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1 Preisblatt für den Netzzugang zum Erdgasversorgungsnetz der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG ohne Vornetz-Kosten ab Netzzugangsentgelt Das Netzzugangsentgelt setzt sich aus den in den Punkten 2 bis 5 definierten Bestandteilen zusammen. Es wird für die Netzentgelte unterschieden zwischen Letztverbrauchern mit Leistungsmessung und nicht leistungsgemessenen Letztverbrauchern. 2. Entnahmestellen ohne Leistungsmessung 2.1. Arbeitsentgelt für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst auf Basis der letzten gemessenen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies in der Jahresrechnung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifischen Arbeitspreise können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Tabelle 1: Grundpreise und spezifische Arbeitspreise für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher Jahresmenge Grundpreis Arbeitspreis von kwh/a bis kwh/a /a ct/kwh ,00 1, ,00 1, ,00 1, ,00 0, ,00 0,864 > ,00 0,782 Ein zusätzliches Leistungsentgelt wird für nicht leistungsgemessene Kunden nicht erhoben. Die monatliche Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der gemessenen bzw. durch den Netzbetreiber festgelegten Monatsmenge mit dem, aus der bestellten Jahresmenge resultierenden, spezifischen Arbeitspreis. Der jährliche Grundpreis wird mit gleichen monatlichen Abschlägen (1/12) abgerechnet Berechnungsbeispiel Annahme Jahresarbeit des Kunden Y: kwh/a Berechnung des Grundpreises Der Grundpreis des Kunden Y beträgt 36,00 /a. Der monatlich zu zahlende Abschlag für den Grundpreis errechnet sich wie folgt: 36,00 /a : 12 Monate = 3,00 /Monat. Stand: Seite 1 von 7

2 Berechnung des Arbeitsentgelts Kunde Y hat entsprechend seinem Jahresverbrauch ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1,047 ct pro kwh zu entrichten. Das Arbeitsentgelt beträgt pro Jahr: kwh/a * 1,047 ct/kwh = 251,28 /a. Bei der Berechnung des monatlichen Abschlags geht man von der festgelegten Monatsmenge aus: kwh : 12 Monate = kwh. Als monatliches Arbeitsentgelt ergibt sich somit: kwh * 1,047 ct/kwh = 20,94 /Monat Zusammenfassung Kunde Y fällt mit einer Jahresarbeit von kwh/a in die Kundengruppe von bis kwh/a. Daraus ergibt sich ein zu zahlender Grundpreis von: Das unter berechnete Arbeitsentgelt beträgt: 36,00 /a 251,28 /a 287,28 /a Insgesamt ergibt sich für Kunde Y ein Netznutzungsentgelt in Höhe von 287,28 pro Jahr. 3. Entnahmestellen mit Leistungsmessung 3.1. Arbeitsentgelt für leistungsgemessene Letztverbraucher Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst auf Basis der letzten gemessenen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies bei der Jahresbetrachtung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifischen Arbeitspreise können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Tabelle 2: Grundpreise für Arbeit und spezifische Arbeitspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Jahresarbeit Grundpreis Arbeitspreis von kwh/a bis kwh/a /a ct/kwh ,00 0, ,63 0, ,11 0, ,64 0, ,16 0, ,03 0, ,65 0, ,62 0, ,21 0,084 > ,94 0,066 Die monatliche Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der gemessenen Monatsmenge mit dem, aus der bestellten Jahresmenge resultierenden, spezifischen Arbeitspreis. Der jährliche Grundpreis wird mit gleichen monatlichen Abschlägen (1/12) abgerechnet. Stand: Seite 2 von 7

3 3.2. Leistungsentgelt für leistungsgemessene Letztverbraucher Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst auf Basis der maximalen Leistung des letzten Abrechnungszeitraumes. Sollte die tatsächliche maximale Leistung eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies bei der Jahresbetrachtung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifischen Leistungspreise können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Tabelle 3: Grundpreise für Leistung und spezifische Leistungspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher Jahreshöchstleistung Grundpreis Leistungspreis von kw/a bis kw/a /a /kw ,00 10, ,91 9, ,86 8, ,27 7, ,27 7, ,28 6, ,97 6, ,97 5, ,12 5,335 > ,35 4,112 Die monatliche Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der angesetzten maximalen Leistung mit dem, aus der maximalen Leistung resultierenden, spezifischen Leistungspreis pro Monat. Der jährliche Grundpreis wird mit gleichen monatlichen Abschlägen (1/12) abgerechnet. Stand: Seite 3 von 7

4 3.3. Berechnungsbeispiel Annahme Jahresarbeit des Kunden Z: Jahresleistung des Kunden Z: Berechnung des Leistungsentgelts kwh/a kw/a Kunde Z hat entsprechend seiner Jahresleistung ein Leistungsentgelt von 9,303 pro kw sowie einen Grundpreis für die vorgehaltene Leistung in Höhe von 1.644,91 /a zu entrichten. Das Leistungsentgelt beträgt pro Jahr: (1.200 kw/a * 9,303 /kw) ,91 /a = ,51 /a. Beim monatlichen Abschlag wird jeweils 1/12 des Jahresleistungspreises und des Grundpreises angesetzt. Das Leistungsentgelt pro Monat beträgt: (1.200 kw/a * 9,303 /kw/a : 12 Monate) ,91 /a : 12 Monate = 1.067,38 /Monat Berechnung des Arbeitsentgelts Kunde Z hat entsprechend seinem Jahresverbrauch ein Arbeitsentgelt in Höhe von 0,185 ct pro kwh sowie einen Grundpreis in Höhe von 328,63 pro Jahr zu entrichten. Das Arbeitsentgelt beträgt pro Jahr: kwh/a * 0,151 ct/kwh + 328,63 /a = 3.952,63 /a. Grundlage für die Berechnung des monatlichen Abschlags ist die gemessene Monatsmenge. Unter der Annahme, dass sich diese gleichmäßig auf alle zwölf Monate verteilt, wäre die abgerechnete Arbeit pro Monat: kwh : 12 Monate = kwh. Als monatliches Arbeitsentgelt ergibt sich somit: ( kwh * 0,151 ct/kwh) + (328,63 /a : 12 Monate) = 329,38 /Monat Zusammenfassung Kunde Z liegt mit einer Jahreshöchstleistung von kw in der Kundengruppe von bis kw und einem Verbrauch von kwh/a in der Kundengruppe von bis kwh. Das unter berechnete Leistungsentgelt beträgt: Das unter berechnete Arbeitsentgelt beträgt: 12808,51 /a 3.952,63 /a ,14 /a Insgesamt ergibt sich für Kunde Z ein Netznutzungsentgelt in Höhe von ,14 pro Jahr. Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz werden Messdienstleistung, Messstellenbetrieb sowie Abrechnung getrennt berechnet. Stand: Seite 4 von 7

5 4. Messentgelte Das jährliche Entgelt für den Einbau der Messeinrichtungen und den Betrieb der Messstelle richtet sich nach der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Die Messdienstleistung erfolgt grundsätzlich jährlich. Auf Kundenwunsch kann diese bei Standardlastprofilentnahmestellen ebenfalls halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen. Der Kundenwunsch zur abweichenden jährlichen Messdienstleistung ist uns schriftlich mitzuteilen. Die unterjährige Messdienstleistung hat nicht automatisch eine unterjährige Netznutzungsabrechnung zur Folge. Tabelle 4: Entgelte für Messstellenbetrieb bei Kunden ohne Leistungsmessung Entgelte pro Jahr G2,5-G6 G10-G25 G40-G100 Größer G100 Messstellenbetrieb 17,75 39,75 264,75 617,75 Tarifgerät 309,00 Mengenumwerter 882,50 Tabelle 5: Entgelte für Messdienstleistung bei Kunden ohne Leistungsmessung Entgelt jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich Messdienstleistung 1) 5,00 10,00 20,00 60,00 Fernauslesung 227,62 1) Fordert der Kunde für eine Standardlastprofilentnahmestelle eine zusätzliche Messdienstleistung in halbjährlichem, vierteljährlichem oder monatlichem Abstand an, fällt für jede zusätzliche Messdienstleistung jeweils der ausgewiesene Jahrespreis an. Tabelle 6: Entgelte für Abrechnung bei Kunden ohne Leistungsmessung Entgelt jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich Abrechnung 1) 8,00 16,00 32,00 96,00 1) Fordert der Kunde für eine Standardlastprofilentnahmestelle eine zusätzliche Abrechnung in halbjährlichem, vierteljährlichem oder monatlichem Abstand an, fällt für jede zusätzliche Abrechnung jeweils der ausgewiesene Jahrespreis an. Tabelle 7: Entgelte für Messstellenbetrieb bei Kunden mit Leistungsmessung Entgelte pro Jahr G2,5-G6 G10-G25 G40-G100 Größer G100 Messstellenbetrieb 17,75 39,75 264,75 617,75 Tarifgerät 309,00 Mengenumwerter 882,50 Stand: Seite 5 von 7

6 Tabelle 8: Entgelte für Messdienstleistung bei Kunden mit Leistungsmessung Entgelte pro Jahr Bei monatlicher Messung Messdienstleistung 60,00 Fernauslesung 227,62 Zusätzlich stündliche Messung 2) 960,00 2) Entgelt für Fernablesung im Festnetz (Preis für Fernablesung mit GPRS oder GSM-Modem auf Anfrage). Tabelle 9: Entgelte für Abrechnung bei Kunden mit Leistungsmessung Entgelte pro Jahr Bei monatlicher Abrechnung Abrechnung 96,00 Der Preis für kommunikationsfähige Messeinrichtungen nach 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist auf Anfrage erhältlich. Der jährliche Betrag für die Messdienstleistung und den Messstellenbetrieb wird mit gleichen monatlichen Abschlägen (1/12) abgerechnet. Stand: Seite 6 von 7

7 5. Sondernutzungsentgelte und Kommunalrabatt Gewährte Sondernutzungsentgelte gemäß 20 Abs. 2 GasNEV Kunde: Heizkraftwerk Pforzheim GmbH Jährliches Entgelt: Kommunalrabatt gemäß 3 KAV Gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 3 Abs. 1 Nr. 1 gewähren wir für den im Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde einen Kommunalrabatt in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages für den Netzzugang. 6. Sonstige Hinweise Alle Preise in den genannten Preisblättern sind - soweit nicht anders ausgewiesen - Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche Steuern und Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Tabelle 7: Gemeinde Gemeindebezogene Konzessionsabgabe Konzessionsabgabensätze Bei der Entnahme von Tarifkunden für Tarifkunden (Kochen und Warmwasser) für sonstige Tarifleistungen für Sondervertragskunden nach 1 Abs. 4 KAV in Kommunen bis Einwohnern in Kommunen bis Einwohnern in Kommunen bis Einwohnern in Kommunen über Einwohnern 0,51 ct/kwh 0,22 ct/kwh 0,03 ct/kwh 0,61 ct/kwh 0,27 ct/kwh 0,03 ct/kwh 0,77 ct/kwh 0,33 ct/kwh 0,03 ct/kwh 0,93 ct/kwh 0,40 ct/kwh 0,03 ct/kwh Soweit gegen die von der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg festgesetzte Erlösobergrenze ab dem Jahr 2009 im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden bzw. wenn derartige Verfahren bereits anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber, vorgelagerten Netzbetreiber hinsichtlich ihrer Entgelte oder Dritte), ist für den Netznutzer abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten, ggf. vorläufigen Entgeltes. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume ggf. nach Beendigung des Vertrags oder der Netznutzung für die jeweilige Entnahmestelle nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- oder Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß 247 BGB verzinst. Stand: Seite 7 von 7

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