Winkler/Fröhlich VOB BILDBAND

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1 Winkler/Fröhlich VOB BILDBAND

2 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Bildband Abrechnung von Bauleistungen Von Dr.-Ing. Walter Winkler und Dipl.-Ing. Peter Fröhlich 6. vollständig überarbeitete Auflage zur VOB 1992 mit Ergänzungsband vleweg

3 1. Auflage 1975 (Band 1) 1976 (Band 2) 2. Auflage (Ănderungsstand 1985) Auflage (Ănderungsstand 1990) Auflage (Ănderungsstand 1992) Auflage (Ănderungsstand 1992) Auflage (Ănderungsstand E-Band 1996) 1997 Alle Rechte vorbehalten Springer Fachmedien Wiesbaden 1997 Ursprunglich erschienen bei Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbh, Braunschweig/Wiesbaden 1997 Softcover reprint of the hardcover 6th edition 1997 Das Werk einschliebiich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschotzt. Jede Verwertung auberhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulăssig und strafbar. Das gilt insbesondere for Vervielfăltigungen, Obersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Gedruckt auf săurefreiem Papier ISBN ISBN (ebook) DOI /

4 Vorwort zur 6. Auflage Die VOB ist für die Fachwelt ein wichtiges Standardwerk. Der VOB-Text ist knapp formuliert. Da zu seinem Verständnis Sachkunde vorausgesetzt wird, kann er nicht immer allgemeinverständlich sein. Zudem ist das Wissensgebiet so weit gespannt, daß selbst ein erfahrener Baufachmann gelegentlich Problemen gegenübersteht, die er ohne besondere Erläuterungen zum VOB-Text nicht oder nur mühsam lösen kann. Das gilt insbesondere für das Gebiet der Bauabrechnung. Hier entzünden sich an unterschiedlichen Auslegungen der Abrechnungsvorschriften die meisten Streitigkeiten. Während die allgemeine Regelung der Abrechnung in 14 Teil B der VOB eindeutig und ohne Mißverständnisse anwendbar ist, entstehen bei der Anwendung der in den Abschnitten 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) des Teils C enthaltenen Regelungen häufig erhebliche Schwierigkeiten. Das liegt in der Natur der Sache; denn bei der Abrechnung eines jeden Leistungsbereichs bestehen Besonderheiten, die sorgfältig zu beachten sind. Der vorliegende Bildband behandelt die Einzelheiten bei der Abrechnung von Bauleistungen. Der vollständig abgedruckte Text der Abschnitte 5 der ATVen im Teil C der VOB wird systematisch erläutert und durch Bilder verdeutlicht. Dadurch kann oft schon mit einem Blick verstanden werden, was durch Worte nicht immer eindeutig und schnell erfaßbar auszudrücken ist. Die überwiegend isometrischen, maßstabgerechten Darstellungen sind auch dem Nichtfachmann verständlich. Der Bildband soll die Arbeit erleichtern helfen, der Zeitersparnis dienen und zur uneingeschränkten Anwendung der VOB und ihrer Abrechnungsvorschriften beitragen. Dieser Neuausgabe liegt die VOB von 1992 einschließlich des Ergänzungsbandes von 1996 zugrunde. Sie enthält also auch die zwei neu eingeführten Normen ATV DIN Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie die ATV DIN Gebäudeautomation. Der Qualität und Verläßlichkeit des Bildbandes kommt zugute, daß als Mitautor Dipl.-Ing. Peter Fröhlich, ein erfahrener Sachkenner, gewonnen werden konnte. Berlin, im Januar 1997 Dr.-Ing. Walter Winkler V

5 Die Abrechnungsvorschriften der VOB Wer eine Leistungsbeschreibung aufstellt, muß nicht nur die Bestimmungen in Teil A 9, 9a, 9b und 6 SKR kennen und beachten, sondern auch die Abrechnungsvorschriften in den Abschnitten 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) des Teils C bis ins einzelne berücksichtigen. Die Mengenermittlung, die Preisermittlung und die Feststellung der Leistung haben unter allen Umständen auf gleichen Grundlagen zu erfolgen. Nur wenn die Mengenermittlung entsprechend den Abrechnungsvorschriften vorgenommen wird und die in den Leistungspositionen vorgeschriebenen Einheiten mit den Abrechnungsarten und Abrechnungseinheiten der Abschnitte 5 übereinstimmen, können Mißverständnisse bei Preisermittlung und Abrechnung vermieden werden. Wenn nach den Abrechnungsvorschriften mehrere Abrechnungsarten möglich sind, z.b. bei Beton- und Stahlbetonarbeiten: a) Beton und Stahlbeton einschließlich Schalung und Bewehrung, b) Beton einschließlich Schalung, Bewehrung getrennt, c) Beton, Schalung, Bewehrung je für sich, ist bei Aufstellung der Leistungsbeschreibung zu entscheiden, welche Abrechnungsart durchgehend anzuwenden ist. Das gleiche gilt, wenn zwischen Abrechnungseinheiten, z.b. Längenmaß, Flächenmaß, Raummaß, Gewicht oder Anzahl, gewählt werden kann. Als Grundsatz für die Vorschriften in den Abschnitten 5 gilt gem. B 2 Nr. 2, daß die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen zu berechnen ist. Leistungen sollen z.b. nicht doppelt gemessen, und Aussparungen sollen abgezogen werden. Da jedoch ein zu genaues Befolgen dieses Grundsatzes den Nachteil aufweist, daß der Aufwand für die Messungen oft in keinem vertretbaren Verhältnis zum Wert der bis ins einzelne zu messenden Leistung steht, sehen die Vorschriften Messungserleichterungen vor. Sie gestatten ein Übermessen und Durchmessen bei Leistungen, bei denen das Messen größere Kosten ergäbe, als der Wert der beim Messen vernachlässigten Leistungen beträgt. Durch die Aufnahme neuer Vorschriften über die Vergütung von Leistungen durch Pauschalsummen wird deutlich, daß die mit Pauschalverträgen verbundenen Abrechnungserleichterungen mehr als bisher ausgenutzt werden sollen. Jedoch auch für den Fall von Pauschalierungen haben die Vorschriften der Abschnitte 5 ihre Bedeutung, weil die Mengenermittlung in diesem Fall gewissermaßen vorweggenommen wird und die jeweils vorgeschriebene Regelung die Grundlage für die Ermittlung der Mengenansätze bildet. Bei Einheitspreisverträgen gem. A 5 Nr. 1 a) muß der Auftragnehmer seine Schlußrechnung durch ins einzelne gehende Messungsbelege erläutern. Eine besondere Vereinfachung liegt hierfür darin, daß der Grundsatz herausgestellt wurde, die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, in denen die ausgeführte Leistung zutreffend dargestellt ist. Nur wenn solche Zeichnungen nicht vorhanden sind, soll örtlich aufgemessen werden. Bei Beachtung dieser Regelung läßt sich der oft erhebliche Zeit- und Arbeitsaufwand ersparen, der für das gemeinsame Aufmaß und für das damit verbundene Anfertigen von Skizzen sonst aufzuwenden ist. In den Hinweisen zur Leistungsbeschreibung, die jeder ATV unter Abschnitt 0 vorangestellt sind, wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung angeben soll, ob und nach welchen Zeichnungen abgerechnet werden oder ob örtlich aufgemessen werden soll. VI

6 Zur Straffung des Textes der VOB sind alle gleichartigen Regelungen, die bisher in den ATV enthalten waren, in der neuen ATV DIN "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" zusammengefaßt worden. Die Regelungen der ATV DIN sind also zunächst zu beachten, da sich die Regelungen in den Abschnitten 5 der übrigen ATV auf Vorschriften beschränken, die sich aus der Eigenart der einzelnen Leistungsbereiche ergeben. Der Text der Abschnitte 5 jeder ATV ist vollständig wiedergegeben. Der Kommentartext unterscheidet sich von diesem dadurch, daß er mager kursiv gesetzt ist. Gleichzeitig mit der 6. Auflage des VOB Bildbandes ist in demselben Verlag die 10. Auflage des VOB Gesamtkommentars von Winkler/Fröhlich erschienen, zu dem der Bildband wichtige Ergänzungen bietet. VII

7 Inhalt Vorwort zur 6. Auflage Die Abrechnungsvorschriften der VOB DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art AlIgRegel DIN Erdarbeiten... Erd 23 DIN Bohrarbeiten Bohr 46 DIN Brunnenbauarbeiten... Brunn 54 DIN Verbauarbeiten... Verbau 63 DIN Rammarbeiten... Ramm 68 DIN Wasserhaltungsarbeiten... Wasserhalt 76 DIN Entwässerungskanalarbeiten Entwäss 81 DIN Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich... Druckrohr 90 DIN Dränarbeiten Drän 96 DIN Einpreßarbeiten Einpreß 103 DIN Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen Sicherung 106 DIN Naßbaggerarbeiten... Naßbag 121 DIN Untertagebauarbeiten... Untertag 124 DIN Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten... Schlitzwand 131 DIN Spritzbetonarbeiten... Spritzbeton 136 DIN DIN DIN DIN Verkehrswegebauarbeiten; Oberbauschichten ohne Bindemittel... Wegeohne 139 Verkehrswegebauarbeiten; Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln... Wegehyd 144 Verkehrswegebauarbeiten; Oberbauschichten aus Asphalt Wegeasphalt 152 Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen... WegePflaster 158 DIN Rohrvortriebsarbeiten Rohrvortrieb 168 DIN Landschaftsbauarbeiten... Landschaft 172 DIN Gleisbauarbeiten Gleis 184 DIN Mauerarbeiten Mauer 190 DIN Beton- und Stahlbetonarbeiten Beton 263 DIN Naturwerksteinarbeiten Naturstein 307 DIN Betonwerksteinarbeiten... Betonstein 325 DIN Zimmer- und Holzbauarbeiten... Zimmer 337 DIN Stahlbauarbeiten Stahlbau 382 DIN Abdichtungsarbeiten... :... Abdichtung 391 V VI VIII

8 DIN DIN DIN DIN DIN DIN Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten... Dachdeck Klempnerarbeiten... Klempner Betonerhaltungsarbeiten... Betonerhalt Putz- und Stuckarbeiten Putz Fliesen- und Plattenarbeiten... Fliesen Estricharbeiten... Estrich DIN Gußasphaltarbeiten Gußasphalt 497 DIN Tischlerarbeiten... Tischler 504 DIN Parkettarbeiten Parkett 521 DIN Beschlagarbeiten... Beschlag 529 DIN Rolladenarbeiten... Rolladen 532 DIN Metallbauarbeiten... Metallbau 541 DIN Verglasungsarbeiten... Verglasung 563 DIN Maler- und Lackierarbeiten... Maler 575 DIN Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten... Korrschutz 616 DIN Bodenbelagarbeiten... Bodenbelag 624 DIN Tapezierarbeiten... Tapezier 637 DIN Holzpflasterarbeiten... Holzpflaster 651 DIN Raumlufttechnische Anlagen... Raumluft 659 DIN Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen... Heizung 683 DIN Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen innerhalb von Gebäuden... GasWasslnst 694 DIN Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden.. EltGebäude 709 DIN Blitzschutzanlagen... Blitzschutz 713 DIN Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige Förderanlagen 717 DIN Gebäudeautomation... Automation 718 DIN Dämmarbeiten an technischen Anlagen... Dämm 720 DIN Gerüstarbeiten... Gerüst 735 IX

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