Ausbildungsbeschreibung von Kaufmännischer Assistent/Kaufmännische Assistentin - Datenverarbeitung/Informationsverarbeitung vom

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1 Ausbildungsbeschreibung von Kaufmännischer Assistent/Kaufmännische Assistentin - Datenverarbeitung/Informationsverarbeitung vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Bei dem Ausbildungsgang Kaufmännische/r Assistent/in - DV/Informationsverarbeitung handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs. Die Ausbildung wird je nach Bundesland auch unter der Bezeichnung Wirtschaftsassistent/in - mit einem entsprechenden Zusatz - angeboten. In einigen Bundesländern gibt es doppelqualifizierende Bildungsgänge. Diese verbinden die Berufsausbildung zum Kaufmännischen Assistenten/zur Kaufmännischen Assistentin mit dem Erwerb der Fachhochschulreife. Ausbildungsinhalte Die Unterrichtsfächer sind je nach Bundesland und Ausbildungsstätte unterschiedlich. Wesentliche Lernfächer bzw. -inhalte, die auch miteinander vernetzt sein können, sind in der Regel: Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen Datenverarbeitung/Informationsverarbeitung/Informatik IT-Systeme und IT-Anwendungen Wirtschaftsmathematik Deutsch Wirtschaftsenglisch Darüber hinaus werden allgemein bildende Fächer unterrichtet, beispielsweise Politik oder Sozialkunde und zudem Sport. Praktische Ausbildung Praktisch unterrichtet werden beispielsweise Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, Software zur Finanzbuchhaltung, Programmierung oder der geeignete Einsatz von Hard- und Software. Eine fachpraktische Ausbildung erfolgt teilweise im Rahmen eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma, das heißt, die Schüler/innen arbeiten in einer fiktiven Firma, in der sie wie in einem real existierenden Unternehmen mit all seinen Abteilungen und deren verschiedenen Anforderungen handeln. Zudem werden Unterrichtsprojekte durchgeführt. Je nach Bildungsinstitut sind auch mehrwöchige Praktika in realen Betrieben vorgesehen. Ist mit dem Bildungsgang der Erwerb der Fachhochschulreife möglich, können Praktika bis zu sechs Monaten integriert oder im Anschluss an die Ausbildung erforderlich sein. Zusatzqualifikationen An Schulen, die den entsprechenden Zusatzunterricht anbieten, können sich die Schüler/innen auf den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten. Schüler/innen dreijähriger Bildungsgänge an höheren Berufsfachschulen in Mecklenburg-Vorpommern können sich durch ein einjähriges Betriebspraktikum im Anschluss an die Ausbildung auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation oder IT-Systemkaufmann/-frau vorbereiten. Doppelt qualifizierende Bildungsgänge in Thüringen vermitteln in einem zusätzlichen Schulhalbjahr nach dem Abitur die speziellen Kenntnisse für den Berufsabschluss. Die

2 Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik Arbeitsumgebung in der Ausbildung Die Schüler/innen werden an wechselnden Lernorten ausgebildet. Sie nehmen im Klassenverband am theoretischen Unterricht und an praktischen Übungen in den Unterrichts- und Übungsräumen der Berufsfachschule bzw. des Berufskollegs teil. Der praktische Unterricht wird je nach Bildungsinstitut auch in Form eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma durchgeführt. Während des Berufspraktikums in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung lernen die Auszubildenden ihre zukünftige Arbeitswelt kennen. Gelernt wird natürlich auch zu Hause. Der umfangreiche Unterrichtsstoff erfordert - nicht nur zur Prüfungsvorbereitung - in der Regel häusliche Nacharbeit. Ausbildungsstätten Berufsbildende weiterführende Schulen: Berufsfachschulen und Berufskollegs Ausbildungssituation/-bedingungen Die Ausbildung besteht zu einem großen Teil aus theoretischer Wissensvermittlung mit hohem Praxisbezug. Der Unterricht erfolgt in Vollzeit. Der theoretische Unterricht wird in der Regel durch ein mehrwöchiges Praktikum in Betrieben der Wirtschaft oder Verwaltung ergänzt. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Der Unterricht findet in der Regel täglich, meist am Vor- und Nachmittag statt. Die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden beträgt zwischen 30 und 36 Stunden. Zu diesen Zeiten ist Aufwand für die persönliche Vor- und Nachbereitung (auch abends und an Wochenenden) hinzuzurechnen. Insbesondere Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen für Teilprüfungen können den durchschnittlichen Zeitaufwand erhöhen. Wenn Praktika in Betrieben stattfinden, gelten in der Regel die in dem Unternehmen nach gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen geregelten Arbeitszeiten in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Unterricht bzw. in der betrieblichen Ausbildungspraxis eingesetzten Arbeitsmittel, Geräte und Materialien entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während der Ausbildung bestehen Kontakte zu Mitschülern und Mitschülerinnen sowie zu Lehrkräften. Der theoretische Unterricht findet im Klassenverband statt. Während der Praktika haben die angehenden Kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Wirtschaftsunternehmen oder der öffentlichen Verwaltung zu tun. Die Tätigkeiten werden in der Regel unter Aufsicht bzw. nach Anweisung von Fachkräften des jeweiligen Betriebes ausgeführt. Finanzielle Aspekte Die Ausbildung als Kaufmännische/r Assistent/in für Daten- und Informationsverarbeitung ist eine schulische Berufsausbildung, für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Während der schulischen Ausbildung können Kosten für Lehrgangsgebühren, Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien entstehen. Die Höhe dieser Kosten ist sehr unterschiedlich und kann bei der jeweiligen Schule erfragt werden. Für schulische Ausbildungen besteht eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes: Das neue BAföG Beratung vor Ort bieten die Ämter für Ausbildungsförderung. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert in der Regel 2 Jahre. Sie kann je nach Bundesland auch 2,5 bis 3 Jahre dauern, wenn der Erwerb der Fachhochschulreife Bestandteil des Bildungsganges ist. Bildungsgänge in Mecklenburg-Vorpommern, die zusätzlich auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation oder IT-Systemkaufmann/-frau vorbereiten, dauern einschließlich des einjährigen Betriebspraktikums 3 Jahre. Doppelt qualifizierende Bildungsgänge in Thüringen haben eine Dauer von 3,5 Jahren. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik

3 Ausbildungsform Die schulischen Bildungsgänge finden in Vollzeit an staatlichen oder privaten (staatlich anerkannten) Berufsfachschulen und Berufskollegs statt. Die Bezeichnung der Schulen ist nicht einheitlich, sie nennen sich beispielsweise auch kaufmännische Schule. Neben dem theoretischen und praktischen Unterricht umfasst die Ausbildung einen allgemein bildenden Lernbereich. Fachpraktische Abschnitte erfolgen teilweise im Rahmen eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma oder eines praxisnahen Projektes. Zusätzlich ist in der Regel ein Betriebspraktikum in die Ausbildung integriert. In Mecklenburg-Vorpommern kann der Berufsabschluss einschließlich Abitur auch an einem Fachgymnasium erworben werden. Darüber hinaus gibt es Bildungsgänge an höheren Berufsfachschulen, die in Verbindung mit einem einjährigen Betriebspraktikum zusätzlich auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation oder IT-Systemkaufmann/-frau vorbereiten. In Thüringen besteht die Möglichkeit, an beruflichen Gymnasien in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen neben der allgemeinen Hochschulreife den Berufsabschluss als Kaufmännische/r Assistent/in in der Fachrichtung Informationsverarbeitung zu erwerben. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen haben die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum kaufmännischen Assistenten/zur kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen zur Grundlage. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Es handelt sich um eine staatliche Prüfung, die nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wird. Grundlage für die Prüfungsregelungen ist die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen. Erforderliche Nachweise Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass während der Ausbildung alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und vorgesehene Betriebspraktika abgeleistet wurden. In der Regel werden nach jedem Schulhalbjahr Zeugnisse erteilt. Die Versetzung ins nächste Schulhalbjahr ist an Mindestanforderungen geknüpft. Erforderliche Prüfungen Die Abschlussprüfung besteht im Allgemeinen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil, der auch mit dem schriftlichen verbunden sein kann. In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei bis vier Kernfächer mit Teilaufgaben geprüft. Dies können z.b. sein: Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, IT-Systeme und Anwendungen, Wirtschaftsenglisch oder Programmierlogik. Abhängig vom Bundesland ist aber auch eine Prüfung möglich, die aus allen wichtigen Lernfächern schriftliche, praktische bzw. auch mündliche Aufgaben kombiniert (Komplexprüfung). Der mündliche Teil kann dabei auch eine Präsentation sein. Die praktische Prüfung bzw. der praktische Anteil kann z.b. den richtigen Einsatz der Datenverarbeitung für betriebliche Arbeitsabläufe umfassen. Mündliche Prüfungen finden häufig nur nach Bedarf statt, wenn keine eindeutige Endnote ermittelt werden konnte bzw. auf Wunsch des Prüflings zur Verbesserung der Endnote. Prüfungsfächer können alle Fächer des berufsspezifischen und berufsübergreifenden Lernbereichs sein. Prüfungswiederholung Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese nach Wiederholung der Abschlussklasse einmal wiederholen. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte oder bei einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Zusatzqualifikationen Je nach Bundesland bzw. Berufsfachschule ist im Rahmen der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung der Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife möglich. In Mecklenburg-Vorpommern kann man nach der Abschlussprüfung an einem einjährigen Betriebspraktikum teilnehmen, dessen erfolgreiche Ableistung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation oder IT-Systemkaufmann/-frau vor der Industrie- und Handelskammer berechtigt. Abhängig von der Bildungseinrichtung wird während der Ausbildung zudem der Erwerb von Computerzertifikaten angeboten. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnungen lauten: Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Informationsverarbeitung

4 Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin - Fachrichtung Informationsverarbeitung Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Datenverarbeitung Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt wird in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss. Schulische Vorbildung - rechtlich Für die Berufsfachschul- bzw. Berufskollegausbildungen ist in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss vorgeschrieben. Je nach Bundesland bzw. Bildungsgang können zusätzliche Bedingungen wie ein bestimmter Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis hinzukommen. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Berufliche Vorbildung - rechtlich Kaufmännische/r Assistent/in - Bürowirtschaft ist eine berufliche Erstausbildung, für die keine berufliche Vorbildung vorgeschrieben ist. Mindestalter Ein bestimmtes Mindestalter ist nicht vorgeschrieben. Höchstalter In der Regel ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. In Hessen kann allerdings nur aufgenommen werden, wer bis zum 15. Februar des Bewerbungsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Manche Bildungseinrichtungen setzen zudem eigene Altershöchstgrenzen fest. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik Auswahlverfahren Der Zugang zur Ausbildung wird von den meisten Bildungseinrichtungen zusätzlich durch eigene Auswahlverfahren begrenzt. Meist ist dabei der schulische Leistungsstand ausschlaggebend. Einige Schulen führen auch Aufnahmegespräche bzw. Eignungstests durch. Bewerber/innen, die nicht sofort zugelassen werden können, werden oft in eine Warteliste aufgenommen und im nächsten Schuljahr bevorzugt berücksichtigt. Manche Einrichtungen verteilen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Ausbildungsplätze an Personen, für die eine Ablehnung eine unvertretbare Härte darstellen würde. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Je nach Bundesland bzw. Schule werden mindestens ausreichende oder befriedigende Leistungen in bestimmten Fächern vorausgesetzt, meist Englisch, Deutsch und Mathematik. Auch ein Mindestnotendurchschnitt im mittleren Bildungsabschluss von beispielsweise 3,5 ist möglich. Werden diese Voraussetzungen vom Bewerber/von der Bewerberin nicht erfüllt, so kann die Zulassung zur Ausbildung je nach Bundesland bzw. Schule auch über die Teilnahme an einem Auswahlverfahren erreicht werden. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Nähere Informationen können Sie auch der Datenbank KURSNET entnehmen. ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Informationsverarbeitung ( in KURSNET) Kaufm. Assistent/in - Datenverarbeitung (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Wirtschaftsinformatik Perspektiven nach der Ausbildung Beschäftigung finden Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen für DV/Informationsverarbeitung in den verschiedensten Branchen in allen Unternehmen, die Informations- und Kommunikationssysteme zur Abwicklung ihrer Geschäftsprozesse einsetzen. Insbesondere in größeren Betrieben können sie sich auf einzelne Bereiche spezialisieren, z.b. auf Datensicherung, Softwareeinführung, Testing oder die Anwendungsberatung. In kleineren Betrieben sind sie auch in mehreren Arbeitsbereichen tätig. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist die berufliche Bildung nicht beendet. Im administrativen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich ergeben sich ständig Veränderungen. Dies hat auch Auswirkungen auf die kaufmännische Assistenz. Um den eigenen Kenntnisstand diesen Veränderungen und damit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, müssen sich die Kaufmännischen Assistenten und Assistentinnen kontinuierlich weiterbilden, z.b. durch Seminare und Kurse zu Themen wie Datenverarbeitung, EDV, betriebliche Organisation oder zu bestimmten Fragestellungen aus der Informatik oder Betriebswirtschaft. Aufstiegsorientierte Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen können auch eine Fortbildung absolvieren, z.b. als Techniker/in der Betriebsinformatik oder staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in für Datenverarbeitung/Organisation oder Wirtschaftsinformatik. Möglich ist auch eine Fortbildung als E-Government-Ökonom/in oder IT-System- Ökonom/in (VWA). Für Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung ist ebenso ein Studium denkbar, z.b. der Informatik oder Wirtschaftsinformatik. Welche Zulassungsbedingungen hierzu in den einzelnen Bundesländern für Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen für DV/Informationsverarbeitung ohne schulische Hochschulreife vorliegen, finden Sie unter: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen

5 Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Kaufmännische/r Assistent/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Kaufmännische/r Assistent/in - DV/Informationsverarbeitung gibt es Alternativen in den Bereichen: Datenverarbeitung im kaufmännischen Bereich, Wirtschaftsinformatik Medizinische Dokumentation In diesen Berufsbereichen werden ebenfalls Computer und Datenverarbeitungsanlagen in kaufmännisch-verwaltenden bzw. organisatorischen Tätigkeiten eingesetzt. Gesetze/Regelungen Regelung auf Bundesebene Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen vom in der Fassung vom (Beschluss der Kultusministerkonferenz) Fundstelle: 1999 (KMK-Beschlusssammlung), 2007 (KMK) Volltext (pdf, 54kB) Der Beschluss der Kultusministerkonferenz in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Ausbildungen in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. Regelungen auf Länderebene Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Verordnung über die Abschlussprüfungen der Berufsfachschulen der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (PrüfVO- Berufsfachschulrichtung Wirtschaft und Verwaltung) vom (Ber.GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (Ber.GVBl. S. 1018) Fundstelle: 1993 (Ber.GVBl. S. 347), 1994 (Ber.GVBl. S. 134), 1995 (Ber.GVBl. S.551), 1997 (Ber.GVBl. S. 298), 2001 (Ber.GVBl. S. 48), 2006 (Ber.GVBl. S. 1018) Volltext (pdf, 325kB) Dies gilt nur für Bundesland Brandenburg: Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV) vom (Bra.GVBl. II S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Bra.GVBl. II S. 504) Fundstelle: 1997 (Bra.GVBl. II S. 586), 2000 (Bra.GVBl. ll S. 31), 2001 (Bra.GVBl. ll S. 218), 2002 (Bra.GVBl. II S. 334), 2004 (Bra.GVBl. II S. 504) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom (HmbGVBl. S. 189) Fundstelle: 2000 (HmbGVBl. I S. 183, ber. HmbGVBl. I 2001 S. 69), 2006 (HmbGVBl. S. 189) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenz (APO-KASS), Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom (HmbGVBl. S. 189) Fundstelle: 2006 (HmbGVBl. S. 189) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom (Hess.ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Hess.ABl S. 6) Fundstelle: 2000 (Hess.ABl. S. 183), 2001 (Hess.ABl. S. 545), 2005 (Hess.ABl S. 6) Volltext (pdf, 234kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaft, Gewerbe und Technik (Höhere Berufsfachschulverordnung - HBFSVO M-V -) vom (Mittl.bl. M.-V. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Mittl.bl. M.-V. S. 1000), berichtigt am (Mittl.bl. M.-V. S. 1288) Fundstelle: 2000 (Mittl.bl. M.-V. S. 127), 2002 (Mittl.bl. M.-V. S. 116), 2004 (Mittl.bl. M.-V. S. 685), 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 414), 2005 (Mittl.bl. M.-V. S. 1000, 1288) Volltext (pdf, 3480kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Fachgymnasien (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) vom (Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Mittl.bl. BM M-V S. 686), berichtigt am (Mittl.bl. BM M-V S. 414) Fundstelle: 1999 (Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 3, ber. Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 170), 2002 (Mittl.bl. BM M-V S. 116, 625), 2003 (Mittl.bl. BM M-V S. 123), 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 686), 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 414) Volltext (pdf, 1725kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Richtlinie über die Ausbildung in der dreijährigen Höheren Berufsfachschule in Verbindung mit der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vom (Mittl.bl. M-V S. 773) Fundstelle: 2004 (Mittl.bl. M-V S. 773) Volltext (pdf, 267kB) Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Juli 2006 (Nds.GVBl. S.412) Fundstelle: 2000 (Nds. GVBl. S. 178), 2001 (Nds. GVBl. S. 425), 2002 (Nds. GVBl. S. 343), 2003 (Nds. GVBl. S. 294), 2004 (Nds. GVBl. S. 256) (Nds. GVBl. S. 194), 2006 (Nds.GVBl. S.412) Internet Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert am (Nds. MBl. S. 509) Fundstelle: 2000 (Nds. MBl. S. 367), 2001 (Nds. MBl. S. 583, ber. S. 681), 2002 (Nds. MBl. S. 585), 2003 (Nds. MBl. S. 520), 2004 (Nds. MBl. S. 483), 2005 (Nds. MBl. S. 509) Volltext (pdf, 3210kB) Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW.

6 2000 S. 563, GV. NRW S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW. S. 222), berichtigt am (GV. NRW. S. 461) Fundstelle: 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW S. 563), 2001 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 766), 2002 (GV. NRW. S. 172), 2003 (GV. NRW. S. 358, 413, 626, 751), 2004 (GV. NRW. S. 792), 2006 (GV. NRW. S. 222, 461) Internet Volltext (pdf, 10629kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Berufsfachschulverordnung - höhere Bildungsgänge vom (GVBl.Rh-Pf. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 376) Fundstelle: 1997 (GVBl.Rh-Pf. S. 373), 2002 (GVBl.Rh-Pf. S. 273), 2003 (GVBl.Rh-Pf. S. 376) Volltext (pdf, 1406kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom (GVBl.Rh-Pf. S. 127, ber. GVBl.Rh-Pf S. 87), in der Fassung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl.Rh-Pf. S. 471) Fundstelle: 1990 (GVBl.Rh-Pf. S. 127, ber. GVBl.Rh-Pf S. 87), 1993 (GVBl.Rh-Pf. S. 245), 2003 (GVBl.Rh-Pf. S. 155), 2005 (GVBl.Rh-Pf. S. 471) Volltext (pdf, 2469kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) vom (GVBl.Rh-Pf. S. 337) in der Fassung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 230), zuletzt geändert durch 4. Landesverordnung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 43) Fundstelle: 1978 (GVBl.Rh-Pf. S. 337), 1986 (GVBl. Rh-Pf. S. 190), 1990 (GVBl.Rh-Pf. S. 230), 1997 (GVBl.Rh.Pf. S. 373, 378), 1999 (GVBl. Rh-Pf. S. 325, 348), 2000 (Gem.Abl.Rh.-Pf. S. 326), 2005 (GVBl.Rh-Pf. S. 43) Volltext (pdf, 1967kB) Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Art. 1 der Landesverordnung vom (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187) Fundstelle: 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 393, 713), 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238) 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 213, ber. S. 285), 2005 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 198), 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187) Internet Dies gilt nur für Bundesland Thüringen: Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom (Thü.GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Thü.GVBl S. 1) Fundstelle: 1997 (Thü.GVBl. S. 305), 2000 (Thü.GVBl. S. 223), 2003 (Thü.GVBl. S. 156), 2005 (Thü.GVBl S. 1) Volltext (pdf, 1138kB) Dies gilt nur für Bundesland Thüringen: Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium - ThürSObG - vom 10. Dezember 1996 (Thü.GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Thü.GVBl S. 7) Fundstelle: 1996 (Thü.GVBl. S. 9), 2003 (Thü.GVBl. S. 439), 2005 (Thü.GVBl S. 7) Internet Volltext (pdf, 420kB)

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