Stand Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) Stichwortverzeichnis

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1 Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) Stichwortverzeichnis Stichwort Beschreibung Rechtsquelle A Antrag Antragsunterlagen Arbeitsentgeltberechnung Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat für die Beantragung eines zinslosen Darlehens einen schriftlichen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu stellen. Die Antragsunterlagen sind dem BAFzA in schriftlicher Form zu erbringen. Beizufügen sind die Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit, eine Vereinbarung über die Familienpflegezeit, eine Versicherungsbescheinigung nach 4 Absatz 5 FPfZG (Familienpflegezeitversicherung) oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in eine vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung sowie Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten. Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts bleiben Mutterschutzfristen, Einbringung von Arbeitsentgelt und Entnahmen aus Wertguthaben außer Betracht. Möglich ist eine Reduzierung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. 2 Jahren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. 12 Abs. 1 FPfZG Antragsunterlagen 12 Abs. 1 FPfZG Antrag 3 Abs. 1 Nr. 1 b ee) FPfZG 2 Abs. 1 FPfZG Verringerung der Arbeitszeit vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit Stand

2 Aufrechnung Durch eine Aufrechnung können sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Die Aufrechnung ermöglicht dem Arbeitgeber seine Forderung gegen den Schuldner einzutreiben. Voraussetzung ist, dass der Schuldner gegen den Gläubiger eine gleichartige Forderung hat. Beide Forderungen (vorzugsweise Geldforderungen) werden durch die Aufrechnung miteinander verrechnet und erlöschen somit. 9 Abs. 2 und Abs. 4 FPfZG Aufstockungsbetrag Hierdurch kann z.b. ein Vollzeitbeschäftigter bei einem Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens seine Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduzieren. Das Arbeitsentgelt wird während der Familienpflegezeit um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde durch den Arbeitgeber aufgestockt. 3 Abs. 1 Nr. 1 b FPfZG Lohnaufstockung Auszahlung Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Festbeträgen nachträglich jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. 12 Abs. 2 FPfZG Auszubildende B Beendigung der Familienpflegezeit Für Auszubildende gilt bei der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten zu beachten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. So kann ein Ausgleich des " negativen" Wertguthabens noch während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Das Ausbildungsziel darf hierbei nicht gefährdet werden. siehe bei Vereinbarung zur Familienpflegezeit 3 Abs. 1 Nr. 1 a FPfZG befristet Beschäftigte Dauer vorzeitige Beendigung

3 Befristet Beschäftigte Berufsunfähigkeit Bezugsrecht Bußgeld C D Darlehen Darlehensrückzahlung Für befristet Beschäftigte ist bei der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten zu beachten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. So kann ein Ausgleich des " negativen" Wertguthabens noch während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Als berufsunfähig gilt eine andauernde ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 180 Tagen bedingt durch Krankheit, Unfall oder altersentsprechenden Kräfteverfalls. Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen dazu, den Empfänger der Leistung aus dem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Der Arbeitgeber hat dem BAFzA bei Inanspruchnahme eines Darlehens unverzüglich jede Änderung, insbesondere über eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit, mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten können hier mit einer Geldbuße bis zu maximal EUR geahndet werden. Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege der oder des nahen Angehörigen unverzüglich mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu max EUR geahndet werden. Das BAFzA gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung, soweit dieses zulasten eines nicht ausgeglichenen " negativen" Wertguthabens erfolgt. Die Rückzahlung des gewährten Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen Raten im Anschluss an die Familienpflegezeit. Die Rückzahlung wird für die gesamte Förderdauer festgesetzt und hat spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu erfolgen. Beginn der Rückzahlung ist der Monat, der auf das Ende der Förderfähigkeit folgt. 3 Abs. 1 Nr. 1 a FPfZG Auszubildende 4 Abs. 2 FPfZG unwiderrufliches Bezugsrecht 14 FPfZG Mitteilungspflicht und Ordnungswidrigkeit 3 Abs. 1 FPfZG 6 FPfZG Rückzahlung des Darlehens

4 Dauer E Entgeltaufstockung Entgeltbescheinigung Erlass der Rückzahlungsforderung Erlöschen des Ausgleichsanspruchs Erstattungsanspruch F Familienpflegezeitkredit Familienpflegezeit kann für die Dauer von maximal 2 Jahren (24 Monate) in Anspruch genommen werden. Die verringerte Arbeitszeit im Betrieb muss noch mindestens 15 Wochenstunden betragen. Das Arbeitsentgelt wird während der Familienpflegezeit um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde aufgestockt. Bei Beantragung eines zinslosen Darlehens sind unter anderem die Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit beizufügen. Das Gesetz sieht den Erlass der Rückzahlungsforderung des Bundes gegenüber dem Arbeitgeber vor, wenn ein Ausgleich des " negativen" Wertguthabens unter bestimmten Voraussetzungen weder von den Beschäftigten noch von der Familienpflegezeitversicherung erreicht werden kann. Im Falle einer zulässigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei fehlender Aufrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers erlischt dessen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beschäftigten. Das BAFzA kann von dem Beschäftigten Erstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen verlangen, wenn er seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und dadurch unrechtmäßige Zahlungen durch das BAFzA bewirkt wurden. Die "Mehr" - Zahlung des Arbeitgebers kann auf Antrag vom Arbeitgeber zinslos als "Familienpflegezeitkredit" vom BAFzA bereitgestellt werden. 2 Abs. 1 FPfZG 3 Abs. 1 Nr. 1 b FPfZG 12 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG 8 FPfZG 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG 7 FPfZG 3 Abs. 1 FPfZG

5 Familienpflegezeitversicherung Für die Gewährung einer Familienpflegezeit muss eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden. Mit dieser Versicherung soll ein eventuelles Ausfallrisiko für den Arbeitgeber durch Tod oder Berufsunfähigkeit der oder des pflegenden Beschäftigten abgedeckt werden. Die Familienpflegezeitversicherung wird von der oder dem Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase direkt, vom Arbeitgeber oder dem BAFzA auf die Person der oder des Beschäftigten geschlossen. 4 FPfZG Gruppenversicherungs- vertrag Versicherungsprämie Risikoprüfung Zertifizierung Förderfähigkeit Forderungsübergang Flexi II-Gesetz Fristbeginn des Antrags G Gruppenversicherungsvertrag Das Wertguthaben entwickelt sich ab Beginn der Pflegephase " ins Minus". Es handelt sich um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase. Die Rückzahlungsforderungen des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten werden auf das BAFzA übertragen, wenn entweder die Rückzahlung des Darlehens erlassen wurde oder die Ratenzahlungen der Beschäftigten durch das BAFzA übernommen wurden. Das Gesetz dient zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und regelt die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der Antrag auf Gewährung eines zinslosen Darlehens wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. Die Familienpflegezeitversicherung kann auch als Gruppenversicherungsvertrag, der auf einer rahmenvertraglichen Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitgeber beruht, ausgestaltet sein. In einem Gruppenversicherungsvertrag werden begünstigende Regelungen für die/den Beschäftigte/n aufgestellt. Durch die Konzentration auf bestimmte Personengruppen können zu versichernde Risiken besser kalkuliert und die daraus resultierenden Vorteile und weitere Einsparpotenziale an die Gruppe der Begünstigten weitergegeben werden. Gruppenversicherungsverträge sind deshalb häufig wesentlich günstiger als Einzelverträge. Die Aufnahme in einen Gruppenversicherungsvertrag kann auch über das Bundesamt erfolgen. 3 Abs. 1 Nr. 1 b FPfZG 8 Abs. 3 FPfZG 12 Abs. 1 FPfZG 4 Abs. 1 FPfZG

6 H Höhe des Darlehens Die Höhe des Aufstockungsbetrages für die Gewährung eines zinslosen Darlehens wird durch Bescheid verbindlich festgesetzt. Diese wird wie folgt berechnet: Zunächst wird der Durchschnitt des regelmäßigen Gesamteinkommens unter Einbeziehung des Umfangs der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit berechnet. Der Aufstockungsbetrag muss die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde abdecken. 3 Abs. 1 Nr. 1 b FPfZG Berechnungsformel: (Wochenst. vor FPfZ Wochenstd. während FPfZ) Gesamteinkommen der letzten 12 Monate x 13 x 1 Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten 3 2 Dabei wird ein Monat mit 52/12 = 13/3 Wochen zugrunde gelegt. J K KfW-Bankengruppe Die KfW-Bankengruppe oder KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie stellt die Mittel für das Darlehen im Rahmen der Familienpflegezeit zur Verfügung. Das Bundesamt ruft bei der KfW - Bankengruppe die Mittel ab, die es für das zinslose Darlehen benötigt. Die KfW - Bankengruppe überweist den entsprechenden Betrag an das Bundesamt. 15 FPfZG

7 Kündigung Der oder dem Beschäftigten darf aus der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit kein Nachteil bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. Nur in Ausnahmefällen, wie z.b. eine beabsichtigte Betriebsschließung, kann eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden. 9 Abs. 3 FPfZG Kurzarbeit siehe bei Verringerung der Arbeitszeit 5 Abs. 1 FPfZG L 9 Abs. 1 Satz 2 FPfZG Lohnaufstockung Die Lohnaufstockung erfolgt im Umfang von 50% der reduzierten Arbeitszeit. 3 Abs. 1 Nr. 1 b FPfZG M Medicproof GmbH Die Medicproof GmbH ist ein Tochterunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und nimmt die Aufgaben eines medizinischen Dienstes für die Unternehmen der privaten Kranken - und Pflegeversicherungen war. Aufstockungsbetrag 3 Abs.1 Nr. 2 FPfZG Mitteilungspflichten Mitteilung Umfang Arbeitszeit Bei Inanspruchnahme eines Darlehens hat der Arbeitgeber dem BAFzA unverzüglich jeder Änderung mitzuteilen, insbesondere eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit. Des Weiteren hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege der oder des nahen Angehörigen mitzuteilen. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten enthält unter anderem Angaben über Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit. 3 Abs. 4 FPfZG 5 Abs. 2 FPfZG Bußgeld und Ordnungswidrigkeit 3 Abs. 1 Nr. 1 a FPfZG 12 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG

8 Mutterschutz siehe Arbeitsentgeltberechnung N Nachpflegephase Naher Angehöriger Sie beginnt im Anschluss an die Pflegezeit und entspricht in ihrer Dauer regelmäßig der Pflegephase. Die Arbeitsaufnahme erfolgt wieder in einem Umfang, in dem vor der Familienpflegezeit gearbeitet wurde, jedoch mit reduziertem Gehalt, bis das Wert- oder Arbeitsguthaben ausgeglichen ist. Nahe Angehörige sind Verwandte und verschwägerte Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder. 3 Abs. 1 Nr. 1 c FPfZG Kurzarbeit und Verringerung der Arbeitszeit 2 Abs. 1 FPfZG 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Negatives Wertguthaben Wenn kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden konnte, wird mit Beginn der Pflegephase die Entgeltaufstockung aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet, das sich daher zunächst " ins Minus" entwickelt. 7 b IV SGB O Ordnungswidrigkeit Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jeweils ihren Mitteilungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, handeln sie ordnungswidrig. 3 Abs. 4 FPfZG 5 Abs. 2 FPfZG 14 Abs. 1 FPfZG Mitteilungspflicht und Bußgeld

9 P Pflegebedürftige nahe Angehörige Pflegebedürftige nahe Angehörige sind Personen, die auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate die Voraussetzungen einer der 3 Pflegestufen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erfüllen. 2 Abs. 1 FPfZG Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 2 Abs. 2 FPfZG 7 PflegeZG Pflegephase Pflegeversicherung Die Pflegephase beinhaltet den Zeitraum, in dem die oder der Beschäftigte bei reduzierter Arbeitszeit mit reduziertem Gehalt und Aufstockungsbetrag ihre/seine nahen Angehörigen pflegt. Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. 2 Abs. 1 FPfZG Rentenansprüche Q R Refinanzierung/ Rückzahlung Rentenansprüche Der Arbeitgeber kann beim BAFzA eine zinslose Refinanzierung beantragen. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten. Dadurch, dass neben der reduzierten Erwerbstätigkeit auch noch eine Pflegeleistung erbracht wird, erhält die Pflegeperson aus der gesetzlichen Pflegeversicherung weitere Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Personen mit geringem Einkommen werden sogar besser dargestellt. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Rentenversicherungsträger. 3 Abs. 1 FPfZG Sozialgesetzbuch XI (SGB)

10 Risikoprüfung Rückzahlung des Darlehens S Schriftliche Vereinbarung Sozialversicherung Die Versicherungsprämie ist unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Die Rückzahlung des gewährten Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen Raten in Höhe des festgesetzten monatlichen Betrags. Diese wird für die gesamte Förderdauer festgesetzt und hat spätestens zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu erfolgen. Beginn der Rückzahlung ist der Monat, der auf das Ende der Förderfähigkeit folgt. Der Anspruch auf staatliche Förderung setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigter/Beschäftigten über die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit voraus. Die Familienpflegezeit stellt sicher, dass in der Pflege- und in der Nachpflegephase gleichmäßige Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. 4 Abs. 1 FPfZG 6 FPfZG Darlehensrückzahlung 3 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a FPfZG Rentenansprüche Stundung Nach Beginn der Rückzahlung kann das BAFzA auf Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aussetzen. 8 Abs. 1 FPfZG T

11 U Übernahme der Rückzahlungsforderung Unwiderrufliches Bezugsrecht Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Übernahme durch die Beschäftigten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ihn zu erbringenden Ratenzahlungen durch das BAFzA, wenn er das ihm zustehende Darlehen nicht in Anspruch genommen hat. Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen dazu, die Empfängerin/den Empfänger der Leistung aus diesem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Wurde - wie bei der Familienpflegezeitversicherung - ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung der oder des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden. Das heißt, das Recht auf die Versicherungsleistung kann nicht mehr entzogen werden. 8 Abs. 2 FPfZG 9 Abs. 2 FPfZG 4 Abs. 3 FPfZG Bezugsrecht

12 V Vereinbarung zur Familienpflegezeit Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese muss beinhalten: - Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit - Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person - Dauer der Familienpflegezeit - Rückkehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit geltenden Wochenarbeitszeit nach Ende der Familienpflegezeit 3 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG Verringerung der Arbeitszeit Möglich ist eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Wird in der Pflegephase die Arbeitszeit unter den Mindestumfang von 15 Wochenarbeitsstunden verringert, auch auf Grund Gesetzes oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, endet die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit. Dies gilt jedoch nicht bei Unterschreitung von 15 Wochenarbeitsstunden auf Grund Einführung von Kurzarbeit. Wird in der Nachpflegephase die Arbeitszeit verringert, auch auf Grund Gesetzes oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, hat dieses keinen Einfluss auf die Höhe des Einbehaltungsbetrages durch den Arbeitgeber. Bei Einführung von Kurzarbeit mindert sich dagegen der Wertausgleichsanspruch entsprechend anteilig und die Nachpflegephase verlängert sich entsprechend. 2 Abs. 1 FPfZG 5 Abs. 1 FPfZG 9 Abs. 1 Satz 2 FPfZG Arbeitszeit Nachpflegephase Kurzarbeit Verringerung des Aufstockungsbetrages Der Aufstockungsbetrag verringert sich um die vom BAFzA für die Einbeziehung in den Gruppenversicherungsbetrag an den Versicherer zu zahlende Versicherungsprämie, falls der Arbeitgeber einen Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in eine vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung stellt. 3 Abs. Abs. 3

13 Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie ist unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. 4 Abs. 1 FPfZG Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit Falls ein Ausgleich des Wertguthabens weder durch die Einbehaltung von Arbeitsentgelt noch durch Übertragung auf andere Arbeitgeber möglich ist, kann der Arbeitgeber, soweit er keine Befriedigung durch die Familienpflegezeitversicherung oder durch Aufrechnung erlangen kann, von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen (Ausgleichszahlungen in Raten). Der Ausgleichsanspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus nicht verhaltensbedingten Gründen gekündigt hat. Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet vorzeitig, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines zinslosen Darlehens wegfällt oder der Mindestumfang der wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen unterschritten wird. Dies hat zur Folge, dass die monatliche Ratenzahlung mit Ablauf des zweiten Monats nach Wegfall des Ereignisses eingestellt wird. 9 Abs. 2 FPfZG 5 Abs. 1 FPfZG Arbeitszeit

14 W Wertguthaben / Wertkonto Unter dem Begriff Wertguthaben sind alle im Rahmen der Arbeitszeitregelung erzielten Guthaben zu verstehen. Das Guthaben kann sowohl als Arbeitszeitkonto als auch als Vergütungskonto geführt werden. Gängig ist, im Vorfeld einer Freistellung Wertguthaben zu erarbeiten. Tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, konnte unter Umständen für die Entgeltaufstockung kein ausreichendes Wertguthaben gebildet werden. Bei der Familienpflegezeit kann mit Beginn der Pflegephase die Entgeltaufstockung aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet werden, das sich daher zunächst " ins Minus" entwickelt. Der Ausgleich des Guthabens erfolgt dann in der Nachpflegephase, in der bei voller Arbeitszeit weiterhin ein im Umfang der Lohnaufstockung reduziertes Gehalt gewährt wird. Das einbehaltene Entgelt wird zum Ausgleich des Wertguthabens verwendet. 7b SGB IV Arbeitsentgeltberechnung Wiederholung der Familienpflegezeit X Eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person kann erst nach dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden. 3 Abs. 6 FPfZG Y Z Zahlungsverzug Wenn Beschäftigte mit der Rückzahlung der Raten des zinslos gewährten Darlehens nach Mahnung mit zweiwöchiger Fristsetzung in Verzug geraten, hat der Arbeitgeber gegenüber dem BAFzA bei Zahlungsverweigerung/Zahlungsunfähigkeit einen Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderungen. Hat der Arbeitgeber das Darlehen nicht in Anspruch genommen, hat er Anspruch auf Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung durch das BAFzA, wenn Beschäftigte mit der Rückzahlung in Verzug geraten. In beiden Fällen gehen die Rückzahlungsforderungen des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten auf das BAFzA über. 8 FPfZG

15 Zahlungsverzug Prämienzahlung Gerät der Arbeitnehmer mit Zahlung seiner Prämien an die Versicherung für die Familienpflegezeit in Verzug, so hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorlage zu treten, damit ein Fortwähren des Versicherungsschutzes gewährleistet ist. Der Förderanspruch des Arbeitgebers verringert sich in der Höhe der Prämienzahlung. 4 Abs. 3 FPfZG Zertifizierung Die vom jeweiligen Versicherer angebotene Familienpflegezeitversicherung ist zu zertifizieren. Die Zertifizierung beinhaltet die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrages den Anforderungen des 4 FPfZG entsprechen. Des Weiteren können auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, die den Einzelverträgen zugrunde liegen, zertifiziert werden. Die zuständige Zertifizierungsstelle ist das Bundesamt, das die Zertifizierung durch Verwaltungsakt feststellt. Ferner entscheidet das Bundesamt durch Verwaltungsakt über die Rücknahme oder den Widerruf einer Zertifizierung. Nicht zertifiziert wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die zivilrechtliche Wirksamkeit des Versicherungsvertrages, ebenso wenig wie die Erfüllbarkeit der Zusage des Versicherers. Insbesondere wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulationsgrundlagen des Versicherers übernommen. Das Bundesamt nimmt die Aufgabe ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. 4 FPfZG und 11 FPfZG Zinslose Refinanzierung Zinslose Bundesdarlehen Dem Arbeitgeber wird zur Finanzierung der Aufstockung des Arbeitsentgelts ein zinsloses Darlehen vom BAFzA in entsprechender Höhe gewährt. Dies wird vom Arbeitgeber später an das BAFzA zurückgezahlt. Die zinslose Refinanzierung erfolgt über die KfW - Bankengruppe. Als Anreiz für die Arbeitgeber stellt der Bund über die staatliche KfW-Bankengruppe ein zinsloses Darlehen für die Aufstockung des Entgelts der Arbeitnehmer zur Verfügung. 3 Abs. 1 FPfZG und 6 FPfZG 15 FPfZG

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