Stellungnahme zum Entwurf eines Präventionsgesetzes (PrävG)

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1 Stellungnahme zum Entwurf eines Präventionsgesetzes (PrävG) Mundgesundheit von Menschen mit besonderem Bedarf fördern Bonn, 26. März 2015 Die Primärprävention im Hinblick auf die Mundgesundheit ist bisher in den Paragraphen 21 und 22 des Fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Im Jahr 1989 wurden darin die Gruppenprophylaxe und die Individualprophylaxe für Kinder und Jugendliche verankert. 25 Jahre später sollte nun der nächste erforderliche Schritt gegangen werden. Die Vereinigung Demokratische Zahnmedizin e. V. (VDZM) schlägt vor, Gesundheitsförderung für Gruppen mit besonders hohem Betreuungsbedarf in Lebenswelten festzuschreiben. Dafür sollte ein neuer Absatz 20h SGB V eingeführt werden. Präambel: Einordnung des Präventionsgesetzes Die VDZM begrüßt die Absicht des Bundesgesundheitsministeriums, Gesundheitsförderung und Prävention insbesondere in den Lebenswelten der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und dabei mehrere Sozialversicherungsträger sowie die private Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen. Nach dem Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums sollen Gesundheitsförderung und Prävention in Betrieben und anderen Lebenswelten (Settings) wie Kitas, Schulen und stationären Pflegeeinrichtungen intensiviert werden. Hierzu ist generell anzumerken, dass effektive Gesundheitsförderung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, die weit über die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung hinausgeht. Die bisherigen Erfolge in der Krankheitsprävention wurden durch Verbesserungen in den Lebenswelten erreicht. Diese wurden jedoch nur marginal durch die Tätigkeit von Sozialversicherungen, Ärzten, Apothekern, Zahnärzten, Arbeitsmedizinern oder Präventionskursanbietern bewirkt, denn diese haben kaum Zugang zu den Lebenswelten. Vielmehr kamen die positiven strukturellen Veränderungen in Betrieben, im häuslichen Umfeld, in der Bildung und in der sozialen Absicherung durch Bemühungen ganz anderer Berufs- und Interessengruppen zustande: Gewerkschafter und Arbeitgeber, Ingenieure, Lehrer, Politiker und andere. Das Beispiel der Vorbeugung von Karies illustriert das. Für die beeindruckenden Erfolge der Kariesprävention war insbesondere die Hinzufügung von Fluorid zur Zahnpaste ausschlaggebend. Wissenschaftler, Industrie und Verordnungsgeber trieben diese Maßnahme voran. Die verstärkte Zahnpastenverwendung ging einher mit steigenden Ausgaben für Körperpflegeprodukte. Hierfür waren vor allem der zunehmende Lebensstandard sowie der Ausbau der allgemeinen Bildung ausschlaggebend. Von daher greift das geplante Präventionsgesetz, das sich al-

2 lein an das Sozialwesen wendet, zu kurz. Im größeren Maßstab ist eine gesundheitsförderliche Politik in allen relevanten Politikfeldern erforderlich. Gesundheitlich positive Gegebenheiten müssen mit höheren Anreizen und geringeren Kosten für die Betroffenen versehen werden. Das Umgekehrte gilt für Gegebenheiten und Wahlmöglichkeiten, die sich gesundheitlich negativ auswirken. Hintergrund Der Referentenentwurf zum Präventionsgesetz sieht höhere Ausgaben für betriebliche Gesundheitsförderung und den Settingansatz vor. Hinsichtlich der inhaltlichen Handlungsfelder soll die gesetzliche Krankenversicherung beispielsweise Diabetes mellitus Typ 2, Tabakkonsum reduzieren und gesund älter werden berücksichtigen. An zwei Punkten sind konkrete neue Arbeitsstrukturen vorgesehen. Zum einen soll die gesetzliche Krankenversicherung die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit der Durchführung von kassenübergreifenden Präventionsleistungen in Lebenswelten insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Schulen und Lebenswelten älterer Menschen beauftragen. Der GKV-Spitzenverband soll diese Aufgabenwahrnehmung mit einem festgelegten Ausgabensatz jährlich 35 Mio. Euro ab dem Jahr 2016 pauschal vergüten ( 20a). Zum anderen sollen die Krankenkassen gemeinsame regionale Koordinierungsstellen bilden, um Unternehmen für deren betriebliche Gesundheitsförderung Beratung und Unterstützung anzubieten ( 20b Abs.3). Einen neuen 20b SGB V Förderung der Mundgesundheit einführen Ausgangssituation Stärker von Zahn- und Mundkrankheiten betroffen sind Bevölkerungsgruppen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder mangelnder kultureller, Bildungs- oder anderer Ressourcen nicht ausreichend zur Selbstvorsorge befähigt sind. Konkret sind dies zum Beispiel Pflegebedürftige, Menschen mit speziellen, insbesondere geistigen Behinderungen, Menschen in prekären sozialen Situationen oder Migranten. Für einige der genannten Gruppen beabsichtigt die Regierung, durch das GKV- Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) einem 22a SGB V mit individualprophylaktischen Leistungen einzuführen, an denen auch die Pflegepersonen teilnehmen können. Dies wird, so die Vereinigung Demokratische Zahnmedizin, allein nicht ausreichen, um Flächendeckung und Nachhaltigkeit zu bewirken (vgl. die Stellungnahme der VDZM zum GKV-VSG unter Pressemeldungen, Pflege und Behinderung). Eine Ergänzung durch Gesundheitsförderung in Lebenswelten ist erforderlich. Die existierenden Defizite in der Mundgesundheitsfürsorge von Personengruppen mit besonderem Präventionsbedarf müssen durch Beiträge anderer Sozialleistungsträger weiter abgebaut werden. Angesprochen sind die Pflegeversicherung, die Behindertenhilfe oder die kommunalen Sozialhilfeträger. 2

3 Durch ihre Aktivitäten beeinflussen viele Personen- und Berufsgruppen sowie Institutionen die Mundgesundheit: Angehörige, Pflegepersonal und Personal der Behindertenhilfe, Betreuer, Apotheker, Heimträger, Öffentlicher Gesundheitsdienst, Heimaufsicht, Medizinischer Dienst, die Pflegeversicherung und andere Kostenträger, etwa die Kommunen. Starke Einflüsse auf die Mundgesundheit kommen von Seiten, die bisher nicht im Blickfeld standen. Ein Beispiel: Viele Pflegebedürftige erhalten Medikamente, die Mundtrockenheit und dadurch Karies erzeugen. Da hilft nicht besseres Zähneputzen und auch nicht der Zahnarzt, sondern der Hausarzt sollte alternative Medikamente auswählen. Diese vielen Beteiligten zu koordinieren, ihnen Kenntnisse und das Bewusstsein der eigenen Wirksamkeit im Hinblick auf Mundgesundheitsförderung zu vermitteln, ist eine Aufgabe, die einer fachlich kompetenten Struktur sowohl auf Bundes- als auch Länderund örtlicher Ebene bedarf. Lösung Vor diesem Hintergrund sieht es die VDZM als erforderlich an, einen neuen 20h Förderung der Mundgesundheit im SGB V sowie ergänzende Regelungen in den Sozialgesetzbüchern IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), XI (soziale Pflegeversicherung) und XII (Sozialhilfe) zu verankern. Die Grundelemente sollten sein: Die GKV, die Pflegeversicherung, sowie die Träger von Reha und Teilhabe sowie der Sozialhilfe einschließlich der privaten Versicherungen werden verpflichtet, unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Leistungen der Mundgesundheitsförderung in Lebenswelten für besonders vulnerable Bevölkerungsteile oder Menschen mit unterdurchschnittlichem Mundgesundheitszustand zu erbringen, insbesondere für Menschen, die aufgrund von geistiger Behinderung Eingliederungshilfe erhalten, für Pflegebedürftige sowie für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Des Weiteren werden sie verpflichtet, eine Institution auf Bundesebene nach 20h SGB V für Mundgesundheitsförderung in Lebenswelten zu gründen, welche die folgenden Aufgaben wahrnimmt: Politikfeld- und trägerübergreifende Unterstützung der Mundgesundheitsförderung, Gemeinsam mit den Trägern Festlegung von Rahmenrichtlinien für die Durchführung von sowohl deren Leistungen zur Mundgesundheitsförderung als auch für die Leistungen der Strukturen auf Landes- und örtlicher Ebene, Bezugnahme in den Rahmenrichtlinien insbesondere auf Strukturen und Abläufe in den Lebenswelten Bezug (d. h. Verhältnisprävention in Abgrenzung zur Verhaltensprävention ), Etablieren von Strukturen auf Landes- und örtlicher Ebene und Finanzieren von deren Leistungen; solche Strukturen sind z. B. 3

4 1. Landesarbeitsgemeinschaften für Mundgesundheitsförderung und 2. Informations- und Unterstützungsstrukturen für die Akteure vor Ort, etwa für pflegende Angehörige, ambulante Pflegedienste oder Integrationshelfer, In den jeweiligen Gesetzbüchern ist festzuschreiben, dass die genannten Träger je Versicherten bzw. je Hilfebedürftigen jeweils einen Betrag von Euro aufwenden ( Ausgabenrichtwert ). Ebenfalls ist festzuschreiben, dass die Institution nach 20h SGB V für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Bundesebene sowie die Finanzierung der Aktivitäten auf Landes- und örtlicher Ebene von den genannten Trägern eine pauschale Vergütung erhält, deren Höhe mindestens die Hälfte des oben genannten Ausgabenrichtwerts umfasst. Begründung Die VDZM setzt sich dafür ein, die soziale Ungleichheit beim Mundgesundheitszustand zu bekämpfen. Sie ist ganz entschieden dafür, Personengruppen, deren Mundgesundheit darunter leidet, dass sie in schwierigen Lebenslagen sind, besser zu unterstützen. Vorgaben zur trägerübergreifenden Aufgabenzuweisung sind sachgerecht, weil die Probleme vielfältig sind und in den verschiedenen Lebenswelten nicht ein Versicherungszweig allein zuständig ist. Die Gesetzesregelung des neuen 20h SGB V sollte hinsichtlich der Zielgruppen relativ offen gestaltet sein. So können je nach den anstehenden Herausforderungen und Bedarfen die betroffenen Gruppen, also Menschen in prekären Lebenssituationen, als Zielgruppen ausgewählt werden. Gleichzeitig ist es vorstellbar, gesetzlich drei Personengruppen (Bezieher von Eingliederungshilfe aufgrund von Behinderung, Pflegebedürftige und demenziell Erkrankte) speziell zu benennen. Entsprechend der Regelung, die im Referentenentwurf für ein Präventionsgesetz für allgemeine Gesundheitsförderung vorgesehen ist, sollte für die Mundgesundheitsförderung jeweils ein Ausgabenbetrag in den verschiedenen Systemen vorgesehen werden. Aus Sicht der VDZM ist eine Institutionalisierung erforderlich, damit die Aufgabenwahrnehmung gelingt. Hierzu ist eine Institution auf Bundesebene ähnlich der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, aber mit anderem Aufgabenspektrum, zu gründen. Ihre Finanzierung richtet sich nach dem Finanzvolumen, das für die Aktivitäten der Träger selbst vorgesehen ist. Ihr Auftrag sollte sein, sich nicht auf Aufklärung zu beschränken, sondern darüber hinaus eine an Strukturen und Prozessen ansetzende Gesundheitsförderung zu realisieren. Die inhaltliche Ausgestaltung der Aktivitäten sollte gesetzlich nicht detailliert vorgegeben werden, weil dies angesichts der Vielfalt der unterschiedlichen Aufgaben zwangsläufig zu kurz greifen würde. Für die verschiedenen Versicherungszweige und Unterstützungssysteme sollte ein Ausgabenrichtwert gesetzlich festgelegt werden. Mindestens die Hälfte dieses Finanzbetrags sollte für die professionellen Organisationen auf Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene, also für die Finanzierung der Institution nach 20h SGB V und ihre Untergliede- 4

5 rungen, angesetzt werden. Der Grund ist, dass die hier ins Auge gefassten Gesundheitsförderungsleistungen für spezielle Gruppen erheblich komplexer und von den Zugängen und Problemlagen her viel aufwändiger sind als allgemeine Aktivitäten in Settings wie Kitas oder Schulen. Außerdem ist dann die trägerübergreifende Aufgabenwahrnehmung gewährleistet. Die Institution nach 20h SGB V sollte regionale und lokale Arbeitsgemeinschaften für die Mundgesundheit gründen und deren Finanzierung übernehmen. Wesentliches Arbeitsprinzip auf Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene sollte das Hinwirken auf eine präventiv wirksame Änderung der Verhältnisse im Lebensumfeld sein. Unter Beteiligung der Betroffenen (Partizipation) werden die Mundgesundheitspotenziale und -risiken in den Lebenswelten ermittelt und ein Prozess geplanter organisatorischer Veränderungen angeregt und unterstützt. Ziel ist es, das Umfeld der Betroffenen in ein mundgesundheitsförderliches Umfeld umzugestalten. Gesundheit wird als Leitbild und als Organisationsprinzip in den Settings etabliert. Die Akteure werden in ihrer Handlungsfähigkeit für die Gestaltung der gesundheitlichen Lebensbedingungen gestärkt und zu gesundheitsgerechtem Verhalten motiviert und befähigt. Insgesamt lautet das Stichwort Verankerung von Mundgesundheitsförderung in Lebenswelten. Dazu werden politikfeldübergreifende Vernetzungsprozesse zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen, Institutionen oder informellen Gruppen angestoßen und aktiv Kompetenzen vermittelt. Lobbyarbeit kommt ebenso hinzu wie Kampagnenentwicklung und soziales Marketing von Mundgesundheitsbotschaften. 70 Prozent der Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich werden von Angehörigen gepflegt. Bei den Menschen, die Eingliederungshilfe erhalten, spielt sich ebenfalls ein Großteil des täglichen Lebens im familiären Umfeld ab. Die Angehörigen benötigen Ansprechpartner für Probleme und Fragen. Das sind dann diejenigen, die auf örtlicher oder regionaler Ebene Mundgesundheitsförderung betreiben. Wesentlich ist die Schulung von Angehörigen. Es hat sich bewährt, am Übergang von stationärer Versorgung in die Pflegebedürftigkeit solche Schulungen durchzuführen. Weitere Möglichkeiten zur Angehörigenschulung, vor allem durch aufsuchende Beratung im häuslichen Umfeld, sollten genutzt werden. Bei den Hausbesuchen kann der Inhalt Mundgesundheit gut mit anderen Belangen kombiniert werden. Ziel ist, dieses Umfeld in ein (mund)gesundheitsförderliches Umfeld umzugestalten. Auf den verschiedenen Ebenen ist es Aufgabe der Spezialisten für zahnmedizinische Gesundheitsförderung, mit Berufsgruppen und Institutionen zusammenzuarbeiten, Multiplikatoren zu schulen, als Ansprechpartner in allen Mundgesundheitsfragen zur Verfügung zu stehen, Informationen in die Betreuungslandschaft zu bringen und Unterstützung zu leisten. 5

6 Verbesserte Aus-, Fort- und Weiterbildung Unabhängig von den hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen gilt es, Grundlagen auch im Bildungssektor zu schaffen. Für die professionellen Kräfte der Behindertenhilfe und Pflege beginnt das mit einer verbesserten Ausbildung. In den Lehrplänen nach Bundes- oder Landesrecht ist die Mundgesundheit zu verankern. Das betrifft beispielsweise die folgenden Ausbildungsberufe: Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Erzieher (sonderpädagogische Einrichtungen), Krankenpflegehelfer (Behindertenpflege), Heilerziehungspfleger. Auch Integrationshelfer/Schulbegleiter sind zuständig für pflegerische und lebenspraktische Tätigkeiten, zu denen die Mundgesundheitspflege gehört. Demnach sollten auch die entstehenden Ausbildungsgänge für diesen Beruf die Mundgesundheit berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Curricula der Weiterbildung angesprochen, etwa bezüglich der Pflegedienstleiter (Fachschule). Die Durchführung und Finanzierung von Fortbildung, auch in der Fürsorge für die Mundgesundheit, ist eine Verpflichtung der Berufsgruppen sowie der Einrichtungen und Dienste. Mehr Forschung Es mangelt vielfach noch an Erkenntnissen, womit die Mundgesundheit von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige optimal gefördert werden kann. Mehr Forschung ist vonnöten. Das betrifft sowohl die Durchführung randomisierter kontrollierter Studien, die den sichersten Erkenntnisgewinn über die Wirksamkeit von Maßnahmen bieten, als auch Studien im Rahmen der Versorgungsforschung, die Anwendungsmodelle testen. Ausblick Der Gesetzgeber hat vor 25 Jahren Strukturen in der Individual- und Gruppenprophylaxe etabliert, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Die insgesamt positiven epidemiologischen Entwicklung in diesen Altersgruppen begründet die Einschätzung, dass durch die Bereitstellung neuer Ressourcen auch für andere Zielgruppen eine positive Entwicklung initiiert werden wird. Das BMG hat mit seinem Ansatz zu einem Präventionsgesetz ähnliche Aufgaben und Strukturen vorgesehen, wie sie die VDZM hier vorschlägt. Die Mundgesundheitsförderung sollte in das Präventionsgesetz einbezogen werden. Der neue Absatz 2h Mundgesundheitsförderung in 20 SGB V und die entsprechenden Regelungen bei Pflegeversicherung, Behinderten- und Sozialhilfe würden dort ansetzen, wo zwar schwierige Problemlagen und komplexe Zusammenarbeitsprobleme existieren, aber durch einen lebensweltlichen Ansatz auch die größten Verbesserungspotenziale realisiert werden können. Diese neue Gesetzesregelung ist für eine nachhal- 6

7 tige Besserung der Mundgesundheit bei Menschen in herausfordernden Lebenssituationen erforderlich. Es ist Zeit für diesen Schritt. Kontakt: Vereinigung Demokratische Zahnmedizin (VDZM) Adenauerallee 58, Bonn, Tel. 0228/ Fax: 0228/ , Mail: Internet: 7

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