Mehrwertsteuer. Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften. und. Auswertung der ersten Inspektionsberichte in bernischen Gemeinden

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1 Fachbereich Gemeindefinanzen 1 Mehrwertsteuer Zusammenfassung der gesetzlichen Vorschriften und Auswertung der ersten Inspektionsberichte in bernischen Gemeinden Inhaltsverzeichnis Mehrwertsteuer... 1 Steuerpflicht (Art. 17 Abs. 4 MWSTV)... 2 Steuerbare Leistungen (Einnahmen)... 3 Abrechnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten... 3 Brutto- oder Nettoverbuchung der Umsätze... 4 Bruttoverbuchung... 4 Nettoverbuchung... 4 Pauschalsteuersätze (Saldosteuersätze)... 4 Anpassung des Kontenplanes... 4 Subventionen und Vorsteuerabzug... 5 Laufende Rechnung... 5 Investitionsrechnung... 5 Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes... 6 Vorsteuerkürzung bei Subventionen... 6 Behandlung von Akontorechnungen... 6 Verbuchung der zuviel abgezogenen Vorsteuer... 6 Spezialfälle... 7 Gebührenreglemente... 7 Erfahrungen aus den bisherigen Inspektionen... 7 Unterlagen der Finanzverwaltung...10

2 Fachbereich Gemeindefinanzen 2 Mehrwertsteuer Die nachstehenden Ausführungen geben eine globale Uebersicht über die steuerpflichtigen Aufgabenbereiche, die Buchführung, das Abrechnungverfahren und über die notwendigen Reglementsanpassungen. Spezifische Fragen über die Steuerpflicht sind direkt an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern (ESTV) zu richten, wo auch die notwendigen Unterlagen, insbesondere die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV), die Broschüre über die Steuerpflicht, das Rechnungswesen und die Brancheninformation Gemeinwesen bezogen werden können. Dieses Kapitel richtet sich nach der heute geltenden Mehrwertsteuerverordnung. Nach der Behandlung der Gesetzesvorlage durch die eidgenössischen Räte wird das Mehrwertsteuergesetz voraussichtlich auf den in Kraft treten. Alle Hinweise auf die MWSTV in diesem Kapitel werden mit Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) hinfällig. In einzelnen Punkten kann es auch materielle Aenderungen geben. Steuerpflicht (Art. 17 Abs. 4 MWSTV) Die Gemeinden und Zweckverbände sind steuerpflichtig, sofern sie steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen für mehr als Fr. 25'000. pro Jahr an Dritte erbringen (Dritte = Nicht-Gemeinwesen) und der jährliche Umsatz mehr als 75'000 Franken beträgt. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind: Leistungen der Gemeinden, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten (Baubewilligungsgebühren, Einbürgerungstaxen usw.) Gemeinden mit einem Jahresumsatz bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr beträgt. Der ordentliche Steuersatz beträgt zur Zeit 7,5 %, der reduzierte Satz 2,3 %, und der Sondersatz für die Beherbergung 3,5 %. Die Mehrwertsteuer ist vierteljährlich abzurechnen. Massgebend für die subjektive Steuerpflicht sind die einzelnen Aufgabenbereiche (Funktionen) bzw. die autonomen Dienststellen einer Gemeinde und nicht die gesamte Gemeinde als rechtlich selbständige Körperschaft. Die erwähnten Umsätze gelten somit immer für die betreffenden Aufgabenbereiche. Bei den Gemeinden fallen insbesonders folgende Aufgabenbereiche unter die Mehrwertsteuerpflicht, sofern die erwähnten Voraussetzungen pro Bereich erfüllt werden: Einwohnergemeinden - Gemeinschaftsantenne - Wasserversorgung - Abwasserbeseitigung - Abfallbeseitigung - Elektrizitätsversorgung (sofern die Einwohnergemeinde Stromwiederverkäufer ist) Burgergemeinden - Wasserversorgung - Kiesgruben - Vermietung Waldhaus

3 Fachbereich Gemeindefinanzen 3 Nichtpflichtig sind (Art 19 MWSTV): - Forstwirtschaft, Waldwirtschaft und Gärtnerei, die ausschliesslich die im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse der Forstwirtschaft, Landwirtschaft und der Gärtnerei liefern. - Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Liegenschaften sowie Baurechtszinsen Kirchgemeinden Die Kirchgemeinden fallen in der Regel nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht Zweckverbände - Abwasserbeseitigung - Wasserversorgung - Gemeinschaftsantenne - Schwimmbad - Kehrichtbeseitigung Die Schulzweckverbände fallen in der Regel nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht. In speziellen Fällen ist die ESTV anzufragen. Die Mehrwertsteuer auf den Eingangsfakturen, welche nichtpflichtige Bereiche der Gemeinde betreffen (z.b. Mehrwertsteuer auf Schulmaterial, Strassenbau), können nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Steuerbare Leistungen (Einnahmen) Wie bereits erwähnt, sind die Leistungen der Gemeinde, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, von der Steuerpflicht ausgenommen. Welche Leistungen der Gemeinden sind nun steuerpflichtig und welche nicht? Im Anhang 3 der Gemeindebroschüre der MWST sind die Antworten zu den am meisten gestellten Fragen aufgeführt. In Ergänzung zu diesen Aufzählungen hat der Kanton eine Aufstellung der möglichen steuerbaren bzw. nicht steuerbaren Leistungen erstellt, welche auf der funktionalen Gliederung des Kontenplanes basiert. Diese Aufstellung kann beim Amt für Gemeinden und Raumordnung bezogen werden. Abrechnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten Die Steuer kann entweder nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden. Vereinbarte Entgelte Grundsätzlich ist die Steuer nach vereinbarten Entgelten abzurechnen. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf dem Vorsteuerabzug am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher der Steuerpflichtige die Rechnung erhalten bzw. diese als Kreditorenrechnung verbucht hat. Genau gleich aber im umgekehrten Sinne verhält es sich bei den Debitorenrechnungen. Die Umsatzsteuer ist am Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen, in welcher die Rechnungen fakturiert und verbucht wurden. Massgebend für die Abrechnung ist somit der Zeitpunkt der Verbuchung (Erhalt der Rechnung bzw. Fakturierung) der Kreditoren- oder Debitorenrechnungen und nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Art. 34 MWSTV). Ist das erhaltene Entgelt niedriger als das vereinbarte (Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Debitorenverlust usw.) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet, kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden (Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Vereinnahmte Entgelte Auf Gesuch an die ESTV hin kann ein Steuerpflichtiger nach vereinnahmten Entgelten abrechnen. In diesem Fall darf die Vorsteuer erst in dem Quartal abgezogen werden, in welchem er die Rechnung seinen Lieferanten vergütet hat.

4 Fachbereich Gemeindefinanzen 4 Weitere Ausführungen zu diesem Thema siehe Wegleitung "Rechnungswesen Mehrwertsteuer" Seite 14. Brutto- oder Nettoverbuchung der Umsätze Es hängt in erster Linie von der Organisation des Rechnungswesens ab, ob für die einzelne Gemeinde die Netto- oder die Bruttomethode zweckmässiger ist. Bei geeigneter Organisation können auch Bruttound Nettomethode nebeneinander angewendet werden, z.b. Ertrag brutto, Aufwand netto. Bruttoverbuchung Bei der Bruttoverbuchung werden auf den Ertrags- und Aufwandkonti vorerst die Bruttobeträge inkl. Steuer auf dem Umsatz und Vorsteuern verbucht. Beide Steuerbetreffnisse werden spätestens am Ende der Abrechnungsperiode global ausgerechnet und wie bei der Nettoverbuchung auf die separaten Konti "1019 Vorsteuer MWST Laufende Rechnung" bzw. "1019 Vorsteuer MWST Investitionsrechnung" und "2009 Umsatzsteuer MWST" übertragen. Die Ertrags- und Aufwandkonti weisen dann nur noch die Nettobeträge ohne Steuer aus. Die Rückbuchung der Mehrwertsteuer erfolgt direkt über das betreffende Aufwand oder Ertragskonto. Die Bruttomethode eignet sich insbesondere für Ausgangsfakturen, da die Mehrwertsteuer auf den in einem Quartal fakturierten Gebühren mit einer Buchung vom Ertragskonto auf das Konto 2009 "Umsatzsteuer MWST" übertragen werden kann. Nettoverbuchung Bei der Nettoverbuchung wird die auf den Umsätzen geschuldete Steuer direkt auf einem separaten Kreditorenkonto "2009 Umsatzsteuer MWST" und die beim Einkauf an steuerpflichtige Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zu bezahlende oder bezahlte Steuer auf das Debitorenkonto "1019 Vorsteuer MWST Laufende Rechnung" bzw. "1019 Vorsteuer MWST Investitionsrechnung" verbucht. Der Aufwand und Ertrag in der Laufenden Rechnung oder in der Investitionsrechnung werden so stets ohne Steuer ausgewiesen. Zudem ist aus den Konti "Umsatzsteuer" und "Vorsteuer" jederzeit der genaue Stand der Schuld oder des Guthabens gegenüber der ESTV ersichtlich. Pauschalsteuersätze (Saldosteuersätze) Mit der Anwendung der Pauschalsteuersätze wird die Abrechnung der Mehrwertsteuer vereinfacht. Die geschuldete Steuer wird aufgrund des Umsatzes inkl. der Mehrwertsteuer berechnet. Die Ermittlung der bereits bezahlten Vorsteuer auf dem Aufwand erübrigen sich. Auch die komplizierte Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuer bei gemischt finanzierten Spezialfinanzierungen oder bei spezialfinanzierungsähnlichen Gemeindebetrieben entfällt. Die Pauschalsteuersätze betragen zur Zeit bei der Wasserversorgung 0,1 %, bei der Abfall- und Abwasserentsorgung 3,4 %. Es wird auf die Broschüre Gemeinwesen, Ziffer 11, und die Aenderungen im Merkblatt 20 der Steuerverwaltung verwiesen. Wie die Verbuchungen mit Pauschalsteuersätzen, beispielsweise bei der Wasserversorgung vorzunehmen sind, ist aus dem Beispiel Nr. xxxx im Kapitel xxx "Buchungsbeispiele Mehrwertsteuer" ersichtlich.

5 Fachbereich Gemeindefinanzen 5 Anpassung des Kontenplanes Für die Abrechnung der MWST sind folgende neuen Konti in der Bestandesrechnung einzurichten: Vorsteuer MWST Laufende Rechnung Vorsteuer MWST Investitionsrechnung Umsatzsteuer MWST Die Laufnummer kann von der Gemeinde individuell festgelegt werden. Diese Konti sind quartalsweise wie folgt abzurechnen: Betrag Konto Umsatzsteuer MWST Fr. 20'000 abzüglich Betrag Konto Vorsteuer MWST Laufende Rechnung - Fr. 15'000 Konto Vorsteuer MWST Investitionsrechng Positiver Betrag: Ueberweisung an ESTV Fr. 5'000 Negativer Betrag: Ueberweisung von ESTV Nach Verbuchung der Ueberweisung müssen diese Konti per Ende des abgerechneten Quartals ausgeglichen sein analog dem Prozedere bei der Verrechnungssteuer. Subventionen und Vorsteuerabzug Nach Art. 30 Abs. 6 MWSTV ist der Vorsteuerabzug bei Erhalt von Subventionen oder andern Beiträgen der öffentlichen Hand verhältnismässig zu kürzen. Für die Gemeinden bzw. für ihre Eigenwirtschaftsbetriebe (Hallenbäder usw.) ist von Bedeutung, dass auch Zuschüsse der Einwohnergemeinden aus Steuergeldern (Defizitbeiträge) als Subventionen gelten. Da die Erschliessungsbeiträge von der Steuer ausgenommen sind, ist in diesem Ausmasse auch die Vorsteuer zu reduzieren. Der Vorsteuerabzug bei der betreffenden Funktion reduziert sich deshalb im Ausmasse des fehlenden Kostendeckungsgrades. Laufende Rechnung Erhalten die Gemeinden Subventionen oder leistet die Gemeinde Defizitbeiträge an diese Betriebe, so kann bei der jeweiligen Quartalsabrechnung die gesamte Vorsteuerbelastung in Abzug gebracht werden. Im Quartal des Eingangs der Subvention ist dann die zuviel abgezogene Vorsteuer zu reduzieren. Da die Höhe des Defizitbeitrages der Gemeinde an die Betriebe erst beim Rechnungsabschluss feststeht, kann die Reduktion der Vorsteuer auch erst in diesem Zeitpunkt ermittelt und bei der nächsten Abrechnung deklariert werden.

6 Fachbereich Gemeindefinanzen 6 Investitionsrechnung Bei Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder von Privaten (Erschliessungsbeiträge, Bevorschussungen), welche über die Investitionsrechnung verbucht werden, bestehen zwei Möglichkeiten für die Reduktion der Vorsteuer. Gesetzliche Regelung Die bei den Investitionen anfallende Vorsteuer wird laufend nach Massgabe der zu erwartenden Subventionen gekürzt. Nach Vorliegen der Schlussabrechnung und nach Eingang der Subventionen wird die Vorsteuer gesamthaft berichtigt. Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuer Bei dieser Variante wird die anfallende Vorsteuer in den entsprechenden Quartalsabrechnungen zunächst vollumfänglich in Abzug gebracht. Die Korrektur der zuviel abgezogenen Vorsteuer erfolgt im Quartal der Subventionsauszahlung. Die einmal gewählte Abrechnungsart ist während 15 Jahren anzuwenden, bevor ein Wechsel vorgenommen werden kann. Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in der Brancheninformation Gemeinwesen, Seite 15 ff. Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes Erstmals auf den wurde der Steuersatz von 6,5 % auf 7,5% angehoben. Dabei wurde von der Steuerverwaltung auch mit Blick auf künftige Erhöhungen folgende Regelung praktiziert: Vorsteuerkürzung bei Subventionen Subventionsberechtigte Bauprojekte mit einem grösseren Bauvolumen ziehen sich oft über Jahre hin. Die Subventionen werden nur teilweise mit Akontozahlungen abgerechnet, nach Vorliegen der Bauabrechnung folgt die Schlusszahlung. Bei Aenderungen der Mehrwertsteuersätze gilt folgendes Beispiel aus einem Inspektionsbericht des Jahres 1999: Die Vorsteuerkürzung für eingehende Subventionen, welche vor 1999 realisierte Investitionen betreffen, sind zu den seinerzeit gültigen Sätzen (6,5%) vorzunehmen. Behandlung von Akontorechnungen Die Anschlussgebühren werden oft mit Akontorechnung(en) und einer späteren Schlusszahlung eingezogen. Wenn in der Zwischenzeit der Mehrwertsteuersatz ändert, gilt folgendes: Wenn im Herbst 1998 eine Akontorechnung für eine Anschlussgebührenrechnung Abwasser inklusive 6,5% MWSt eingezogen wurde, der Normalsatz ab von 6,5 % auf 7,5 % erhöht wird, ist nur die Restzahlung vom Sommer 1999 mit 7,5 % Mehrwertsteuer zu belasten.

7 Fachbereich Gemeindefinanzen 7 Verbuchung der zuviel abgezogenen Vorsteuer Da die ordentliche Vorsteuer bei den Quartalsabrechnungen laufend geltend gemacht werden kann, muss die zuviel abgezogene Vorsteuer im Quartal der Subventionsauszahlung bzw. des Rechnungsabschlusses korrigiert werden. Die zuviel abgezogene Vorsteuer ist den entsprechenden Aufwandkonten (Krediten) zu belasten und dem Konto 1019.xx Vorsteuer Laufende Rechnung oder Investitionsrechnung gutzuschreiben. Laufende Rechnung Falls der betreffende Aufgabenbereich nur wenige Konti aufweist, kann die zuviel abgezogene Vorsteuer anteilmässig auf jene Kredite verteilt werden, welche Vorsteuerbelastungen aufweisen. Andernfalls kann der Gesamtbetrag der Vorsteuerreduktion dem Aufwandkonto xxx.318.xx "Mehrwertsteuer" belastet werden. Investitionsrechnung Die Reduktion der Vorsteuer ist dem entsprechenden Objektkredit zu belasten. Spezialfälle Die Steuerabrechnung bei gemischt finanzierten Spezialfinanzierungen oder spezialfinanzierungsähnlichen Gemeindebetrieben ist komplizierter, weil der Vorsteuerabzug nicht über den ganzen Umsatz zulässig ist. Beispiele: Wasserversorgung Hallenbad Spezialfinanzierung Die Wasserversorgung wird als Spezialfinanzierung geführt Von der Steuer ausgenommene Umsätze: Erschliessungsbeiträge, Subventionen Dienststelle mit Defizitbeitrag der Gemeinde Das Hallenbad wird nicht als Spezialfinanzierung geführt Von der Steuer ausgenommene Umsätze: Subventionen Der Nettoaufwand und die Zinsen und Abschreibungen werden mit Steuergeldern finanziert. Die auf den Investitionen lastende Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, weil diese vollumfänglich mit Steuergeldern finanziert wurden. Die Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuer ist bei diesen Aufgabenbereichen recht komplex, da die Vorsteuer nur bei den steuerbaren Umsätzen geltend gemacht werden kann, nicht aber bei den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen. Im Zuge der Vereinfachung hat deshalb die ESTV Pauschalsteuersätze erarbeitet, die es der Gemeinde ermöglichen, die geschuldete Steuer aufgrund des Umsatzes zu berechnen. Damit entfällt die aufgezeigte detaillierte Ermittlung der Vorsteuer. Gebührenreglemente Laut Artikel 91 der Gemeindeverordnung vom gilt: Unterliegen von den Gemeinden vereinnahmte Entgelte der Mehrwertsteuer, ist diese zusätzlich zu den erhobenen Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben geschuldet, soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen treffen. Im Sinne der Transparenz gegenüber dem Gebührenzahler empfehlen wir den Gemeinden, in ihren Reglementen zusätzlich zu diesem Verordnungsartikel auf die Mehrwertsteuer hinzuweisen.

8 Fachbereich Gemeindefinanzen 8 Erfahrungen aus den bisherigen Inspektionen Anhand von Stichproben der Inspektionsberichte bernischer Gemeinden aus dem Jahr 1998 wurden folgende häufige Fehler in den Abrechnungen festgestellt: Abklären der Steuerpflicht Ende Jahr ist jeweils abzuklären, ob noch bei anderen Dienststellen die Steuerpflicht gegeben ist. Zu beachten sind dabei die Ausführungen in der Broschüre Gemeinwesen, Ziffer 4, sowie die Aenderungen im Merkblatt 20, Ziffer 2. Vorsteuerkürzungen Subventionen oder von der Steuer ausgenommene Umsätze haben eine Vorsteuerkürzung zur Folge. Es ist zu unterscheiden zwischen Laufender Rechnung und Investitionsrechnung. Bei der LR ist die Kürzung im Verhältnis zum massgebenden Umsatz zu rechnen. Bei der IR ist die Kürzung objektbezogen im Verhältnis der Investitionen mit und ohne Vorsteuer zu rechnen. Gemischte Verwendung wurde nicht beachtet Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. (Art. 32 MWStV, Ziffer 836 ff) Die Anforderungen der Mehrwertsteuer an Belege wurden nicht eingehalten. Dies führt in jedem Fall zu einer Aufrechnung im Rahmen der Inspektion. In der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige sind die Anforderungen unter Ziffern und detailliert aufgeführt). Ein Auszug daraus: Auf Quittungen und Kassenzetteln mit einem Betrag über Fr muss die vollständige Adresse des Leistungsempfängers aufgeführt sein. Auf Lieferantenrechnungen muss die Mehrwertsteuer in Franken oder mit dem Zusatz inkl. x % MWSt ausdrücklich erwähnt sein und die Mehrwertsteuernummer muss aufgeführt sein, damit die Vorsteuer abgezogen werden kann. Wenn wegen formell ungenügenden Rechnungen die Vorsteuerabzüge gekürzt wurden kann die Gemeinde mit Formular 1310 vom Leistungserbringer eine Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung verlangen. Darin bestätigt der Rechnungssteller, dass er die beanstandeten Rechnungen ordnungsgemäss versteuert hat. Aufgrund dieser Bestätigung wird die Steuerverwaltung die Vorsteuer nachträglich zulassen. Wir empfehlen den Gemeinden, in den mehrwertsteuerpflichtigen Bereichen nur Rechnungen zu bezahlen, die den Anforderungen der Mehrwersteuerabteilung an die Belege entsprechen. Andere Rechnungen sind zurückzuweisen. Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand Bei Investitionen wurden die Vorsteuern ohne Kürzung geltend gemacht. Nach Artikel 30, Absatz 6 MWStV ist eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzuges bei Erhalt von Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand vorzunehmen. Wie Subventionen sind Defizitübernahmen durch das eigene Gemeinwesen zu behandeln. Wenn eine Gemeinde Defizite beispielsweise eines Hallenbades trägt, gilt dies als Subvention und die Vorsteuer ist dem Verhältnis entsprechend zu kürzen. Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung gemäss Artikel 47, Absatz 3 der MWStV kann die Vorsteuerkürzung zum Normalsatz auf der erhaltenen Subvention (inkl. Steuer) gerechnet werden. Ein entsprechendes Beispiel ist in der Broschüre Mehrwertsteuer Gemeinwesen auf Seite 16 enthalten.

9 Fachbereich Gemeindefinanzen 9 Einzelne Aufrechnungen nach Gebieten Wasserversorgung Bei den untersuchten Wasserversorgungen wurden vor allem folgende Inspektionsbemerkungen seitens der eidg. Steuerverwaltung angebracht: Löschbeiträge unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Da Hydranten nicht für steuerbare Zwecke bestimmt sind, kann für deren Unterhalt und Anschaffung keine Vorsteuer abgezogen werden. Auch bei öffentlichen Brunnen (bei Gratislieferung an andere Funktionen ohne interne Verrechnung) kann für Unterhalt und Anschaffung keine Vorsteuer abgezogen werden. Die Vorsteuer auf dem Aufwand der Wasserversorgung ist zusätzlich im Verhältnis der Gratislieferung der Brunnen zum Gesamt-Wasserverbrauch anteilsmässig zu kürzen. (Die Steuerverwaltung bestimmt den Wasserverbrauch anhand von Vergleichswerten. Anhand des Gemeindetarifs der Wasserversorgung wird eine fiktive Gebühr und der darauf entfallende Mehrwertsteuerbetrag errechnet.) Keine Vorsteuerkürzung ist nötig, wenn die Wasserabgabe aus öffentlichen Brunnen der mehrwertsteuerpflichtigen Wasserversorgung vollumfänglich und inklusive Mehrwertsteuer per Rechnung oder interner Verrechnung belastet wird. Die Rechnung muss sämtliche Kosten des Verbrauchs inklusive sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit den öffentlichen Brunnen enthalten. Elektrizitätsversorgungen Der Kanton Bern vergütet den Gemeinden pauschal oder nach individueller Berechnung jährlich die Kosten für den Betrieb der Kantonsstrassenbeleuchtung. Nicht alle Gemeinden mit eigener Elektrizitätsversorgung belasten die Strassenrechnung mit den Kosten für die Gemeindestrassenbeleuchtung. Wir empfehlen den Gemeinden, die Vergütung für die Kantonsstrassenbeleuchtung und die Kosten der Gemeindestrassenbeleuchtung dem Elektrizitätswerk mit einer mehrwertsteuerpflichtigen internen Verrechnung gutzuschreiben. Dadurch hat die Elektrizitätsversorgung auf dieser Gutschrift die Umsatzsteuer zu entrichten und muss die nachfolgend aufgezeigte Vorsteuerkürzung nicht vornehmen. (Bedingung: Alle Kosten für Energieverbrauch, Beleuchtungskörper, Kandelaber und Verkabelung müssen durch die Vergütung oder die interne Verrechnung gedeckt werden. Andernfalls sind auf den nichtgedeckten Kosten Vorsteuerkürzungen nötig). Wenn diese interne Verrechnung unterbleibt, gilt: Auf den Kosten für Kandelaber, Beleuchtungskörper und Verkabelung für die öffentliche Beleuchtung (Strassenbeleuchtung) darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Es ist ein verhältnismässiger Anteil der Vorsteuer für den Stromverbrauch und die Benützung des Leitungsnetzes zu kürzen: Einnahmen aus Stromverkauf Diverse Einnahmen Entschädigung des Kantons (Strassenbeleuchtung) ,57% Eigene Strassenbeleuchtung ,80% Total Total von der Mehrwersteuer ausgenommene Umsätze 1,37% Insgesamt wurden im Elektrizitätsbereich Vorsteuern von Fr. 83'588 abgezogen. Davon werden nun 1,37% oder Fr aufgerechnet. Wir empfehlen den Gemeinden, in der Elektrizitätsversorgung auf allen Erträgen Mehrwertsteuer abzurechnen. Dadurch entfällt die zusätzliche Vorsteuerkürzung für den Stromverbrauch und das allgemeine Verteilnetz. In Franken ausgedrückt gewinnt oder verliert die Gemeinde nichts.

10 Fachbereich Gemeindefinanzen 10 Vorsteuerkürzung auf Abschreibungen und Einlagen in Spezialfinanzierungen. Wenn die Laufende Rechnung teilweise durch von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze finanziert wird, sind die Abschreibungen und die Einlagen in die Spezialfinanzierungen speziell zu behandeln. Die gestellten (quartalsweisen) Teilzahlungsrechnungen für Strom wurden erst bei der effektiven halbjährlichen Rechnungsstellung versteuert. Dadurch erhielt die Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer ein Quartal zu spät. In diesem Fall wird ein Verzugszins aufgrund von Artikel 38 MWSTV erhoben. Wir empfehlen den Gemeinden, auf Teilrechnungen ebenfalls Mehrwertsteuer zu erheben und diese periodengerecht gemäss Artikel 34 MWSTV abzurechnen. Vorsteuerkürzung bei Zinserträgen Betragen die Zinseinnahmen höchstens Fr. 10'000. oder bei höheren Beträgen höchstens 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der laufenden Rechnung, bedarf es generell keiner Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen, infolge dieser von der Steuer ausgenommenen Zinserträge. Ueberschreitet der aus solcher Nebentätigkeit erzielte Umsatz diese Grenzen, kann die Korrektur der Vorsteuer pauschal mit 0,02% der Zinserträge erfolgen. (vgl. Merkblatt Nr. 24, Ziffer 2.3.) Machen die Zinserträge mehr als 10% des Gesamtumsatzes der Laufenden Rechnung aus, kann nicht mehr von einer Nebentätigkeit gesprochen werden. Die Vorsteuerkürzung muss im Verhältnis von Zins zu Gesamtumsatz vorgenommen werden: steuerbarer Umsatz verrechnete Aktivzinsen ,68% total Umstz ,00% geltend gemachte Vorsteuer in der Laufenden Rechnung Kürzung in % 14,68 Kürzung in Fr Besteuerung von Leistungen an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens Gleichartige Umsätze an andere Dienststellen unterliegen nur dann der Steuer, wenn die an Nichtgemeinwesen erbrachten gleichartigen Umsätze 33,3% des gleichartigen Umsatzes übersteigen. Wird die Toleranz von 33,3% nicht überschritten, ist auf den internen Leistungen an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens die Steuer nicht geschuldet und demzufolge ist auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

11 Fachbereich Gemeindefinanzen 11 Unterlagen der Finanzverwaltung Für die mehrwertsteuerpflichtigen Gemeinden empfehlen wir, folgende Unterlagen bei der Eidg. Steuerverwaltung zu bestellen und laufend nachzuführen: Mehrwertsteuerverordnung (später Mehrwertsteuergesetz) Broschüre Nr. 16 Gemeinwesen; Merkblatt Nr. 20 über besondere Fragen zur Steuerpflicht von Gemeinwesen Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige Broschüre Aenderungen ab (Ziffer Rauchgaskontrollen, Ziffer Entsorgungsleistungen) Broschüre Aenderungen 1999 (infolge Aenderungen der gesetzlichen Steuersätze) Zur Abklärung der Steuerpflicht empfehlen wir den bisher nicht mehrwertsteuerpflichtigen Gemeinden, folgende Unterlagen zu bestellen: Broschüre Nr. 16 Gemeinwesen; Merkblatt Nr. 20 über besondere Fragen zur Steuerpflicht von Gemeinwesen Bern, 28. Februar 2000

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