Aussenbereichssatzung gem. 35 (6) Baugesetzbuch Beidseitig Mendener Straße. Begründung
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- Edwina Krüger
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1 Anlage 3 Aussenbereichssatzung gem. 35 (6) Baugesetzbuch Beidseitig Mendener Straße Begründung -Entwurf- Stand: Bearbeitet vom FB 4 - Fachbereich Planen, Bauen und Umwelt Gemeinde Wickede (Ruhr)
2 Inhalt 1. Anlass und Ziel der Planung Lage und räumlicher Geltungsbereich Planungsrecht Erschließung Umgebung des Satzungsgebietes / Schutzgebiete Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben Kosten...9 2
3 1. Anlass und Ziel der Planung Die Gemeinde Wickede (Ruhr) plant den Erlass einer Satzung nach 35 (6) BauGB, um für einen bebauten Außenbereich südlich des Ortsteils Wickede an der Bundesstraße 63 gelegen weitere Wohnzwecken und kleinern Handwerks- und Gewerbebetrieben dienende Vorhaben im Wege der baulichen Nachverdichtung zu ermöglichen. B 63 Luftbild der für die Aussenbereichssatzung vorgesehenen Splittersiedlung in Wickede (Ruhr), Ortsteil Wimbern Anlass zur Aufstellung dieser Aussenbereichssatzung gab der Bauwunsch für ein Wohnhaus auf einem Grundstück im planungsrechtlichen Außenbereich in Wimbern. Da es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelte, richtete sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nach 35 (2) BauGB. Das Vorhaben widersprach der Darstellung im Flächennutzungsplan, für eine Anwendung des 35 (4) BauGB, der eine Bebauung trotz entgegenstehender öffentlicher Belange ermöglicht, gab es für diese Bebauung keine planungsrechtliche Grundlage. Gleichwohl kann eine leichte Nachverdichtung in diesem bereits bebauten Gebiet im Aussenbereich städtebaulich befürwortet werden. Die Nachverdichtung entspricht auch der Zielsetzung des Baugesetzbuches vom sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Zum Einen ist innerhalb des Geltungsbereiches der Aussenbereichssatzung eine Bebauung von einigem Gewicht vorhanden, die eine Geschlossenheit vermittelt und eine zusammengehörige Siedlungsstruktur bildet, selbst aber noch keinen ganzen Ortsteil darstellt. Dieser ist durch Wohnbebauung geprägt, der sich die vorhandene gewerbliche Nutzung unterordnet. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist zwar vorhanden, prägt die bauliche Nutzung der Splittersiedlung jedoch nicht. Innerhalb dieses Siedlungsbereiches sind unbebaute Flächen vorhanden, die sich für eine Nachverdichtung eignen. Eine Erweiterung der Splittersiedlung über Ihre Grenzen hinaus, ist nicht vorgesehen. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil soll nicht entstehen, die Satzung wird lediglich eine Lückenschließungsfunktion besitzen. Zum Anderen kann die örtliche Infrastruktur besser ausgenutzt werden. Da auch die Erschließung über die vorhandenen Straßen erfolgen kann und auch die Entwässerung über die vorhandene Kanalisation grundsätzlich möglich ist, bietet sich hier die städtebauliche Nachverdichtung an. 3
4 2. Lage und räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Aussenbereichssatzung liegt südlich der Ruhr und des Hauptortes Wickede sowie beiderseits der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B63. Die Splittersiedlung befindet sich ca. 300 m von dem im Zusammenhang bebauten Hauptort Wickede entfernt. Abb. 1 Lage des Satzungsgebietes im Gemeindegebiet Auszug aus der Deutschen Grundkarte unmaßstäblich Die Außenbereichssatzung umfasst in der Gemarkung Wimbern, Flur 1 die Flurstücke 193, 196, 198, 199, 179 (teilweise), 286, 287, 288, 344, 346 (teilweise), 215, 392 (teilweise), 394 (teilweise), 396 (teilweise), 318 (teilweise), 319, 320, 326, 327, 335, 164, 305, 306, 401 (teilweise), 94 (teilweise), 25, sowie in der Gemarkung Echthausen, Flur 1 die Flurstücke 135, 136, 137, 139, 76. Maßgebend ist die Abgrenzung des Geltungsbereiches im Lageplan vom Planungsrecht Das Satzungsgebiet liegt im planungsrechtlichen Aussenbereich nach 35 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wickede (Ruhr) stellt das Satzungsgebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Regionalplan Arnsberg stellt für das Satzungsgebiet Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche sowie eine Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr dar. Diese Darstellungen und die planungsrechtliche Beurteilung nach 35 BauGB werden sich durch den Erlass der Aussenbereichssatzung nicht ändern. 4
5 4. Erschließung Das Satzungsgebiet ist durch die B 63, die Straße Am Graben, die Ruhrstraße, den Schwarzer Weg sowie bereits vorhandene Grundstückszufahrten ausreichend für den Verkehr erschlossen. Eine neue Erschließung von Grundstücken über die Bundesstraße ist nicht möglich und im Satzungsgebiet nicht erforderlich. Die Herstellung neuer Erschließungsstraßen ist nicht vorgesehen. Nach 9 (1) Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Abb. 2 Anbauverbotszone und Grundstückszufahrten an der Bundesstraße Grundstückszufahrten Abb. 2 stellt schematisch diese Anbauverbotszone entlang der Bundesstraße dar. Durch die mittig durch das Satzungsgebiet verlaufende Bundesstraße wird das Gebiet in ein östliches und ein westliches Gebiet getrennt, in denen die Aussenbereichssatzung die Möglichkeit der baulichen Lückenschießung eröffnet. Da das Bauverbot nach FStrG generell gilt und von der Wirkung der Aussenbereichssatzung nicht berührt wird, ist eine Darstellung im Lageplan der Aussenbereichssatzung nicht erforderlich. 5
6 Die Abb. 3 stellt das vorhandene Kanalnetz im Planbereich dar. Die Errichtung neuer Ver- und Entsorgungsleitungen ist seitens der Gemeinde Wickede (Ruhr) nicht vorgesehen. Sofern ein direkter Kanalanschluss nicht möglich ist, ist dieser grundbuchrechtlich über angrenzende Grundstücke abzusichern. 5. Umgebung des Satzungsgebietes / Schutzgebiete Nordwestlich des Satzungsgebietes grenzt ein Überschwemmungsgebiet der Ruhr an die Siedlung heran (Abb. 4). Auf Grundlage des 76 Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) wird die Landesregierung zukünftig durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach 73 (5) Satz 2 Nr. 1 WHG 6
7 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100) und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festsetzen. In einem so festgesetzten Überschwemmungsgebiet besteht ein faktisches Bauleitplanverbot. Gemäß 113 (4) Landeswassergesetz dürfen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach 112 (4) neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden. Der in Abb. 4 dargestellte Bereich der HQ 100-Hochwasserzone wird zukünftig als Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden. Auch soll durch die Aufstellung der Aussenbereichssatzung keine Vereinfachung der Zulassungsvoraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden in der Gefahrenzone des Hochwassers der Ruhr geschaffen werden. Um den Konflikt mit dem Überschwemmungsgebiet zu vermeiden und durch Hochwasser verursachte Schäden von vornhinein auszuschließen, endet der nordwestliche Geltungsbereich der Aussenbereichssatzung direkt vor dem Überschwemmungsgebiet. Abb. 4 Auszug aus der Hochwassergefahrenkarte Ruhr. Szenario: HQ 100. Bezirksregierung Arnsberg. Kartenblatt 11/12 Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung liegen keine Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz. Landschaftsschutzgebiete, ein Naturschutzgebiet sowie ein geschützter Landschaftsbestandteil grenzen zwar direkt an den Geltungsbereich heran, befinden sich aber nicht innerhalb der Splittersiedlung (Abb. 5). 7
8 Abb. 5 Schutzgebiete benachbart zum Satzungsgebiet Landschaftsschutzgebiet Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Geschützter Landschaftsbestandteil Da durch die Aussenbereichssatzung keine neuen Erschließungsanlagen geplant sind, vielmehr die vorhandne Infrastruktur besser ausgelastet werden wird und die Satzung lediglich die Lückenschließung in einem bereits durch Bebauung geprägten Bereich in Einzelfällen mit Wohnbauvorhaben und für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe ermöglicht, lassen sich erhebliche Umweltauswirkungen nicht erkennen. 6. Zulässigkeitsbestimmungen für Vorhaben Durch eine Aussenbereichssatzung entsteht kein Bereich nach 34 BauGB. Für seine Zulässigkeit muss sich ein Bauvorhaben innerhalb der Aussenbereichssatzung nicht gemäß 34 BauGB einfügen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Gebäudestruktur und Gebäudekubatur im Satzungsgebiet wäre der Rahmen des Einfügens besonders weit zu fassen. Vor diesem Hintergrund ist für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Außenbereich ein maßvolles Einfügen der Neubauten in die Umgebung wichtig und eine kleinteilige Bebauung sicherzustellen. Daher sind nur Einzelhäuser in offener Bauweise mit höchstens zwei Geschossen zulässig. Darüber hinaus dürfen Wohngebäude in Anlehnung an den Außenbereichserlass aus dem Jahr 2006 maximal zwei Wohnungen umfassen. Um zusätzlicher Flächenversiegelung im Außenbereich entgegenzuwirken, sollen Garagen, überdachte Stellplätze und Nebengebäude möglichst in das Hauptgebäude integriert oder an dieses angebaut werden. Ansonsten sind sie in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Nach 35 (6) BauGB kann der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben, kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Ausweitung der vereinfachten Zulässigkeitsvoraussetzungen auf kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe ist vor dem Hintergrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie der 8
9 verkehrsgünstigen Lage an der Bundesstraße sinnvoll. Eine Begünstigung anderer Nutzungen ist gem. 35 (6) BauGB nicht möglich. 7. Kosten Für die Gemeinde Wickede (Ruhr) entstehen durch den Erlass der Aussenbereichssatzung keine Kosten. 9
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