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1 BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO LEERE UNGEREINIGTE VERPACKUNGEN AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

2 1. Definition Die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen unterliegt verschiedenen Regelwerken. (Chemikalienrecht (ChemV), Abfallrecht (VeVA) und Gefahrgutrecht (SDR/ADR)) 2. Wann ist eine Verpackung leer? Verpackungen, welche feste Stoffe enthalten haben, dürfen keine Rückstände aufweisen (rieselfrei) Verpackungen, welche viskose Stoffe enthalten haben, müssen spachtelrein sein. Verpackungen, welche flüssige Stoffe enthalten haben, dürfen Tropfen aufweisen. (max. 0.1% des Nenninhalts) Wenn Verpackungen grössere Mengen enthalten als hier aufgeführt, dürfen sie nicht als leere Verpackungen deklariert und befördert werden. Es gelten die Bestimmungen für gefüllte Verpackungen! 3. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind solche - die entweder nach dem Gefahrgutrecht (ADR) klassifiziert sind (d.h. eine UN-Nummer sowie Gefahrzettel aufweisen) - oder nach dem Chemikalienrecht (Verordnung über den Schutz vor Gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, ChemV SR ) eingestuft wurden (Sie weisen ein Gefahrensymbol sowie H-Sätze auf): Gefahrensymbole (Anwendung / Lagerung / Entsorgung) explosiv entzündbar oxydierend Behälter unter Druck ätzend giftig reizend gesundheitsgefährdend umweltgefährdend

3 Gefahrzettel (Beförderung / Entsorgung) xplosive Stoffe Entzündbare Gase Nicht entzündbare Gase, nicht giftige Gase Giftige Gase Entzündbarer flüssiger Stoff Entzündbarer fester Stoff Selbstentzündlicher Stoff Stoffe, die in Berührung mit Wasser, entzündliche Gase bilden Oxidierend wirkende Stoffe Organische Peroxide Giftige Stoffe Ansteckungs-gefährliche Stoffe Radioaktive Stoffe Ätzende Stoffe Verschiedene, gefährliche Stoffe Umweltgefährdende Stoffe

4 4. Leere Verpackungen und Warenretouren Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VeVA) eine neue Terminologie eingeführt. Als Sonderabfälle gelten nur diejenigen leeren, ungereinigten Verpackungen, welche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 und 2 der Chemikalienverordnung (ChemV, Anh. 6) erhalten haben. Die Entsorgung erfolgt mit Begleitschein und der Empfängerbetrieb muss über eine entsprechende Annahmebewilligung verfügen. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 und 2 nach ChemV Gruppe 1 in Verbindung mit H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H330: Lebensgefahr bei Einatmen oder in Kombination der oben genannten Gefahrenhinweise Gruppe 2 in Verbindung mit H301: Giftig bei Verschlucken H311: Giftig bei Hautkontakt H331: Giftig bei Einatmen oder in Kombination der oben genannten Gefahrenhinweise H370: Schädigt die Organe H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H314: Verursacht schwere Verätzungen und schwere Augenschäden H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung Wir empfehlen, sämtliche Verpackungen, welche gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, als Sonderabfälle mit Begleitschein zu transportieren. Als Abfallcode ist [S] zu wählen.

5 Einzelne Verpackungen müssen mit einer entsprechenden Sonderabfalletikette gekennzeichnet werden. Gemäss BAFU kann auf eine Sonderabfall-Kennzeichnung verzichtet werden, wenn es sich um einen Container, eine Pritsche oder eine ganze Wagenladung handelt. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Verpackungen, welche besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 und 2 enthalten haben, als Warenretouren ohne Begleitscheine zurück an den Hersteller oder den Lieferanten geschoben werden. Diese Bedingungen umfassen: - Verpackungen müssen leer sein - Es dürfen nur Rückstände des Originalprodukts vorhanden sein - Verpackungen von Dritthersteller dürfen nicht zurückgenommen werden 5. Leere, ungereinigte Verpackungen als Gefahrgüter Nach ADR unterliegen leere Verpackungen, welche gefährliche Stoffe enthalten haben, den selben Vorschriften, wie gefüllte Verpackungen. Diese zählen weiterhin als Gefahrgut. Für die Beförderung von leeren, ungereinigten Verpackungen gibt es allerdings einige Erleichterungen Freistellung nach ADR Am einfachsten ist die Freistellung nach ADR umsetzbar, bei welcher die Gefahrgüter in Beförderungskategorien eingeteilt werden. Meistens werden leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 zugeteilt. Unter dieser können unbegrenzte Mengen befördert werden, ohne dass alle Vorschriften angewendet werden müssen. Für die leeren, ungereinigten Verpackungen, welche Beförderungskategorie 0 unterstehen, gelten immer alle Beförderungsvorschriften des ADR. Bei Beförderungen, welche innerhalb der Freistellung nach ausgeführt werden, müssen einige Vorschriften nicht beachtet werden: - Keine erhöhte Versicherungsdeckung (Haftpflicht) für das Fahrzeug - Keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangen Tafeln - Keine Zusatzausrüstung - Keine Schriftlichen Weisungen im Fahrzeug - Der Fahrer braucht keine ADR-Ausbildung Hingegen müssen diese Vorschriften trotzdem eingehalten werden: - Ungereinigte, leere Verpackungen unterliegen den selben Vorschriften, wie gefüllte Verpackungen (Dichtheit, Schutzeinrichtungen, Sauberkeit) - Die nötigen Gefahrzettel und UN-Nummern müssen vorhanden und sichtbar sein - Mitführen eines 2Kg Feuerlöschgerätes im Fahrzeug - Am Be- und Entladeort müssen Fahrzeug und Fahrzeugführer den geltenden Vorschriften genügen - Beachtung der Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung Ladungssicherung, Rauchverbot etc. - Der Fahrzeugführer muss in seinem Aufgabenbereich unterwiesen sein Gemäss ADR wäre für den Transport ein Beförderungspapier vorgeschrieben, die Schweizerische Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) macht für den Nationalen Verkehr eine Ausnahme.

6 SDR Anhang 1, Unterabschnitt , Buchstabe c) Beförderungspapier: Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen: - Ungereinigte, leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer Freistellung nach Unterabschnitt ADR Wir raten von einer Anwendung der Freistellung nach ADR (Freistellung im Zusammenhang mit ungereinigten, leeren Verpackungen) ab. Die geforderten Massnahmen welche getroffen werden müssten, um leere Verpackungen vom Gefahrgutrecht komplett freizustellen sind nicht näher beschrieben und deshalb schwierig zu erfüllen. 5.3 UN 3059 Altverpackungen, leer, ungereinigt Für UN 3059 gilt die Sondervorschrift 663. Diese besagt, dass UN 3059 nur für Verpackungen, Grossverpackungen oder Grosspackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden kann, welche gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden. Folgende Punkte sind zu berücksichtigen: - UN 3509 kann nur für gefährliche Güter der Klassen 3,4.1,5.1,6.1,8 oder 9 verwendet werden - UN 3509 kann nicht für gefährliche Güter VG I, Gefahrgüter der Beförderungskategorie 0, desensibilisierte explosive Stoffe der Klassen 3 oder 4.1, selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, UN 2212, UN 2509, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 verwendet werden. - UN 3509 kann nicht für Verpackungen zur Wiederverwendung, Rekonditionierung, Reparatur, Wartung etc. verwendet werden. - Rückstände dürfen an den Verpackungsteilen nur anhaften. - Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder in denselben Schüttgut-Container verladen werden - Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen. - Eine Verpackung, ein Grosspackmittel oder eine Grossverpackung in welcher Altverpackungen (UN 3509) befördert werden, muss nicht geprüft sein. Es gelten aber trotzdem Vorschriften (z.b. flüssigkeitsdicht) und sie müssen mit UN 3509 und Gefahrzettel Nr. 9 gekennzeichnet werden. - Altverpackungen UN 3509 dürfen auch in loser Schüttung befördert werden. Es braucht dazu gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container. Zudem muss der Grosszettel Nr. 9 längsseitig und hinten (bzw. an allen vier Seiten für Container) und die orange Tafel mit der Gefahren- und UN-Nummer längsseitig angebracht werden. Die Beförderungseinheit muss vorne und hinten mit einer neutralen orangen Tafel gekennzeichnet werden. - Im Beförderungspapier ist in Klammern die offizielle Benennung durch den Ausdruck MIT RÜCKSTÄNDEN VON (...) gefolgt von den Rückständen entsprechenden Klassen und Nebengefahren in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Zum Beispiel: UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (mit Rückständen von 3, 4.1, 6.1), 9. Die Menge (ADR f) und das Wort Abfall (ADR ) müssen im Beförderungspapier nicht angegeben werden. 6. Export von leeren ungereinigten Verpackungen zur Rekonditionierung oder Wiederverwertung Die leeren, ungereinigten Verpackungen zählen entweder zu den Abfällen oder Sonderabfällen. Für Sonderabfälle ist eine Notifzierung des BAFU für den Export notwendig. Für Abfälle bis kann die Ausfuhr in OECD Länder nach dem grünen Verfahren erfolgen.

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