Pressekonferenz der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

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1 Pressekonferenz der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion 13. August 2012 Positionierung der Arbeitnehmergruppe zum Rentenpaket Die Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion spricht sich dafür aus, im Zuge des Gesetzesvorhabens zur Anerkennung der Lebensleistungen in der Rentenversicherung die Regelungen für die Zuschussrente, den Erwerbsminderungsschutz, die Kombirente und den Reha-Deckel wie folgt zu gestalten: 1. Kombination von Rente nach Lebensleistung und besserer Honorierung von Familienleistungen in der Rente - Stärkere Anerkennung von Familienarbeit in der Rente für Zeiten der Kindererziehung vor 1992, indem o Zeiten der Kindererziehung vor 1992 um ein weiteres Jahr als Kindererziehungszeiten in der Rente berücksichtigt werden (zwei Jahre anstatt ein Jahr); - Fokussierung der Zuschussrente auf Familienleistungen und Geringverdiener indem o o Versicherte, die Zeiten der Kindererziehung und/ oder der Pflege nachweisen können eine Höherwertung ihrer Beitragszeiten um 150 Prozent erhalten; Versicherte, die keine Zeiten der Kindererziehung und/ oder der Pflege nachweisen können eine Höherwertung ihrer Beitragszeiten um 50Prozent erhalten. 2. Verbesserte Erwerbsminderungsrente - Die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten wird stufenweise von heute 60 auf 62 Jahre angehoben. Erwerbsgeminderte werden langfristig dann so gestellt, als ob sie mit dem bisherigen Einkommen zwei Jahre länger als bisher weiter gearbeitet hätten. - Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten. - Die Verlängerung erfolgt parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze, also der schrittweisen Einführung der Rente mit 67. Profitieren werden davon langfristig alle Rentenzugänge in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren. 3. Kombirente - Ab Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2029 schrittweise von 65 auf dann 67 Jahre steigend) kann jeder unbeschränkt hinzuverdienen; - Wer vorzeitig in Rente gehen will, kann das wie bisher mit Abschlägen tun, aber daneben bis zur Obergrenze des höchsten in den letzten 15 Jahren erzielten Brutto-Einkommens hinzuverdienen. Bis zur Obergrenze können Rente und Lohn stufenlos miteinander gemixt werden; Seite 1 von 6

2 - Eine jahresdurchschnittliche Betrachtungsweise vereinfacht das Verfahren weiter. 4. Anhebung des Reha-Budgets - Das demografiefeste Reha-Budget wird entsprechend der größeren Zahl von Menschen, die ins reha-intensive Alter kommen, bereits ab 2013 zusätzliche Mittel für Rehabilitationsleistungen zur Verfügung stellen. 5. Selbstständige Auch Selbstständige sollen verpflichtend für das Alter vorsorgen. Schon heute besteht für ca ein Drittel der Selbstständigen eine solche Verpflichtung. Selbstständige können wählen, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden oder eine geeignete insolvenzgeschützte Privatvorsorge nachweisen. Seite 2 von 6

3 Stärkung der Tarifpolitik Die Tarifvertragsparteien sind nach unserem subsidiären Staatsverständnis am besten geeignet, Lohn- und Arbeitsbedingungen festzulegen. Die einschlägigen Erhebungen, so das jährliche iab-betriebspanel, weisen jedoch einen kontinuierlichen Rückgang der Tarifbindung aus. Die so bezeichnete Erosion des Flächentarifvertrages hat weitreichende Folgen für die Handlungsfähigkeit der Tarifpartner. Das betrifft in besonderem Maße die Möglichkeit, Vereinbarungen für allgemeinverbindlich zu erklären. Hier sieht das geltende Tarifvertragsrecht als Kriterium insbesondere eine 50prozentige Tarifbindung vor. An dieser Hürde scheitert z. B. bisher der von den Tarifpartnern im Einzelhandel gemeinsam angestrebte allgemeine tarifvertragliche Mindestlohn für die rund zwei Millionen Beschäftigten der Branche. Dieser würde die Beschäftigten vor Lohnverfall schützen und Betriebe vor wettbewerbsverzerrender Lohnkonkurrenz. Selbst in Fällen, in denen von einer ausreichenden Tarifbindung auszugehen ist, ist diese, u.a. wegen der Abschaffung von Berichtspflichten der Unternehmen in Verbindung mit dem Wunsch nach weniger Bürokratie, zusehends schwerer rechtssicher nachzuweisen. Das aufwachsende Handlungsvakuum bei den Tarifpartnern führt verstärkt zum Ruf nach staatlichen Lösungen, wenn es um Löhne und Arbeitsbedingungen geht. Wenn wir wollen, dass auch künftig die Tarifpartner ihre Verantwortung wahrnehmen können, müssen wir jetzt handeln. Neuregelung der Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen Auf das geltende Kriterium einer 50prozentigen Tarifbindung als Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen im Tarifvertragsgesetz sollte verzichtet werden, weil dieses für eine Beurteilung wichtige Gesichtspunkte ausblendet. Anstelle allein eines starren Quorums sollte das Erfordernis der Repräsentativität treten. das die Mitberücksichtigung qualitativer Standards als Maßstab für die Relevanz eines Tarifvertrages zulässt. So ist es bei Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz bereits der Fall. Das geltende Recht lässt bei der Betrachtung der Repräsentativität etwa unberücksichtigt, wenn Arbeitgeber Tarifverträge anwenden, ohne tarifgebunden zu sein. Selbst wenn die Bedingungen eines Tarifvertrages also eine sehr große Verbreitung haben, können diese nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden. Es ist nachweisbar, dass parallel zur zurückgehenden Tarifbindung die Tariforientierung ansteigt, d.h., dass Tarifverträge zur Anwendung gebracht werden, ohne dass die jeweiligen Betriebe in Arbeitgeberverbänden organisiert sind. Seite 3 von 6

4 Tarifbindung Betriebe/Prozent mit Tarifbindung (Verbands- und Firmentarifverträge) mit Tariforientierung Tarifbindung Beschäftigte/Prozent mit Tarifbindung (Verbands und Firmentarifverträge) mit Tariforientierung Quelle:IAB-Betriebspanel Für 2011 liegen nur nach West- und Ostdeutschland getrennte Daten vor. Die Tarifbindung ist nochmals um zwei bzw. ein Prozent gesunken. Die zurückgehende Tarifbindung erfasst auch Bereiche, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge über eine lange Tradition verfügen. Es ist also denkbar, dass bewährte Regelungen nicht mehr greifen, obwohl die betreffenden Tarifverträge in den jeweiligen Branchen über viele Jahre als maßgebliche Orientierungsgröße anerkannt waren, und ebenso die Tarifpartner als Akteure. Inhaltlich können nicht nur Lohnbedingungen betroffen sein, sondern z. B. auch tarifvertragliche Vereinbarungen wie die über die von allen Unternehmen der Branche getragenen Sozialkassen des Baugewerbes oder des Dachdeckerhandwerks. In 13 Branchen gibt es insgesamt 25 gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien auf Grundlage von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auf Bundes- oder regionaler Ebene (Versorgungskassen; Kassen, Fonds und Förderwerke, die der Ausbildung und Qualifizierung dienen; Urlaubskassen). Sind solche Vereinbarungen nicht mehr allgemeinverbindlich, besteht für nicht tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit, aus der Finanzierung der Kassen auszusteigen. Zu prüfen ist weiterhin eine Zusammenführung der Zuständigkeiten für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit bei der Arbeitsgerichtsbarkeit. In diesen Fragen entscheiden derzeit mit Arbeitsgerichten, Zivilgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten vier verschiedene Gerichtsbarkeiten. Seite 4 von 6

5 Altersvorsorgepflicht für Selbständige Die Regierungskoalition bereitet die Einführung einer Altersvorsorgepflicht für Selbstständige vor. Hierin wird teilweise, insbesondere von Kleinunternehmern in der Gründungsphase, ein unnötiges Hemmnis für die unternehmerische Tätigkeit gesehen. Ziel ist es jedoch, die Möglichkeiten einer passgerechten Altersvorsorge für diesen Personenkreis zu verbessern, etwa durch einen Insolvenzschutz von der Alterssicherung dienenden Anlagen, und damit Altersarmut von Selbstständigen im Interesse der Selbstständigen selber und auch der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu vermeiden. Ausgenommen sind von dieser obligatorischen Alterssicherung Selbstständige, die in anderen Systemen, insbesondere berufsständischen Versorgungswerken sowie Künstler- und Landwirtschaftlicher Sozialversicherung, abgesichert sind. Diskutiert werden folgende Eckpunkte einer verpflichtenden Altersvorsorge: Bessere Absicherung im Alter Verpflichtende Basisabsicherung für ein Rentenniveau oberhalb der Grundsicherung (derzeit ca. 700 Euro) durch Ansparen monatlicher Zahlungen (regelmäßiger Mindestbeitrag: ca. 250 Euro monatlich). Volle Berücksichtigung bereits erfolgter Vorsorge Bisherige Vorsorge wird berücksichtigt, bisher erworbene Ansprüche werden lückenlos angerechnet. Schrittweiser Einstieg - Beibehaltung der geltenden Rechtslage für heute über 50jährige; - Möglichst flexible Anerkennung bereits vorhandener Alterssicherungsformen mit großzügigen Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen bei Selbstständigen zwischen 30 und 50 Jahren; - Volle Vorsorgeverpflichtung von unter 30jährigen. Berücksichtigung der Belange von Selbstständigen mit kleinem Einkommen - keine Pflichtbeiträge im Rahmen der Altersvorsorge in den ersten Jahren der Gründerphase; - Befreiung von der Vorsorgepflicht bei Jahreseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze; - Fälligkeit des regelmäßigen Mindestbeitrags (ca. 250 Euro) ab einem Jahreseinkommen von ca Euro, darunter gestaffelte Beiträge (z. B. beginnend ab 50 Euro). Seite 5 von 6

6 Flexibles Vorsorgekonto - Flexible Beitragsregelungen, die ermöglichen, in Zeiten guter wirtschaftlicher Lage höhere Altersrücklagen zu bilden, die wiederum in Phasen geringer Einkünfte zur Senkung der Beitragslasten aufgebraucht werden können; - Wegfall der Vorsorgepflicht bei Erreichen der Basisabsicherung im Alter. Weitreichende Wahlfreiheit der geeigneten Altersvorsorge - Administrative Begleitung der Altersvorsorgepflicht durch die Deutsche Rentenversicherung, aber - keine Pflicht zum Eintritt in die Deutsche Rentenversicherung; - Entscheidend ist, dass die Altersvorsorge im Alter tatsächlich zur Verfügung steht; - Anwendung der Kriterien der Rürup- Rente für die Zulässigkeit einer Anlageform (nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar, Auszahlung als Rentenleistung).; damit wären auch fondsgebundene Varianten denkbar. - Nach Erreichen der Basisabsicherung volle Entscheidungsfreiheit, ob und wie vorgesorgt wird; - Prüfung, ob Immobilien als Altersvorsorge zugelassen werden können. Das würde insbesondere voraussetzen, dass ein Pfändungsschutz und Einschränkungen in die Veräußerungsbefugnis rechtlich umgesetzt werden können. Seite 6 von 6

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