SATZUNG des Vereins InKi4help e.v.

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1 SATZUNG des Vereins InKi4help e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen InKi4help e.v. und hat seinen Sitz in Mönchengladbach. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Nach Gründung des Vereins wird beim zuständigen Gericht in Mönchengladbach die Eintragung beantragt. 4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 1.) Hauptzwecke des Vereins sind: 2 Zweck des Vereins A. Die Unterstützung und Förderung von Entwicklungshilfe-Projekten in Indien für Kinder in Indien. Aus diesem Grund plant und realisiert der Verein Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern in Indien, insbesondere der Unterstützung von Kinderheimen, die der a) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (z.b. Unterstützung von Kinderheimen, um für Waisenkinder ein Leben unter geschützten, familiären Bedingungen zu schaffen sowie den Bau von Schulen) b) Förderung der Entwicklung der Infrastruktur (z.b. durch den Bau von Brunnen für sauberes, gesundes Trinkwasser) c) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (z.b. durch die Unterstützung der medizinischen Versorgung) dienen. 1

2 B. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Aus diesem Grund plant und realisiert der Verein in enger Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten, den Kommunen, Schul- und Elternvereinen sowie anderen Vereinen Präventionsprojekte, in Form von: a) Projekttagen zur Förderung des Solidargedankens, zur Förderung des Kennenlernens von Menschen aus anderen Kulturkreisen. b) Mitarbeit bei den lokalen Bündnissen für Demokratie und Toleranz. 2. Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung ein. 3. Der Verein fördert Kontakte zwischen Deutschen und Indern in Deutschland und Indien. 4. Der Verein arbeitet mit bereits bestehenden Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen in Deutschland und Indien zusammen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein InKi4help e.v. mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung AO 1977, 3. Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Aus Mitteln des Vereins dürfen keine Zuwendungen an Mitglieder oder den Vorstand geleistet werden. Ausgenommen hiervon sind Auslagen und Aufwendungen, die für den Verein geleistet wurden. Diese werden ausschließlich gegen Beleg zurück erstattet. 5. Personen die dem Verein nicht als Mitglied angehören, dürfen nicht begünstigt werden durch a) zweckfremde Aufgaben b) unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Tätigkeiten die für den Verein ausgeführt wurden. 2

3 4 Mitgliedschaft 1. Es gibt die Möglichkeit, ordentliches Mitglied oder Fördermitglied im Verein zu sein. 2. Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied ist, wer sich aktiv an den Aufgaben des Vereins beteiligt und den Verein regelmäßig mit einem festgesetzten Mitgliedsbeitrag (in Form einer Patenschaft) unterstützt, welcher als Monats oder Jahresbeitrag zu entrichten ist. 3. Fördermitglieder Fördermitglied ist, wer ein bestimmtes Projekt oder eine spezielle Aufgabe in besonderem Maße unterstützen möchte. 4. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und bereit ist, den Verein aktiv oder passiv zu fördern. 5. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Antragstellers als Vereinsmitglied. Der Vorstand kann dies ohne Nennung von Gründen ablehnen. 6. Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht stellvertretend oder vererbbar. 7. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss eines Mitgliedes, Tod oder bei Erlöschen des Vereins. Dies kann durch einstimmigen Beschluss aller Gründungsmitglieder erfolgen. 8. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss der/dem Betroffenen mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 9. Vor Ausschluss eines Mitgliedes ist der/dem Betroffenen auf Wunsch eine Anhörung in der Mitgliederversammlung zu gewähren. 10. Nach Anhörung bzw. Verzicht auf dieselbe kann der Ausschluss durch den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss vollzogen werden. Der Vorstandsbeschluss muss dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. 11. Gründe für einen Ausschluss sind: negative Äußerungen in der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins, Aussagen, welche im krassen Gegensatz zu den Vereinszielen stehen, menschenverachtende und rassistische Lebenseinstellungen und Äußerungen. 3

4 5 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfgruppe. 6 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist das höchste Organ. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die aktuelle Tagesordnung muss mit der Einladung an alle Mitglieder verschickt werden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden. 3. Der Vorstand ist dazu berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn diese unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung von 30% der Mitglieder gefordert wird. 4. Die Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag. 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, ausgenommen bei Auflösung des Vereins. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagenen Projekte mit einfacher Mehrheit. 7. Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. 8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll durch den Schriftführer angefertigt. Das Protokoll muss mindestens Angaben über den Sitzungstag, den Sitzungsort, die Anzahl der beschlussfähigen anwesenden Mitglieder, den Hinweis auf die satzungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit sowie die gefassten Beschlüsse beinhalten. 4

5 9. Die Aufgaben einer Mitgliederversammlung sind: Wahl eines Schriftführers, Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Finanzberichtes, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfgruppe. 10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Beschlussfassungen zuständig: Entlastung des Vorstandes für das vergangene Haushaltsjahr, Beschluss über den Haushaltsplan für das aktuelle Haushaltsjahr, Wahl des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfgruppe, Wahl über Fragen/Vorschläge zur Vereinssatzung bzw. deren Änderung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschluss über den Mitgliederbeitrag, Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern, Beschluss über die Auflösung des Vereins. 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird für jeweils 4 Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus: Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei vollständiger Anwesenheit des Vorstandes können Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, bei 2/3 Anwesenheit nur einstimmig gefasst werden. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 4. Zu diesem Zweck werden nach Bedarf Vorstandssitzungen abgehalten, um die entsprechenden Entscheidungen und Beschlüsse zu fassen. Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 5

6 8 Die Rechnungsprüfgruppe 1. Die Rechnungsprüfgruppe besteht aus 3 (gewählten) Mitgliedern, einem (dazu gewählten) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2. Sie ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird in der (und durch die) Mitgliederversammlung ebenfalls für 4 Jahre gewählt. 3. Die Rechnungsprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. 4. Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich. Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung des Finanzgeschehens notwendig. Der Vorstand ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5. Auf der Mitgliederversammlung ist der Prüfbericht zu erstatten. Der Verein finanziert sich durch: 9 Finanzierung des Vereins 1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 2. Beiträge der Fördermitglieder. Diese bestimmen bei Eintritt in den Verein die Höhe ihrer finanziellen Unterstützung nach eigenem Ermessen. 3. Zuschüsse, Sach- und Geldspenden. Für die Geldmittel des Vereins wird ein Girokonto angelegt, auf dem nur die für die Geschäfte des Vereins notwendigen Gelder gebucht und verwaltet werden. Für die Finanzierung der verschiedenen Projekte entsprechend des Zweckes des Vereins lt. 2 dieser Satzung wird ein gesondertes Spendenkonto geführt und verwaltet. 6

7 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung/Aufhebung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Unterstützung von Personen, die im Sinne des 53 AO wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands bedürftig sind. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Auch diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Mönchengladbach, den 7

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