Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Hundert Morgen I. Stadt Ladenburg

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1 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Hundert Morgen I Stadt Ladenburg im Auftrag der Stadt Ladenburg vorgelegt von der FIRU GfI mbh Kaiserslautern 09.Mai 2016 FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbh Richard-Wagner-Str Kaiserslautern Telefon (06 31) Fax: -15 info@firu-gfi.de Sitz Kaiserslautern Amtsgericht Kaiserslautern HRB Geschäftsführer Dipl.-Ing. Volker Ganz Gesellschafter Dipl.-Ing. Volker Ganz FIRU mbh, Kaiserslautern

2 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Aufgabenstellung Plangrundlagen Anforderungen Gewerbelärm Anforderungen Verkehrslärm Gewerbelärmuntersuchung Vorgehensweise Immissionsorte Vorbelastung und Planwerte Geräuschkontingente Festsetzungsvorschlag Verkehrslärm Emissionsansätze Immissionsberechnung Beurteilung Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet Lärmschutzmaßnahmen Verkehrslärm Tabellen Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm... 5 Tabelle 2: Repräsentative Immissionsorte zur Geräuschkontingentierung... 7 Tabelle 3: B-Plan mit 7.9 Emissionskontingente... 9 Tabelle 4: B-Plan mit 7.9 Richtungssektoren Geräuschkontingentierung... 9 Tabelle 5: B-Plan 3.9 Emissionskontingente Tabelle 6: Geräuschkontingentierung Gewerbelärmvorbelastung und Planwerte Tabelle 7: Geräuschkontingentierung Emissionskontingente L EK gem. DIN Tabelle 8: Schienenverkehrslärm, Ausgangsdaten, Emissionspegel Karten Karte 1: Kontingentierung Tag Karte 2: Kontingentierung Nacht Karte 3: Verkehrslärmeinwirkungen freie Schallausbreitung Tag Karte 4: Verkehrslärmeinwirkungen freie Schallausbreitung Nacht Karte 5: Resultierende Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche... 22

3 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 3 1 Grundlagen 1.1 Aufgabenstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Hundert Morgen I wird ein in weiten Teilen bebautes Gewerbe- und Industriegebiet in der Stadt Ladenburg überplant. Das Plangebiet liegt nordöstlich der Landesstraße L 597 (Wallstadter Straße) und westlich der Bahnstrecke 3601 und der Industriestraße. Im Rahmen der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren sind auch die Lärmschutzbelange zu berücksichtigen. Als Grundlage hierfür ist eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen. Zu untersuchen und zu beurteilen sind die Auswirkungen der Planungen auf die Gewerbelärmverhältnisse an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung und die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet insbesondere durch den Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Die zulässigen Gewerbelärmemissionen der festzusetzenden Gewerbe- und Industriegebiete sind durch eine Geräuschkontingentierung so zu begrenzen, dass sie an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung nicht zu Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm führen. 1.2 Plangrundlagen Die schalltechnische Untersuchung basiert auf folgenden Karten- und Datengrundlagen: - Entwurf des Bebauungsplans Hundert Morgen I, Stand , übermittelt durch Stadt Ladenburg; - Digitale Höhendaten und Katasterdaten aus dem ALKIS im dxf-format, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württemberg, Stand: ; - Bebauungsplan Nr mit Nr.7.9 Neuordnung der Nutzungen östlich der Benzstraße und Neuerschließung der Hockenwiese westlich der Benzstraße, Endfassung Dezember 2014; - Ergänztes Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan mit 7.9, Modus Consult Karlsruhe, Mai 2014; - Bebauungsplan 3.9 Wallstadter Straße, ; - Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan 3.9 Wallstadter Straße, Modus Consult, Speyer; November 2007; - Entwurf des Bebauungsplans Martinshöfe, Stand: ; - Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Wohnquartier Martinshöfe; Bericht P14-034/1 vom 10. Juni 2014; FIRU GfI, Kaiserlautern;

4 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 4 Die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgt nach den folgenden Normen und Richtlinien: [1] Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) [TA Lärm]; [2] DIN Schallschutz im Städtebau, Juli 2002 [DIN 18005]; [3] DIN Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 [DIN 45691]; [4] Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 18. Dezember 2014, Anlage 2 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege [Schall 03]; Für die Emissions- und Schallausbreitungsberechnungen werden weiterhin die folgenden Normen, Richtlinien und sonstigen Erkenntnisquellen herangezogen: [5] DIN ISO 9613 Teil 2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999 [DIN ISO ], [6] VDI Richtlinie 2720 Blatt 1 Schallschutz durch Abschirmung im Freien, März 1997 [VDI 2720]. 1.3 Anforderungen Gewerbelärm Durch die gemäß dem Bebauungsplan festzusetzenden gewerblichen und industriellen Nutzungen sollen in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine unzumutbaren Gewerbelärmeinwirkungen verursacht werden. Zur Beurteilung werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Die TA Lärm dient dem Schutz vor sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärm. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Vorschriften der TA Lärm sind u.a. zu beachten für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Prüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten ( 22 BImSchG) im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren. Durch die Beurteilung von Gewerbegeräuschen im Rahmen der Bebauungsplanung nach TA Lärm kann sichergestellt werden, dass keine Nutzungen festgesetzt werden, die nach TA Lärm nicht genehmigungsfähig wären. Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen befinden sich in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Misch- und Gewerbegebieten sowie im Außenbereich. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in Wohn-, Misch- und in Gewerbegebieten sind in Tabelle 1 angegeben. Der Immissionsrichtwert Nacht bezieht sich auf die ungünstigste (lauteste) Nachtstunde. Die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN Schallschutz im Städtebau für Gewerbelärmeinwirkungen in Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten entsprechen im Wesentlichen den Immissionsrichtwerten der TA Lärm.

5 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 5 Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich auf die maßgebenden Immissionsorte im Einwirkungsbereich von Betrieben und Anlagen. Diese Immissionsorte liegen in bebauten Gebieten 0,5 m vor dem Fenster von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau. Schutzbedürftige Räume sind demnach insbesondere Wohn- und Schlafräume. Bei unbebauten Flächen liegen die maßgeblichen Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Es gelten die folgenden Immissionsrichtwerte: Tabelle 1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Gebietsart in db(a) Tag (6-22 Uhr) Nacht (22-6 Uhr) Allgemeines Wohngebiet (WA) Mischgebiet (MI) Gewerbegebiet (GE) Anforderungen Verkehrslärm Die Verkehrslärmeinwirkungen werden anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN Schallschutz im Städtebau beurteilt. Der Orientierungswert für Verkehrslärmeinwirkungen in Gewerbegebieten beträgt 65 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht. Mit der Einhaltung der Orientierungswerte soll nach Beiblatt 1 der DIN die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt werden. Da sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bei bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen, kann im Rahmen der Abwägung beim Überwiegen anderer Belange von ihnen abgewichen werden. In diesem Fall soll ein Ausgleich durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich gesichert werden.

6 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 6 2 Gewerbelärmuntersuchung Der Bebauungsplan Hundert Morgen I sieht die Überplanung eines in weiten Teilen bebauten Gewerbe- und Industriegebiets nordöstlich der Wallstadter Straße und westlich der Industriestraße und der Bahnstrecke 3601 in der Stadt Ladenburg vor. Vorgesehen ist die Festsetzung von Gewerbegebieten entlang der Wallstadter Straße und der Industriestraße sowie von Industriegebieten im Nordwesten des Plangebiets. Bei der Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen durch die im Geltungsbereich bestehenden bzw. späterhin planungsrechtlich zulässigen Betriebe und Anlagen ist die Gewerbelärmvorbelastung durch bereits bestehende und planungsrechtlich zulässige gewerbliche und industrielle Nutzungen in der Umgebung zu berücksichtigen. Die durch bestehende und zulässige Betriebe und Anlagen in den im Geltungsbereich festzusetzenden Gewerbe- und Industriegebieten zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen sind abzuschätzen und ggf. so einzuschränken, dass diese im Zusammenwirken mit der Gewerbelärmvorbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten nicht zu einer Gesamtgewerbelärmbelastung führen, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitet. Zur Begrenzung der Immissionen der zulässigen gewerblichen und industriellen Nutzungen im Tag- und Nachtzeitraum wird die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 empfohlen. 2.1 Vorgehensweise Durch die Festsetzung einer Geräuschkontingentierung gemäß DIN werden die von den festzusetzenden Industrie- und Gewerbegebieten ausgehenden Geräuschemissionen so begrenzt, dass die Gewerbelärmeinwirkungen aus den kontingentierten Gebieten an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung (Planwerte) auch unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung nicht zu Überschreitungen der jeweiligen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 DIN führen. Bei dieser Vorgehensweise wird im Bebauungsplan eindeutig geregelt, welche Gewerbelärmeinwirkungen Vorhaben in den kontingentierten Gebieten an den nächstgelegenen störempfindlichen Nutzungen in der Umgebung verursachen dürfen. Durch welche baulichen oder organisatorischen Maßnahmen die Einhaltung der zulässigen Immissionskontingente sichergestellt wird, ist im Baugenehmigungsverfahren für das konkrete Bauvorhaben nachzuweisen. Relevante Gewerbelärmvorbelastungen sind durch planungsrechtlich zulässige und bereits bestehende Betriebe im südwestlich angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans mit 7.9, im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3.9 Wallstadter Straße südlich des Plangebiets und im Geltungsbereich des Be-

7 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 7 bauungsplans Gewerbegebiet Hohe Straße westlich des Plangebiets zu erwarten. 2.2 Immissionsorte Die Ermittlung und Bewertung der Gewerbelärmeinwirkungen erfolgt an den für die Beurteilung nach TA Lärm maßgebenden Immissionsorten an Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen bzw. an den vorgesehenen Baugrenzen in der Umgebung. Die Lage der Immissionsorte ist in den Schallausbreitungskarten dargestellt. Die Einstufung der Schutzbedürftigkeit basiert auf Festsetzungen in Bebauungsplänen und Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt Ladenburg. Folgende repräsentative Immissionsorte in der Umgebung werden zur Geräuschkontingentierung herangezogen: Tabelle 2: Repräsentative Immissionsorte zur Geräuschkontingentierung Immissionsort Schutzbedürftigkeit Immissionsrichtwert Tag Nacht Alemannenweg 2 Allgemeines Wohngebiet Alemannenweg 3 Allgemeines Wohngebiet Martinshöfe MI Baugrenze Nord Mischgebiet Martinshöfe WA Baugrenze Nord Allgemeines Wohngebiet Preysingstraße 87 Mischgebiet Uhlandstraße 11 Allgemeines Wohngebiet WA Benzstraße Ost Allgemeines Wohngebiet WA Karl-Hemmer-Str. Allgemeines Wohngebiet WA Erweiterungsfläche I Allgemeines Wohngebiet WA Erweiterungsfläche II Allgemeines Wohngebiet Wallstadter Straße 76 Gewerbegebiet Wichernstraße 45 Mischgebiet Zehntstraße 81 Mischgebiet Zehntstraße 86 Allgemeines Wohngebiet = Das Gebäude befindet sich auf dem im Flächennutzungsplan als Friedhof dargestellten Fläche, es wird die Schutzbedürftigkeit Mischgebiet angesetzt; 2 = Die Nutzungen befinden sich im Außenbereich, hier wird die Schutzbedürftigkeit eines Dorf-/bzw. Mischgebiets angenommen. 3 = Diese Immissionsorte befinden sich innerhalb der im Flächennutzungsplan als Erweiterung für Wohngebietsentwicklung dargestellten Fläche. Die Flächen westlich des Erschließungswegs, die ebenfalls als Wohngebietsentwicklungsfläche dargestellt sind, sollen nach Angaben der Stadt Ladenburg aufgrund der Immissionen des Schienenverkehrs durch die angrenzende Bahnstrecke nicht der Wohngebietsentwicklung dienen. 2.3 Vorbelastung und Planwerte An den für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen maßgeblichen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets sind Gewerbelärmvorbelastungen durch bestehende und zulässige Betriebe und Anlagen zu berücksichtigen.

8 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 8 Westlich des Plangebiets befindet sich das Gewerbegebiet Hohe Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Ladenburg. Es sind dort keine Festsetzungen zum Schallschutz getroffen. Daher wird davon ausgegangen, dass die dort bestehenden gewerblichen Nutzungen bzw. zulässigen Nutzungen in ihrem Emissionsverhalten nicht eingeschränkt sind. Zur Abschätzung der durch die dortigen gewerblichen Nutzungen zu erwartenden Gewerbelärmvorbelastungen wird der Anhaltswert der DIN für uneingeschränkten Gewerbebetrieb von 60 db(a) pro qm Gewerbegebiet für den Tagzeitraum herangezogen. Die Abschätzung der Gewerbelärmvorbelastung im Nachtzeitraum erfolgt mit einem um 15 db(a) niedrigeren flächenbezogenen Schallleistungspegel von 45 db(a), da an den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Süden Allgemeine Wohngebiete angrenzen und diese im Nachtzeitraum einen um 15 db(a) höheren Schutzanspruch als am Tag genießen. Südwestlich des Plangebiets grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit 7.9 an. Dieser enthält eine richtungsbezogene Geräuschkontingentierung, die für die Gewerbegebietsteilflächen die in Tabelle 3 aufgeführten Emissionskontingente im Tag- und Nachtzeitraum festsetzt. Die Emissionskontingente samt richtungsbezogenen Zusatzkontingenten (vgl. Tabelle 4) zeigen die künftig maximal zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen der Gewerbegebietsteilflächen aus diesem Geltungsbereich an. Diese maximal möglichen Emissionen im Tag- und Nachtzeitraum werden als Gewerbelärmvorbelastung berücksichtigt.

9 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 9 Tabelle 3: B-Plan mit 7.9 Emissionskontingente Tabelle 4: B-Plan mit 7.9 Richtungssektoren Geräuschkontingentierung Südlich des Plangebiets zwischen Bahnstrecke und Wallstadter Straße befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3.9. Dieser enthält eine gebietsbezogene Geräuschkontingentierung, die für die im Norden befindliche Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr (TF 3), das Sondergebiet Einzelhandel (TF 1A und 1B) und für die südlich daran angrenzenden Gewerbegebiete (TF 2) die in Tabelle 5 aufgeführten Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in Bezug auf bestimmte Immissionsgebiete festsetzt.

10 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 10 Tabelle 5: B-Plan 3.9 Emissionskontingente Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3.9 ist bereits vollständig überbaut. Für die dort angesiedelten gewerblichen Nutzungen und den Betrieb der Feuerwehr werden die durch die Emissionskontingente bestimmten maximal zulässigen Gewerbelärmeinwirkungen am Tag und in der Nacht als Gewerbelärmvorbelastung für Immissionsorte in den maßgeblichen Immissionsgebieten ermittelt. Für Immissionsorte westlich und nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3.9 setzt der Bebauungsplan keine Emissionskontingente fest. Es ist daher anzunehmen, dass die kontingentierten Flächen in diese Richtungen nicht emissionsbeschränkt sind. Zur Abschätzung der von diesen Flächen an Immissionsorten westlich und nördlich zu erwartenden Gewerbelärmvorbelastung werden die Anhaltswerte der DIN für uneingeschränkte Industriegebiete von 65 db(a)/m² am Tag angesetzt. Für den Nachtzeitraum wird zur Abschätzung ein entsprechend dem Abstand zwischen Tag und Nacht-Immissionsrichtwerten der TA Lärm um 15 db(a) niedrigerer Emissionsansatz von 50 db(a)/m² gewählt. Die Berechnung der Gewerbelärmvorbelastung erfolgt nach dem einfachen Verfahren der TA Lärm unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. Die Berechnungsergebnisse sind in Tabelle 6 aufgeführt. Die Planwerte zur Kontingentierung in Bezug auf die Immissionsorte in der Umgebung werden so bestimmt, dass die Summe aus den Gewerbelärmeinwirkungen der kontingentierten Gebiete und der Gewerbelärmvorbelastung also die Gewerbelärmgesamtbelastung die jeweiligen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm entsprechend der Gebietsnutzung einhält. Schöpft die ermittelte Gewerbelärmvorbelastung den Immissionsrichtwert an den Immissionsorten bereits aus, so ist der Planwert für diese Immissionsorte mit 6 db(a) unterhalb des jeweiligen Immissionsrichtwerts anzusetzen, um dort gemäß dem Relevanzkriterium der TA Lärm (vgl. Punkt TA Lärm) keine relevanten Gewerbelärmeinwirkungen zusätzlich zuzulassen. Sollte dementgegen an den Immissionsorten keine relevante Gewerbelärmvorbelastung vorhanden sein, d.h. die Vorbelastung 6 db(a) unterhalb des jeweiligen Immissionsrichtwerts liegen, kann die Gewerbelärmzusatzbelastung den Immissionsrichtwert ausschöpfen. Dann entspricht der Planwert am Immissionsort dem dort gültigen Immissionsrichtwert. Der Planwert wird so gewählt, dass die Summe aus relevanten Gewerbelärmvorbelastungen und

11 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 11 Gewerbelärmzusatzbelastung durch die zu kontingentierenden Gebiete den Immissionsrichtwert am Immissionsort jeweils einhält. Es werden folgende in Tabelle 6 aufgeführte Gewerbelärmvorbelastungen ermittelt und Planwerte für die Immissionsorte angesetzt. Tabelle 6: Geräuschkontingentierung Gewerbelärmvorbelastung und Planwerte Immissionsort Nutzung Gewerbelärmvorbelastung Planwert B-Plan B-Plan B-Plan 3.9 Lr T Lr N Lr T Lr N Lr T Lr N T N Alemannenweg 2 WA 35,4 20,4 45,9 30,9 48,5 33, Alemannenweg 3 WA 35,1 20,1 44,4 29,4 46,2 31, Martinshöfe MI BG Nord MI 35,7 20,7 48,9 33,9 58,4 43, Martinshöfe WA BG Nord WA 35,1 20,1 46,4 31,4 55,1 40, Preysingstraße 87 MI 34,9 21,5 46,4 31,4 44,9 29, Uhlandstraße 11 WA 35,4 20,6 47,5 32,5 49,5 34, WA Benzstraße Ost WA 32,5 27,7 54,1 39,1 41,1 26, WA Karl-Hemmer-Str. WA 34,0 24,6 55,0 40,0 44,6 29, WA Erweiterungsfläche I WA 35,7 20,2 42,7 27,7 42,4 27, WA Erweiterungsfläche II WA 35,0 20,0 41,0 26,0 40,1 25, Wallstadter Str. 76 GE 36,5 27,2 50,0 35,0 40,2 25, Wichernstraße 45 MI 35,6 22,2 56,2 41,2 50,0 35, Zehntstraße 81 MI 42,6 20,5 44,3 29,3 44,3 29, Zehntstraße 86 WA 41,8 20,1 43,6 28,6 44,4 29, Geräuschkontingente Für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Gewerbegebietsteilflächen innerhalb des Geltungsbereichs werden folgende Emissionskontingente L EK für den Tagzeitraum ( Uhr) und den Nachtzeitraum ( Uhr) gemäß DIN bestimmt, welche sicherstellen, dass der Planwert an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird: Tabelle 7: Geräuschkontingentierung Emissionskontingente L EK gem. DIN Teilflächen L EK Tag db(a) L EK Nacht db(a) GE 1 Fläche Nagel-Gösswein GE 2 Fläche Nagel GE 3 Fläche Viessmann-Cernoch GE 4 Fläche Pender-Kissel-Winkler GE 5 Fläche Total GE 6 Fläche Neuruppin-Manninger GI 1 Fläche Übungsfläche + Erweiterung GI 2 Fläche Wäscherei L EK Tag/Nacht = Emissionskontingent Tag/ Nacht Das für die Teilflächen GE 3 bis 6 vorgeschlagene Emissionskontingent von 60 db(a)/m² am Tag liegt auf dem Niveau der Anhaltswerte der DIN für

12 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 12 uneingeschränkten Gewerbebetrieb. Das vorgeschlagene Emissionskontingent für die Teilflächen GE 1 und 2, auf denen der Logistiker Kraftverkehr Nagel angesiedelt ist, wird mit 62 db(a) leicht oberhalb des Niveaus des Anhaltswerts für uneingeschränkten Gewerbebetrieb gewählt. Das für die Teilfläche GI 2 vorgeschlagene Emissionskontingent von 65 db(a) liegt auf dem Niveau des Anhaltswerts der DIN für uneingeschränkten Industriebetrieb, das für die Fläche GI 1 vorgeschlagene Emissionskontingent von 63 db(a) leicht darunter. Im Nachtzeitraum ( Uhr) ist ein gewerblicher oder industrieller Betrieb mit Emissionskontingenten von 10 bis 20 db(a) unterhalb des Anhaltswerts für uneingeschränkten Betrieb nur eingeschränkt möglich. In Karte 1 und Karte 2 sind die auf Grundlage der vorgeschlagenen Emissionskontingente an den Immissionsorten zulässigen Immissionsanteile dargestellt.

13 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Hundert Morgen I" Stadt Ladenburg GI 1 63 db(a)/m² GI 2 65 db(a)/m² Karte 1: Geräuschkontingentierung Tag unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung 51,2Wallstadter Straße GE 6 60 db(a)/m² 52,2 WA Erweiterungsfläche Berechnung nach dem einfachen Verfahren der TA Lärm unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrsichen Ausbreitungsdämpfung 49,0 WA Benzstraße Ost Beurteilungspegel Tagzeitraum ( Uhr) GE 3 60 db(a)/m² GE 5 60 db(a)/m² GE 2 62 db(a)/m² GE 1 62 db(a)/m² GE 4 60 db(a)/m² 56,1 Preysingstraße 87 52,0 Zehntstraße 81 50,4 Zehntstraße 86 48,3 WA Karl-Hemmer-Str. 49,9Alemannenweg 3 Alemannenweg 2 50,2 51,6 WA Erweiterungsfläche I (1200) Pegel in db(a) <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < Legende Flächenschallquelle Immissionsort Hauptgebäude Originalmaßstab (A4) 1: m 47,3 Wichernstraße 45 49,1 Martinshöfe MI Baugrenze Nord 47,7 Martinshöfe WA Baugrenze Nord

14 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Hundert Morgen I" Stadt Ladenburg GI 1 40 db(a)/m² GI 2 50 db(a)/m² Karte 2: Geräuschkontingentierung Nacht unter Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung 34,8Wallstadter Straße GE 6 40 db(a)/m² 36,1 WA Erweiterungsfläche Berechnung nach dem einfachen Verfahren der TA Lärm unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung 33,6 WA Benzstraße Ost Beurteilungspegel Nachtzeitraum ( Uhr) GE 3 40 db(a)/m² GE 5 40 db(a)/m² GE 2 52 db(a)/m² GE 1 52 db(a)/m² GE 4 40 db(a)/m² 40,8 Preysingstraße 87 36,8 Zehntstraße 81 35,3 Zehntstraße 86 34,2 WA Karl-Hemmer-Str. 35,4Alemannenweg 3 Alemannenweg 2 36,3 35,7 WA Erweiterungsfläche I (1200) Pegel in db(a) <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < Legende Flächenschallquelle Immissionsort Hauptgebäude Originalmaßstab (A4) 1: m 33,6 Wichernstraße 45 35,8 Martinshöfe MI Baugrenze Nord 33,9 Martinshöfe WA Baugrenze Nord

15 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite Festsetzungsvorschlag Die Geräuschkontingentierung kann im Bebauungsplan wie folgt festgesetzt werden: In den Industrie- und Gewerbegebieten sind Vorhaben zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK,k nach DIN tags (6.00 bis Uhr) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten. Emissionskontingente L EK, k in db Teilflächen L EK Tag db(a) L EK Nacht db(a) GE GE GE GE GE GE GI GI Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN vom Dezember 2006, Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang A4 DIN Demnach sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein Vorhaben, das auf einem Betriebsgrundstück innerhalb eines nach DIN kontingentierten Gebiets verwirklicht werden soll, zunächst unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung aus den für das Betriebsgrundstück festgesetzten Emissionskontingenten, der Fläche des Betriebsgrundstücks und der Abstände zu den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionsanteile des Betriebsgrundstücks an den maßgeblichen Immissionsorten zu berechnen. Das Vorhaben erfüllt die schalltechnische Festsetzung zur Geräuschkontingentierung im Bebauungsplan, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel aller vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten den jeweils zulässigen Immissionsanteil (s.o.) des Betriebsgrundstücks nicht überschreitet. Die Anwendung der Summation und der Relevanzgrenze nach Abschnitt 5 der DIN ist zulässig. Die Kontingentierungsfestsetzung wird beim Neubau oder bei der Änderung von baulichen Anlagen wirksam. Mit dem Antrag auf Neubau, Erweiterung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage innerhalb der kontingentierten Baugebiete ist nachzuweisen, dass die festgesetzten Emissionskontingente und die damit verbundenen zulässigen Immissionsanteile (Immissionskontingente) an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Sind einem Vorhaben meh-

16 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 16 rere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, dürfen die Immissionskontingente dieser Teilflächen und Teilen von Teilflächen energetisch summiert werden (Summation gemäß Punkt 5 der DIN 45691). Die Festsetzung gilt in diesem Fall als erfüllt, wenn die Geräuschimmissionen des gesamten Vorhabens die energetische Summe aller Immissionskontingente der in Anspruch genommenen Teilflächen einhält. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel L r den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 db(a) unterschreitet (Relevanzgrenze gemäß Punkt 5 der DIN 45691).

17 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 17 3 Verkehrslärm Schalltechnisch relevante Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets sind durch den Schienenverkehr auf der Bahnstrecke 3601 Hedesheim Mannheim östlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Hundert Morgen I zu erwarten. Die Verkehrslärmeinwirkungen durch den Bahnverkehr im Plangebiet werden gemäß neuer Schall-03 ((Novellierung 2014) prognostiziert und anhand der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN beurteilt. 3.1 Emissionsansätze Die Emissionspegel für die Bahnstrecke 3601 Hedesheim Mannheim werden auf der Grundlage aktueller Schienenverkehrszahlen der Deutschen Bahn AG für den Prognosehorizont 2025 berechnet. Gemäß Schall 03 werden für die Bahnstrecke die folgenden Emissionspegel für den Tag- und Nachtzeitraum auf Gleisniveau (0 m), sowie in 4m und 5m über Schienenoberkante zur Erfassung der Aggregatgeräusche und aerodynamischen Geräusche berechnet: Tabelle 8: Schienenverkehrslärm, Ausgangsdaten, Emissionspegel 3.2 Immissionsberechnung Die Berechnung der Lärmeinwirkungen durch den Schienenverkehr erfolgt nach neuer Schall-03 auf der Grundlage der o. a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben (Lage von Schallquellen, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg, schallreflektierende Objekte usw.). Die Verkehrslärmeinwirkungen werden für den ungünstigen Fall der freien Schallausbreitung, d.h. ohne Berücksichtigung der Schallabschirmung der innerhalb des Plangebiets bereits bestehenden oder zulässigen Bebauung für den Tagzeitraum ( Uhr) sowie für den Nachtzeitraum ( Uhr) in Rasterberechnungen in 4 m über Grund durchgeführt. Die Berechnungsergebnisse sind in Karte 3 für den Tagzeitraum und Karte 4 für den Nachtzeitraum dargestellt.

18 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Hundert Morgen I" Stadt Ladenburg Karte 3: Verkehrslärm Plangebiet Tag freie Schallausbreitung Beurteilungspegel Tagzeitraum ( Uhr) Orientierungswert gem. DIN 18005: - 65 db(a) Gewerbegebiete (2002) Pegel in db(a) <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < Legende Originalmaßstab (A4) 1: m Emission Schiene Orientierungswert Hauptgebäude Geltungsbereich

19 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Hundert Morgen I" Stadt Ladenburg Karte 4: Verkehrslärm Plangebiet Nacht freie Schallausbreitung Beurteilungspegel Nachtzeitraum ( Uhr) Orientierungswert gem. DIN 18005: - 55 db(a) Gewerbegebiete (2002) Pegel in db(a) <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < <= < Legende Originalmaßstab (A4) 1: m Emission Schiene Hauptgebäude Geltungsbereich

20 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite Beurteilung Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet Der Schienenverkehr auf der Bahnstrecke verursacht im Tagzeitraum ( Uhr) bei freier Schallausbreitung innerhalb des Plangebiets Verkehrslärmeinwirkungen zwischen 58 und 80 db(a). Der Orientierungswert der DIN für Verkehrslärmeinwirkungen in Gewerbegebieten im Tagzeitraum von 65 db(a) wird bei freier Schallausbreitung bis zu einem Abstand von 110 m von der Bahnstrecke überschritten. Im Nachtzeitraum werden ähnlich hohe Schienenverkehrslärmeinwirkungen prognostiziert wie am Tag. Der Orientierungswert der DIN für Verkehrslärmeinwirkungen in Gewerbegebieten im Nachtzeitraum ( Uhr) von 55 db(a) wird bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten. Aufgrund der hohen Schienenverkehrslärmeinwirkungen insbesondere im Nachtzeitraum wird aus schalltechnischer Sicht empfohlen, die Zulässigkeit von Wohnen auszuschließen. Für schutzbedürftige Nutzungen nach DIN 4109, die in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind wie Aufenthalts- und Sozialräume von Betrieben und Büros (keine Großraumbüros) und sofern betriebsbezogenes Wohnen nicht ausgeschlossen werden soll, wird zum Schutz dieser Nutzungen vor den Verkehrslärmeinwirkungen die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen empfohlen. 3.4 Lärmschutzmaßnahmen Verkehrslärm Es wird empfohlen, die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN für Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb der festzusetzenden Gewerbegebiete durch passiven Lärmschutz sicherzustellen. Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen, in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die Lärmpegelbereiche werden vom maßgeblichen Außenlärmpegel abgeleitet. Dieser maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich in der Regel auf den Tagzeitraum. Er ist gemäß Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lärmarten (u.a. Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln. Zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels werden die Verkehrslärmpegel für freie Schallausbreitung herangezogen. Die Lärmpegelbereiche werden durch den Schienenverkehr auf der Bahnstrecke 3601 bestimmt. Im Nachtzeitraum sind im gesamten Plangebiet Schienenverkehrslärmeinwirkungen in etwa auf dem Niveau der für den Tag prognostizierten Werte zu erwarten. Eine Bemessung der Anforderungen an den passiven Schallschutz ausschließlich am Tagbeurteilungspegel ist in diesem Fall nicht sachgerecht. Nach der VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen sind als Anhaltswerte für Innenschallpegel bei Schlafräumen im

21 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 21 Nachtzeitraum 5 db(a) geringere Innenschallpegel angegeben. Um den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz bei Schlafräumen Rechnung zu tragen, sind für Schlafräume um 5 db(a) höhere Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile zu stellen.

22 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Hundert Morgen I" Stadt Ladenburg Karte 5: Resultierende Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 bei freier Schallausbreitung (2012, 2014) IV V VI Pegelwerte in db(a) I <= 55 II <= 60 III <= 65 IV <= 70 V <= 75 VI <= 80 VII > 80 Legende Emission Schiene Hauptgebäude Geltungsbereich Originalmaßstab (A4) 1: m

23 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 23 Festsetzungsvorschlag: Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbauteile ergeben sich nach DIN 4109 aus den in der Tabelle aufgeführten Lärmpegelbereichen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden resultierenden Schalldämm-Maße aufweisen: Lärmpegelbereich erforderliches resultierendes Schalldämm-Maß R w,res des Außenbauteils in db Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume und ähnliches IV V VI Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, November 1989, Tabelle 8 (Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.v.) Für Schlafräume und Kinderzimmer gelten um 5 db(a) erhöhte erforderliche resultierende Schalldämmmaße. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109 zu korrigieren. In Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende Belüftung zu sorgen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, dass insbesondere an gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind. Die Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung zu kennzeichnen. Die o.g. Anforderungen zum passiven Schallschutz werden erst bei Neubau oder erheblichen baulichen Änderungen an Gebäuden, die eine Baugenehmigung nach sich ziehen, wirksam. Für den Bestand entfalten diese Anforderungen keine Wirkung. In der Tabelle werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen angegeben. Die Anforderungen beziehen sich auf die gesamte Außenfläche der Fassade. Bei üblicher Bauweise und üblichen Wohnraummaßen (Raumhöhen ca. 2,5m, Raumtiefen ca. 4,5m und Fensterflächenanteil bis 40%) wird das erforderliche resultierende Schalldämmmaß der gesamten Außenfläche erreicht, wenn im Lärmpegelbereich 4 die Fenster ein Schalldämmmaß von 35 db(a) (Schallschutzklasse 3) aufweisen.

24 Ladenburg SU B-Plan Hundert Morgen I Mai Seite 24 Urheberrechtliche Hinweise Die in dieser Unterlage vorgelegten Ermittlungen und Berechnungen sowie die durchgeführten Recherchen wurden nach bestem Wissen und mit der nötigen Sorgfalt auf der Grundlage der angegebenen und während der Bearbeitung zugänglichen Quellen erarbeitet. Eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit wird nur für selbst ermittelte und erstellte Informationen und Daten im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht übernommen. Eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit für Daten und Sachverhalte aus dritter Hand wird nicht übernommen. Die Ausfertigungen dieser Unterlage bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars Eigentum der FIRU GfI mbh. Alle Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Nur der Auftraggeber ist berechtigt, die Unterlagen oder Auszüge hiervon (dies jedoch nur mit Quellenangaben) für die gemäß Auftrag vereinbarte Zweckbestimmung weiterzugeben. Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Weitergabe von Inhalten an Dritte in jeglicher Form sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der FIRU GfI mbh gestattet. Ausgenommen ist die Verwendung der Unterlagen oder Teilen davon für Vermarktungsaktionen des Auftraggebers. In diesen Fällen ist ein deutlich sichtbarer Hinweis auf FIRU GfI mbh als Urheber zu platzieren. FIRU GfI mbh

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