Die biometrische Unterschrift

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1 Die biometrische Unterschrift Markus Weber digipen technologies GmbH powered by technologies

2 Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen; Verträge sind entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen. Der Vertrag über die Fiskalunion wäre ohne die Unterschrift von Kanzlerin Merkel wertlos. Abbildung 1: Kanzlerin Merkel unterschreibt beim EU- Gipfeltreffen in Brüssel den Vertrag über die Fiskalunion. (Foto: REUTERS) Aber wie kann man sichergehen, dass diese Unterschriften auch fälschungssicher sind? Eine geleistete Signatur muss eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden. Wir haben in Zusammenarbeit mit der digipen technologies GmbH eine Lösung erarbeitet, die eine rechtskräftige digitale Identifizierung von Person und Unterschrift möglich macht. Einleitung Es beginnt in unserer Kindheit vielleicht mit einem Poesiealbum, dann mit eigenhändig oder maschinell geschriebenen Briefen an Freunde, Familie und Verwandte. Es folgen Formulare, Zugangsberechtigungen, bargeldlose Zahlungen, Bahn- Cards, Quittungen, Banküberweisungen, Personalausweise und Reisepässe, Prüfungs- und Examensarbeiten mit ehrenwörtlichen oder eidesstattlichen Erklärungen, dann Verträge aller Art, beim Grunderwerb, bei Banken und Bausparkassen, Versicherungen und vieles mehr. Stets muss der Mensch versichern, er sei es selbst, er erkenne an, er kenne die Risiken und hafte im Zweifelsfall, er nehme Verpflichtungen auf sich und werde zahlen. Ort, Datum, Unterschrift. Doch mit dem digitalen Zeitalter ändert sich einiges. Die elektronische Kommunikation erhält Einzug und mit ihr auch die elektronische Signatur. Eine EU-Richtlinie von 1999, die drei Qualitätsstufen von Unterschriften vorsah, führte zu nationalen Signaturgesetzen, in Deutschland zum Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und zu Änderungen des einfachen Rechts. Wo Schriftform gefordert ist, kann nun auch elektronisch signiert werden. Allerdings benötigt man wiederum spezielle Anbieter für Zertifizierungsdienste, die sogenannten Trustcenter, etwa für Online-Banking, E-Commerce und E-Gouvernement, die ihrerseits von der Bonner Bundesnetzagentur überwacht werden. Solchermaßen kontrollierte elektronische Signaturen haben den rechtlichen,,anschein der Echtheit" auf ihrer Seite. In schriftarmer Zeit genügte der Schwur vor denjenigen, die es anging. Den späteren Zunftgenossen, Kaufleuten und Viehhändlern genügten das gesprochene Wort und der Handschlag. Dann kamen die Urkunden mit königlichen Handzeichen oder später mit vollen Unterschriften. Ihnen folgten in der Neuzeit die Akten als Signum moderner Verwaltung, Sie enthielten massenhaft Unterschriften, aber auch die Urkunden mit Unterschrift als Dokumente für Status und Ehre starben nicht aus. Nun haben wir die elektronischen Dateien, das elektronische Grundbuch und so auch die elektronische Signatur. Längst versenden 126 (BGB) Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ordnungsämter, Finanzbehörden und sonstige Administrationen Bescheide ohne Unterschriften. "Dieses Schreiben", so heißt es, "wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig." Die Sachbearbeiter haben zwar noch Namen und Telefon, aber den individuellen Schriftzug zeigen sie nicht mehr.

3 Ob der Mensch seine Identität durch eine (fäischbare) Unterschrift, durch das (unzuverlässige) Passbild, durch den Maschinenblick in die Iris, durch Spracherkennung oder durch einen unter die Haut eingepflanzten Chip nachzuweisen hat, gleichviel: Der enorme technische Aufwand, den wir heute treiben, um uns zu vergewissern, wer derjenige ist, mit dem wir kommunizieren, ist mit der Komplexität unserer Lebensverhältnisse und der Vervielfältigung technischer Möglichkeiten gewachsen. Die reale Person, die man kennt und auf deren Unterschrift man sich verlässt, wird zum blassen Schemen. Die eigentliche Identität vermittelt nun der mit Zertifikat gesicherte Datenschlüssel oder die maschinelle Prüfung. Wir wollen die digitale Welt mit all ihren Vorteilen mit der analogen, einfachen Welt des Papieres vereinen. Die vertraute Unterschrift auf Papier soll Bestand haben, aber die digitale Welt nicht außen vor bleiben. Und sie ist so einfach, wie auf Papier zu unterschreiben. Signaturrichtlinie EG-Richtlinie 1999/93/EG Am 13. Dezember 1999 entschied der europäische Rat über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Dort werden auch die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen gestellt. Im genauen Wortlaut werden die elektronische Signatur und die fortgeschrittene elektronische Signatur wie folgt beschrieben: elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. Fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt: 1. Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet; 2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners; Unsere Lösung In der Unterschriftenarchivierung der digipen technologies GmbH wird eine auf Papier, mit einem Spezialstift, geleistete Unterschrift in eine archivierbaren Form (PDF/A) eingebettet und die biometrischen Merkmale (Schreibverlauf, Schreibdruck und Geschwindigkeit) des Schriftzug verschlüsselt in den Meta-Daten, des unterzeichneten Dokumentes, hinterlegt. Um die Integrität des Dokumentes zu sichern, wird eine 3. Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann; 4. Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Seite 2/9

4 fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt, die den Vorgaben der Signaturrichtlinie EG-Richtlinie 1999/93/EG entspricht. In diesem Dokument werden Details zu dieser Richtlinie und der Realisierung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur in dem digipen Softwaremodul beschrieben. Weiterhin werden zusätzliche Mechanismen vorgestellt, die in unserer Komponente sicherstellen, dass alle relevanten biometrischen Informationen für eventuelle Gerichtsfälle verschlüsselt abgelegt und im Bedarfsfall wiederaufrufbar werden. unterschriebenen Dokuments verknüpft. Diese elektronische Signatur entspricht den Richtlinien für fortgeschrittene elektronische Signaturen. Im Folgenden wird beschrieben, welche Maßnahmen dafür sorgen, dass die vier vorgegebenen Anforderungen eingehalten werden: 1. Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet: Der elektronischen Signatur werden durch die digipen-unterschriften-archivierung die relevanten Daten des Unterzeichners, die im Unternehmen vorhanden sind, hinzugefügt. Das sind u. a. Name und Abbildung 2: Das elektronische Abbild des Vertrages. Mit der fortgeschrittenen elektronischer Signatur und verschlüsselter biometrischer Unterschrift. Die Realisierung In der digipen-software stellen verschiedene Maßnahmen sicher, dass zu jeder Unterschrift eine fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt wird. Sobald die Stiftdaten vom Digitalen- Stift in der digipen-cloud eintreffen wird ein Zertifikat auf Basis der Daten des Unterzeichners und der (biometrischen) Unterschrift erstellt und eine darauf basierende elektronische Signatur eindeutig mit der elektronischen Version des Seite 3/9 Vorname des Unterzeichners, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und -ort. Durch diese Daten ist die eindeutige Zuordnung zum Kunden gewährleistet. Die erstellte elektronische Signatur wird nicht wiederverwendet. 2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners: Wie bereits im Punkt 1 beschrieben, enthält die durch die digipen-unterschriften-archivierung erstellte elektronische Signatur Informationen, die es erlauben, den Unterzeichner eindeutig zu Identifizieren.

5 3. Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann: Die elektronische Signatur wird nur erzeugt, wenn der Unterschrift mit dem digitalen Stift geleistet wird. Um sicherzustellen, dass eine Unterschrift geleistet wurde, wird das Feld überprüft, in dem die Unterschrift getätigt werden sollte. Der dort entstandene Schriftzug wird der elektronischen Signatur als Daten hinzugefügt, sodass man auch später noch nachweisen kann, dass die Signatur auf Basis der Unterschrift des Unterzeichners erzeugt wurde. 4. Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann: Die elektronische Signatur wird zum Unterschreiben des Originaldokuments verwendet. Das Ergebnis wird als nicht-veränderbare Datei im ISO-konformen PDF/A Modus abgespeichert. Ein solches Dokument ist nicht mehr verlustfrei veränderbar, d. h. sollte doch jemand dieses Dokument mutwillig verändern, verliert die elektronische Signatur sofort ihre Gültigkeit. Die Gültigkeit der Signatur ist einfach im Adobe-Reader einsehbar. Eine mutwillige Veränderung ist weiterhin ausgeschlossen, indem das erstellte PDF/A Dokument sofort ins sichere Archiv abgespeichert wird. Abbildung 3: Software zum Entschlüsseln der biometrischen Unterschrift. Seite 4/9

6 Die biometrische Unterschrift Obwohl bereits eine fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt wurde, speichert die digipen-unterschriften-archivierung noch weitere biometrische Merkmale der Unterschrift. Die biometrischen Daten enthalten folgende Informationen: 1. Der zeitliche Verlauf des Unterschriftzugs. Somit kann man nachvollziehen, in welcher zeitlichen Abfolge der Schriftzug entstanden ist. 2. Die Druckinformationen an jedem Punkt. Dieses wichtige Merkmal ist Schreiberabhängig und lässt es oft sicher feststellen, wenn eine Fälschung der Unterschrift vorliegt. 3. Die genaue Geschwindigkeit der Unterschrift. Nur eine flüssig geschriebene Unterschrift kann als authentisch eingestuft werden. Nur die mit dem digipen unterschriebenen Dokumente wurden nachweisbar auf Papier unterschrieben und das unterschriebene Papierdokument wird dem Vertragspartner / Kunden mitgegeben. Bei einem Gerichtsfall ähnlich dem am 4. Juni 2012 entschiedenen Gerichtsfall BKR 2012, 289 ff. des OLG München würden die Vorbedingungen dazu führen, dass eine andere Entscheidung herbeigeführt würde, denn der Kunde hätte auf dem Papiervertrag unterschrieben und diesen mitbekommen. Die fortgeschrittene elektronische Signatur der digipen-unterschriften-archivierung ist somit doppelt sicher. Die biometrischen Merkmale werden als Meta-Information verschlüsselt im PDF gespeichert. Zur Verschlüsselung wird im Vorhinein ein Public/Private Key-Pair (RSA, Länge: 4096) generiert und zur Verschlüsslung verwendet. Im Beweisverfahren kann die, im Dokument verschlüsselte, biometrische Unterschrift entschlüsselt werden. Somit kann auf die Originalunterschrift und ihre erfasste Dynamik zugegriffen werden. Ein(e) forensischer Schriftsachverständige(r) analysiert die biometrischen Merkmale und trifft Aussagen dazu, ob die Unterschrift authentisch ist oder ob sie gefälscht wurde. Es ist hervorzuheben, dass die in der digipen-unterschriftenarchivierung erstellten Unterschriften in Kombination mit einem digitalen Stift auf einem gerasterten Papier gerichtlich mehr Relevanz besitzen, als Unterschriften, die auf elektronische Unterschriftstablets erstellt wurden. Fazit der Lösung Einfach. Sicher. Schnell. Das automatisierte elektronische Archivieren von Unterschriften hat folgende Vorteile: Wie oft haben Sie diese Woche schon eine Unterschrift geleistet? Einfache Handhabung für Kunden und Mitarbeiter durch die gewohnte Haptik eines Stiftes. Hohe Benutzerakzeptanz und Vertrauen in die Technologie durch das gute Gefühl Seite 5/9

7 seine Unterschrift auf ein offizielles Dokument gesetzt zu haben. Das Unterschreiben von Dokumenten auf Papier ist kulturell als Form der persönlichen Authentifizierung etabliert. Mögliche Einsatzfelder Jegliche Geschäftsprozesse, die eine Schriftform nach BGB 126 erfordern und mit einer auf Papier verkörperten Urkunde. digisign - Revision 5 1. September 2014 Forensische Schriftsachverständige können diese biometrischen Unterschriftsdaten nach ihrer Analyse der unterschriftsgebenden Person zuordnen. Hierdurch kann in Rechtsfragen die Authentizität der Unterschrift bestätigt werden. Integrierbarkeit in beliebige papiergebundene Geschäftsprozesse. Großes Einsparpotential in den Prozesskosten, durch z.b. den Wegfall von Scan-Prozess. Eine Optimierung der Kosten von mehr als 50% ist erreichbar. Nutzung des ISO-konformen PDF/A-Formates zur Langzeitarchivierung von digitalen Dokumenten. Somit ist eine unkomplizierte Anbindung an Dokumenten-Managementsysteme sichergestellt. Folgende Dokumente und Branchen sind naheliegend: Telekommunikationsbranche: Mobilfunkverträge, Festnetzverträge, Banken: Kreditverträge, Kontoanträge, Versicherungen: Versicherungspolicen aller Art, Autovermietung: Mietverträge, Handel: Leasing und Mietverträge, Haus- u. Wohnungswirtschaft: Miet- und Pachtverträge, Gesundheitswesen: Patientenverfügung, Eine Studie der Internationalen Akademie der Freien Universität Berlin mit über 500 Kunden und Verkäufern von Finanz- und Telekommunikationsprodukten hat allerdings ein papierbasiertes Verfahren welches ebenfalls auf der Anoto Stift-Technologie basiert getestet und kommt zum Ergebnis, dass es sehr gut geeignete elektronische Schriftproben liefert, die auch forensischen Unterschriftsvergleichen standhalten. Darüber hinaus erhielt die Lösung von den getesteten Technologien (Sign Pad, Tablet PC, Papier, Digitalstift) die höchsten Sympathie- und Vertrauenswerte Quelle: Desktop Suite. Arbeitswelten auf dem Weg zu Next Generation Workplace : Zuletzt besucht Seite 6/9

8 Anhang Verwendung von Schreibtabletts im Rechtsverkehr nicht unproblematisch Mit Urteil vom hat das Oberlandesgericht München rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Wer kennt sie nicht, die digitalen Geräte unterschiedlicher couleur, auf denen man, zumeist mit einem Spezialstift, Skizzen anfertigen, Notizen anbringen oder einfach nur seine Unterschrift hinterlassen kann, so z.b., wenn der fortschrittliche Paketzusteller um Bestätigung getaner Arbeit bittet. Ganz der Neuzeit Zugewandte benutzen elektronische Schreibtabletts und hoffen, dadurch die Verfahrensabläufe beschleunigen und optimieren zu können. Das gelingt nicht immer, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt. Der Kläger erwarb im März 2011 in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kläger unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief und im Klageweg die Feststellung begehrte, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe. Das Landgericht München I wies die Klage jedoch mit Urteil vom ab (Gz.: 22 O 14798/11). Zur Begründung führte es aus, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z.b. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Auf diesem habe der Kläger auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da bei dessen Eingang die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger nun weitgehend recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das OLG, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war. Im einzelnen hat das OLG seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: 1. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag, über den hier zu entscheiden war, ist die Schriftform nach 126 BGB oder die elektronische Form nach 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind durch das Vorgehen der Beklagten nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Beklagten ist gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie Seite 7/9

9 wiedergegeben. Dies reicht ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus. Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des 126 a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in 126 a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen. Eine Regelungslücke, die man, wie die Beklagte es wollte, in ihrem Sinn hätte auslegen können, besteht nicht. 2. Allerdings, so das OLG, wurde die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geheilt, weil der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen hat. Daraus konnte die beklagte Bank allerdings keinen Nutzen ziehen, da aufgrund der Formnichtigkeit des Darlehensvertrags die zweiwöchige Widerrufsfrist für den Kläger erst später zu laufen begann, noch nicht abgelaufen war und der Kläger den Widerruf rechtzeitig erklärt hat. Zum einen, so das OLG, läuft die Widerrufsfrist erst ab Vertragsschluss, was frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist. Zum anderen wird bei Formmängeln die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Diese Änderungen äußern sich im vorliegenden Fall nach 494 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 246 BGB unter anderem in geringeren, auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a ermäßigten Sollzinsen, da nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz gilt. Eine entsprechende Abschrift hatte der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten, so dass sein Widerruf in jedem Fall rechtzeitig war. Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht lautet 19 U 771/12. Wilhelm Schneider Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Pressesprecher des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen 2 2 Quelle: : Zuletzt besucht Seite 8/9

10 digipen technologies GmbH Konsul-Smidt-Str. 76a Bremen T F info@digipen.de Seite 9/9

digipen Softwaremodul: digisign Revision 1.4 09.10.2015 Das Modul digisign erzeugt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die den Vorgaben der Signaturrichtlinie EG-Richtlinie 1999/93/EG entspricht.

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