Gartenordnung des Kleingartenvereins "NeuStaßfurt-Süd"e.V. "Kleingärtner zu sein ist eine Verpflichtung
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- Adrian Förstner
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1 Gartenordnung des Kleingartenvereins "NeuStaßfurt-Süd"e.V. Kleingärtner gehören zum Gesamtbild unserer Städte und Gemeinde. Sie sind wichtige Bestandteil jedes öffentlichen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung unseres Lebensraumes. "Kleingärtner zu sein ist eine Verpflichtung für verantwortungsbewusstes Handeln im Umgang mit der Natur" Der Kleingarten dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bewirken, dass die Gartenfreunde gut nachbarlich zusammen arbeiten, gegenseitige Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen. Ein besonderes Merkmal ist die Öffnung der Kleingartenanlage. Sie dienen allen Bürgern zur Erholung und zur Freude.Um sicher zu stellen,dass das Kleingartenwesen auch in der Zukunft Anerkennung und Unterstützung durch die öffentliche Hand findet, hat jeder Kleingärtner in Zusammenarbeit mit seinem Verein Verpflichtungen zu übernehmen, seinen Garten nach kleingärtnerischen Prinzipien zu nutzen und an der Pflege sowie Sauberkeit und Ordnung in der Kleingartenanlage mitzuwirken. Die Satzung und Beschlüsse des Kleingartenvereins sowie die Einzelpachtvertrag bilden mit der Gartenordnung eine Einheit. Gärtnerische Kulturpflanzen für den Anbau im Kleingarten sind: Gemüse Baum und Beerenobst Zierpflanzen und Zierrasen
2 1.Bebauung im Kleingarten Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingesetz und den betroffenen Bauplänen der Stadt Staßfurt. Vor Errichtung, Änderung und Erweiterung einer Gartenlaube oder jeglicher anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Zustimmung vom Vorstand des Kleingartenvereins eingeholt werden. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauzustimmung schriftlich erteilt ist. Im Kleingarten ist die Neuerrichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche und eine Höhe von maximal 3,5 m erlaubt. Schornsteine sind in Kleingärten verboten! Der Kleingarten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder ständigen Wohnraum verwendet werden. Zur Wahrung des nachbarlichen Interesses ist die Einhaltung der Grenzabstände von 3m vom Baukörper zur Grenze erforderlich. Abweichungen sind nur im Ausnahmezufall mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Gartennachbarn und des Vorstandes des Vereins möglich. Ein Kleingartengewächshaus darf max. eine Größe von 6m² erreichen. Eine Zweckentfremdete Nutzung ist unzulässig. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus geschütteten Beton bestehen. Das Anlegen von Feuchtbiotopen oder Zier- und Wasserpflanzenteiches darf der Genehmigung des Vorstandes des Vereins.Eine Ausbetonierung ist unzulässig. Die Wasseroberfläche sollte in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins 6m² nicht überschreiten und eine maximale Tiefe von 1,10m betragen. Zeitweiliges Aufstellen von transportablen Plansch- und Badebecken ist statthaft, bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes des Vereins und ist der Gartengröße anzupassen, wobei 12m² Grundfläche nicht überschritten werden sollte. Eine Bodeneinsenkung ist nur bis 15 cm erlaubt. Alle Baulichkeiten sind in einem gepflegten Zustand zu halten.
3 2.Nutzung des Kleingartens Der Pächter hat seinen Kleingarten ausschließlich nach Festlegungen es Bundeskleingartengesetzes zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Der Kleingarten darf nur vom Pächter und von seinen Familienangehörigen bewirtschaftet werden. Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet. Die Neuanpflanzung von Ziergehölzen, die höher als 3m werden, ist nicht erlaubt. Bei Pächterwechsel sind bestehende Ziergehölze, die höher als 3m sind, vom abgebenden Pächter zu entfernen. Pflanzen und Gehölze, die das Wirtspflanze bzw. Zwischenwirte für Krankheiten und Schädlinge an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sind in Kleingarten nicht gestattet.sichtschutz im Garten darf max. 6m lang und 1,80m hoch sein. Zum Nachbargarten ist dabei ein Abstand von mind. 1m einzuhalten. Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind nur Niederstamm, die als Busch-, Spindel - oder Spalier- bzw. als Säulenbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Zur Gestaltung des Kleingartens ist ein Halbstamm zulässig. Obstbäume müssen Bestandteil des Kleingartens sein. Das Anpflanzen von Nadel- und Laubbäumen (außer Obstgehölz), Holunder sowie Walnuss im Kleingarten ist nicht erlaubt. 3.Tierhaltung Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Die Haltung von Hunden und Katzen ist verboten. Das Füttern von freilaufenden Katzen gehört zur Haltung und ist unzulässig. Das Mitbringen von Heim- und Begleittieren wie Hunde, Katzen und Kleinsäugern in der Kleingartenanlage ist in der Zahl statthaft, die gewährleistet, das unzumutbare Belästigung, Schäden und bleibende Verunreinigung sicher vermieden werden. Die Haftpflichten verbleiben beim Tierhalter. Hunde sind auf Wegen und Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafgebühr in Höhe von 10, zu zahlen an die Vereinskasse, geahndet. Die Neuaufnahme von Tierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Eine Zustimmung ist nur statthaft, wenn die Haltung nicht gewerbsmäßig beabsichtigt ist und eine Störung der Kleingartengemeinschaft und der kleingärtnerischen Nutzung nicht zu erwarten ist.
4 4.Einfriedung Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Bei Neuanpflanzung und Ergänzung sind heimische Arten zu verwenden.die festgelegte Heckenform ist einzuhalten. Die Heckenhöhe von 1,20m, die obere Breite von 40cm und die untere Breite von 60cm nicht überschritten werden. Damit der Einblick in die Gärten gewährleistet ist. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf notwendigen Vogelschutz ist zu achten. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch Hecken sind nicht zu lässig. Abgrenzungen bis zur Höhe von 75cm mit Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stützpfosten müssen in ihrer Abmessungen der Zaun Höhe angepasst werden. 5.Wege,Nutzung und Pflege der Gartenanlage/Vereinsgarten Alle Wege innerhalb der Gartenanlage sind Fußwege. Fahrrad fahren auf diesen Wegen ist nicht gestattet. Das Anfahren von Dünger, Erde, Kies, Baumaterialien usw. sind innerhalb von 24h von den Wegen zu entfernen. Anschlagtafeln, Hinweis und Vereinsheim unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden. Bei der Festlegung des Arbeitsumfanges und der Art der Arbeit sollte das Alter der Mitglieder und andere sozialer Aspekte berücksichtigt werden. Ausnahmeregelungen hierzu beschließt der Vorstand mit den Vereinsmitgliedern gemeinsam. Alle vorhanden Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, um Beschädigungen zu vermeiden. Für Schäden, die durch den Nutzer oder in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht werden, ist der Nutzer haftbar und zum vollen Ersatz verpflichtet. Kfz, Mopeds und Motorräder sind außerhalb der Gartenanlage auf öffentlichem Gelände abzustellen. Die Einfahrt zur Kleingartenanlage darf nicht verstellt werden. Das Befahren der Anlagenwege mit dem PKW ist nur zum Ent- und Beladen sperriger oder schwerer Gegenstände erlaubt. Das Parken von fremden Fahrzeugen auf dem Gelände der Kleingartenanlage ist untersagt. Eine Haftung für Schäden am Fahrzeug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gartentore sind nach dem Ein- bzw. Ausfahren sofort wieder zu schließen. Windschutzpflanzungen, gemeinschaftshecken oder der Gemeinschaft gehörenden Bäume dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder geschnitten werden.
5 Der Vereinsvorstand ist berechtigt, die Pächter zur Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand des Vereins einen entsprechenden Geldbetrag von 5 pro Stunde fest. 6.Ruhe und Ordnung Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Eine vereinsinterne Regelung der Ruhezeiten darf der jeweils territorial regelnden Anordnung nicht wiedersprechen. Für Nichtmitglieder kann der Vorstand einen Platz und Hausverweis aussprechen. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschs Verursachung ist verboten. geräuschverursachende Geräte und Maschinen können ganzjährig werktags von 8.00 bis Uhr und bis Uhr und samstags von 9.00 bis Uhr und bis Uhr erlaubt. Geräuschs verbreitende Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen generell verboten. Außer es liegt eine schriftliche Genehmigung vom Vorstand vor. 7.Umweltschutz,Pflanzenschutz,Brandschutz Jeder Kleingärtner hat Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkräuter sachgemäß zu bekämpfen. Bei der Anwendung von chem. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nur zugelassene Mittel entsprechend der Anwendungsvorschrift benutzt werden. Alle im Kleingarten lebenden nützlichen Tiere wie z. B. Igel, Fledermäuse, Vögel und nützliche Insekten sind zu schützen. Gartenabfälle sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 50cm zu den Nachbargrenzen einzuhalten. Ein Verbrennen von Abfällen ist nicht gestattet. Die Beseitigung von Müll und Abwässern hat entsprechend den Festlegungen der Stadtordnung zu erfolgen. Ein Ableiten von Schmutz und Regenwasser in Nachbargärten oder auf Wege ist unzulässig. Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.
6 8.Verstöße Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters bzw. des Vorstandes des Vereins nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen. Der Vorstand des Vereins hat die Einhaltung der beschlossenen Gartenordung zu gewährleisten. Er hat das Recht, entsprechende Kontrollen durchzuführen, diese auszuwerten und schriftliche Auflagen zur Herstellung gemäß der Gartenordnung zu erteilen. Dazu ist dem Vorstand des Vereins und dem Verpächter der Zugang zu den einzelnen Gärten und zur Gartenlaube unter Beisein des Pächters zu gewährleisten. Bei Gefahr im Verzug kann der Garten auch ohne Pächter betreten werden. 9.Schlusswort Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen Pächter und Verpächter geschlossenen Pachtvertrages. Alle vorherigen Gartenordnungen sind ungültig. In ihrer Einschränkungen weitergehende polizeilichen und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von der Regelung unberührt. Abweichungen, die der Gartenordnung nicht wiedersprechen, sind durch eine Mitgliederversammlung selbstständig zu beschließen.
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