Kleingartenpachtvertrag
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- Helga Richter
- vor 5 Jahren
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1 Kleingartenpachtvertrag zwischen dem im Kreisverband der Gartenfreunde Sömmerda e. V. organisierten Kleingartenverein. vertreten durch den Vorstand, dieser durch den Vorsitzenden, Herrn - nachfolgend Verpächter genannt - und - nachfolgend Pächter genannt Voraussetzung für den Abschluß und die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages Voraussetzung für den Abschluß und die Aufrechterhaltung des nachfolgend geregelten Kleingartenpachtverhältnisses ist die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein. 2 Gegenstand Der Verpächter verpachtet dem Pächter die in der Kleingartenanlage gelegene Kleingartenparzelle Nr....,... m² groß. Die Fläche wird in dem Zustand verpachtet, in dem sie sich z. Zt. befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler. Der Pächter verzichtet insoweit auf jegliche Haftung durch den Verpächter. 1/29
2 3- Vertragszweck Die Überlassung der Fläche erfolgt zur kleingärtnerischen Nutzung. Für die Durchführung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes ergänzend die Bestimmungen des BGB, die Satzung des Kleingartenvereins, die Beschlüsse des Vereins und die Gartenordnung des Kleingartenvereins. 4 - Vertragslaufzeit Dieser Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens des Zwischenpachtvertrages auf dessen Grundlage dieser Unterpachtvertrag geschlossen ist. Verstirbt der Pächter, so endet das Kleingartenpachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Haben Eheleute oder Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) den Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen, wird der Pachtvertrag beim Tode eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden Partner der Partnerschaft im Sinne des LPartG fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, so endet der Pachtvertrag zum Ende des Monats, der auf die schriftliche Erklärung hin folgt. Gleichermaßen gilt dies für den überlebenden Partner einer Partnerschaft im Sinne des LPartG. 5 Pachtzins und andere Zahlungsverpflichtungen Die Höhe des Pachtzinses ist bestimmt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes. Der Pachtzins ist nach der Zahlungsaufforderung des Vereins vorschüssig für das Folgejahr auf das für den Verpächter geführte Konto mit der Nummer, geführt bei der. zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verpächter berechtigt, 4 % Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinaus kann der Verpächter Mahngebühren verlangen sowie die Erstattung der Auslagen, die durch die Mahnung veranlaßt sind. Ein Erlaß oder eine Minderung des Pachtzinses ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen gegen Pachtzinsforderungen ist ebenso unzulässig wie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten am Pachtzins. Der Verpächter kann vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die vom Grundstückseigentümer auf den Verpächter überwälzt werden. Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses oder mit seinem Vereinsbeitrag, Wassergeld, der Zahlungen für die Inanspruchnahme von Elektroenergie oder anderen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Kleingartens stehen trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate im Rückstand, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtvertragsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und des Zugangsnachweises. 2/29
3 6 - Pfandrecht Der Verpächter hat für seine Forderungen die im Zusammenhang mit der Nutzung des Kleingartens durch den Pächter stehen, ein Pfandrecht an den auf dem verpachteten Gelände befindlichen Sachen des Pächters. 7- Nutzung Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in solchem Zustand zu erhalten. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten ist notwendiger Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung. Mindestens 1/3 der Gartentfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten. Der Pächter darf das gepachtete Grundstück oder Teile desselben nicht weiter verpachten oder in anderer Weise Dritten zum Gebrauch überlassen. Das ständige Wohnen im Garten ist nicht erlaubt. Während der Dauer des Pachtvertrages hat der Pächter eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist dem Verpächter schriftlich mitzuteilen. Die Partner dieses Vertrages sind darüber einig, dass die zuletzt dem Verpächter schriftlich mitgeteilte Anschrift als zustellfähige Adresse für den Pächter gilt. Eine gewerbliche Nutzung des Pachtgrundstücks, gleich welcher Art, ist nicht gestattet, ebenso nicht der Verkauf und der Ausschank von Getränken auf dem Pachtgrundstück. Die Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluß auf dieses Verbot. Eine Tierhaltung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Verpächters. 8 - Bauliche Anlagen Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters und soweit erforderlich auch der Vorlage einer öffentlich rechtlichen Genehmigung. Gleichermaßen trifft dies zu für die beabsichtigte Aufstellung von Partyzelten, Swimmingpools und anderen nicht fest mit dem Grund und Boden verbundenen Einrichtungen. Näheres regelt die Kleingartenordnung. 9 - Zutrittsrecht Den Beauftragten des Verpächters ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nach vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei drohender Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht. 3/29
4 10 Satzung und Kleingartenordnung Die Gartenordnung des Kleingartenvereins und die Satzung des Kleingartenvereins. sind in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrages Verkehrssicherungspflicht Der Verpächter ist berechtigt, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, insbesondere Räumund Streupflicht, nach Maßgabe eines vom Verpächter zu erstellenden Planes auf den Pächter in angemessenem Umfang zu übertragen. Soweit der Pachtgegenstand an öffentlichen Wegen oder Straßen liegt, obliegt dem Pächter die Räum- und Streupflicht. 12 Benutzung von Kraftfahrzeugen Das Befahren und Parken des gesamten Geländes des Kleingartenvereins ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Plätzen zulässig. 13 Kündigung des Vertages durch den Verpächter Der Verpächter kann den Vertrag nach Maßgabe der Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes kündigen. Kündigt der Verpächter den Pachtvertrag wegen Pflichtverletzungen des Pächters außerordentlich, so gilt zugunsten des Pächters eine Räumungsfrist von 1 Monat ab Zugang der Kündigungserklärung als vereinbart. Eine Kündigung durch den Pächter kann auf Grundlage der Vorschriften des BGB erfolgen. Die Kündigung des Pächters ist jeweils zum 30. November eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigung muß spätestens am des laufenden Jahres beim Verpächter vorliegen. Im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung ist der Pächter verpflichtet, die Parzelle geräumt an den Verpächter herauszugeben. 568 BGB findet keine Anwendung. Die Neuverpachtung des Kleingartens erfolgt ausschließlich durch den Verpächter Beendigung des Pachtvertrages durch Vereinbarung (Bei angestrebtem Pächterwechsel) Endet der Pachtvertrag durch Vereinbarung der Parteien (Aufhebungsvertrag), so ist der Pächter verpflichtet den Garten in einen ordnungsgemäßen, den Bestimmungen des 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundeskleingartengesetzes, ausfüllenden Zustand zu versetzten. Er ist insbesondere verpflichtet, den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes nicht entsprechende etwaig bestehende bauliche Anlagen und Anpflanzungen zu beseitigen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr 4/29
5 zu kleingärtnerischen Zwecken nutzbare bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, die Entfernung von nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienender Ablagerungen sowie die Entfernung kranker oder im Rahmen kleingärtnerischer Nutzung nicht zulässiger Anpflanzungen. Der Pächter ist darüber hinaus verpflichtet, spätestens bis zum Ende des Pachtvertrages auf eigene Kosten eine Wertermittlung gem. der Richtlinien für die Bewertung von Anlagen und Anpflanzungen nach 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz des Landesverbandes Thüringen der Kleingärtner e.v. zu veranlassen. Etwaige Einwendungen gegen das Ergebnis der Wertermittlung hat der Pächter spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Wertermittlungsprotokolls/Schätzprotokolls dem Verpächter bekannt zugeben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt das Schätzprotokoll als verbindlich. Der Pächter verpflichtet sich, die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlage und Anpflanzungen höchstens in Höhe des ermittelten Schätzwertes an den Folgepächter zu veräußern. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verpächter besteht nicht. Ist ein Folgepächter nicht zur Verfügung, so verbleibt dem Pächter das Wegnahmerecht gem. 547a in Verb. mit 558 BGB. Auf die nur 6 Monate währende Frist des 558 BGB sei besonders hingewiesen. Den Parteien ist es jedoch unbenommen, eine Regelung zu treffen, die dem Pächter zeitweilig das Belassen seines Eigentums auf der Parzelle nach Vertragsende gestattet. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie ist nicht gleichzusetzen mit dem Abschluss eines neuen Pachtvertrages. Die Vorschrift des 568 BGB findet auch in diesem Falle keine Anwendung. 15 Beendigung der Mitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein Endet die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein, so sind die Parteien bereits jetzt darüber einig, dass in einem solchen Fall auch dieser Pachtvertrag zum des Jahres endet, in dem die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingartenverein endet. Die Vorschriften des 14 finden Anwendung. 16 Schlussbestimmungen Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung der Schriftform selbst, bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dadurch der Bestand der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt bleiben. In einem solchen Falle verpflichten sich die Vertragspartner zur Vereinbarung einer Regelung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Sömmerda,... 5/29
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