2.1. Zielsetzung Zielsetzung der Unterstützung ist es, durch individuell abgestimmte Leistungen

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1 KUNDENRICHTLINIE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG VON GRÜNDUNGSWILLIGEN PERSONEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DES GRÜNDUNGSPROZESSES DURCH INDIVIDUELL ABGESTIMMTE LEISTUNGEN Fassung 2010 für Pre-Seed-Finanzierungen (PS) 1. Vorbemerkung Das Land Niederösterreich, Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie (kurz: WST3) unterstützt durch den Niederösterreichischen Wirtschafts- und Tourismusfonds (kurz: NÖWTF) potentielle Gründer von technologieorientierten und innovativen Unternehmen mit großem Wachstumspotenzial bereits ab der Vorgründungsphase. Die Unterstützung erfolgt in der Form von Darlehen und/oder einer echten stillen Beteiligung. Aufgrund der hohen Bedeutung, die insbesondere in der Frühphase dem Management zukommt, kann im Einzelfall zusätzliche temporäre Unterstützung ( Management auf Zeit ) in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Die gesamte Abwicklung des Förderungsprogramms erfolgt treuhändig durch die NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH. (kurz: NÖBEG). 2. Allgemeines 2.1. Zielsetzung Zielsetzung der Unterstützung ist es, durch individuell abgestimmte Leistungen eine Erhöhung der Anzahl innovativer und technologieorientierter Gründungen in NÖ, eine Beschleunigung der Vorgründungs- und Startphase, eine Qualitätssteigerung der Vorbereitung des Gründungsvorhabens, eine Verbesserung der Wachstumschancen und eine Entwicklung von Produkten, Verfahren und Leistungen herbeizuführen Förderungswerber Grundsätzlich gilt für alle Förderungswerber einer Pre-Seed-Förderung im Sinne dieser Richtlinie, dass es sich bei diesen um natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder juristische Personen handeln muss, die in Niederösterreich ein Unternehmen in den Bereichen Industrie, produzierendes Gewerbe oder industrienahe Dienstleistungen zu gründen beabsichtigen oder längstens vor 6 Monaten gegründet haben und deren Geschäftsidee ein hohes Maß an Technologieorientierung, Innovation und Wachstumspotenzial beinhaltet. Darüber hinaus gelten für die einzelnen Förderarten zusätzliche Bestimmungen (siehe Punkt 3., 4. und 5) Arten der Unterstützung Die Unterstützung kann alternativ oder additiv - in folgenden Formen gewährt werden: a) Darlehen (vor Unternehmensgründung) b) Stille Beteiligung (nach Unternehmensgründung, Beantragung vor bis maximal 6 Monate nach Unternehmensgründung möglich) c) Temporäres Management (nach Unternehmensgründung) Wien, im April 2010 Richtlinien PS Seite 1 von 5

2 2.4. Rechtsgrundlagen Die Pre-Seed-Finanzierungen der NÖBEG fallen grundsätzlich unter: Allgemeine Richtlinien des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds Spezielle Richtlinien des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds für die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. De-minimis-Richtlinie des Niederösterreichischen Wirtschafts- und Tourismusfonds für die Unterstützung von gründungswilligen Personen zur Beschleunigung des Gründungsprozesses durch individuell abgestimmte Leistungen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) bzw. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis -Beihilfen (Abl. L 379 vom , S. 5) 2.5. Antragstellung Der Antragsteller reicht den Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular des NÖWTF ( Antrag auf Wirtschafts- und Tourismusförderung in Niederösterreich ) samt den vorgesehenen Anlagen im Original bei der NÖBEG ein und in Kopie, ohne Anlagen, beim NÖWTF. Die NÖBEG kann weitere Auskünfte einholen und prüft die Voraussetzungen für die Gewährung einer PreSeed-Finanzierung. Als Anlagen sind zumindest ein Businessplan oder eine Projektbeschreibung erforderlich, die die geplante Unternehmensgründung inhaltlich beschreibt (insbesondere Produkt- /Leistungsbeschreibung, Absatzmärkte, Wettbewerbsanalyse, Finanzplanung, geplanter Projektablauf) sowie die Lebensläufe des Gründerteams. Förderanträge müssen vor Beginn der Projektdurchführung einlangen Förderkriterien Die Entscheidung über eine Vergabe von PreSeed-Förderungen erfolgt anhand eines Bündels von Kriterien, deren wesentlichste sind: Innovationsgrad des Produkts/der Dienstleistung Schützbarkeit des Innovationsvorsprungs Marktchancen Wertschöpfung in Niederösterreich Persönliche und fachliche Kompetenz des Förderwerbers (Gründerteams) Proof of concept muss vorliegen Voraussetzungen für eine Anschlussfinanzierung nach der PreSeed-Phase sollen gegeben oder herstellbar sein Auszahlung Die Auszahlung erfolgt typischerweise in mehreren bedarfsgerechten Tranchen, die an das Erreichen von Meilensteinen und an den Projektplan gekoppelt sind. Die konkreten Meilensteine werden im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Förderwerber abgestimmt. Die richtliniengemäße Mittelverwendung ist durch entsprechende Zahlungsnachweise zu dokumentieren. Eine nicht zweckgemäße Mittelverwendung kann zur Einbehaltung von einzelnen Tranchen oder zur Kündigung und Rückforderung der gesamten Förderung führen. Wien, im April 2010 Richtlinien PS Seite 2 von 5

3 3. Darlehen vor Unternehmensgründung 3.1. Förderungswerber Förderungswerber können nur natürliche Personen sein. D.h. zum Antragszeitpunkt darf für diesen Unternehmenszweck noch kein Unternehmen gegründet worden sein Art der Unterstützung Es kann ein Darlehen bis zu 100 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch in einer Höhe von EUR ,00 gewährt werden, das dem Gründer als Darlehensnehmer gewährt wird und direkt an diesen ausbezahlt wird Gegenstand der Unterstützung Mittel, die einer Person in Form eines Darlehens gemäß diesem Punkt zur Verfügung gestellt wurden, dürfen nur für Vorgründungskosten für das beantragte Gründungsvorhaben verwendet werden. Als Vorgründungskosten gelten insbesondere: Machbarkeitsstudien Kosten für externe Experten oder andere Personen, die mit dem Vorhaben beschäftigt sind Kosten für Schutzrechte von Patenten (inkl. Kosten für Marken, Muster oder Gebrauchsmusterschutz, Lizenzrechte etc.). F&E-Kosten für Weiterentwicklung Kosten für Prototypenbau Kosten für den Zugang zu technischer Infrastruktur Gründungskosten. Maßgeblich ist hierbei der Beitrag der unterstützenden Leistungen zum Projekterfolg. Es können nur Kosten anerkannt werden, die nach Einlangen des Förderansuchens entstanden sind Laufzeit, Konditionen, Rückzahlung Die Laufzeit des Darlehens beträgt 5 Jahre. Es wird ein Zinssatz verrechnet, der dem 3-Monats- EURIBOR entspricht. Die Tilgung des Darlehens beginnt am Ende des dritten Jahres und erfolgt in der Regel in gleich hohen monatlichen Raten. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Darlehenszuzählung und wird jährlich im Nachhinein in Rechnung gestellt Haftungen Für Pre-Seed-Darlehen haften die Förderungswerber/Gründer als Kreditnehmer persönlich und solidarisch. 4. Stille Beteiligung 4.1. Förderungswerber Förderungswerber kann sein, wer in Niederösterreich ein Unternehmen in den Bereichen Industrie, produzierendes Gewerbe oder industrienahe Dienstleistungen zu gründen beabsichtigt oder längstens vor 6 Monaten gegründet hat und dessen Geschäftsidee ein hohes Maß an Technologieorientierung, Innovation und Wachstumspotenzial beinhaltet. In Ausnahmefällen kann eine schon geringfügig länger zurückliegende Gründung akzeptiert werden, sofern es sich um eine Wien, im April 2010 Richtlinien PS Seite 3 von 5

4 Persongesellschaft handelt die nur zur Vorbereitung einer künftigen Geschäftstätigkeit gegründet wurde. Die Förderung ist an keine Rechtsform gebunden Art der Unterstützung Die Förderung erfolgt in Form einer echten stillen Beteiligung am Unternehmen des Förderwerbers bis zu 100 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch in einer Höhe von EUR , Gegenstand der Unterstützung Mittel aus einer PreSeed-Beteiligung dürfen ausschließlich zur Finanzierung von Kosten zur Gründung bzw. des Aufbaus innovativer, technologieorientierter Unternehmen verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere: Dienstleistungen externer Berater Personalkosten Kosten für Schutzrechte von Patenten (inkl. Kosten für Marken, Muster oder Gebrauchsmusterschutz, Lizenzrechte etc.). F&E-Kosten für Weiterentwicklung entwicklungsspezifische Sachkosten (z.b. Kosten für Prototypenbau) Nicht finanzierbar sind u.a. der Ankauf von Immobilien oder Fahrzeugen. Es können nur Kosten anerkannt werden, die nach Einlangen des Förderansuchens entstanden sind. Maßgeblich ist hierbei der Beitrag der unterstützenden Leistungen zum Projekterfolg Laufzeit, Konditionen, Rückzahlung Die Laufzeit der stillen Beteiligung beträgt 5 Jahre, die Rückführung (Tilgung) erfolgt in der Regel in drei gleich hohen jährlichen Raten ab dem Ende des dritten Jahres. Für eine stille Beteiligung im Rahmen der Pre-Seed-Förderung wird eine Gewinnbeteiligung verrechnet, die in Summe über die gesamte Laufzeit der Beteiligung zwischen 20 % und 40 % des Beteiligungsnominales beträgt. Unabhängig vom Erreichen eines Gewinnes wird eine Festvergütung verrechnet, die dem 3-Monats- EURIBOR entspricht. Eine Abgeltung für den Good-Will (Firmenwert) erfolgt nicht. 5. Temporäres Management 5.1. Zielsetzung In jungen Unternehmen in technologieorientierten und innovativen Bereichen sind in den Anfangsjahren häufig Situationen anzutreffen, die die oftmals aus dem Forschungsbereich stammenden Gründer zeitlich überfordern. Zielsetzung des Programms Temporäres Management ist, durch die Bereitstellung finanzieller Mittel benötigtes Know How bzw. Managementkapazitäten aufzubauen um damit die Überlebenschancen junger Unternehmen zu verbessern. Dementsprechend wird in diesem Programm auf die Nachhaltigkeit durch Know-how- Transfer ins Unternehmen und durch den Aufbau von adäquaten Managementstrukturen hoher Wert gelegt. Eine Bewilligung ist nur in Kombination mit einer Pre-Seed-Beteiligung, einer echten stillen Beteiligung im Rahmen der NÖ Startfinanzierung bzw. einer Haftung durch die NÖ Bürgschaften GmbH im Zuge der Unternehmensgründung möglich. Die Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ist möglich. Wien, im April 2010 Richtlinien PS Seite 4 von 5

5 5.2. Förderungswerber Antragsberechtigt sind Unternehmen (Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen), deren Gründung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt und die Bedarf am Aufbau von Know How und Managementkapazitäten haben Art der Unterstützung Die Förderung erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses bis zu 100 % der förderbaren Kosten, maximal jedoch in einer Höhe von EUR , Gegenstand der Unterstützung Die Förderung dient zur temporären Finanzierung eines zusätzlichen Managementbedarfs sowie eines zusätzlichen Aufwands an Personal zur Abdeckung eines Know How Defizits. Förderbare Kosten: Zusätzliche interne Personalkosten Honorarnoten von externem Personal, wobei der Stundensatz vorab genehmigt werden muss Maßgeblich ist hierbei der Beitrag der unterstützenden Leistungen zum Projekterfolg. Es können nur Kosten anerkannt werden, die nach Einlangen des Förderansuchens entstanden sind 5.5. Laufzeit, Konditionen, Rückzahlung Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt für die maximale Dauer von 5 Jahren und ohne Berechnung von Zinsen. Eine Rückzahlung erfolgt rein gewinnabhängig Abwicklung, Auszahlung Der Fördervertrag wird zwischen Förderungsnehmer und dem Niederösterreichischen Wirtschaftsund Tourismusfonds abgeschlossen, die Zuzählung und Gestionierung der Beträge erfolgt durch die NÖBEG. Während der Projektlaufzeit erfolgt eine laufende Evaluierung durch die NÖBEG. Die Förderung wird in Tranchen ausbezahlt, die an einen Meilensteinplan und Berichte gekoppelt sind. Teil des Meilensteinplans ist in der Regel die Sicherstellung eines Know-how-Transfers vom temporären Manager an das beratene Unternehmen (= Fördernehmer). Die Auszahlung kann auch in der Form erfolgen, dass die NÖBEG Honorarnoten von externen Beratern, die der NÖBEG vom Fördernehmer vorgelegt werden, direkt im Namen und auf Rechnung des Förderwerbers an den externen Berater bezahlt. NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH NÖ Bürgschaften GmbH 1070 Wien Seidengasse 9-11 / Top 3.1 Tel St. Pölten Niederösterreichring 2, Haus B, 4. Stock Tel office@noebeg.at, Wien, im April 2010 Richtlinien PS Seite 5 von 5

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