Disclaimer Die Ausführungen stützen sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Bestimmungen von KAG und KKV, die Botschaft zum KAG und den

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1 KAG-Atlas

2 Disclaimer Die Ausführungen stützen sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Bestimmungen von KAG und KKV, die Botschaft zum KAG und den Erläuterungsbericht der EBK zur KKV sowie auf die einschlägigen Steuererlasse. Allfällige bestehende oder künftige Änderungen in der Praxis der zuständigen Behörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Es wird empfohlen, im Rahmen der Einreichung von Bewilligungs- und Genehmigungsgesuchen fachkundigen Rat einzuholen. Die Adressen einschlägiger Fachexperten sind im Mitgliederverzeichnis der SFA unter zu finden.

3 Vorwort Gérard Fischer Matthäus Den Otter Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) in Kraft getreten. Damit ist der Startschuss für die Umsetzung des ersten Gesetzes zur Fondsplatzförderung in der Geschichte der schweizerischen Finanzmarktregulierung gefallen. Die Erstfassung des KAG-Atlas möchte allen Entscheidungsträgern in der (Fonds-)Wirtschaft und der Finanzindustrie wie Unternehmern, CEOs, Asset Managern und Produktmanagern, in kurzer und prägnanter Form das Innovationspotenzial des KAG «abseits des Paragraphendschungels» erschliessen. Die Broschüre will und kann daher kein juristischer Kommentar sein und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere kann sie eine fundierte juristische und steuerrechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Auch enthält sie noch keine Angaben zur neuen EBK-Praxis und zur SFA- Selbstregulierung, da diese derzeit überarbeitet werden. Das macht aber gerade den Blick frei für das grosse Innovationspotenzial dieses neuen Gesetzes, das es nunmehr in voller Breite zu nutzen gilt. Dabei sind alle gefordert: Die Promotoren, die als Schrittmacher die Möglichkeiten nutzen und erste Gesuche für neue Vehikel und Produkte einreichen sollten. Die Eidgenössische Bankenkommission, welche die gesetzlichen Innovationen unbürokratisch und effizient umsetzen sollte und schon wiederholt zu erkennen gegeben hat, offen für Innovationen zu sein. Die SFA und die anderen betroffenen Verbände durch die Erarbeitung von Mustervorlagen. Und nicht zuletzt auch die Eidgenössische Steuerverwaltung, da die rechtlichen Innovationen mit etablierten ausländischen Lösungen im harten (Steuer-)Wettbewerb stehen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen innovative Produktideen und viel Erfolg mit dem KAG. Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Vorschläge zum KAG-Atlas, den wir in regelmässigen Abständen überarbeiten werden. Dr. Gérard Fischer Präsident SFA Dr. Matthäus Den Otter Geschäftsführer SFA Basel, im März

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einleitung Offene KK Geschlossene KK Institute Anhang Geltungsbereich Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen 3 Offene kollektive Kapitalanlagen: Vertraglicher Anlagefonds, SICAV 4 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF 5 Effektenfonds 6 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen 8 Übrige Fonds für alternative Anlagen 10 Immobilienfonds 12 Fonds für qualifizierte Anleger 14 Einanlegerfonds 16 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen 18 Fondsleitung 20 Vermögensverwalter 22 Vertreter 23 Liste der Steuerbegriffe 24 Liste der verwendeten Abkürzungen EBK FCP KAG KGK KK KKV KKV-EBK OR QIF SICAF SICAV SNB UCITS Eidgenössische Bankenkommission (Aufsichtsbehörde) Fonds Commun de Placement (Vertraglicher Anlagefonds) Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Kollektive Kapitalanlage(n) Bundesrätliche Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen Schweizerisches Obligationenrecht Qualified Investor Funds (Fonds für qualifizierte Anleger) Société d investissement à capital fixe (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) Société d investissement à capital variable (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) Schweizerische Nationalbank Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities 2

5 Einleitung Kollektive Kapitalanlagen 1 Durch KAG reguliert / Dem KAG unterstellt Durch KAG reguliert, aber nicht unterstellt Dem KAG nicht unterstellt Offene kollektive Kapitalanlagen mit Rückgaberecht (open end) Vertraglicher Anlagefonds (FCP) Publikumsfonds Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) Fonds für qualifizierte Anleger/ Einanlegerfonds Geschlossene kollektive Kapitalanlagen ohne Rückgaberecht (closed end) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) Nicht kotierte Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) Strukturierte Produkte Interne Sondervermögen Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge inkl. Anlagestiftungen Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten Operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben Gliederung der offenen kollektiven Kapitalanlagen nach Anlagevorschriften Effektenfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Immobilienfonds Holdinggesellschaften Börsenkotierte Investmentgesellschaften Investmentclubs Vereine und Stiftungen 1 Gilt für KK nach schweizerischem Recht Geltungsbereich KAG Das KAG unterscheidet grundsätzlich zwischen offenen und geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen. Bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen handelt es sich einerseits um die bisherigen Anlagefonds vertraglicher Art (FCP). Anderseits ist neu die Gründung von Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) möglich. Bei den geschlossenen Kapitalanlagen wurde die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen eingeführt, in Anlehnung an die angelsächsische Limited Partnership. Neu unterscheidet das KAG bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen zwischen Publikumsfonds und Fonds für qualifizierte Anleger. Jede Werbung, die sich an das Publikum richtet, gilt als öffentlich. Richtet sie sich dagegen an qualifizierte Anleger, gilt sie nicht als öffentlich. Für beide ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen. Qualifizierte Anleger 1 Juristische Personen Natürliche Personen Beaufsichtigte Finanzintermediäre Andere institutionelle Anleger Vermögende Privatkunden (min. 2 Mio. CHF in Finanzanlagen) Privatkunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungs- Vertrag Banken Effektenhändler Fondsleitungen Versicherungen Vermögensverwalter KK Weitere Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie mit beaufsichtigtem Finanzinstitut mit unabhängigem Vermögensverwalter 1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG 3

6 Einleitung Offene kollektive Kapitalanlagen Rechtsform Mindesteinlage Mindestvermögen Anteile Organisation Depotbank Dokumente Vertraglicher Anlagefonds (FCP) Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) zwischen Anleger und Fondsleitung/ Depotbank CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach Lancierung Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag Fondsleitung Revisionsstelle Vertragspartei neben Fondsleitung gegenüber dem Anleger im Fondsvertrag Fondsreglement (=Fondsvertrag) Prospekt Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Jahres- und Halbjahresbericht SICAV Im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit variablem Kapital Fremdverwaltete SICAV: CHF Unternehmeraktien Selbstverwaltete SICAV: CHF Unternehmeraktien CHF 5 Mio. Anlegeraktien Beteiligung an SICAV (Aktien) Mitgliedschaftsrechte (Teilnahme/ Vertretung an Generalversammlung) für Aktionäre, die von der SICAV anerkannt sind Jede Aktie entspricht grundsätzlich einer Stimme Kontrollrechte analog OR Verwaltungsrat Generalversammlung Revisionsstelle Auftragsverhältnis zur SICAV Fondsreglement (=Statuten und Anlagereglement) Prospekt Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Jahres- und Halbjahresbericht Offene KK können als Umbrella-Fonds aufgelegt werden, der das Dach für verschiedene Teilvermögen bildet (siehe Grafik unten). Jedes Teilvermögen stellt eine eigenständige KK mit einem eigenen Nettoinventarwert dar und haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Teilvermögen können wiederum in diverse Anteilsklassen unterteilt werden. Im Prospekt ist auf das Risiko hinzuweisen, dass innerhalb eines Teilvermögens eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss. Umbrella Teilvermögen je Umbrella Anteilsklassen je Teilvermögen Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Aktien Schweiz Aktien Europa Aktien Immobilien Schweiz Immobilien Europa Kostenstruktur Referenzwährung Währungsabsicherung Ausschüttung der Erträge Thesaurierung der Erträge Mindestanlage Anlegerkreis Weitere 4

7 Einleitung Geschlossene kollektive Kapitalanlagen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) Mit der KGK wurde eine Fondstruktur nach der im internationalen Private- Equity-Geschäft verbreiteten Limited Partnership geschaffen. Für das Factsheet zur KGK verweisen wir auf Seite 18/19. Swiss Limited Partnership Rechtsform Haftung Gesellschafter Kontroll- und Informationsrechte Regulierung und Aufsicht Dokumente Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen mit Eintragung im Handelsregister Komplementär: unbeschränkt Kommanditär: beschränkt auf Kommanditsumme Jederzeit Einsicht in Geschäftsbücher, Quartalsberichte KAG, KKV, OR EBK, anerkannte Revisionsstelle Gesellschaftsvertrag Prospekt Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) Rechtsform Bewilligung Organisation Anlagestruktur/-universum Bemerkungen Dokumente Relevante Artikel in KAG und KKV Aktiengesellschaft nach OR (Aktienkapital vollständig liberiert) Nur nötig, wenn deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, deren Aktionäre keine qualifizierten Anleger sind, sie nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist. Depotstelle Zahlstelle Revisionsstelle Delegation Portfoliomanagement nur an bereits beaufsichtigten Finanzintermediär oder an einen Vermögensverwalter (siehe S. 22) Analog zu den Übrigen Fonds für traditionelle und alternative Anlagen (Art. 69 KAG) Emission von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt. Fondsreglement (Statuten, Anlagereglement) Prospekt Art. 110ff KAG Art. 122ff KKV 5

8 Offene KK Effektenfonds FCP oder SICAV Publikumsfonds oder QIF Mindestvermögen Genehmigungsverfahren Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Effektenfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Publikumsfonds (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Fristenlauf Genehmigungsfrist 4 Wochen* EBK genehmigt Gesuch, Bestätigung an Promotor Eingang der Genehmigung bei Promotor, Fondslancierung * Muss der Promotor Informationen nachreichen, ist der Fortlauf der Frist bis zum Eintreffen der Unterlagen aufgeschoben. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren QIF (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt als genehmigt, Beginn Änderungsfrist 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Eingang der Eingangsbestätigung bei Promotor, Fondslancierung Anlagestruktur/-universum Anlagebeschränkungen Zulässige Anlagen gemäss UCITS-III-Richtlinie der EU Effekten: liquide, massenweise ausgegebene Wertpapiere und Wertrechte Liquide derivative Finanzinstrumente nicht nur zu Hedging- sondern auch zu Anlagezwecken möglich auf Basiswerte, die gemäss Fondsreglement als zulässig gelten (z.b. auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen) Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) Liquide und bewertbare Geldmarktinstrumente oder von ausgewähltem Emittentenkreis begebene (SNB, EZB, EIB, OECD, etc.) Bankguthaben und Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten Extensiverer Einsatz von Derivaten möglich mit Value-at-Risk-Ansatz (Modellansatz «komplexer Effektenfonds», Art. 39ff KKV-EBK) 6

9 Anlagebeschränkungen Müssen sechs Monate nach der Lancierung erfüllt sein. Fristerstreckung möglich. Keine Anlagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Keine Leerverkäufe Stimmrechtsbeschränkung 10% der Stimmrechte Engagement pro Emittent grundsätzlich 10% des FV Gesamtengagement Derivate 100% des NFV Kreditaufnahme 10% des NFV Gesamtengagement mit Kreditaufnahme 210% des NFV Pfandbestellung / Sicherungsübereignung 25% des NFV Investition je Zielfonds 20% des FV Investition in nicht EU-kompatible Zielfonds 30% des FV NFV = Nettofondsvermögen / FV = Fondsvermögen Vorteile Promotor Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Dokumente Erleichterte Zulassung aufgrund des UCITS-Brands in zahlreichen Ländern der Welt möglich, aber kein «Europa-Pass» (vgl. «Bemerkungen») Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen des Fonds Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteile möglich Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Fondsreglement (Vertraglicher Anlagefonds: Fondsvertrag / SICAV: Statuten und Anlagereglement) Prospekt (besondere Informationspflichten gemäss Art. 85 KKV) Vereinfachter Prospekt Jahres- und Halbjahresberichte Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Bemerkungen Relevante Artikel in KAG und KKV Grenzüberschreitender Vertrieb: obwohl EU-kompatibel, derzeit kein «Europa- Pass» (bewilligungsfreier Zugang zum EU-Fondsbinnenmarkt). Es besteht lediglich ein bilaterales Freizügigkeitsabkommen Schweiz-Frankreich. In gewissen Drittstaaten (z.b. Dubai und neu Bahrain) können auch schweizerische Effektenfonds wegen ihres «UCITS-Status» erleichtert vertrieben werden. Effektenfonds in der Rechtsform eines QIF dürfte kaum grenzüberschreitend vertrieben werden können, da EU-kompatible Fonds als so genannte UCITS zwingend Publikumsfonds sein müssen. Art. 53ff KAG Art. 70ff KKV 7

10 Offene KK Übrige Fonds für traditionelle Anlagen FCP oder SICAV Publikumsfonds oder QIF Mindestvermögen Genemigungsverfahren Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Effektenfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Publikumsfonds (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Fristenlauf Genehmigungsfrist 6 Wochen* EBK genehmigt Gesuch, Bestätigung an Promotor Eingang der Genehmigung bei Promotor, Fondslancierung * Muss der Promotor Informationen nachreichen, ist der Fortlauf der Frist bis zum Eintreffen der Unterlagen aufgeschoben. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren QIF (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt als genehmigt, Beginn Änderungsfrist 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Eingang der Eingangsbestätigung bei Promotor, Fondslancierung Anlagestruktur/-universum Anlagebeschränkungen Traditionelle Anlagestrategien jeglicher Art, ohne dass dabei die Anlagebeschränkungen für Effektenfonds beachtet werden müssen. Zulässige Anlagen: etwa Effekten, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, Guthaben auf Sicht und Zeit, Edelmetalle, Derivate und strukturierte Produkte Derivate dürfen auch zu Anlagezwecken eingesetzt werden. Flexible Anpassungsklausel gestattet es der EBK, im Einzelfall zusätzliche Abweichungen von den zulässigen Anlagen, Anlagetechniken, Beschränkungen und Risikoverteilung zu machen (Art. 101 KKV). 8

11 Anlagebeschränkungen: Kreditaufnahme Pfandbestellung / Sicherungsübereignung Gesamtengagement Leerverkäufe Effekten NFV = Nettofondsvermögen 25% des NFV 60% des NFV 225% des NFV Zulässig. Limitiert. Vorteile Promotor Vorteile Zielgruppe Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Dokumente Grundsätzlich unbeschränktes Universum an Anlagen (inkl. Hypotheken, verbriefte Forderungen, Microfinance etc.) Umsetzung «Total-Return-Strategien» im Rahmen der obigen Limiten Vorschriften für Effektenfonds betreffend Effektenleihe, Pensionsgeschäft und Derivate gelten nur «analog», d.h. Abweichungen sind möglich Auf spezifische Bedürfnisse massgeschneiderte Anlagestrategien Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen des Fonds Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteile möglich Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Fondsreglement (Vertraglicher Anlagefonds: Fondsvertrag / SICAV: Statuten und Anlagereglement) Prospekt Vereinfachter Prospekt Jahres- und Halbjahresberichte Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Bemerkungen Relevante Artikel in KAG und KKV Flexible Anpassungsklausel gestattet es der EBK, im Einzelfall zusätzliche Abweichungen von den zulässigen Anlagen, Anlagetechniken, Beschränkungen und Risikoverteilung zu machen (Art. 101 KKV) Art. 68ff KAG Art. 99ff KKV 9

12 Offene KK Übrige Fonds für alternative Anlagen FCP oder SICAV Publikumsfonds oder QIF Mindestvermögen Genemigungsverfahren Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Effektenfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Publikumsfonds (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Fristenlauf Genehmigungsfrist 8 Wochen* EBK genehmigt Gesuch, Bestätigung an Promotor Eingang der Genehmigung bei Promotor, Fondslancierung * Muss der Promotor Informationen nachreichen, ist der Fortlauf der Frist bis zum Eintreffen der Unterlagen aufgeschoben. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren QIF (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt als genehmigt, Beginn Änderungsfrist Gesuch gilt automatisch als genehmigt / Fondslancierung 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Genehmigungsfrist 4 Wochen Anlagestruktur/-universum Anlagebeschränkungen Zulässige Anlagen etwa Effekten, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (z.b. Single Hedge Funds), Geldmarktinstrumente, Guthaben auf Sicht und Zeit, Edelmetalle, Derivate, inkl. strukturierte Produkte, Commodities sowie andere Sachen und Rechte. Zusätzliches Leverage zulässig (siehe unten). Anlagebeschränkungen: Kreditaufnahme 50% des NFV Pfandbestellung / Sicherungsübereignung 100% des NFV Gesamtengagement 600% des NFV Leerverkäufe Zulässig. Art / Höhe im Fondsreglement regeln. NFV = Nettofondsvermögen 10

13 Vorteile Promotor Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Dokumente Gesamtengagement kann auf Antrag weiter erhöht werden Kein schriftlicher Zeichnungsschein erforderlich Kotierung an einer Börse möglich Keine Mindestanlage vorgeschrieben Prospekt muss «angeboten» (nicht bloss «zur Verfügung gestellt») werden Ausländischer Prime Broker (Art. 71 Abs. 5 KAG) kann die meisten Aufgaben der schweizerischen Depotbank übernehmen Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen des Fonds Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteile möglich Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Fondsreglement (Vertraglicher Anlagefonds: Fondsvertrag / SICAV: Statuten und Anlagereglement) Prospekt Risikohinweis (Warnklausel) auf der ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts. Der von der EBK genehmigte Wortlaut muss immer beibehalten werden Jahres- und Halbjahresberichte Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Bemerkungen Relevante Artikel in KAG und KKV Flexible Anpassungsklausel gestattet es der EBK, im Einzelfall zusätzliche Abweichungen von den zulässigen Anlagen, Anlagetechniken, Beschränkungen und der Risikoverteilung zu machen (Art. 101 KKV) Art. 68ff KAG Art. 99ff KKV 11

14 Offene KK Immobilienfonds FCP oder SICAV Publikumsfonds oder QIF Mindestvermögen Ausgabe/Rücknahme von Anteilen, Anteilshandel Genehmigungsverfahren Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Mindestens 10 Grundstücke spätestens zwei Jahre nach Lancierung, wobei kein Grundstück mehr als 25% des Fondsvermögens ausmachen darf Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich, muss aber tranchenweise erfolgen. Neue Anteile müssen zuerst den bisherigen Anlegern angeboten werden. Rücknahme von Anteilen grundsätzlich nur jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten Regelmässiger börslicher oder ausserbörslicher Handel der Anteile über eine Bank oder einen Effektenhändler sichergestellt Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Immobilienfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Publikumsfonds (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Fristenlauf Genehmigungsfrist 6 Wochen* EBK genehmigt Gesuch, Bestätigung an Promotor Eingang der Genehmigung bei Promotor, Fondslancierung * Muss der Promotor Informationen nachreichen, ist der Fortlauf der Frist bis zum Eintreffen der Unterlagen aufgeschoben. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren QIF (FCP und neue Teilvermögen SICAV) Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt automatisch als genehmigt, Beginn Änderungsfrist 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Eingang der Eingangsbestätigung bei Promotor, Fondslancierung Anlagestruktur/-universum Anlagebeschränkungen Zulässige Anlagen Nebst den bekannten Grundstücken (Wohnbauten etc.) neu: Gehandelte Anteile an Immobilienfonds (inkl. REITs) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate Derivative Finanzinstrumente 12

15 Anlagebeschränkungen Müssen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllt sein. Fristerstreckung möglich. Angepasst respektive eingeführt wurden folgende Limiten: Erschlossenes Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten Bauland/angefangene Bauten/ Baurechtsgrundstücke Gehandelte Anteile an Immobilienfonds (inkl. REITs) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate EBK kann Abweichungen zulassen FV = Fondsvermögen Neu max. 30% des FV Kumulativ max. 30% des FV Max. 25% des FV Vorteile Promotor Vorteile Zielgruppe Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Dokumente Mitwirkungsmöglichkeit bei SICAV Effiziente Investitionen in Immobilien Liquidität (börslicher/ausserbörslicher Handel) Grundsätzlich transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz unterliegen für den direkten Grundbesitz der Gewinn- und Kapitalsteuer Von den direkten Steuern befreit sind die Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungen und Ausgleichskassen sind. Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Transparente Besteuerung (Ausnahme: direkter Grundbesitz) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen des Immobilienfonds Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen und Erträgen aus direktem Grundbesitz, sofern über gesonderten Coupon ausgerichtet Fondsreglement (Vertraglicher Anlagefonds: Fondsvertrag / SICAV: Statuten und Anlagereglement) Prospekt Vereinfachter Prospekt für Publikumsfonds; QIF sind von Pflicht, vereinfachten Prospekt zu erstellen, befreit Jahres- und Halbjahresberichte Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Bemerkungen Relevante Artikel in KAG und KKV Grenzüberschreitender Vertrieb: da nicht EU-kompatibel, derzeit kein bewilligungsfreier Zugang zum EU-Fondsbinnenmarkt Immobilienprojekte sind Instrumente qualifizierter Anleger in der KGK Art. 58ff KAG Art. 86ff KKV 13

16 Offene KK Fonds für qualifizierte Anleger FCP oder SICAV QIF Zielgruppen Mindestvermögen Genehmigungsverfahren Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Vermögende Privatpersonen Anlegerinnen und Anleger, die mit einem Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Weitere Anlegerkategorien, wenn sie der Bundesrat als qualifiziert bezeichnet Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Effektenfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Änderungsfrist Eingang der Eingangsbestätigung bei Promotor, Fondslancierung Tag Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann * Muss der Promotor Informationen nachreichen, ist der Fortlauf der Frist bis zum Eintreffen der Unterlagen aufgeschoben. 3 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren übrige Fonds für alternative Anlagen Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt als genehmigt, Beginn Fristenlauf Gesuch gilt automatisch als genehmigt / Fondslancierung 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Genehmigungsfrist 4 Wochen Anlagestruktur/-universum Keine Einschränkungen bezüglich der Anlagestruktur und des Universums. 14

17 Anlagebeschränkungen Vorteile Promotor Vorteile Zielgruppe Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Besteuerung QIF Immobilien Dokumente Anlagebeschränkungen müssen sechs Monate nach der Lancierung erfüllt sein. Gesuch auf Fristerstreckung möglich. übrige Fd. für übrige Fd. für Effektenfonds trad. Anlagen altern. Anlagen Kreditaufnahme 10% des NFV 25% des NFV 50% des NFV Pfandbestellung / Sicherungsübereignung 25% des NFV 60% des NFV 100% des NFV Gesamtengagement 210% des NFV 225% des NFV 600% des NFV Leerverkäufe nein ja ja NFV = Nettofondsvermögen Gesetzliche Befreiungen von gewissen Vorschriften (z.b. Prospekt und Halbjahresbericht gemäss Art. 10 Abs. 5 lit. a-f KAG) Kein vereinfachter Prospekt nötig, wenn im Fondsreglement wegbedungen Möglichkeit weiterer Befreiungen auf Antrag (z.b. von der Bewilligungspflicht eines Vermögensverwalters KK) Möglichkeit, Asset Management an Einanleger zurückzudelegieren Anlagefonds nach KAG (Überwachung durch EBK, externe Revision) Sicherheit und Transparenz durch Reglement Vereinfachtes Reporting an Kontrollorgane Vereinfachte Administration und Buchhaltung (nur ein Valor / Anlagekategorie, eine Ausschüttung / Jahr, Reporting und Wertschriftenbuchhaltung einheitlich) Skaleneffekt durch Pooling verschiedener Anleger Keine Stempelsteuer, keine Mehrwertsteuer Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen des Fonds Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteilen möglich Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Siehe Immobilienfonds Fondsreglement Jahresbericht (innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres) Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Relevante Artikel in KAG und KKV Art. 10 KAG/Art. 6 KKV Qualifizierte Anleger Art. 53ff KAG/Art. 70ff KKV Effektenfonds Art. 68ff KAG/Art. 99ff KKV Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen Art. 58ff KAG/Art. 86ff KKV Immobilienfonds 15

18 Offene KK Einanlegerfonds FCP oder SICAV QIF Zielgruppen Mindestvermögen Genehmigungsverfahren Pensionskassen, Anlagestiftungen und sonstige Einrichtungen der 2. Säule Lebensversicherungen steuerbefreite Sozialversicherungs- und Ausgleichkassen Kreis der als Einanleger anerkannten Institute durch EBK erweiterbar Nettovermögen von min. CHF 5 Mio. spätestens ein Jahr nach der Lancierung Wenn die EBK die Vorlage einer Branchenorganisation (z.b. SFA-Musterreglement oder -Musterprospekt für Effektenfonds) als Mindeststandard oder den Standard eines einzelnen Instituts als verbindlich anerkannt hat, gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit kurzen Fristen (Art KKV). Vereinfachtes Genehmigungsverfahren Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen Versand des Gesuchs an EBK Eingang des Gesuchs bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Gesuch gilt automatisch als genehmigt, Beginn Änderungsfrist Eingang der Eingangsbestätigung bei Promotor, Fondslancierung Tag Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Vereinfachtes Genehmigungsverfahren übrige Fonds für alternative Anlagen Tag Versand Gesuch an EBK Eingang Gesuch bei EBK EBK bestätigt Eingang des Gesuchs, Beginn Fristenlauf Gesuch gilt automatisch als genehmigt / Fondslancierung 3-Monatsfrist, in der EBK eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen kann Genehmigungsfrist 4 Wochen Anlagestruktur/-universum Keine Einschränkungen bezüglich der Anlagestruktur und des Universums. 16

19 Anlagebeschränkungen Vorteile Promotor Vorteile Zielgruppe Besteuerung Fonds Besteuerung Anleger Dokumente Anlagebeschränkungen müssen sechs Monate nach der Lancierung erfüllt sein. Gesuch auf Fristerstreckung möglich. übrige Fd. für übrige Fd. für Effektenfonds trad. Anlagen altern. Anlagen Kreditaufnahme 10% des NFV 25% des NFV 50% des NFV Pfandbestellung / Sicherungsübereignung 25% des NFV 60% des NFV 100% des NFV Gesamtengagement 210% des NFV 225% des NFV 600% des NFV Leerverkäufe nein ja ja NFV = Nettofondsvermögen Gesetzliche Befreiung von gewissen Vorschriften (z.b. Prospekt und Halbjahresbericht gemäss Art. 10 Abs. 5 lit. a-f KAG) Kein vereinfachter Prospekt nötig, wenn im Fondsreglement wegbedungen Möglichkeit weiterer Befreiungen auf Antrag (z.b. von der Bewilligungspflicht eines Vermögensverwalters KK) Anlagefonds nach KAG (Überwachung durch EBK, externe Revision) Sicherheit und Transparenz durch Reglement Vereinfachtes Reporting an Kontrollorgane Vereinfachte Administration und Buchhaltung (nur ein Valor / Anlagekategorie, eine Ausschüttung / Jahr, Reporting und Wertschriftenbuchhaltung einheitlich) Auf spezifische Anlagebedürfnisse des Kunden zugeschnitten Keine Stempelsteuer, keine MWST Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen des Fonds Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteilen möglich Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Stempelabgaben auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Umsatzabgabe bei Kauf/Verkauf von Anteilen über Effektenhändler (Sekundärmarkt) Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Fondsreglement (gemäss Mindeststandard EBK oder von EBK gegenüber einem Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt) Jahresbericht (innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres) Fusion FCP: durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Art. 95 KAG Umstrukturierung) SICAV: gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 Voraussetzungen für FCP und Teilvermögen gemäss Art. 114 KKV: im Fondsvertrag vorgesehen, durch dieselbe Fondsleitung verwaltet, Bestimmungen der Fondsverträge stimmen überein, Fusion für Anleger kostenlos, Genehmigung EBK Relevante Artikel in KAG und KKV Art. 10 KAG/Art. 6 KKV Qualifizierte Anleger Art. 53ff KAG/Art. 70ff KKV Effektenfonds Art. 68ff KAG/Art. 99ff KKV Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen Art. 58ff KAG/Art. 86ff KKV Immobilienfonds 17

20 Geschlossene KK Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) Zielgruppen/Beispiele Gesellschafter Rechtliche Anforderungen Voraussetzungen für Bewilligung KGK Haftung Bemerkungen Private-Equity-Fonds und -Dachfonds Venture Capital Funds Single Hedge Funds Fund of Hedge Funds Immobilien-Club-Deals Komplementär-AG (General Partner, KGK-Geschäftsführung) Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz Aktienkapital min. CHF Nur in einer KGK als Komplementär tätig Muss der General Partner als der Bewilligungsträger erfüllen: Gewährsträger: guter Ruf, einwandfreie Geschäftsführung, fachlich qualifiziert Qualifiziert Beteiligte der Komplementär-AG: guter Ruf, kein nachteiliger Einfluss Interne Vorschriften und angemessene Betriebsorganisation Ausreichende finanzielle Garantien Ggf. Einhaltung eines Code of Conduct (z.b. jener der SECA) Unbeschränkt, faktisch auf Aktienkapital der Komplementär-AG beschränkt Dürfen für eigene oder fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies nicht im LPA ausgeschlossen und dies offen gelegt wird und Interessen der KGK nicht beeinträchtigt werden. Kommanditär (Limited Partner, Investor) Min. 5 qualifizierte Anleger 1 Jahr nach Gründung Dürfen auch geschäftsführende Personen der Komplementär-AG sein, wenn das LPA es vorsieht, die Beteiligung aus deren Privatvermögen stammt und bei Lancierung gezeichnet wird Beschränkt auf Kommanditsumme (Vermögenseinlage) Einsicht/Auskunft Einsichtsrecht der Kommanditäre in die Geschäftsbücher, soweit Geschäftsgeheimnisse der KGK-Portfolio-Unternehmen gewahrt bleiben Mindestens einmal vierteljährlich erstattet die Komplementär-AG den Kommanditären Bericht über den Geschäftsgang der KGK LPA Limited Partnership Agreement, Gesellschaftsvertrag 18

21 Genehmigungsverfahren Anlageuniversum Vorteile Komplementär-AG Vorteile Kommanditär Besteuerung KGK Besteuerung Komplementär-AG Besteuerung Kommanditär Besteuerung KGK Immobilien Dokumente Relevante Artikel in KAG und KKV Für die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags (LPA) besteht derzeit kein vereinfachtes Verfahren Risikokapital respektive Private Equity Alternative Anlagen Bau- und Immobilienprojekte «Swiss Quality» als Qualitätsmerkmal Geringerer Aufwand für Vertragsverhandlungen Keine Begrenzung der zeitlichen Dauer (wichtig für Fund of Funds) Reguliertes Vehikel schweizerischen Rechts, das Zugang zum oben erwähnten Anlageuniversum ermöglicht Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Umsatzabgabe auf Anlagen der KGK Keine Emissionsabgabe auf Ausgabe von KGK-Anteilen Affidavitverfahren möglich Bei einigen Staaten ist mit Affidavitverfahren eine Quellensteuerentlastung im Ausmass der von inländischen Anlegern gehaltenen Anteilen möglich Gewinnanteil der Komplementär-AG ist grundsätzlich steuerbar Besteuerung Carried Interest noch offen Transparente Besteuerung (vgl. Anhang) Keine Emissionsabgabe auf Ausgabe von KGK-Anteilen Verrechnungssteuer auf Erträgen (ausgeschüttet oder thesauriert), Domizilerklärung möglich, sofern Affidavitverfahren Keine Verrechnungssteuer auf Kapitalgewinnen, die mit gesondertem Coupon ausgeschüttet werden Sinngemäss Immobilienfonds Schriftlicher Gesellschaftsvertrag Kurzer Prospekt (konkretisiert Anlagepolitik, Schlüsselpersonen) Quartalsbericht an Investoren (Kommanditäre) Art. 98ff KAG Art. 13ff KAG Bewilligungsvoraussetzungen Art. 117ff KKV Art OR Recht der Kommanditgesellschaft 19

22 Institute Fondsleitung Rechtsform/Organisation Unabhängigkeit Bewilligung Mindestkapital Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz. Voraussetzungen für Hauptverwaltung in der Schweiz gemäss Art. 42 KKV Verwaltungsrat: min. 3 Mitglieder Fondsleitung: in der Regel min. drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. Ausnahmebewilligungen für weniger Vollzeitstellen möglich Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank ist nicht zulässig Verwaltungsräte der Fondsleitung dürften im Verwaltungsrat der Depotbank sitzen. Die Mehrheit muss aber unabhängig sein von den Geschäftsleitungsmitgliedern der Depotbank, die mit den Aufgaben gemäss Art. 73 KAG betraut sind Unterschriftsberechtigte Personen der Fondsleitung dürften nicht gleichzeitig für Aufgaben der Depotbank gemäss Art. 73 KAG verantwortlich sein Bestimmungen zur Bewilligung gemäss Art. 14 KAG. Die Bewilligung als Fondsleitung gilt gleichzeitig für die Funktionen Vertreter ausländischer Anlagefonds, Vertriebsträger und Vermögensverwalter KK CHF 1 Mio., bar einbezahlt Eigenmittelvorschriften Fondsmanagement Eigenmittel der Fondsleitung (Art. 43 und 48 KKV) Eigenmittel Fondsleitung in CHF * Verwaltete Vermögen in CHF ab * Mindestkapital Beispiel: Für verwaltete KK von CHF 1 Mrd. braucht es neu Eigenmittel von ca. CHF 2,3 Mio. (bisher CHF 6,5 Mio.) Eigenmittelvorschriften SICAV-Administration Wird die Fondsleitung mit der Administration des Vermögens einer SICAV im Sinne von Art. 51 Abs. 5 KAG beauftragt, ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel mit einzubeziehen. Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab. Eigenmittelvorschriften 15% der aus diesen Geschäften resultierenden Erträge zur Deckung der weitere Dienstleistungen operationellen Risiken aus diesen Geschäften (Basisindikatoransatz gemäss gemäss Art. 29 KAG Art. 80 der Eigenmittelverordnung ERV vom 29. September 2006) 20

23 Tätigkeiten Fondsgeschäft (Art. 30 KAG) Tätigkeiten erweitertes Fondsgeschäft (Art. 46 KKV) Weitere Dienstleistungen (Art. 29 KAG) Delegation von Aufgaben (Art. 31 KAG) Selbständige Verwaltung des Anlagefonds in eigenem Namen für Rechnung der Anleger. Dazu gehören insbesondere: Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung Berechnung Nettoinventarwert Festsetzung Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte Müssen in Statuten vorgesehen sein. Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das KK- Geschäft ist Führung von Anteilskonten Vertrieb von KK Erbringen von administrativen Dienstleistungen für KK und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften Vermögensverwaltung Anlageberatung Aufbewahrung und technische Verwaltung von KK Zulässig, soweit im Interesse einer sachgerechten Verwaltung. Ausschliesslich an qualifizierte Personen, deren Instruktion, Überwachung und Kontrolle sichergestellt ist Delegation von Anlageentscheiden nur an Vermögensverwalter, die anerkannter Aufsicht unterstehen, in begründeten Fällen Ausnahmebewilligung Delegation von Anlageentscheiden für Effektenfonds mit erleichtertem EU-Vertrieb nicht zulässig bei möglichen Interessenskonflikten mit Fondsleitung oder Anleger Fondsleitung bleibt für delegierte Aufgaben haftbar 21

24 Institute Vermögensverwalter Vermögensverwalter nach schweizerischem Recht (Bewilligungspflicht) Ausländische Vermögensverwalter (Bewilligungsmöglichkeit) Träger Produkte Träger Produkte Fondsleitung SICAV KGK FCP SICAV KGK SICAF Anleger Ausländische KK mit Domizil im EWR-Raum, in USA, Guernsey oder Jersey Vermögensverwalter Vermögensverwalter Ausländische KK (z.b. FCP oder SICAV) Anleger SICAF Rechtsform Organisation Bewilligung Mindestkapital Vermögensverwalter KK mit Sitz / Wohnsitz in der Schweiz: Natürliche Personen Juristische Personen (AG, Kommandit-AG, GmbH) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Grundsätzlich «Vier-Augen-Prinzip» Dürfen keine Kundenkonti und -depots führen Revisionsstelle: reduzierte Voraussetzungen für Anerkennung durch EBK im Vergleich zur anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle EBK kann Berufshaftpflichtversicherung verlangen CHF , bar einbezahlt. EBK kann für natürliche Personen und Personengesellschaften Hinterlegung von Sicherheit im selben Umfang (Bankgarantie, Bareinlage auf Sperrkonto) oder einen anderen Mindestbetrag gestatten Bei grossen Vermögensverwaltern kann EBK höheren Mindestbetrag festlegen Kapitalbestandteile AG und Kommandit-AG Aktien- und Partizipationskapital der Rechtsformen GmbH Stammkapital Natürliche Personen & Kapitalkonten Personengesellschaften Kommandite Guthaben des unbeschränkt haftenden Gesellschafters gemäss Art. 20 Abs. 3 KKV Eigenmittelvorschriften Bemerkungen Mindestens 1 4 der Fixkosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen auf dem Anlagevermögen, Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste) der letzten Jahresrechnung Max. CHF 20 Mio. Anrechnung eigener Mittel und Abzüge gemäss KKV Vermögensverwalter müssen mit sämtlichen Kundinnen und Kunden schriftliche Vermögensverwaltungsverträge abschliessen. Sind somit integral dem KAG unterstellt, auch im Bereich der individuellen Vermögensverwaltung. Rechnungslegung gemäss OR, keine Vorschriften im KAG Regulatorisches Gütesiegel für das Management von schweizerischen KK und ausländischen UCITS. Denn gemäss UCITS III müssen Vermögensverwalter einer Aufsicht unterstehen. Die blosse Anlageberatung ist nicht bewilligungspflichtig 22

25 Institute Vertreter Mit der Einführung des KAG werden die Vertreter ausländischer KK allesamt dauernd beaufsichtigt. Geschäftstätigkeit Mindestkapital Organisation Bemerkungen Vertretung des ausländischen KK gegenüber Anleger, EBK und SNB Einreichung der relevanten Dokumente zur Genehmigung/Kenntnisnahme bei der EBK (Fondsreglement, Prospekt, vereinfachter Prospekt mit besonderen Informationen für Anleger in der Schweiz für UCITS und Non-UCITS, Statuten, Jahres- und Halbjahresbericht, schriftlicher Vertretungs- und Zahlstellenvertrag) Lieferung der von der SNB einverlangten Meldungen CHF , bar einbezahlt Berufshaftpflichtversicherung min. CHF 1 Mio. abzüglich Mindestkapital bzw. effektive Sicherheitsleistung Revisionsstelle: reduzierte Voraussetzungen für Anerkennung durch EBK im Vergleich zur anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden. Vertreterbewilligung ist gleichzeitig Bewilligung als Vertriebsträger und Vermögensverwalter KK Neu dem KAG unterstehende ausländische KK müssen sich innert 6 Monaten bei EBK melden und Gesuch einreichen Alle Dokumente sind grundsätzlich in einer Amtssprache zu veröffentlichen. In den Publikationen und in der Werbung müssen Herkunftsland, Vertreter, Zahlstelle und Bezugsort für Dokumente immer angegeben sein. Genehmigungsverfahren ausländische Fonds und sonstige KK Die nachstehenden Voraussetzungen galten bislang nur für Fonds, neu aber generell für alle, auch geschlossene, ausländische KK. Geltungsbereich erweitert gegenüber dem früheren Anlagefondsgesetz. Voraussetzung ist aber immer, dass ein Produkt öffentlich vertrieben wird. Bewilligter Vertreter stellt bei EBK Gesuch zur Genehmigung Ist Sitzstaat der ausländischen KK von der EBK als gleichwertig anerkannt? Gleichwertige gesetzliche Bestimmungen bezüglich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik? Führt Bezeichnung der KK zu Täuschung oder Verwechslung? Kollektive Kapitalanlage von ausländischer Aufsichtsbehörde genehmigt und Gegenrecht auf vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren? Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Nein Vereinfachtes und beschleunigtes Bewilligungsverfahren (derzeit nur F) EBK lehnt Gesuch ab EBK lehnt Gesuch ab Erläuternder Zusatz Normales Genehmigungsverfahren EBK erteilt Genehmigung 23

26 Anhang Liste der Steuerbegriffe Affidavitverfahren Domizilerklärung Transparente Besteuerung Kollektive Kapitalanlagen, deren Erträge zu mindestens 80% aus ausländischen Quellen stammen, können den Ertrag an Anleger mit Domizil im Ausland ohne Abzug der Verrechnungssteuer ausschütten. Voraussetzung ist, dass sämtliche Bestimmungen zur Anwendung des so genannten Affidavitverfahrens erfüllt sind. Früher Bankenerklärung. Eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung eines Rechts, vor allem im Effektenverkehr, z.b. über die Herkunft und den Besitz von Wertpapieren: Erklärung der Bank zuhanden von im Ausland ansässigen Inhabern für gewisse Wertschriften, um eine Befreiung von der auf diesen Anlagen erhobenen schweizerischen Steuer zu bewirken, da die Anlagen bereits im Wohnsitzland besteuert werden. Vermögen und Erträge (ausgeschüttet oder thesauriert) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt beim Anleger. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. KAG-Steuerspiegel Direkte Bundes- Verrechnungssteuer steuer Stempelabgaben MWST Emissionsabgabe Umsatzabgabe Fondsleitung ja ja ja: ja: nein Aktienausgabe Vermögen Vertraglicher Anlagefonds transparent ja nein nein: Vermögen nein ja: emitt. Anteile SICAV transparent ja nein nein: Vermögen nein ja: emitt. Aktien KGK tranparent ja nein nein: Vermögen nein Spezialfall: kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (in der Tabelle nicht abgebildet) 24

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