbeitstage b) bei der Niederkunft der Ehefrau 2 Arbeitstage Protokollnotiz: Bei Niederkunft der Ehefrau können die beiden Tage für die zu erfüllenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ereignis getrennt genommen werden (z.b. Niederkunft am Freitag, am arbeitsfreien Samstag ist das Standesamt geschlossen, die Anmeldung muss am Montag vorgenommen und die Ehefrau an einem anderen Tag aus der Klinik abgeholt werden.) c) beim Tode des/der mit dem Arbeitnehmer/in in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und Kinder 2 Arbeitstage Protokollnotiz: Unter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sind diejenigen zu verstehen, welche im Sinne des Eherechts nicht getrennt leben. Die zu beanspruchenden zwei Tage brauchen nicht unbedingt zeitlich hintereinander zu liegen, doch muss bei ihrer Gewährung ein Zusammenhang mit dem Tode des Ehegatten bestehen. d) beim Tode von Eltern, Schwiegereltern, Kindern und Geschwistern 1 Arbeitstag Protokollnotiz: Der Tag kann wahlweise am Todestag, am Begräbnistag oder zur Trauerfeier genommen werden. e) bei Eheschließung von Kindern 1 Arbeitstag Protokollnotiz: Der Tag kann entweder für die standesamtliche oder für die kirchliche Eheschließung verlangt werden. f) für die notwendige ausfallende Arbeitszeit bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann. Protokollnotiz: Für die notwendige ausfallende Arbeitszeit bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann und für die der Arbeitnehmer von anderer Stelle eine dem Verdienstausfall entsprechende Entschädigung 6 erhält, wird sein Arbeitsverdienst zunächst so berechnet, als ob er gearbeitet hätte. Dem Arbeitnehmer wird eine Bescheinigung über den gesamten ausfallenden Arbeitsverdienst - einschließlich Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung - zur Vorlage bei der für die Erstattung zuständigen Stelle ausgehändigt. Der dem Arbeitnehmer erstattete Betrag wird von der Nettolohnabrechnung einbehalten. g) Mitglieder der gewerkschaftlichen Tarifkommissionen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange für deren Sitzungen und Verhandlungen ohne Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit freizustellen. 6 Grundsätze der Urlaubsgewährung 1. Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld. Bereits erhaltenes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind zurückzuerstatten. 3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Die Urlaubsabgeltung entfällt ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt. 4. Beendet ein Arbeitnehmer, der drei Jahre und mehr dem Betrieb ununterbrochen angehört, nach dem 1. Oktober des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis, kann eine Rückvergütung des Urlaubsentgeltes und zusätzlichen Urlaubsgeldes für bereits genommenen Urlaub nicht verlangt werden. Die Rückvergütung hat zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb noch nicht drei Jahre angehört oder vor dem 1. Oktober des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beendet. Die Rückvergütung bezieht sich auf das gemäß 9 Ziff. 1 zuviel gezahlte Urlaubsentgelt sowie das zuviel gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld. 5. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (wie z.b. Betriebsurlaub, individueller Urlaub) soll durch Betriebsvereinbarung bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Urlaubsjahres erfolgen. Der Urlaubsplan ist so frühzeitig wie möglich durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Persönliche Wünsche der Arbeitnehmer - hinsichtlich der zeitlichen Lage ihres Urlaubs - sind hierbei möglichst zu berücksichtigen. Die Mitbestimmung des Betriebsrates erstreckt sich auf die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer. Besteht kein Betriebsrat, so entscheidet darüber der Betriebsinhaber. 6. Arbeitnehmer, die wegen Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31. Oktober des Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheiden und diesem mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung angehört haben, haben Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Bereits für das Ausscheidungsjahr gewährter Urlaub ist anzurechnen. Bei Ausscheiden vor dem 31. Oktober des Kalenderjahres steht dem Arbeitnehmer ein gequotelter Anspruch im Sinne des 7 Ziffer 2 zu. 7. Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererblichkeit des Anspruches im Todesfalle des Arbeitnehmers aus. In diesem Fall ist eine soziale Beihilfe in entsprechender Höhe des erworbenen Urlaubsanspruches dem Unterhaltsberechtigten zu gewähren. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen. 7

6 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Manteltarifvertrag, gültig ab bis Allgemeine Urlaubsbestimmungen 1. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan. Soweit kein Urlaubsplan besteht, kann der Urlaubsanspruch, abgesehen vom Eintrittsjahr, ab 1. April in voller Höhe geltend gemacht werden. 2. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat (Beschäftigungsmonate). Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung mindestens 10 Arbeitstage bestanden hat. Für eine Beschäftigung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch kann bei Eintritt bis zum 31. Mai nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, bei Eintritt nach dem 31. Mai ab 1. Dezember erstmals geltend gemacht werden. 3. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so können auf die hierauf entfallende Zeit, einschließlich der verordneten Schonungszeit drei Urlaubstage angerechnet werden. 4. Ergeben sich bei dem anteiligen Urlaubsanspruch Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt. Bruchteile von einem halben Tag und mehr werden auf volle Tage aufgerundet. 5. Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer ein Nachweis über den erhaltenen Urlaub zu erteilen. Dieser Nachweis ist im neuen Betrieb dem Arbeitgeber vorzulegen. 6. Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer lang anhaltenden, ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, erlischt dieser Urlaubsanspruch 15 Monate nach Beendigung des jeweiligen Urlaubsjahres, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Betriebsunfall/Wegeunfall im Sinne des SGB (Sozialgesetzbuch) verursacht. 7. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird um soviel Tage gekürzt, wie der Arbeitnehmer seit seinem letzten Urlaub oder, falls er noch keinen Urlaub genommen hat, seit seinem Eintritt in den Betrieb unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist (Fehltage). Der Mindesturlaub gem. Bundesurlaubsgesetz darf jedoch nicht unterschritten werden. 8 Urlaubsdauer 1. Der Urlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage. Für die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Langzeitarbeitslosen kann mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Regelung getroffen werden. 2. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 3. Als teilzeitbeschäftigt eingestellte Arbeitnehmer, die weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Woche arbeiten, erhalten anteiligen Urlaub entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Wochenarbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 4. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - ggf. auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. Gesetzliche Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage angerechnet. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflusst. 9 Urlaubsvergütung 1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen: 100 % des Arbeitsentgeltes plus 50 % zusätzliches Urlaubsgeld, ausgehend von der tariflichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden pro Tag. Zusätzliches Urlaubsgeld wird nicht für Sonderurlaub gewährt. 2. Dem Arbeitnehmer steht ein zusätzliches Urlaubsgeld erst dann zu, wenn er zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. 3. Die Wartezeit entfällt, wenn der Urlaub auf Anordnung des Arbeitgebers genommen werden muss. 4. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. Fällt ein Lohn-/Gehaltszahlungstermin in die Urlaubszeit, so ist der Lohn bzw. das Gehalt vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen. Stattdessen kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. 10 Allgemeine Arbeitsbedingungen Die Einstellungsbedingungen sind aus Gründen der Beweissicherung schriftlich festzuhalten. 1. Der Arbeitsvertrag ist dem Arbeitnehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Arbeit auszuhändigen. Das gleiche gilt bei Änderung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag muss mindestens folgendes enthalten: die Art der Tätigkeit, den Arbeitsplatz/-bereich, die Tarifgruppe/-stufe, Tariflohn/-gehalt, eventuelle Pauschalvergütungen, Leistungszulagen und andere Zulagen sowie Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. 2. Eine vereinbarte Probezeit darf den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Während der Probezeit ist für die Tätigkeit der vereinbarte Lohn bzw. das Gehalt zu zahlen. 3. Das Arbeitsverhältnis kann innerhalb der Probezeit mit folgenden Fristen gekündigt werden: innerhalb des 1. Monats mit 7 Kalendertagen danach mit 14 Kalendertagen 4. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. 8 9

7 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Manteltarifvertrag, gültig ab bis Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist nach einer Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats 6. Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auf Führung und Leistung zu erstrecken. Beurteilungen über Führung und Leistung, die zu den Personalakten genommen werden, sind dem Arbeitnehmer in Abschrift zur Kenntnis zu geben. 7. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken. 8. Die gesetzlichen Vorschriften über fristlose Kündigungen bleiben unberührt. 11 Lohn- und Gehaltszahlung im Sterbefall Hinterlässt der Arbeitnehmer einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder mit noch nicht abgeschlossener Berufsausbildung, sind die Bezüge nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit für vier Wochen nach dem Todestag weiterzuzahlen. Bei tödlichen Betriebsunfällen (mit Ausnahme von Wegeunfällen) sind die Bezüge unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit für 6 Wochen nach dem Todestag weiterzuzahlen. Leistungen aus Unterstützungseinrichtungen, die der Arbeitgeber allein finanziert, können angerechnet werden. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Anspruchsberechtigten zahlen. 12 Berechnung des Arbeitsverdienstes und Grundsätze der Lohnzahlung 1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsverdienstes regelt, wird pro Tag der Effektivlohn mal 7,4 Stunden gezahlt. Auf die Sonderregelungen im Falle der Vereinbarung von Leistungslohn gem. 5 Ziffer 4 c wird hingewiesen. 2. Für Angestellte gilt das zwischen den Parteien vereinbarte Gehalt als Grundlage für die Fortzahlung. Bei Angestellten berechnet sich der Stundenverdienst wie folgt: Monatsgehalt geteilt durch 161. Grundsätze der Lohnzahlung Das Monatsentgelt wird auf der Basis von 37 Stunden pro Woche bezahlt, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit im Sinne des 2 Ziffer Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten. 3. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt die Verwirkung nicht ein. Vielmehr gilt dann die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende ( 195, 199 Abs. 1 BGB). 4. Durch Ausgleichsquittung können unverzichtbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht aufgegeben werden. 14 Verfahren bei Streitfällen Meinungsverschiedenheiten, die in den Betrieben aus der Durchführung der Tarifverträge entstehen, sind zunächst zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat soweit vorhanden zu regeln. Gelingt hierbei keine Verständigung, so sind die beiderseitigen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Wird auch hier keine Einigung erzielt, so steht der Rechtsweg offen. 15 Schlussbestimmungen Bestehende günstigere Regelungen werden durch den Abschluss dieses Tarifvertrages nicht berührt. 16 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Manteltarifvertrag tritt am 01. Januar 2014 in Kraft, damit wird der Manteltarifvertrag vom 30. November 2011 abgelöst. 2. Der Manteltarifvertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2015 mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so wird der Manteltarifvertrag jeweils um 1 Jahr verlängert. 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach ausgesprochener Kündigung in Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages einzutreten. Bei Mehrarbeit wird auf 3 und 4 MTV verwiesen

8 Manteltarifvertrag, gültig ab bis Lohntarifvertrag, gültig ab bis Essen / Düsseldorf, den 16. April 2014 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Hunold Schwarte Lohmann Giesler Epping Zwischen dem und der Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen gültig ab 01. November 2013 des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart: Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. I. Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk ( Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3. Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 3. Persönlich: Für alle in diesen Handwerksberufen beschäftigten arbeiterrentenversichungspflichtigen Arbeitnehmer II. Lohngruppen Lohngruppe 6: Lohngruppe 5: Lohngruppe 4: Lohngruppe 3: Vom Arbeitgeber unter Beachtung des 99 Betriebsverfassungsgesetz bestellte Vorarbeiter. Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 erfüllen und darüber hinaus Erfahrungen haben, um Arbeiten auszuführen, die an das fachliche Können und Wissen hohe Anforderungen stellen und die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben selbständig und verantwortlich arbeiten. Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können und selbständig schwierige Facharbeiten ihres Berufes nach Zeichnung ausführen. Arbeitnehmer, die eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in einem der im fachlichen Geltungsbereich dieses Lohntarifvertrages aufgeführten Handwerke nachweisen können

9 Lohntarifvertrag, gültig ab bis Lohntarifvertrag, gültig ab bis Lohngruppe 2: Lohngruppe 1: Angelernte Arbeiter, die Anlerntätigkeiten (z.b. Maschinenarbeiten) verrichten. Hilfsarbeiter III. Eingruppierung Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die einzelnen Lohngruppen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, soweit ein solcher besteht. IV. Stundenlohntarife Die Tariflöhne nach dem Stand vom 01. Dezember 2011 (Lohntarifvertrag vom 30. November 2011) werden mit Wirkung vom 01. November 2013 um 3,3 % und 01. Dezember 2014 um 2,5 % erhöht, sie werden wie folgt neu festgesetzt: Tarifstundenlöhne ab Lohngruppe 1 11,77 12,06 Lohngruppe 2 12,35 12,66 Lohngruppe 3 im 1. Gesellenjahr 13,36 13,69 im 2. Gesellenjahr = Tarifl. Ecklohn 14,28 14,64 Lohngruppe 4 14,90 15,27 Lohngruppe 5 15,80 16,20 Lohngruppe 6 16,78 17,20 V. Günstigkeitsklausel Die in diesem Lohntarifvertrag festgesetzten Stundenlohntarife sind Mindestlöhne. Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedingungen werden durch diesen Lohntarifvertrag nicht berührt. VI. Erschwerniszulagen 1. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten sowie für Isolieren und Abdichten (Glaswolle, thermoplastische Werkstoffe auf 2 Komponentenbasis) wird eine Zulage gezahlt. Die Höhe der Zulage wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. 2. Für Schweißen mit starker Rauchentwicklung (verzinktes Material) wird eine Zulage von 10 % eines Stundenlohnes gezahlt. Dieses gilt nur, wenn mindestens eine Stunde zusammenhängend geschweißt wird. 3. Montagearbeiter erhalten für Arbeiten in freier Höhe - ohne feste Einrüstungen - ferner für Arbeiten auf an Ketten oder Seilen hängenden beweglichen Körben oder Gerüsten sowie für Arbeiten auf mechanischen Leitern eine Zulage auf den tariflichen Ecklohn. Diese Zulagen betragen in Höhen von 15 m bis 25 m 10 % in Höhen von mehr als 25 m bis 50 m 15 % in Höhen von mehr als 50 m bis 75 m 30 % in Höhen über 75 m 50 % Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. 14 VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten) 1. Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes. Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet. 2. Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen Arbeitsstelle mehr als eine Wegstecke von 5 km, wird dem Montagearbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach folgender Staffel gezahlt: in Zone 1 von 5-10 km 60 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 2 von km 120 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 3 von km 150 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 4 von km 250 % des tariflichen Ecklohnes, in Zone 5 über 50 km 280 % des tariflichen Ecklohnes. Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr. 3. Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus. Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit. 4. Bei auswärtigen Arbeitsstellen, von denen eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, wird eine Auslösung nach folgender Staffel je Kalendertag gezahlt: während der ersten 2 Wochen 33,75 Euro nach 2 Wochen 32,72 Euro In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören. 5. Stellt der Arbeitgeber auf der auswärtigen Arbeitsstelle Unterkunft und Verpflegung kostenfrei zur Verfügung, wird eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. 6. Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Krankheit wird die Auslösung bis zur Dauer von drei Tagen gezahlt, sofern der Montagearbeiter nicht nach Hause fahren kann oder keine Aufnahme in einem Krankenhaus findet. 7. Jeder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle tätige Montagearbeiter hat zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten Anspruch auf eine Heimreise an dem diesen Feiertagen vorausgehenden Wochentag, wobei ihm die Reisezeit mit dem normalen Stundenlohn und das Fahrgeld vergütet werden. Die Heimreise ist so zu legen, dass der Montagearbeiter seinen Wohnort bis 12 Uhr erreichen kann. Im Falle der Heimreise ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Auslösung für die Feiertage zu gewähren. 8. Ist ein Montagearbeiter infolge Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle länger als 2 Monate von seinem Wohnort abwesend, so hat er Anspruch auf eine zweitägige Heimreise. Der Zeitpunkt dieser Heimreise unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter. Schließen die Arbeitsverhältnisse auf der auswärtigen Arbeitsstelle bzw. die Entfernung derselben vom Wohnort des Montagearbeiters die Heimreise aus, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Montagearbeiter für je 3 volle Monate seiner Abwesenheit vom Wohnort zwei zusätzlich bezahlte Urlaubstage zu gewähren. Während des Aufenthalts am Wohnort bzw. während des Urlaubs besteht kein Anspruch auf Auslösung. 9. Für Montagearbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen wird eine Montagezulage von 5 % auf den Tariflohn gewährt, sofern die Montagearbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle mindestens 6 1/2 Stunden am Arbeitstag beträgt. Erstreckt sich eine Montage über einen Arbeitstag hinaus, dann ist die Montagezulage für alle Montagearbeitsstunden zu zahlen. 15

10 Lohntarifvertrag, gültig ab bis Gehaltstarifvertrag, gültig ab bis Nahmontagen, die in einer Entfernung der Wegstrecke vom Sitz des Betriebes bis zu 5 km ausgeführt werden, gelten nicht als zulagepflichtige Montagearbeiten. In Sonderfällen werden besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Montagearbeiter getroffen. Sofern eine Betriebsvertretung vorhanden ist, ist diese zu hören. VIII. Regelung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die bei der Durchführung dieser Lohnvereinbarung entstehen, sind zunächst durch Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln. Gelingt hierbei eine Verständigung nicht, so ist von jeder Tarifvertragspartei ein Vertreter spätestens innerhalb von 14 Tagen hinzuzuziehen. IX. Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. Er kann erstmals unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum gekündigt werden. Nach diesem Termin ist eine Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats zulässig. Wenn während der Laufdauer des Abkommens in den grundlegenden Verhältnissen eine wesentliche Veränderung eintreten sollte, ist jede Tarifvertragspartei berechtigt, neue Tarifverhandlungen zu verlangen. Mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages verliert der Lohntarifvertrag vom für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen seine Gültigkeit. Düsseldorf / Essen, den 22. November 2013 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Hunold Schwarte Lohmann Giesler Epping Zwischen dem und der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks Nordrhein-Westfalen Gültig ab 01. November 2013 des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks wird folgender Gehaltstarifvertrag vereinbart: Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. Dieser Vertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3 Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer). 3. Persönlich: Für alle Angestellten im Sinne des 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 23. Februar 1957, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind, ausgenommen leitende Angestellte, für welche Einzelarbeitsverträge vorliegen, die über diese tarifliche Regelung hinausgehen. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten: a) Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Prokuristen, b) Handlungsbevollmächtigte und Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe und deren Vertragsbedingungen die festgelegten tariflichen Regelungen überschreiten, c) Lehrlinge und Anlernlinge. 2 Tarifgehälter für kaufmännische und technische Angestellte Die Tarifgehälter nach dem Stand vom 01. Dezember 2011 (Gehaltstarifvertrag vom 30. November 2011) werden mit Wirkung vom 01. November 2013 um 3,3 % und 01. Dezember 2014 um 2,5 % erhöht, sie werden wie folgt neu festgesetzt: 16 17

11 Gehaltstarifvertrag, gültig ab bis Gehaltstarifvertrag, gültig ab bis Gruppe K/T 1 ab im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.586, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.702, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.827, ,-- nach dem 3. Beschäftigungsjahr i. d. Gruppe 1.944, ,-- Gruppe K/T 2 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.789, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.923, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.045, ,-- nach dem 3. Beschäftigungsjahr i. d. Gruppe 2.177, ,-- Gruppe K/T 3 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 1.986, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.122, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.280, ,-- nach dem 3. Beschäftigungsjahr i. d. Gruppe 2.414, ,-- Gruppe K/T 4 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.537, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.719, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.914, ,-- nach dem 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.111, ,-- Gruppe K/T 5 Als Beschäftigungsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch solche Jahre der Beschäftigung in einem anderen Wirtschaftszweig, die mit den Gehaltsgruppenmerkmalen des Gehaltsrahmenabkommens vergleichbar sind. 3 Aufrückklausel Rückt ein Angestellter in eine höhere Gruppe auf, so erhält er das seinem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Gruppe. Er befindet sich damit am Anfang der Beschäftigungsjahre, die zu seinem neuen Tarifgehalt gehören; die vorangegangenen Beschäftigungsjahre dieser Gruppe gelten als zurückgelegt. 4 Schlussbestimmungen Dieser Gehaltstarifvertrag tritt am in Kraft und ist erstmalig mit dreimonatiger Frist zum kündbar. Essen / Düsseldorf, den 22. November 2013 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Hunold Schwarte Lohmann im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.212, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.449, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.687, ,-- nach dem 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.924, ,-- Gruppe K/T 6 im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.067, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 4.364, ,-- Giesler Epping Gruppe M 1 Tarifgehälter für Meister im 1. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.777, ,-- im 2. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 2.954, ,-- im 3. Beschäftigungsjahr in der Gruppe 3.111, ,-- Gruppe M , ,

12 Ausbildungsvergütungen, gültig ab bis Ausbildungsvergütungen, gültig ab bis Zwischen dem und der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk), Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen gültig ab 01. November 2013 des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks wird folgende Vereinbarung getroffen: Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3. Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 3. Persönlich: für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden (Lehrlinge) 2 Ausbildungszeit a) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 37 Stunden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne oder alle Auszubildenden davon abgewichen werden. b) Für die Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit ist 2 des Manteltarifvertrages vom 16. April 2014 unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Jugendarbeitsschutzgesetz) entsprechend anzuwenden. Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit abgeleistet wird, zuzüglich der gesetzlichen Feiertage, sofern sie auf einen Ausbildungstag fallen. c) Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Betriebsinhaber die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit, deren Ausgleich sowie den Ausgleichszeitraum im Sinne der Buchstaben a) und b) selbst. 3 Ausbildungsvergütung Auszubildender (Lehrling) ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto: ab im 1. Ausbildungsjahr 617,50 Euro 632,50 Euro im 2. Ausbildungsjahr 666,50 Euro 681,50 Euro im 3. Ausbildungsjahr 728,00 Euro 743,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr 784,00 Euro 799,00 Euro 4 Urlaubsdauer Der Urlaub beträgt für alle Auszubildenden 30 Ausbildungstage. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Auszubildende so viele Zwölftel Urlaub, als er Monate in Ausbildung ist. 5 Urlaubsvergütung Der Auszubildende (Lehrling) erhält während des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld in der gleichen prozentualen Höhe wie es für die übrigen Arbeitnehmer im Bereich des Fachverbandes Metall NRW vereinbart ist. Bezugsgröße ist die Ausbildungsvergütung. 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall Für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall gilt 5 Ziffer 4 a des Manteltarifvertrages vom 16. April 2014 in entsprechender Anwendung. 7 Qualifizierung von Auszubildenden 1. Während der Ausbildungszeit sollen sich die Auszubildenden fachlich weiterqualifizieren. Für eine solche fachliche Fort- und Weiterbildung außerhalb des Rahmenlehrplanes des jeweiligen Ausbildungsbildes können Auszubildende an solchen Lehrgängen (z.b. Prüfungsvorbereitungskurse, Kurse in Naturwissenschaften etc.) in Absprache mit dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb teilnehmen. Für solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen stellt der Ausbildungsbetrieb einen Weiterbildungsbetrag in Höhe von 300,-- Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der jeweils im Einzelfall vom Auszubildenden abzurufen ist. 2. Im Ein- und Austrittsjahr des Auszubildenden steht für jeden vollen Monat der Ausbildung der in Ziffer 1 genannte Betrag anteilig zu je einem Zwölftel zur Verfügung. 3. Bei Durchführung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung können nach Ablauf der Probezeit die Fortbildungsbeträge von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammengefasst werden. 8 Übernahme von Auszubildenden 1. In allen Betrieben mit Betriebsrat und ab einer Betriebsgröße von 51 Beschäftigten werden die Auszubildenden für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen

13 Ausbildungsvergütungen, gültig ab bis Sonderzahlungen, gültig ab bis Die Übernahmeverpflichtung besteht für einen befristeten Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Der Zeitraum kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber auch länger gewählt bzw. nachträglich verlängert werden; zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber kann auch im gegenseitigen Einvernehmen eine für den Arbeitgeber freiwillige unbefristete Übernahme vereinbart werden. 3. Für den Zeitraum der Übernahmeverpflichtung kann Kurzarbeit bis auf null Stunden wöchentlich vereinbart werden. Innerhalb der Ausfallzeit müssen Angebote der Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers zur Qualifizierung wahrgenommen werden. Der Betriebsrat ist zu beteiligen. 4. Der Anspruch gemäß Ziffer. 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber entsprechend seinem späteren Beschäftigungsbedarf Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Für über den Beschäftigungsbedarf hinaus abgeschlossene Ausbildungsverträge besteht keine Übernahmeverpflichtung. Die Bedarfsbestimmung obliegt dem Arbeitgeber und ist dem Betriebsrat vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitzuteilen. Soweit das Ausbildungsverhältnis vor dem begonnen worden ist und im ersten Halbjahr 2012 endet, ist Bedarfsbestimmung vom Arbeitgeber dem Betriebsrat bis zum mitzuteilen. Ist das Ausbildungsverhältnis vor dem begonnen worden und endet es nach Ablauf des ersten Halbjahres 2012, ist die Bedarfsmitteilung bis zum dem Betriebsrat mitzuteilen. Zwischen dem und der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen gültig ab 01. November 2006 des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metallund Glockengießerhandwerks 5. Soweit das Angebot eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Ausbildung wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Übernahmeverpflichtung nach Ziffer 1 abgewichen werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die tarifliche Einigungsstelle. 9 Inkrafttreten und Kündigung a) 3 tritt mit Wirkung vom 01. November 2013 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31. Oktober 2015 gekündigt werden. b) Die Vereinbarung zu 2 (Ausbildungszeit), 4 (Urlaubsdauer), 5 (Urlaubsvergütung), 7 (Qualifizierung von Auszubildenden), 8 (Übernahme von Auszubildenden) kann erstmals zum 31. Dezember 2015 mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zu Buchstabe b, so werden die Bestimmungen jeweils um 1 Jahr verlängert. Düsseldorf / Essen, den 22. November 2013 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Hunold Schwarte Lohmann wird folgender Tarifvertrag über Sonderzahlungen abgeschlossen. Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3. Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 3. Persönlich: Für alle in diesen Handwerken beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildende. 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen 1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 8 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis gekündigt haben. Giesler Epping 2 Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt: nach 8 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 % nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 % nach 48 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 % nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes bzw. einer Monatsvergütung

14 Sonderzahlungen, gültig ab bis Sonderzahlungen, gültig ab bis Diese Sonderzahlungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 4. Der Berechnung der Sonderzahlungen sind zugrunde zu legen: a) bei gewerblichen Arbeitnehmern der vereinbarte Stundenverdienst (Effektivlohn sowie Montage-, Spät- und Nachtarbeitszuschläge), multipliziert mit dem Faktor 161 b) bei Angestellten das effektiv vereinbarte Monatseinkommen c) bei Auszubildenden die monatliche Ausbildungsvergütung Die Durchschnittssumme der bezahlten Mehrarbeitszuschläge gem. 4 MTV der letzten 3 abgerechneten Monate vor Auszahlung werden bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt. Essen / Düsseldorf, den 16. Oktober 2006 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Wallbaum Hausherr Runge Wetzel Birkhahn 5. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit im Berechnungszeitraum zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst. 6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht *), erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. 7. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausscheiden und dem Betrieb mindestens 12 Jahre ununterbrochen angehört haben, erhalten die volle Leistung; alle übrigen Arbeitnehmer erhalten entsprechend der Beschäftigungsmonate im Jahr des Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung. *) Protokollnotiz zu 2 Ziffer 6 Es besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsberechtigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von 2 Ziffer 6 erfasst werden. 3 Zeitpunkt der Auszahlung 1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. 2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des 2 Ziff. 1 der 1. Dezember. 3. Für Abschlagszahlungen, z. B. monatliche Leistungen, können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. 4 Anrechenbare betriebliche Leistungen Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie), Weihnachtsgeld u. ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen in Sinne des 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Regelungen bleiben unberührt. 5 Inkrafttreten und Laufdauer 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. November 2006 in Kraft. 2. Er kann mit Monatsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2008, gekündigt werden

15 Gehaltsrahmenabkommen, gültig ab bis Gehaltsrahmenabkommen, gültig ab bis Dieser Vertrag gilt Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten des Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerks im Lande Nordrhein-Westfalen gültig ab 1. April Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: Für das Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerk 3. Persönlich: Für alle Angestellten im Sinne des 3 des Angestellten-Versicherungs- Gesetzes vom 23. Februar 1957, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind, ausgenommen leitende Angestellte, für welche Einzelarbeitsverträge vorliegen, die über diese tarifliche Regelung hinausgehen. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten: a) gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Prokuristen, b) Handlungsbevollmächtigte und Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe und deren Vertragsbedingungen die festgelegten tariflichen Regelungen überschreiten, c) Lehrlinge und Anlernlinge. 2 Einstufungsgrundsätze 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Gehaltsgruppen eingestuft. Für die Einstufung des Angestellten ist demnach allein die von ihm ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung maßgebend. 2. Soweit die Merkmale einer Gehaltsgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Angestellter einen solchen aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in diese Gehaltsgruppe einzustufen, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt. Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe, wenn die übertragene Tätigkeit diesen Ausbildungsgang nicht verlangt. 3. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zugeordnet sind, so erfolgt die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. 4. Vertretungs- und Aushilfstätigkeit in einer höheren Gehaltsgruppe durch einen Angestellten einer niedrigeren Gehaltsgruppe begründet keinen Anspruch auf das Gehalt der höheren Gruppe, wenn diese Tätigkeit die Dauer von einem Monat nicht übersteigt. 5. Das Gehalt der höheren Gehaltsgruppe bzw. Gehaltsstufe ist von Beginn des Monats an zu zahlen, in dem die Voraussetzung (z.b. Einrücken in eine höhere Gehaltsgruppe, höheres Alter) dafür eingetreten sind. 6. Teilzeitbeschäftigte erhalten als Entgelt für jede Arbeitsstunde 1/x des Gehaltes der entsprechenden Gehaltsgruppe, in der sie tätig sind. K/T 1 3 Gehaltsgruppenmerkmale für kaufmännische und technische Angestellte Angestellte mit einfacher schematischer oder mechanischer Tätigkeit, für die eine Berufsvorbildung nicht erforderlich ist. Beispiele für typische Tätigkeiten: a) Kaufmännische Angestellte Bedienen einfacher Fernsprechanlagen; Sortieren und Abheften nach einfachen Ordnungsmerkmalen; Schreib- oder Rechenarbeiten einfacher Art nach vorbereiteten Unterlagen; Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen durch Nachwuchskräfte während der Einarbeitungszeit in Anfangsstellung. b) Technische Angestellte Beschriften und Ablegen von Zeichnungen; Ausschreiben von Tabellen nach einfachen Unterlagen; Schreiben und Ändern von Stücklisten nach einfachen Unterlagen; Ordnende Arbeiten nach einfachen Merkmalen. K/T 2 Angestellte, die Tätigkeiten nach eingehender Anweisung ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung als Anlernling vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein. Beispiele für typische Tätigkeiten: a) Kaufmännische Angestellte Bedienen von Fernsprechanlagen mit mindestens 3 Amtsanschlüssen; Registraturarbeiten; Ausfertigen von Bestellungen; Mahnungen, Rechnungen, Gutschrifts- oder Belastungsaufgaben, Versandanzeigen oder Frachtbriefen nach Angabe und Vorlage; Vorarbeiten für Lohnabrechnung; Einfache Übertragungsarbeiten ohne besondere buchhalterische Kenntnisse; Führen von Hilfsbüchern in der Materialwirtschaft; Aufnahme von Stenogrammen mit einer Fertigkeit von mindestens 120 Silben in der Minute und deren geläufiges und formgerechtes Übertragen; Einfache Schreibarbeiten nach Diktiergeräten; Lochen oder Prüfen von Lochkarten. b) Technische Angestellte Zeichnen von Einzelteilen nach Vorlage; Herauszeichnen von Einzelteilen aus Zusammenstellungszeichnungen; Abzeichnen oder Umzeichnen einfacher Zusammenstellungs- oder Übersichtszeichnungen nach eindeutigen Vorlagen; Zeichnen von Stromlauf-, Wirk- und Bauschaltbildern nach eindeutiger Vorlage; Zeichnen von einfachen graphischen Darstellungen und von Tabellen; Aufstellen von einfachen Stücklisten; 26 27

16 Gehaltsrahmenabkommen, gültig ab bis Gehaltsrahmenabkommen, gültig ab bis K/T 3 Melden des Bedarfs an einfachen Teilen nach Vorlage sowie Ermitteln der nötigen Werkstoffmengen durch einfache Berechnungen; Einsetzen von Stückzeiten nach vorhandenen Tabellen. Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Lehrausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein. Beispiele für typische Tätigkeiten: a) Kaufmännische Angestellte Schwierige Registraturarbeiten; Fakturieren nach vorbereiteten Unterlagen; Führen von Lagerkarteien und Feststellen des Ersatzbedarfs; Buchungsarbeiten, maschinelle oder von Hand, die buchhalterische Kenntnisse voraussetzen; Einfache Betriebsabrechnungsarbeiten; Ausrechnen von Löhnen und Gehältern nach einschlägigen Tabellen; Erledigen einfacher Arbeiten im Versandwesen; Aufnehmen schwieriger Diktate mit stilgerechter Übertragung auch nach Diktiergeräten; Prüfen oder selbständiges Sortieren von Lochkarten. b) Technische Angestellte Aufnehmen und Zeichnen von Einzelteilen; Anfertigen werkstattgerechter Zeichnungen von Einzelteilen; Herauszeichnen und Bemaßen von Einzelteilen aus Zusammenstellungszeichnungen; Anfertigung von Gruppen- und Zusammenstellungszeichnungen nach vorhandenen Unterlagen; Ermitteln und Zeichnen von Durchdringungen und Abwicklungen; Aufstellen von Stücklisten für Betriebs- und Angebotszwecke; Konstruieren von einfach gestalteten Einzelteilen nach genauen Angaben oder Vorbild; Melden des Bedarfs an Teilen mit Errechnen der nötigen Werkstoffmengen; Ermitteln von Stückzeiten für einfache Arbeitsvorgänge nach vorhandenen Tabellen; Durchführen von einfachen Zeitaufnahmen; Aufstellen von einfachen Fertigungs- oder Terminplänen. K/T 4 Angestellte, die selbständige Tätigkeiten nach allgemeiner Anweisung ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Lehrausbildung mit nachfolgender höchstens zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vermitteln werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeit erworben worden sein. Die Wertung einer Tätigkeit als selbständig wird nicht davon beeinflußt, daß sie der üblichen Prüfung unterliegt. Beispiele für typische Tätigkeiten: a) Kaufmännische Angestellte Verwalten von Registraturen; Sachkundiges Ausführen gehobener Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftwechsels nach Stichworten; Geläufiges Aufnehmen (Stenogramm oder Diktiergeräte) und einwandfreies Übertragen fremdsprachlicher Diktate; Geläufiges Übersetzen einfacher Texte oder Führen einfachen fremdsprachlichen Schriftwechsels; Selbständiges Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen in Ein- oder Verkaufsabteilungen einschließlich Terminüberwachung; 28 Lagerverwaltung; Bearbeiten von Sach- oder Kontokorrentkonten in der Geschäftsbuchhaltung; Gleichwertige Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung (Kalkulation); Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung; Abrechnen von Löhnen und Gehältern einschließlich aller Nebenarbeiten; Tabellieren von Lochkarten. b) Technische Angestellte Anfertigen von werkstattgerechten Einzel- und Gruppenzeichnungen schwieriger Art nach Konstruktionsentwürfen; Ermitteln und Zeichnen von schwierigen Durchdringungen und Abwicklungen: Berechnen und Ausarbeiten von Abwicklungen, Schmiegen sowie werkstattreifes Ausarbeiten von Zeichnungen; Konstruieren und/oder Berechnen von Einzelteilen, Werkzeugen oder Vorrichtungen; Ausarbeiten von Stromlaufplänen, Wirk- und Bauschaltplänen; Einfache Berechnung statischer Art; Einfache Festigkeitsrechnungen; Feststellen des Bedarfs von Teilen und Werkstoffmengen für die Fertigung in schwierigen Fällen; Durchführung von Zeitaufnahmen und deren Auswerten für die Ermittlung von Stückzeiten; Durchführen technischer Kalkulationen für Angebots- und Betriebszwecke. K/T 5 Angestellte, die ein schwieriges Tätigkeitsgebiet selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse, auch in angrenzenden Arbeitsbereichen, und einschlägige Erfahrungen erforderlich sind. Beispiele für typische Tätigkeiten: a) Kaufmännische Angestellte Geläufiges Übersetzen schwieriger Texte oder Führen schwierigen fremdsprachlichen Schriftwechsels; Bearbeiten schwieriger Einkaufs- oder Verkaufsvorgänge; Durchführen von schwierigen Aufgaben im Versandwesen; Überwachen von Konten der Geschäftsbuchhaltung einschließlich Bearbeiten von zweifelhaften Forderungen, Wechselprotesten und Kreditsperren; Gleichwertige Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder der Kostenrechnung (Kalkulation); Schalten und Einrichten der Haupttypen von Lochkartenmaschinen; Bearbeiten von schwierigen Vorgängen im Personal- oder Sozialwesen. b) Technische Angestellte Konstruieren und Berechnen von Maschinenteilen, Maschinen, Anlagen oder wesentlichen Teilen von Anlagen, Werkzeugen oder Vorrichtungen; Statische Berechnungen oder Festigkeitsrechnungen; Ausarbeiten schwieriger Stromlaufpläne, Wirk- und Bauschaltpläne; Durchführen schwieriger und/oder umfassender Arbeitsstunden; Durchführen schwieriger technischer Kalkulationen für Angebots- und Betriebszwecke; Planen von Fertigungen, auch unter Berücksichtigung neuer Fertigungsmethoden. K / T 6 Angestellte, deren Tätigkeitsmerkmale über die der Gruppe K/T 5 hinausgehen. 5 Gehaltsgruppenmerkmale für Meister M 1 Meister mit abgeschlossener Meisterprüfung, die anordnende und beaufsichtigende Tätigkeiten ausüben. 29

17 Gehaltsrahmenabkommen, gültig ab bis Entgeltumwandlung, gültig ab bis M 2 Meister mit abgeschlossener Meisterprüfung, die anordnende und beaufsichtigende Tätigkeiten in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet ausüben, die mehrjährige Berufserfahrungen erfordern. Protokollnotiz: Angestellte ohne abgeschlossene Meisterprüfung, die eine meisterähnliche Tätigkeit ausüben, sind in die entsprechende T-Gruppe einzustufen. 6 Regelung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die bei der Durchführung dieses Tarifvertrages entstehen, sind zunächst durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und, soweit vorhanden, Betriebsvertretung zu regeln. Gelingt hierbei eine Verständigung nicht, so sind die beiderseitigen Organisationsvertreter hinzuzuziehen. 7 Schlußbestimmungen Zwischen dem und der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge gültig ab 01. November 2006 des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerks Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1967 in Kraft und ist erstmalig zum 31. März 1970 mit dreimonatiger Frist kündbar. Fachverband Metall Nordrhein des Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerks L. Wahlefeld Dr. Schulte-Holtmann Fachverband Metall Westfalen-Lippe des Maschinenbauer-, Schlosser, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerks Martin Volkert Dr. Schulte-Vorhoff Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster Ziemann Bauer Deutsche Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Nordrhein-Westfalen Preiß Holle wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge vereinbart: Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich 1.1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen 1.2. fachlich: Metallbauerhandwerk Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 1.3. persönlich: Für alle in diesen Handwerksberufen beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden. 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). 3 Anspruch der Beschäftigten Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln

18 Entgeltumwandlung, gültig ab bis Entgeltumwandlung, gültig ab bis Höhe der Entgeltumwandlung 4.1. Der Beschäftigte kann verlangen, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart (Entgeltumwandlungsvereinbarung). Der Arbeitnehmer entscheidet, ob die Entgeltumwandlung aus dem Nettoeinkommen oder aus dem Bruttoeinkommen erfolgt, wobei auch eine Kombination beider Umwandlungswege möglich ist Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden. In diesem Fall ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung eine Regelung über die Tragung der Pauschalsteuer zu treffen. 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile 5.1. Bereits fällige Entgeltansprüche können nicht umgewandelt werden Umgewandelt werden können auf Verlangen des Beschäftigten künftige Ansprüche auf a. die betriebliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen b. das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem Manteltarifvertrag c. die Leistungen nach dem Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen d. sonstige Entgeltbestandteile 5.3. Durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der Entgeltbestandteile im Sinne der Ziffer 5.2 Einzelheiten festgelegt werden. 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts 6.1. Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung als einmaliger Jahresbetrag behandelt Als Fälligkeitstermin gilt unabhängig eventuell vorher geleisteter Zahlungen der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin festgelegt werden Werden dabei vom Arbeitgeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt und bezahlt, hat der Beschäftigte die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, dem Arbeitgeber zurück zu erstatten. 7 Verfahren 7.1. Der Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens vier Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen Der Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich Für die Berechnung von sonstigen tariflichen Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. 8 Durchführungsweg Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und den Versorgungsträger an, wobei mindestens ein förderfähiger Durchführungsweg nach den 10 a, 79 ff EStG angeboten werden muss. 9 Versorgungsleistungen 9.1. Als Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und / oder Hinterbliebenenversorgung im Sinne von 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorgung (BetrAVG) in Betracht Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass etwaige Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen Soweit in einem Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, so nimmt der Arbeitgeber eine Insolvenzsicherung vor. Dies betrifft die Durchführungswege Direktzusage, Pensionsfonds und Unterstützungskasse. 10 Fortführung der Versorgungsanwartschaft Bei Einstellung von Beschäftigten prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er eine Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung erfährt. 11 Entgeltlose Beschäftigungszeiten Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht und / oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, so ist auch die Beitragszahlung an den Versorgungsträger für den gleichen Zeitraum ruhend zu stellen. 12 Informationspflichten Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den Beschäftigten weitergegeben. 13 Inkrafttreten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt am 01. November 2006 in Kraft. Er kann mit 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten, soweit nichts anderes 32 33

19 Entgeltumwandlung, gültig ab bis Entgeltumwandlung, gültig ab bis zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des nachwirkenden Tarifvertrages Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel eintreten, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Regelungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter und es ist zu prüfen, ob diese den Anspruch nach dem BetrAVG erfüllen. Zwischen Entgeltumwandlungsvereinbarung... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... (Arbeitnehmer) wird aufgrund des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge Folgendes vereinbart: Düsseldorf / Essen, den 16. Oktober 2006 Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Wallbaum Hausherr Runge 1. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers vom... über den angebotenen Durchführungsweg beantragt der Arbeitnehmer mit Wirkung vom... die Teilnahme an der betrieblich organisierten Altersvorsorge im Rahmen der Bestimmungen des oben bezeichneten Tarifvertrages und des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf a) betriebliche Sonderzahlung/Teil eines 13. Monatseinkommens ( Weihnachtsgeld ) in Höhe von... (alternativ: in Höhe von... %) b) zusätzliches Urlaubsgeld/Urlaubszuschlag in Höhe von... (alternativ: in Höhe von... %) Wetzel Birkhahn c) Leistungen nach dem Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen in Höhe von... d) sonstige Entgeltbestandteile in Höhe von... wird nach Wahl des Arbeitgebers mit Wirkung ab dem unter Ziffer 1. genannten Datum in Anwartschaften/Leistungen nach einem der nachfolgend aufgeführten Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt (den ausgewählten Durchführungsweg bitte ankreuzen): Pensionskasse oder Direktversicherung oder Unterstützungskasse oder Pensionsfonds Pensionszusage oder Näheres wird in Abhängigkeit von dem gewählten Durchführungsweg mit den beteiligten Partnern in den für den Durchführungsweg notwendigen Unterlagen geregelt. Wird als Durchführungsweg entweder die Pensionskasse, der Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gewählt, kann darüber hinaus zum Zwecke der Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz nach 10a, 79 ff. EStG als zusätzliche Eigenleistung des Arbeitnehmers aus seinem Nettoeinkommen ein Betrag in Höhe von... in einen Beitrag zur Altersvorsorge umgewandelt werden

20 Entgeltumwandlung, gültig ab bis Altersvorsorgewirksame Leistungen, gültig ab bis Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf zukünftige, weder dem Grunde noch der Höhe nach bereits entstandene Entgeltansprüche, und es dürfen kalenderjährlich 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. 4. Im Falle der Wahl der Direktversicherung als Durchführungsweg und sofern der Gesamtbetrag des nach Ziffer 2. dieser Vereinbarung umgewandelten Entgeltes 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung übersteigt und aus diesem Grund eine Pauschalversteuerung des übersteigenden Betrages anfällt, trägt diese der Arbeitgeber Arbeitnehmer 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge sowie die Vorschriften des BetrAVG.... Ort, Datum Zwischen dem und der Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen für das Metallbauer-, Feinwerkmechanikerund Metall- und Glockengießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen gültig ab 01. März 2007 des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks... Unterschrift Arbeitgeber... Unterschrift Arbeitnehmer wird nachstehender Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen vereinbart Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. Präambel Die Tarifvertragsparteien sind sich der Verantwortung einer nachhaltigen Tarifvertragspolitik bewusst. Angesichts der anhaltenden Probleme in der umlagefinanzierten Rentenversicherung und den damit verbundenen künftigen Einbußen bei den Rentenansprüchen halten sie eine private Altersvorsorge für unerlässlich. Da die Möglichkeiten des zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zur Schaffung betrieblich organisierter Altersvorsorge bis jetzt nur unzureichend genutzt wurde, werden sie den zum gekündigten Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen nicht weiter fortführen. Die Leistungen aus diesem Tarifvertrag sind für eine Altersvorsorge sicherlich nicht ausreichend, bezeichnet aber zum jetzigen Zeitpunkt einen Anfang. Aus diesem Grund muss sich jeder Gedanken über seine persönliche Altersvorsorge machen. Die Leistungen aus dem nachfolgenden Tarifvertrag kann betrieblich oder auch privat aufgestockt werden. Will man die gesamte staatliche Förderung nutzen, so muss aufgestockt werden. Wegen der persönlich sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen, ist eine individuelle Information und Beratung unerlässlich. Hierzu kommen neben den Tarifvertragsparteien, Geschäftsleitung / Betriebsrat insbesondere die anbietenden Versicherungen, insbesondere das Versorgungswerk Versorgung im Metallhandwerk e.v. und das Versorgungswerk MetallerRente. Zur Stärkung der privaten Altersvorsorge wird nunmehr der nachfolgende Tarifvertrag über altervorsorgewirksame Leistungen abgeschlossen. Diese Vereinbarung gilt: 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 36 37

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