Monuta Trauerfall-Vorsorge

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Ergänzende Bedingungen zur Überschussbeteiligung (MVD09_700) Bedingungen für die Zusatzleistungen ohne Mehrbeitrag Stand 11/2011

2 Allgemeine Versicherungsbedingungen MVD09_200 Allgemeine Versicherungsbedingungen MVD09_200 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE STERBEGELDVERSICHERUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE STERBEGELDVERSICHERUNG Artikel 1: Allgemeines Artikel 1: Allgemeines 1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil zwischen Monuta Verzekeringen N.V. als Versicherer 1. Die und nachstehenden dem Versicherungsnehmer Bedingungen geschlossenen sind Bestandteil und in dem zwischen Versicherungsschein Monuta Verzekeringen enthaltenen N.V. Lebensversicherungsvertrags dem und Versicherungsnehmer finden auf denselben geschlossenen Anwendung. und in dem Versicherungsschein enthaltenen Lebensversicherungs- als Versicherer und vertrags und finden auf denselben Anwendung. 2. Gegenstand Versicherung ist die Zahlung eines Kapitalbetrags im Leistungsfall an den Versicherungsnehmer 2. Gegenstand o, soweit vorhanden, Versicherung an den ist in die dem Zahlung Versicherungsschein eines Kapitalbetrags bezeichneten im Leistungsfall Bezugsberechtigten. an den Versicherungsnehmer o, soweit vorhanden, an den in dem Versicherungsschein bezeichneten Bezugsberechtigten. 3. Als Grundlage Versicherung gelten die von dem Versicherungsnehmer und/o versicherten Person auf 3. Als dem Grundlage Antragsformular Versicherung gemachten gelten Angaben die und/o von dem Versicherungsnehmer ane von ihnen gelieferte und/o Informationen. versicherten Person auf dem Antragsformular gemachten Angaben und/o ane von ihnen gelieferte Informationen. Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 2: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Bedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Bedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: Monuta: Monuta: Der Versicherer und Vertragspartner Versicherungsnehmers, nämlich die Aktiengesellschaft: Der Monuta Versicherer Verzekeringen und Vertragspartner N.V., Schumanpark Versicherungsnehmers, 11, 7336 AM Apeldoorn, nämlich bzw. die Postbus Aktiengesellschaft: 20, 7300 AA Apeldoorn (Nielande), Monuta Verzekeringen vertreten N.V., durch Schumanpark die Monuta Holding 11, 7336 N.V., AM diese Apeldoorn, vertreten bzw. durch Postbus Jan-Willem 20, 7300 Baake AA und Apeldoorn Jeanine Helthuis. (Nielande), Die Monuta Verzekeringen vertreten durch N.V. die wird Monuta beaufsichtigt Holding von N.V., diese Bunanstalt vertreten durch für Finanzdienstleistungsaufsicht, Jan-Willem Baake und Jeanine Bereich Helthuis. Versicherungen Die Monuta Verzekeringen (BaFin), N.V. Bonn, wird beaufsichtigt sowie in den von Nielanden Bunanstalt von für Nelandschen Finanzdienstleistungsaufsicht, Bank, Postbus 929, Bereich 7301 BD Versicherungen Apeldoorn. (BaFin), Bonn, sowie in den Nielanden von Nelandschen Bank, Postbus 929, 7301 BD Apeldoorn. Soweit im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen Erklärungen o Mitteilungen (mündlich, in Text- o Schriftform) Soweit gegenüber im Rahmen Monuta dieser abzugeben Versicherungsbedingungen sind, so sind diese Erklärungen o an Mitteilungen die Nielassung (mündlich, Deutschland, in Text- o Schriftform) Niekasseler gegenüber Lohweg Monuta abzugeben 191, sind, Düsseldorf, so sind diese bzw. Postfach Erklärungen 29 an 02 die 21, Nielassung Düsseldorf, Deutschland, Fax: *, Niekasseler Tel.: Lohweg 81* zu 191, richten Düsseldorf, bzw. Postfach , Düsseldorf, Fax: *, Tel.: * zu richten. Versicherungsnehmer: Versicherungsnehmer: Derjenige, mit dem Versicherungsvertrag geschlossen wurde und demzufolge als Vertragspartner von Monuta Derjenige, zur Beitragszahlung mit dem verpflichtet Versicherungsvertrag ist, beziehungsweise geschlossen sein(e) wurde Rechtsnachfolger. und demzufolge als Vertragspartner von Monuta zur Beitragszahlung verpflichtet ist, beziehungsweise sein(e) Rechtsnachfolger. Versicherte Person: Versicherte Der- o diejenige, Person: auf sen (en) Leben die Versicherung abgeschlossen worden ist und /die im Versicherungsschein o diejenige, angegeben auf sen ist. (en) Leben die Versicherung abgeschlossen worden ist und /die im Versiche- Derrungsschein angegeben ist. Bezugsberechtigter: Bezugsberechtigter: Derjenige, an den die Versicherungsleistung zu zahlen ist. Derjenige, an den die Versicherungsleistung zu zahlen ist. Versicherungsfall: Versicherungsfall: Der bedingungsgemäße Tod versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz. Der bedingungsgemäße Tod versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz. Versicherungsschein: Versicherungsschein: Das von Monuta unterschriebene Schriftstück, mit dem wir Sie über den Abschluss Versicherungsvertrags Das informieren von Monuta und in unterschriebene dem Versicherungsvertrag, Schriftstück, mit auf dem den wir die Sie vorliegenden über Abschluss Versicherungsbedingungen Versicherungsvertrags Anwendung informieren finden, fixiert und ist. in dem Versicherungsvertrag, auf den die vorliegenden Versicherungsbedingungen Anwendung finden, fixiert ist. Versicherungsperiode: Versicherungsperiode: Die ist entsprechend Beitragszahlungsweise ein Monat. Bei Einmalbeitragsversicherungen ist Die die Versicherungsperiode ebenfalls ist entsprechend ein Monat. Beitragszahlungsweise ein Monat. Bei Einmalbeitragsversicherungen ist die Versicherungsperiode ebenfalls ein Monat. Rückkaufswert: Rückkaufswert: Der Betrag, für den Schluss laufenden Versicherungsperiode nach Artikel 10 berechnet wird und bei Der Aufhebung Betrag, Versicherungsvertrags für den Schluss laufenden durch Rücktritt, Versicherungsperiode Kündigung o nach Anfechtung Artikel 10 zu berechnet erstatten wird ist. und bei Aufhebung Versicherungsvertrags durch Rücktritt, Kündigung o Anfechtung zu erstatten ist. VVG: VVG: Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) in seiner Fassung vom Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) in seiner Fassung vom Artikel 3: Leistungen Artikel 3: Leistungen 1. In Abhängigkeit von dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Tarif erbringt Monuta die 1. In folgenden Abhängigkeit Leistungen: von dem vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Tarif erbringt Monuta die folgenden Leistungen: a. In Sterbegeldversicherung mit Gesundheitsprüfung wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig, a. In wenn die Sterbegeldversicherung versicherte Person stirbt. mit Gesundheitsprüfung wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig, wenn die versicherte Person stirbt. b. In Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung gilt ab dem im Versicherungsschein angegebenen b. In Beginn Sterbegeldversicherung Versicherung zunächst ohne eine Gesundheitsprüfung Wartezeit von zwei Jahren gilt ab (Aufbauphase). dem im Versicherungsschein Bei Tod versicherten angegebenen Beginn Person innerhalb Versicherung dieser ersten zunächst zwei eine Versicherungsjahre Wartezeit von zwei erstattet Jahren Monuta (Aufbauphase). Bei Tod versicherten Person - bei Einmalbeitragsversicherungen innerhalb dieser ersten zwei Versicherungsjahre 90,9 % unverzinsten erstattet Einmalbeitrags Monuta bzw. - bei Einmalbeitragsversicherungen 90,9 % unverzinsten Einmalbeitrags bzw. 0,14 /Min. aus dem Festnetz DTAG, Mobilfunk max. 0,42 /Min. 0,14 /Min. aus dem Festnetz DTAG, Mobilfunk max. 0,42 /Min. Seite 1 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 1 von 7

3 - bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung 80 % eingezahlten Beiträge unverzinst. - bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung 80 % eingezahlten Beiträge unverzinst. Nach Ablauf Wartezeit wird bei Tod versicherten Person die vereinbarte Versicherungssumme fällig. Nach Tritt Ablauf Tod Wartezeit versicherten wird Person bei Tod jedoch versicherten als Folge eines Person Unfalls die vereinbarte ein, so zahlt Versicherungssumme Monuta auch bei Tod fällig. innerhalb Tod ersten zwei versicherten Versicherungsjahre Person jedoch die vereinbarte als Folge eines Versicherungssumme. Unfalls ein, so zahlt Ein Monuta Unfall auch liegt bei vor, Tod wenn inner- die Tritt halb versicherte ersten Person zwei nach Versicherungsjahre Beginn Versicherung die vereinbarte durch Versicherungssumme. ein plötzlich von außen Ein auf Unfall ihren Körper liegt vor, wirken wenn die Ereignis versicherte (Unfallereignis) Person nach unfreiwillig Beginn eine Versicherung Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich erleidet. von außen auf ihren Körper wirken Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2. Neben im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsleistung werden weitere nicht garantierte 2. Neben Leistungen im aus Versicherungsschein Überschussbeteiligung ausgewiesenen gezahlt. Die Versicherungsleistung Berechnungsgrundlagen werden und weitere Auszahlungsvoraussetzungen nicht garantierte Leistungen sind den Ergänzenden aus Überschussbeteiligung Bedingungen zur Überschussbeteiligung gezahlt. Die Berechnungsgrundlagen MVD09_700 zu entnehmen. und Auszahlungsvoraussetzungen sind den Ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung MVD09_700 zu entnehmen. 3. Der Versicherungsschutz gilt weltweit inkl. Überführungsservice nach Deutschland. 3. Der Versicherungsschutz gilt weltweit inkl. Überführungsservice nach Deutschland. Artikel 4: Beginn Versicherungsschutzes Artikel 4: Beginn Versicherungsschutzes Sofern schriftlich nicht etwas anes vereinbart ist, beginnt Versicherungsschutz, wenn Monuta die Annahme Sofern Vertrags schriftlich erklärt und nicht den etwas Versicherungsschein anes vereinbart ausgehändigt ist, beginnt hat, Versicherungsschutz, jedoch nicht vor dem wenn im Versicherungsschein Monuta die Annahme angegebenen erklärt Beginn und den Versicherung. Versicherungsschein Allerdings entfällt ausgehändigt die Leistungspflicht hat, jedoch nicht von Monuta vor dem bei im nicht Versicherungsschein rechtzeitiger Beitrags- ange- Vertrags gebenen zahlung (vgl. Beginn Artikel 6 Versicherung. Absatz 2 und Allerdings Artikel 7 Absatz entfällt 5). die Leistungspflicht von Monuta bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 5). Artikel 5: Auswirkungen von u.a. Wehrdienst, Krieg, Selbsttötung Artikel 5: Auswirkungen von u.a. Wehrdienst, Krieg, Selbsttötung 1. Monuta gewährt Versicherungsschutz auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung ihres Wehr- o 1. Monuta Polizeidienstes gewährt o Versicherungsschutz bei inneren Unruhen auch den dann, Tod wenn gefunden die versicherte hat. Person in Ausübung ihres Wehr- o Polizeidienstes o bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 2. Bei Ableben versicherten Person in unmittelbarem o mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen Ableben beschränkt versicherten die Leistungspflicht Person in unmittelbarem von Monuta o jedoch mittelbarem auf die Auszahlung Zusammenhang für mit den kriegerischen Totag berech- Ereig- 2. Bei nissen neten Rückkaufswertes beschränkt sich die Leistungspflicht Versicherung gemäß von Monuta Artikel jedoch 10 dieser auf Bedingungen. die Auszahlung Diese für Einschränkung den Totag unserer berechneten Leistungspflicht Rückkaufswertes entfällt, wenn Versicherung die versicherte gemäß Person Artikel in unmittelbarem 10 dieser Bedingungen. o mittelbarem Diese Einschränkung Zusammenhang unserer mit Leistungspflicht kriegerischen Ereignissen entfällt, wenn stirbt, die denen versicherte sie während Person eines unmittelbarem Aufenthalts außerhalb o mittelbarem Bunrepublik Zusammenhang Deutschland mit kriegerischen ausgesetzt war Ereignissen und an denen stirbt, sie denen nicht aktiv sie während beteiligt eines war. Aufenthalts außerhalb Bunrepublik Deutschland ausgesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3. Bei Ableben versicherten Person in unmittelbarem o mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz Ableben von atomaren, versicherten biologischen Person o in chemischen unmittelbarem Waffen o o mittelbarem dem vorsätzlichen Zusammenhang Einsatz mit o dem vorsätzlichen Ein- 3. Bei satz Freisetzung von atomaren, von radioaktiven, biologischen biologischen o chemischen o chemischen Waffen o Stoffen dem vorsätzlichen beschränkt sich Einsatz die Leistungspflicht o vorsätzlichen von Freisetzung Monuta auf die von Auszahlung radioaktiven, biologischen für den Totag o chemischen berechneten Stoffen Rückkaufswertes beschränkt sich Versicherung die Leistungspflicht gemäß von Artikel 10 Monuta dieser Bedingungen, auf die Auszahlung sofern Einsatz für den Totag o das Freisetzen berechneten darauf Rückkaufswertes gerichtet sind, das Versicherung Leben einer gemäß Vielzahl Artikel von 10 dieser Personen Bedingungen, zu gefährden. sofern Absatz Einsatz 2 bleibt unberührt. o das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 bleibt unberührt. 4. Bei Selbsttötung versicherten Person leistet Monuta, wenn seit Abschluss Versicherungsvertrags zwei Jahre 4. Bei vergangen Selbsttötung sind. versicherten Person leistet Monuta, wenn seit Abschluss Versicherungsvertrags zwei Jahre vergangen sind. Bei Selbsttötung vor Ablauf dieser 2-Jahres Frist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn Monuta nachgewiesen Selbsttötung wird, dass vor die Ablauf Tat in dieser einem 2-Jahres die freie Willensbestimmung Frist besteht Versicherungsschutz ausschließenden nur Zustand dann, wenn krankhafter Monuta Störung nachge-dewiesen Geistestätigkeit wird, dass begangen die Tat in worden einem ist. die Annfalls freie Willensbestimmung zahlt Monuta ausschließenden für Totag Zustand berechneten krankhafter Rückkaufswert Störung Bei Geistestätigkeit Versicherung begangen gemäß Artikel worden 10 ist. dieser Annfalls Bedingungen zahlt Monuta aus. den für den Totag berechneten Rückkaufswert Versicherung gemäß Artikel 10 dieser Bedingungen aus. 5. Monuta ist gemäß 162 VVG von Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn Versicherungsnehmer vorsätzlich 5. Monuta durch eine ist gemäß wirechtliche 162 VVG Handlung von den Verpflichtung Tod versicherten zur Leistung Person befreit, herbeiführt. wenn Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wirechtliche Handlung den Tod versicherten Person herbeiführt. Artikel 6: Beitragszahlung Artikel 6: Beitragszahlung 1. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung sind je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag (Einmalbeitrag) o 1. Die durch Beiträge monatliche zur Sterbegeldversicherung Beiträge (laufende Beiträge) sind je zu nach entrichten. Vereinbarung Eine Zahlung in einem per einzigen Scheck Beitrag o Wechsel (Einmalbeitrag) wird nicht o akzeptiert. durch monatliche Beiträge (laufende Beiträge) zu entrichten. Eine Zahlung per Scheck o Wechsel wird nicht akzeptiert. 2. Der erste o einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird unverzüglich nach Abschluss Versicherungsvertrags 2. Der fällig, erste jedoch o nicht einmalige vor dem Beitrag im Versicherungsschein (Einlösungsbeitrag) angegebenen wird unverzüglich Versicherungsbeginn. nach Abschluss Alle Versicherungsvertrags weiteren Beiträge fällig, (Folgebeiträge) jedoch nicht werden vor dem zu Beginn im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsperiode angegebenen Versicherungsbeginn. fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn vereinbarten Versicherungsperiode fällig. 3. Mit dem Tod jeweils versicherten Person endet die Beitragszahlungspflicht. Der zu diesem Zeitpunkt bereits 3. Mit bezahlte dem Tod o fällige jeweils Beitrag versicherten wird jedoch Person weiter endet geschuldet. die Beitragszahlungspflicht. Auch sonst kann Der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt die bereits Rückerstattung bezahlte o bereits fällige gezahlter Beitrag Beiträge wird jedoch und/o weiter den geschuldet. Erlass noch Auch geschuldeter sonst kann Beiträge Versicherungsnehmer nicht verlangen. die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und/o den Erlass noch geschuldeter Beiträge nicht verlangen. 4. Die Übermittlung Beiträge erfolgt auf Kosten und Gefahr Versicherungsnehmers. 4. Die Übermittlung Beiträge erfolgt auf Kosten und Gefahr Versicherungsnehmers. 5. Für eine Stundung Beiträge ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit Monuta erforlich. 5. Für eine Stundung Beiträge ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit Monuta erforlich. 6. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung wird Monuta etwaige Beitragsrückstände mit Versicherungsleistung 6. Bei verrechnen. Fälligkeit Dies einer gilt Versicherungsleistung auch, wenn die Leistung wird aus Monuta Versicherung etwaige Beitragsrückstände nicht dem Versicherungsnehmer, mit Versicherungsleistung sonn verrechnen. einem Dritten Dies zusteht. gilt auch, wenn die Leistung aus Versicherung nicht dem Versicherungsnehmer, sonn einem Dritten zusteht. 7. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf Vertragszeit o wird es nach Beginn Versicherung rückwirkend das aufgehoben Versicherungsverhältnis o ist es von vor Anfang Ablauf an nichtig, Vertragszeit so gebührt o Monuta wird es nach Beitrag Beginn o die Versicherung Geschäftsgebühr rück- 7. Endet wirkend nach Maßgabe aufgehoben gesetzlichen o ist von Bestimmungen Anfang an nichtig, (z.b. so 39 gebührt VVG). Monuta Beitrag o die Geschäftsgebühr nach Maßgabe gesetzlichen Bestimmungen (z.b. 39 VVG). 8. Die Beitragszahlung ist auf Basis einer monatlichen Beitragszahlung kalkuliert. Der Versicherungsnehmer kann 8. Die anstelle Beitragszahlung monatlichen ist auf Beitragszahlungen Basis einer monatlichen auch vereinbaren, Beitragszahlung dass kalkuliert. seine Versicherungsbeiträge Der Versicherungsnehmer als viertel- kann o anstelle monatlichen Beitragszahlungen auch vereinbaren, dass er seine Versicherungsbeiträge als viertel- o Seite 2 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 2 von 7

4 halbjährliche Zahlung o als Jahresbeitrag leistet. Dann gelten folgende Ermäßigungen im Vergleich zur halbjährliche monatlichen Zahlung: o als Jahresbeitrag leistet. Dann gelten folgende Ermäßigungen im Vergleich zur monatlichen Zahlung: - vierteljährliche Beitragszahlung: -1,2 % - vierteljährliche halbjährliche Beitragszahlung: Beitragszahlung: -1,2-2,0 % - halbjährliche Jahresbeitrag: Beitragszahlung: -2,0-4,2 % - Jahresbeitrag: -4,2 % Artikel 7: Nicht rechtzeitige Bezahlung Beitrags Artikel 7: Nicht rechtzeitige Bezahlung Beitrags 1. Für die Rechtzeitigkeit Beitragszahlung genügt es, wenn Versicherungsnehmer fristgerecht alles tut, damit 1. Für Beitrag die Rechtzeitigkeit bei Monuta eingeht. Beitragszahlung genügt es, wenn Versicherungsnehmer fristgerecht alles tut, damit 2. Beitrag bei Monuta eingeht. Hat Versicherungsnehmer dem Lastschriftverfahren zugestimmt, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die 2. Hat Beiträge Versicherungsnehmer zu dem im Versicherungsschein dem Lastschriftverfahren angegebenen Fälligkeitstag zugestimmt, gilt eingezogen die Zahlung werden als rechtzeitig, können und wenn die Versicherungsnehmer zu dem einer im berechtigten Versicherungsschein Einziehung angegebenen nicht wispricht. Fälligkeitstag Der Versicherungsnehmer eingezogen werden hat können mithin und dafür zu Versiche- Beiträge rungsnehmer sorgen, dass sein einer Bankkonto berechtigten bei Einziehung Fälligkeit nicht Beiträge wispricht. ein ausreichen Der Versicherungsnehmer Guthaben ausweist. hat mithin Konnte dafür zu fällige Beitrag sorgen, ohne dass Verschulden sein Bankkonto bei Versicherungsnehmers Fälligkeit Beiträge nicht ein ausreichen eingezogen werden, Guthaben so ist ausweist. die Zahlung Konnte Beitrags fällige Beitrag auch dann ohne noch Verschulden rechtzeitig, wenn Versicherungsnehmers sie unverzüglich nach nicht entsprechen eingezogen werden, Aufforung so ist in die Textform Zahlung von Monuta Beitrags auch erfolgt. dann Kann noch rechtzeitig, Beitrag wieholt wenn sie nicht unverzüglich eingezogen nach werden entsprechen und ist dieses Aufforung vom Versicherungsnehmer in Textform von Monuta zu vertreten, ist erfolgt. Monuta Kann berechtigt, Beitrag künftige wieholt Zahlungen nicht eingezogen außerhalb werden Lastschriftverfahrens und ist dieses vom zu Versicherungsnehmer verlangen. zu vertreten, 3. ist Monuta berechtigt, künftige Zahlungen außerhalb Lastschriftverfahrens zu verlangen. Wird Beitrag nicht spätestens binnen 30 Tagen nach dem Fälligkeitstag entrichtet, sind Zinsen fällig und zwar für 3. Wird jeden seit Beitrag dem Beitragsfälligkeitstag nicht spätestens binnen bis zum 30 Tagen nach Zahlung dem Fälligkeitstag vergangenen entrichtet, Monat, wobei sind ein Zinsen Teil eines fällig und Monats zwar als für jeden ganzer seit Monat dem gerechnet Beitragsfälligkeitstag wird; diese Zinsen bis zum entsprechen Tag Zahlung dem gesetzlichen vergangenen Verzugszinssatz. Monat, wobei ein Teil eines Monats als 4. ganzer Monat gerechnet wird; diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Verzugszinssatz. Wird Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig von dem Versicherungsnehmer gezahlt, kann Monuta solange die 4. Wird Zahlung nicht Einlösungsbeitrag bewirkt ist vom nicht Vertrag rechtzeitig zurücktreten. von dem Dies Versicherungsnehmer gilt nicht, wenn Monuta gezahlt, nachgewiesen kann Monuta wird, solange dass die Zahlung Versicherungsnehmer nicht bewirkt ist die nicht vom Vertrag rechtzeitige zurücktreten. Zahlung nicht Dies zu gilt vertreten nicht, wenn hat. Monuta Bei einem nachgewiesen Rücktritt kann wird, Monuta dass von dem Versicherungsnehmer die nicht die Kosten rechtzeitige einer Zahlung eventuell nicht zur Gesundheitsprüfung zu vertreten hat. Bei einem durchgeführten Rücktritt kann ärztlichen Monuta Untersuchung von dem Versicherungsnehmer sowie einen pauschalen die Kosten Abgeltungsbetrag einer eventuell für zur die Gesundheitsprüfung Vertragsbearbeitung durchgeführten verlangen. Diese ärztlichen Pauschale Unter- suchung entspricht sowie dem durchschnittlichen einen pauschalen Abgeltungsbetrag Aufwand bei Monuta für und die Vertragsbearbeitung beträgt höchstens 150,00 verlangen. EUR. Diese Pauschale 5. entspricht dem durchschnittlichen Aufwand bei Monuta und beträgt höchstens 150,00 EUR. Ist Einlösungsbeitrag bei Eintritt Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist Monuta nicht zur Leistung 5. verpflichtet, Ist Einlösungsbeitrag sofern Monuta bei den Eintritt Versicherungsnehmer Versicherungsfalles durch gesonte noch nicht gezahlt, Mitteilung ist in Monuta Textform nicht o zur durch Leistung einen verpflichtet, auffälligen Hinweis sofern Monuta im Versicherungsschein den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge durch gesonte aufmerksam Mitteilung gemacht in Textform hat. Monuta o durch ist jedoch einen zur auffälligen Leistung verpflichtet, Hinweis im wenn Versicherungsschein Monuta nachgewiesen auf diese wird, Rechtsfolge dass Versicherungsnehmer aufmerksam gemacht die hat. Nichtzahlung Monuta ist jedoch nicht zur Leistung vertreten verpflichtet, hat. wenn Monuta nachgewiesen wird, dass Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu 6. vertreten hat. Zahlt Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag o einen sonstigen Betrag, den er aus dem Versicherungsverhältnis 6. Versicherungsnehmer schuldet, nicht rechtzeitig, einen so Folgebeitrag erhält Versicherungsnehmer o einen sonstigen auf Betrag, seine den Kosten er aus von dem Monuta Versicherungs- eine Zahlt verhältnis Mahnung in schuldet, Textform. nicht In rechtzeitig, Mahnung so wird erhält dem Versicherungsnehmer eine auf Zahlungsfrist seine Kosten von mintens Monuta eine 2 Mahnung Wochen gesetzt. in Textform. Wird In Rückstand Mahnung nicht wird innerhalb dem Versicherungsnehmer gesetzten Frist eine beglichen, Zahlungsfrist so entfällt von o mintens vermint 2 sich Wochen Versicherungsschutz. gesetzt. Wird Auf Rückstand die Rechtsfolgen nicht innerhalb wird Monuta gesetzten den Versicherungsnehmer Frist beglichen, so entfällt in o Mahnung vermint ausdrücklich sich Versicherungsschutz. hinweisen. Auf die Rechtsfolgen wird Monuta den Versicherungsnehmer in Mahnung ausdrück- lich hinweisen. Artikel 8: Rechte Versicherungsnehmers; Empfänger Versicherungsleistung Artikel 8: Rechte Versicherungsnehmers; Empfänger Versicherungsleistung 1. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine Person zu benennen, die bei Eintritt Versicherungsfalls die 1. Der Ansprüche Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag hat das Recht, eine erwerben Person soll zu (Bezugsberechtigter). benennen, die bei Eintritt Dieses Recht Versicherungsfalls steht dem Versicherungsnehmer die Ansprüche aus bis dem zum Versicherungsvertrag Eintritt Versicherungsfalls erwerben zu. soll Bis (Bezugsberechtigter). zum Eintritt Versicherungsfalls Dieses Recht steht kann dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer bis zum Eintritt auch einen Versicherungsfalls anen Bezugsberechtigten zu. Bis zum bestimmen Eintritt o Versicherungsfalls das Bezugsrecht kann wirufen. 2. Versicherungsnehmer auch einen anen Bezugsberechtigten bestimmen o das Bezugsrecht wirufen. Der Versicherungsnehmer kann auch ausdrücklich bestimmen, dass Bezugsberechtigte sofort und unwiruflich 2. die Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem kann Versicherungsvertrag auch ausdrücklich erwerben bestimmen, soll. dass Sobald diese Bezugsberechtigte Erklärung Monuta sofort zugegangen und unwiruf- ist, Der kann lich die dieses Ansprüche Bezugsrecht aus dem sodann Versicherungsvertrag nur noch mit Zustimmung erwerben soll. so Sobald benannten diese Bezugsberechtigten Erklärung Monuta zugegangen (unwiruflich ist, Bezugsberechtigter) kann dieses Bezugsrecht aufgehoben sodann o nur noch geänt mit Zustimmung werden. so benannten Bezugsberechtigten (unwiruflich 3. Bezugsberechtigter) aufgehoben o geänt werden. Monuta unterrichtet den unwiruflich Bezugsberechtigten über eventuelle Beitragsrückstände o Rückstände mit 3. Monuta sonstigen unterrichtet Zahlungen den aus unwiruflich dem Versicherungsvertrag. Bezugsberechtigten Der Bezugsberechtigte über eventuelle Beitragsrückstände erhält auf Wunsch o die Gelegenheit, Rückstände die mit sonstigen Rückstände Zahlungen auszugleichen. dem Versicherungsvertrag. Der Bezugsberechtigte erhält auf Wunsch die Gelegenheit, die 4. Rückstände auszugleichen. Führt ein Bezugsberechtigter vorsätzlich durch eine wirechtliche Handlung den Tod versicherten Person 4. Führt herbei, ein so Bezugsberechtigter gilt die Berufung vorsätzlich Bezugsberechtigten durch eine wirechtliche als nicht erfolgt. Handlung Die Leistung den steht Tod dann versicherten dem Versicherungsnehmer Person herbei, so bzw. gilt sen die Berufung Erben zu. Bezugsberechtigten als nicht erfolgt. Die Leistung steht dann dem Versicherungs- 5. nehmer bzw. sen Erben zu. Sind zum Zeitpunkt, in dem die Versicherungsleistung fällig wird, mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, so wird die 5. Sind Leistung zum zu Zeitpunkt, gleichen in Teilen dem die an sie Versicherungsleistung ausgezahlt, es sei denn, fällig wird, Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte hat Monuta vorhanden, schriftlich so ausdrücklich wird die Leistung zu eine gleichen ane Teilen Anweisung an sie erteilt. ausgezahlt, es sei denn, Versicherungsnehmer hat Monuta schriftlich aus- 6. drücklich eine ane Anweisung erteilt. Falls kein Bezugsberechtigter bestimmt worden ist, erfolgt die Auszahlung Versicherungsleistung an den 6. Falls Versicherungsnehmer kein Bezugsberechtigter o seine bestimmt Erben. worden Kommen ist, auch erfolgt infolge die Auszahlung dieses Absatzes Versicherungsleistung keine Bezugsberechtigten an den für die Versicherungsnehmer Zahlung in Betracht, geht o die seine Geldleistung Erben. Kommen automatisch auch an infolge Monuta. dieses Absatzes keine Bezugsberechtigten für die 7. Zahlung in Betracht, geht die Geldleistung automatisch an Monuta. Der Versicherungsnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten Der Versicherungsnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten. Die Berufung eines Bezugsberechtigten und Wiruf eines Bezugsrechts, sowie eine Abtretung von Rechten 8. Die aus Berufung dem Versicherungsvertrag eines Bezugsberechtigten ist Monuta und gegenüber Wiruf nur und eines erst Bezugsrechts, dann wirksam, sowie wenn eine sie Abtretung Monuta von dem Rechten bishe- aus dem Versicherungsvertrag ist Monuta gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie Monuta von dem bishe- Seite 3 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 3 von 7

5 rigen Berechtigten (in Regel Versicherungsnehmer; o /die Bezugsberechtigte(n); o eine dritte rigen Person, Berechtigten wenn bereits (in zuvor Regel Verfügungen Versicherungsnehmer; stattgefunden haben) o schriftlich /die Bezugsberechtigte(n); angezeigt worden sind o und eine dieses dritte von Person, Monuta durch wenn einen bereits entsprechenden zuvor Verfügungen Anhang stattgefunden zum Versicherungsschein haben) schriftlich bestätigt angezeigt wurde. worden sind und dieses von Monuta durch einen entsprechenden Anhang zum Versicherungsschein bestätigt wurde. 9. Die Verpfändung Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung 9. Die Monuta Verpfändung möglich. Monuta Rechte wird und die Ansprüche Zustimmung aus nicht dem aus Vertrag ungerechtfertigten ist nur mit vorheriger Gründen schriftlicher verweigern. Zustimmung Monuta möglich. Monuta wird die Zustimmung nicht aus ungerechtfertigten Gründen verweigern. Artikel 9: Erhöhung Versicherungsleistung Artikel 9: Erhöhung Versicherungsleistung 1. Der Versicherungsnehmer hat bei einer Versicherung gegen laufende Beitragszahlung das Recht, die in dem 1. Der Versicherungsschein Versicherungsnehmer ausgewiesene hat bei einer Versicherungssumme gegen alle laufende 3 Jahre Beitragszahlung einmal und zwar das zum Recht, Anfang die in dem neuen Versicherungsschein Versicherungsjahres ohne ausgewiesene erneute Gesundheitsprüfung Versicherungssumme zu alle erhöhen, 3 Jahre vorausgesetzt, einmal und zwar dass zum die Erhöhung Anfang neuen Versicherungsjahres Versicherungssumme ohne jeweils erneute nicht Gesundheitsprüfung mehr als 10 % (bis zu zu ,00 erhöhen, EUR vorausgesetzt, je Erhöhung) dass die Versicherungssumme Erhöhung Versicherungssumme zum Anfang Versicherung jeweils nicht beträgt. mehr als 10 % (bis zu ,00 EUR je Erhöhung) Versicherungssumme zum Anfang Versicherung beträgt. 2. Das Recht zur Erhöhung besteht nicht 2. Das Recht zur Erhöhung besteht nicht a. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, a. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, b. bei Versicherungen ohne Gesundheitsprüfung b. bei Versicherungen ohne Gesundheitsprüfung c. wenn es Beitragsrückstände gibt, c. wenn es Beitragsrückstände gibt, d. im Kriegsfall, d. im Kriegsfall, e. wenn dieses Recht beim Abschluss Versicherung ausgeschlossen wurde. e. wenn dieses Recht beim Abschluss Versicherung ausgeschlossen wurde. 3. Das Recht zur Erhöhung entfällt darüber hinaus, 3. Das Recht zur Erhöhung entfällt darüber hinaus, a. wenn die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt ist, a. wenn die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt ist, b. wenn Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 6 Jahren dieses Optionsrecht nicht in Anspruch b. wenn genommen Versicherungsnehmer hat, über einen Zeitraum von 6 Jahren dieses Optionsrecht nicht in Anspruch genommen hat, c. wenn die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. c. wenn die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. Artikel 10: Kündigung durch den Versicherungsnehmer, Umwandlung in eine beitragsfreie Artikel Versicherung 10: Kündigung durch den Versicherungsnehmer, Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 1. Der Versicherungsnehmer kann bis zum Tod versicherten Person die Versicherung jezeit für den Schluss 1. Der laufenden Versicherungsnehmer Versicherungsperiode kann bis schriftlich zum Tod kündigen. versicherten Person die Versicherung jezeit für den Schluss laufenden Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Nach 169 VVG hat Monuta soweit bereits entstanden den Rückkaufswert zu erstatten. Ein Rückkaufswert wird Nach ausgezahlt, 169 wenn VVG hat er mintens Monuta soweit 10,00 bereits EUR beträgt. entstanden Der Rückkaufswert den Rückkaufswert ergibt sich zu erstatten. gemäß Ein 169 Rückkaufswert Absatz 3 VVG wird ausgezahlt, dem Deckungskapital wenn er mintens Versicherung. 10,00 EUR beträgt. Der Rückkaufswert ergibt sich gemäß 169 Absatz 3 VVG aus dem Deckungskapital Versicherung. Eventuelle Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert in Abzug gebracht. Eventuelle Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert in Abzug gebracht. Die Kündigung Versicherung ist für den Versicherungsnehmer mit Nachteilen verbunden. In Anfangszeit Versicherung Die Kündigung ist wegen Versicherung Verrechnung ist für den Versicherungsnehmer Abschluss- und Vertriebskosten mit Nachteilen (siehe verbunden. Artikel 11 In dieser Anfangszeit Bedingungen) Versicherung kein o nur ein ist wegen geringer Rückkaufswert Verrechnung vorhanden. Abschluss- und Vertriebskosten (siehe Artikel 11 dieser Bedingungen) kein o nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. 2. Bei Versicherungen mit laufen Beitragszahlung kann Versicherungsnehmer - nach 165 VVG - jezeit für 2. den Bei Versicherungen Schluss laufenden mit laufen Versicherungsperiode Beitragszahlung die kann Umwandlung Versicherungsnehmer - nach in eine 165 beitragsfreie VVG - jezeit Versicherung Schluss verlangen, sofern laufenden die Versicherungssumme Versicherungsperiode nach die Umwandlung Beitragsbefreiung Versicherung den Mintbetrag eine beitragsfreie von 45,00 EUR Versiche- für den rung erreicht. verlangen, Wird dieser sofern Mintbetrag die Versicherungssumme nicht erreicht, nach so erhält Beitragsbefreiung Versicherungsnehmer den Mintbetrag den Rückkaufswert von 45,00 EUR nach erreicht. Absatz 1 Wird und dieser Versicherung Mintbetrag erlischt. nicht erreicht, so erhält Versicherungsnehmer den Rückkaufswert nach Absatz 1 und die Versicherung erlischt. Die beitragsfreie Versicherungssumme ergibt sich gemäß 165 Absatz 2 VVG nach den allgemein anerkannten Die Regeln beitragsfreie Versicherungsmathematik Versicherungssumme mit ergibt den sich Rechnungsgrundlagen gemäß 165 Absatz 2 Beitragskalkulation VVG nach den allgemein aus dem anerkannten Deckungskapital Versicherungsmathematik ( 169 Absatz mit 3 VVG). den Rechnungsgrundlagen Beitragskalkulation aus dem Deckungs- Regeln kapital Versicherung ( 169 Absatz 3 VVG). Etwaige Beitragsrückstände werden mit dem Deckungskapital verrechnet. Etwaige Beitragsrückstände werden mit dem Deckungskapital verrechnet. Die Beitragsfreistellung ist für den Versicherungsnehmer mit Nachteilen verbunden. In Anfangszeit Versicherung Die Beitragsfreistellung sind wegen Verrechnung ist für den Versicherungsnehmer Abschluss- und Vertriebskosten mit Nachteilen (siehe verbunden. Artikel In 11 dieser Anfangszeit Bedingungen) Versicherung o sind nur geringe wegen Beträge Verrechnung zur Bildung einer Abschluss- beitragsfreien und Vertriebskosten Versicherungssumme (siehe Artikel vorhanden. 11 dieser Bedingungen) keine keine o nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. 3. Die Rückzahlung Beiträge kann Versicherungsnehmer nicht verlangen. 3. Die Rückzahlung Beiträge kann Versicherungsnehmer nicht verlangen. 4. Bei Kündigung Versicherung o Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird keine Stornogebühr erhoben. Kündigung Versicherung o Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wird keine Storno- 4. Bei gebühr erhoben. 5. Bei Kündigung Versicherung o Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung werden gebildete 5. Bei Überschüsse Kündigung berücksichtigt. Versicherung Näheres o hierzu entnehmen Umwandlung Sie in den eine Ergänzenden beitragsfreie Bedingungen Versicherung zur werden Überschussbeteiligung MVD09_700. berücksichtigt. Näheres hierzu entnehmen Sie den Ergänzenden Bedingungen zur Überschuss- gebildete Überschüsse beteiligung MVD09_ Nähere Informationen zum Rückkaufswert und den beitragsfreien Versicherungssummen und sen bzw. en 6. Nähere Höhe sind Informationen Unterlage zum Rückkaufswerte und beitragsfreie den beitragsfreien Versicherungssumme Versicherungssummen zu entnehmen. und sen bzw. en Höhe sind Unterlage Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssumme zu entnehmen. Seite 4 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 4 von 7

6 Artikel 11: Eingerechnete Kosten bei Kalkulation Versicherung sowie Kosten und Gebühren, Artikel die gesont 11: Eingerechnete Rechnung Kosten gestellt bei werden Kalkulation Versicherung sowie Kosten und Gebühren, die gesont in Rechnung gestellt werden 1. Die Kalkulation einer Versicherung erfolgt unter Berücksichtigung Tatsache, dass eine Vielzahl von Verträgen, 1. Die die gleichartige Kalkulation einer Risiken Versicherung absichern, gemeinsam erfolgt unter verwaltet Berücksichtigung wird. Kosten Tatsache, werden daher dass nach eine für Vielzahl alle Verträge von Verträgen, gleichmäßig gleichartige geltenden Risiken Prinzipien absichern, pauschal gemeinsam erhoben. verwaltet wird. Kosten werden daher nach für alle Verträge gleich- die mäßig geltenden Prinzipien pauschal erhoben. 2. Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen und die laufende Verwaltung Versicherungsvertrags entstehen den Kosten Abschluss (Abschluss- von Versicherungsverträgen und Vertriebskosten sowie und sonstige die laufende Kosten), Verwaltung die vom Versicherungsnehmer Versicherungsvertrags zu tragen ent- 2. Durch sind. stehen Diese Kosten Kosten (Abschluss- sind bei und Tarifkalkulation Vertriebskosten bereits sowie sonstige pauschal Kosten), berücksichtigt die vom und Versicherungsnehmer werden daher nicht gesont zu tragen in sind. Rechnung Diese gestellt. Kosten Angaben sind bei zur Tarifkalkulation Höhe dieser Kosten bereits sind pauschal dem Produktinformationsblatt berücksichtigt und werden zu entnehmen. daher nicht gesont in Rechnung gestellt. Angaben zur Höhe dieser Kosten sind dem Produktinformationsblatt zu entnehmen. 3. Die Abschluss- und Vertriebskosten umfassen insbesone Abschlussprovisionen und Courtagen an die Versicherungsvermittler Abschluss- sowie und Vertriebskosten Aufwendungen umfassen für die Aufnahme insbesone Versicherungsvertrags Abschlussprovisionen in und den Courtagen Versicherungsbestand die Versiche- 3. Die rungsvermittler und sonstige Kosten sowie im Aufwendungen Zusammenhang für die mit Aufnahme dem Abschluss Versicherungsvertrags von Versicherungsverträgen. in den Versicherungsbestand und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Für die Verrechnung Abschluss- und Vertriebskosten wird ein Verrechnungsverfahren bei Bildung Für Deckungskapitals die Verrechnung verwendet. Abschluss- Hierbei und wird Vertriebskosten aus den ersten wird Beiträgen ein Verrechnungsverfahren ein Anteil zur Tilgung bei Abschluss- Bildung und Vertriebskosten herangezogen. verwendet. Hierbei wird aus den ersten Beiträgen ein Anteil zur Tilgung Abschluss- und Ver- Deckungskapitals triebskosten herangezogen. 4. Die sonstigen Kosten umfassen insbesone die Aufwendungen für die Verwaltung Versicherungsvertrags, die 4. Die technische sonstigen Bestandsführung Kosten umfassen und insbesone die jährliche schriftliche die Aufwendungen Information. für die Die Verwaltung sonstigen Kosten Versicherungsvertrags, werden, soweit sie nicht die technische mit dem Beitrag Bestandsführung verrechnet werden, und die dem jährliche Deckungskapital schriftliche Information. entnommen. Die sonstigen Kosten werden, soweit sie nicht mit dem Beitrag verrechnet werden, dem Deckungskapital entnommen. 5. Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in Anfangszeit Versicherung kein 5. Die o beschriebene nur ein geringer Kostenverrechnung Rückkaufswert sowie hat wirtschaftlich keine o nur zur geringe Folge, dass Beiträge in zur Anfangszeit Bildung einer beitragsfreien Versicherung kein o Versicherungssumme nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden sind. sowie keine o nur geringe Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind. 6. Falls aus besonen, von dem Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand 6. Falls bei Monuta aus besonen, verursacht von wird, dem kann Versicherungsnehmer Monuta, soweit nichts veranlassten anes vereinbart Gründen ist, ein die zusätzlicher in solchen Fällen Verwaltungsaufwand durchschnittlich bei entstehenden Monuta verursacht Kosten als wird, pauschalen kann Monuta, Abgeltungsbetrag soweit nichts (Gebühr) anes vereinbart gesont ist, in Rechnung die in solchen stellen. Fällen Dies durchschnittlich gilt bei entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag (Gebühr) gesont in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags - Verzug mit Beiträgen Verzug mit Beiträgen - Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckung Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckung - Durchführung von Vertragsänungen Durchführung von Vertragsänungen - Leistungsübermittlung durch Monuta in einen Ort außerhalb Bunrepublik Deutschland. - Leistungsübermittlung durch Monuta in einen Ort außerhalb Bunrepublik Deutschland. Eine jeweils aktuelle Kostenübersicht zur Höhe dieser Kosten erhält Versicherungsnehmer jezeit auf Anforung jeweils bei Monuta. aktuelle Die Kostenübersicht Höhe Kosten zur Höhe kann von dieser Monuta Kosten nach erhält billigem Versicherungsnehmer Ermessen für die Zukunft jezeit geänt auf Anfor- Eine ung werden. bei Monuta. Die Höhe Kosten kann von Monuta nach billigem Ermessen für die Zukunft geänt werden. Sofern Versicherungsnehmer Monuta nachweist, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen Versicherungsnehmer in seinem Fall entwe Monuta dem nachweist, Grunde dass nach die nicht dem zutreffen pauschalen o Abgeltungsbetrag Höhe nach wesentlich zugrunde niedriger liegen- Sofern den zu beziffern Annahmen sind, entfällt seinem Fall Abgeltungsbetrag entwe dem Grunde bzw. wird nach nicht im letzteren zutreffen Falle o entsprechend Höhe nach herabgesetzt. wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt Abgeltungsbetrag bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. Artikel 12: Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht; Folgen Artikel 12: Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht; Folgen 1. Monuta übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Versicherungsnehmer alle in Verbindung mit übernimmt dem Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz gestellten im Fragen Vertrauen vollständig darauf, und dass wahrheitsgemäß Versicherungsnehmer beantwortet alle hat. in Der Verbin- 1. Monuta dung Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsvertrag hat Monuta bis gestellten zur Abgabe Fragen seiner vollständig Vertragserklärung und wahrheitsgemäß alle ihm bekannten beantwortet Gefahrumstände hat. Der Versicherungsnehmer anzuzeigen, nach denen hat Monuta in bis Textform zur Abgabe gefragt seiner hat und Vertragserklärung die für den Entschluss alle ihm von bekannten Monuta, Gefahrumstände den Vertrag mit anzuzeigen, dem vereinbarten nach Inhalt denen zu Monuta schließen, in Textform erheblich gefragt sind. hat Stellt und Monuta die für dem den Versicherungsnehmer Entschluss von Monuta, nach den sen Vertrag mit dem Vertragserklärung vereinbarten Inhalt jedoch zu vor schließen, Vertragsannahme erheblich sind. Fragen Stellt im Sinne Monuta von dem Satz Versicherungsnehmer 2, so ist Versicherungsnehmer nach sen auch Vertragserklärung insoweit zur Anzeige jedoch gegenüber vor Vertragsannahme Monuta verpflichtet. Fragen Wird im die Sinne Versicherung von Satz 2, auf so das ist Leben Versicherungsnehmer einer anen Person auch insoweit abgeschlossen, zur Anzeige so ist gegenüber auch diese Monuta für die vollständige verpflichtet. Wird und wahrheitsgemäße die Versicherung auf Beantwortung das Leben einer gestellten anen Fragen Person abgeschlossen, verantwortlich. so ist auch diese für die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung gestellten Fragen verantwortlich. Wird Vertrag von einem Vertreter Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, Vertrag muss von einem sich Vertreter Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers so behandeln geschlossen lassen, als und habe kennt er selbst dieser davon den gefahrerheb- Kenntnis Wird gehabt lichen Umstand, o dies muss arglistig sich verschwiegen. Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt o dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktrittsrecht 2. Rücktrittsrecht Sind Umstände, die für die Übernahme Versicherungsschutzes erheblich sind, entgegen Absatz 1 nicht, nicht Sind vollständig Umstände, o nicht die für richtig die Übernahme angegeben worden, Versicherungsschutzes so kann Monuta vom erheblich Vertrag sind, zurücktreten. entgegen Absatz 1 nicht, nicht vollständig o nicht richtig angegeben worden, so kann Monuta vom Vertrag zurücktreten. Monuta hat kein Rücktrittsrecht, wenn Versicherungsnehmer nachweist, dass er o sein Vertreter die Anzeigepflicht nach hat kein Absatz Rücktrittsrecht, 1 we vorsätzlich wenn noch Versicherungsnehmer grob fahrlässig verletzt nachweist, hat. dass er o sein Vertreter die Anzeige- Monuta pflicht nach Absatz 1 we vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Das Rücktrittsrecht von Monuta wegen grob fahrlässiger Verletzung Anzeigepflicht ist ausgeschlossen, wenn Das Versicherungsnehmer Rücktrittsrecht von Monuta nachweist, wegen dass grob Monuta fahrlässiger den Vertrag Verletzung auch bei Anzeigepflicht Kenntnis nicht ist ausgeschlossen, angezeigten Umstände, wenn wenn Versicherungsnehmer auch zu anen Bedingungen, nachweist, dass geschlossen Monuta hätte. den Vertrag auch bei Kenntnis nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anen Bedingungen, geschlossen hätte. Seite 5 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 5 von 7

7 Im Falle Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Im Falle Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erfolgt Rücktritt nach Eintritt Versicherungsfalls, so ist Monuta dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Erfolgt Versicherungsnehmer Rücktritt nach nachweist, Eintritt dass Versicherungsfalls, unvollständig so o ist unrichtig Monuta dennoch angezeigte zur Umstand Leistung we verpflichtet, für den wenn Eintritt o Versicherungsnehmer die Feststellung nachweist, Versicherungsfalls dass unvollständig noch für die o Feststellung unrichtig o angezeigte den Umfang Umstand Leistungspflicht we für den Eintritt von o Monuta die ursächlich Feststellung war. Auch Versicherungsfalls in diesem Fall ist noch Monuta für die jedoch Feststellung nicht zur o Leistung den Umfang verpflichtet, Leistungspflicht wenn Versicherungsnehmer ursächlich die Anzeigepflicht war. Auch in diesem arglistig Fall verletzt ist Monuta hat. jedoch nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Versiche- von Monuta rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Wird die Versicherung durch Rücktritt beendet, zahlt Monuta den Rückkaufswert gemäß Artikel 10. Die Rückzahlung Wird Beiträge die Versicherung kann Versicherungsnehmer durch Rücktritt beendet, nicht zahlt verlangen. Monuta den Monuta Rückkaufswert steht Beitrag gemäß bis Artikel zum Wirksamwerden 10. Die Rückzahlung Rücktrittserklärung Beiträge kann zu. Versicherungsnehmer nicht verlangen. Monuta steht Beitrag bis zum Wirksamwerden Rücktrittserklärung zu. 3. Kündigungsrecht; Änung Bedingungen 3. Kündigungsrecht; Änung Bedingungen Ist Monuta nicht zum Rücktritt berechtigt, weil die Verletzung Anzeigepflicht we auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ist Monuta nicht beruhte, zum Rücktritt so kann berechtigt, Monuta den weil Vertrag die Verletzung unter Einhaltung Anzeigepflicht einer Frist we von einem auf Vorsatz Monat kündigen. noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, so kann Monuta den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht von Monuta ist ausgeschlossen, wenn Versicherungsnehmer nachweist, dass Monuta den Das Vertrag Kündigungsrecht auch bei Kenntnis von Monuta nicht ist angezeigten ausgeschlossen, Umstände, wenn wenn Versicherungsnehmer auch zu anen Bedingungen, nachweist, geschlossen dass Monuta den Vertrag hätte. auch bei Kenntnis nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Falle Beendigung Versicherungsvertrags durch Kündigung wandelt sich die Versicherung mit Kündigung Falle in eine Beendigung beitragsfreie Versicherungsvertrags um, sofern durch erforliche Kündigung Mintbetrag wandelt sich erreicht die Versicherung wird. Annfalls mit Kündi- wird Im gung soweit in vorhanden eine beitragsfreie Rückkaufswert Versicherung ausgezahlt um, sofern (vgl. erforliche Artikel 10). Mintbetrag erreicht wird. Annfalls wird soweit vorhanden Rückkaufswert ausgezahlt (vgl. Artikel 10). Ist das Recht von Monuta zum Rücktritt o zur Kündigung ausgeschlossen, weil Monuta den Vertrag auch bei Kenntnis Ist das Recht nicht von Monuta angezeigten zum Rücktritt Umstände, o aber zur zu Kündigung anen Bedingungen, ausgeschlossen, geschlossen weil Monuta hätte, den so Vertrag werden auch die bei anen Bedingungen nicht auf angezeigten Verlangen Umstände, von Monuta aber rückwirkend zu anen Vertragsbestandteil. Bedingungen, geschlossen Hat Versicherungsnehmer hätte, so werden die ande- die Kenntnis ren Pflichtverletzung Bedingungen nicht auf Verlangen zu vertreten, von so Monuta werden rückwirkend die anen Vertragsbestandteil. Bedingungen ab Hat laufenden Versicherungsnehmer Versicherungsperiode die Vertragsbestandteil. Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so werden die anen Bedingungen ab laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänung Beitrag um mehr als 10 % o schließt Monuta die Gefahrabsicherung Erhöht für den sich nicht durch angezeigten die Vertragsänung Umstand aus, kann Beitrag Versicherungsnehmer um mehr als 10 % o den schließt Vertrag Monuta innerhalb die eines Gefahrabsicherung Monats nach Zugang für den nicht Mitteilung angezeigten von Umstand Monuta ohne aus, kann Einhaltung Versicherungsnehmer einer Frist in Schriftform den kündigen. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Mitteilung von Monuta ohne Einhaltung einer Frist in Schriftform kündigen. 4. Monuta muss die ihr nach den Absätzen 2 und 3 zustehenden Rechte (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) 4. Monuta innerhalb muss eines die Monats ihr nach schriftlich den Absätzen geltend 2 machen. und 3 zustehenden Die Frist beginnt Rechte mit (Rücktritt, dem Zeitpunkt, Kündigung, zu dem Vertragsanpassung) Monuta von Verletzung eines Anzeigepflicht, Monats schriftlich die das geltend von ihr machen. geltend gemachte Die Frist beginnt Recht begründet, mit dem Zeitpunkt, Kenntnis zu erlangt. dem Monuta von hat dabei Ver- innerhalb letzung die Umstände Anzeigepflicht, anzugeben, auf die die das Monuta von ihr geltend ihre Erklärung gemachte stützt. Recht Monuta begründet, darf auch Kenntnis nachträglich erlangt. weitere Monuta Umstände hat dabei die zur Umstände Begründung anzugeben, ihrer Erklärung auf die abgeben, Monuta wenn ihre Erklärung für diese stützt. die Monatsfrist Monuta darf nicht auch verstrichen nachträglich ist. weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Monuta kann sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn Monuta den nicht angezeigten Gefahrumstand kann sich auf die o in den die Absätzen Unrichtigkeit 2 und 3 Anzeige genannten kannte. Rechte nicht berufen, wenn Monuta den nicht ange- Monuta zeigten Gefahrumstand o die Unrichtigkeit Anzeige kannte. 5. Das Recht von Monuta, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt, falls durch unrichtige o Recht unvollständige von Monuta, Angaben den Vertrag bewusst wegen und arglistiger gewollt auf Täuschung die Annahmeentscheidung anzufechten, bleibt von unberührt, Monuta falls Einfluss durch genom- unrichti- 5. Das men ge o worden unvollständige ist. Handelt Angaben es sich um bewusst Angaben und gewollt versicherten auf die Annahmeentscheidung Person, kann Monuta dem von Monuta Versicherungsnehmer Einfluss genommen gegenüber worden die ist. Anfechtung Handelt es erklären, sich um Angaben auch wenn dieser versicherten von Person, Verletzung kann Monuta vorvertraglichen dem Versicherungsnehmer Anzeigepflicht keine gegenüber Kenntnis hatte. die Anfechtung erklären, auch wenn dieser von Verletzung vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte. 6. Wird die Versicherung durch Anfechtung aufgehoben, zahlt Monuta den Rückkaufswert gemäß Artikel 10. Die 6. Wird Rückzahlung die Versicherung Beiträge durch kann Anfechtung Versicherungsnehmer aufgehoben, zahlt nicht Monuta verlangen. den Rückkaufswert gemäß Artikel 10. Die Rückzahlung Beiträge kann Versicherungsnehmer nicht verlangen. 7. Die Ausübung vorstehenden Rechte Monuta erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Versicherungsnehmer Ausübung gegenüber vorstehenden abzugeben ist. Rechte Verstirbt Monuta Versicherungsnehmer erfolgt durch schriftliche und hat Erklärung, er keine ane die dem Person Versicherungs- als seinen 7. Die Bevollmächtigten nehmer gegenüber ernannt, abzugeben so gilt ist. ein Verstirbt Bezugsberechtigter Versicherungsnehmer als bevollmächtigt, und hat diese er keine Erklärung ane entgegenzunehmen. Person als seinen Ist Bevollmächtigten auch ein Bezugsberechtigter ernannt, so nicht gilt ein vorhanden Bezugsberechtigter o kann sein als bevollmächtigt, Aufenthalt nicht diese ermittelt Erklärung werden, entgegenzunehmen. so kann Monuta den Ist auch Inhaber ein Bezugsberechtigter Versicherungsscheins nicht vorhanden zur Entgegennahme o kann sein Erklärung Aufenthalt als nicht bevollmächtigt ermittelt werden, ansehen. so kann Monuta den Inhaber Versicherungsscheins zur Entgegennahme Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Artikel 13: Voraussetzungen für die Auszahlung Versicherungsleistungen; Obliegenheiten Artikel 13: Voraussetzungen für die Auszahlung Versicherungsleistungen; Obliegenheiten 1. Der Tod versicherten Person ist Monuta unverzüglich schriftlich anzuzeigen, jedoch spätestens binnen 30 Tagen 1. Der nach Tod dem Eintritt versicherten To. Person Monuta ist Monuta ist ferner unverzüglich erst zu einer schriftlich Leistung anzuzeigen, aus dem Versicherungsvertrag jedoch spätestens binnen verpflichtet, 30 Tagen nachdem ihr Eintritt folgende To. Schriftstücke Monuta im ist Original ferner erst eingereicht zu einer wurden: Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, nachdem a. Versicherungsschein, ihr folgende Schriftstücke im Original eingereicht wurden: a. b. eine Versicherungsschein, amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, b. c. eine ein ausführliches amtliche, Alter ärztliches und Geburtsort o amtliches enthaltende Zeugnis Sterbeurkunde, über die Toursache sowie über Beginn und Verlauf c. ein Krankheit, ausführliches die zum ärztliches Tod versicherten o amtliches Person Zeugnis geführt über hat, die Toursache sowie über Beginn und Verlauf d. Krankheit, die notwendigen die zum Nachweise Tod versicherten zum Unfallhergang Person und geführt zu den hat, Unfallfolgen bei einem Unfalltod innerhalb d. die ersten notwendigen zwei Versicherungsjahre, Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen bei einem Unfalltod innerhalb e. ersten auf Verlangen zwei Versicherungsjahre, ein Erbschein im Original. e. auf Verlangen ein Erbschein im Original. 2. Die Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt jenige, die Versicherungsleistung 2. Die beansprucht. Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt jenige, die Versicherungsleistung beansprucht. Seite 6 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 6 von 7

8 3. Monuta kann auch weitere Nachweise und Auskünfte (insbesone Gesundheitsdaten/-unterlagen versicherten 3. Monuta Person), kann die zur auch Feststellung weitere Nachweise Versicherungsfalls und Auskünfte o (insbesone den Umfang Gesundheitsdaten/-unterlagen Leistungspflicht erforlich sind, versicherten verlangen und die erforlichen zur Feststellung Erhebungen Versicherungsfalls selbst anstellen. o Die den hierdurch Umfang Monuta Leistungspflicht entstehenden erforlich Kosten werden sind, verlan- mit Person), gen Versicherungsleistung und die erforlichen verrechnet. Erhebungen selbst anstellen. Die hierdurch Monuta entstehenden Kosten werden mit Versicherungsleistung verrechnet. 4. Verletzt Versicherungsnehmer eine nach Eintritt Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich, 4. Verletzt so ist Monuta Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet. eine nach Bei Eintritt grob fahrlässiger Versicherungsfalls Verletzung zu einer erfüllende Obliegenheit Obliegenheit ist Monuta vorsätzlich, berechtigt, ist die Monuta Leistung nicht in einem zur Leistung Schwere verpflichtet. Verschuldens Bei grob fahrlässiger Versicherungsnehmers Verletzung einer Obliegenheit entsprechenden ist Monuta Verhältnis berech- zu so tigt, kürzen. die Leistung Weist in Versicherungsnehmer einem Schwere Monuta Verschuldens nach, dass er Versicherungsnehmers die Obliegenheit nicht grob entsprechenden fahrlässig verletzt Verhältnis hat, zu kürzen. bleibt Monuta Weist zur Leistung Versicherungsnehmer verpflichtet. Monuta bleibt nach, auch dass zur er Leistung die Obliegenheit verpflichtet, nicht wenn grob fahrlässig Versicherungsnehmer verletzt hat, bleibt nachweist, Monuta dass zur die Leistung Verletzung verpflichtet. Obliegenheit Monuta bleibt we auch für den zur Leistung Eintritt o verpflichtet, die Feststellung wenn Versicherungsnehmer Versicherungsfalls nachweist, noch für die dass Feststellung die Verletzung o den Umfang Obliegenheit Monuta we für obliegenden Eintritt Leistung o die ursächlich Feststellung war. Dies Versicherungsfalls gilt nicht, wenn noch Versicherungsnehmer für die Feststellung o die Obliegenheit den Umfang arglistig Monuta verletzt obliegenden hat. Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Im Leistungsfall wird Monuta auf diese Regelungen gesont hinweisen. Im Leistungsfall wird Monuta auf diese Regelungen gesont hinweisen. 5. Die Anzeigepflichten und Nachweis-/Auskunftspflichten gelten auch für Dritte, wenn sie die Versicherungsleistung 5. Die verlangen. Anzeigepflichten und Nachweis-/Auskunftspflichten gelten auch für Dritte, wenn sie die Versicherungsleistung verlangen. Artikel 14: Verwaltungsvorschriften Artikel 14: Verwaltungsvorschriften 1. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber Monuta bedürfen Schriftform, sofern nicht ausdrücklich etwas 1. Willenserklärungen anes vereinbart ist. und Sie Anzeigen werden gegenüber wirksam, wenn Monuta sie bedürfen Monuta zugegangen Schriftform, sind. sofern Die Mitteilungen nicht ausdrücklich sind an etwas die anes Nielassung vereinbart von Monuta ist. Sie werden in Deutschland wirksam, (vgl. wenn Artikel sie Monuta 2 dieser zugegangen Bedingungen) sind. zu Die richten. Mitteilungen sind an die Nielassung von Monuta in Deutschland (vgl. Artikel 2 dieser Bedingungen) zu richten. 2. Eine Änung seiner Postanschrift hat Versicherungsnehmer Monuta unverzüglich mitzuteilen. Teilt 2. Eine Versicherungsnehmer Änung seiner Postanschrift eine neue Postanschrift hat Versicherungsnehmer nicht mit, so kann Monuta eine unverzüglich an den Versicherungsnehmer mitzuteilen. Teilt zu Versicherungsnehmer richtende Erklärung mit eine eingeschriebenem neue Postanschrift Brief nicht an die mit, zuletzt so kann bekannte Monuta Anschrift eine an den Versicherungsnehmers zu senden. Die Erklärung gilt mit in eingeschriebenem diesem Fall drei Tage Brief nach an die zuletzt Absendung bekannte Anschrift Briefes als zugegangen Versicherungsnehmers und wird damit sen- richtende den. wirksam. Die Erklärung Bei Änungen gilt in diesem Namens Fall drei gilt Tage dieser nach Absatz Absendung entsprechend. Briefes als zugegangen und wird damit wirksam. Bei Änungen Namens gilt dieser Absatz entsprechend. 3. Ist nach dem Ermessen Monuta ihr glaubhaft gemacht worden, dass Versicherungsschein verloren gegangen nach o dem vernichtet Ermessen ist, kann Monuta Versicherungsnehmer ihr glaubhaft gemacht ein worden, Duplikat dass erhalten, Versicherungsschein das den bei Monuta gemachten verloren gegan- Einträgen o zu vernichtet Versicherung ist, kann entspricht. Versicherungsnehmer ein Duplikat erhalten, das den bei Monuta gemachten Ein- 3. Ist trägen zu Versicherung entspricht. Artikel 15: Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtsstand Artikel 15: Verjährung, anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Beginn, Dauer und Unterbrechung Verjährung Ansprüche richten aus sich dem nach Versicherungsvertrag den 195 ff. Bürgerliches verjähren Gesetzbuch in drei Jahren. (BGB). Beginn, Ist ein Dauer Anspruch und Unterbrechung aus dem Versiche- Ver- 1. Die jährung rungsvertrag richten bei sich Monuta nach angemeldet den 195 worden, ff. Bürgerliches so ist die Gesetzbuch Verjährung bis (BGB). zu dem Ist Zeitpunkt ein Anspruch gehemmt, aus dem zu Versicherungsvertrascheidung von bei Monuta dem angemeldet Anspruchsteller worden, in so Textform ist die Verjährung zugeht. bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Ent- dem die Entscheidung von Monuta dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 2. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 2. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 3. Gerichtsstand: 3. Gerichtsstand: Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht Ortes zuständig, Für an dem Klagen aus Versicherungsnehmer dem Versicherungsverhältnis zur Zeit gegen Klageerhebung den Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ist o das in Gericht Ermangelung Ortes eines zuständig, solchen an seinen dem gewöhnlichen Versicherungsnehmer Aufenthalt hat. zur Für Zeit Klagen Klageerhebung gegen Monuta seinen kann das Wohnsitz für den o Geschäftssitz in Ermangelung von Monuta eines solchen örtlich seinen zuständige gewöhnlichen Gericht, das Aufenthalt für die Nielassung hat. Für Klagen Deutschland gegen Monuta örtlich kann zuständige das für den Gericht Geschäftssitz o das Gericht von Monuta am Wohnsitz örtlich zuständige bzw. gewöhnlichen Gericht, Aufenthalt das für die Nielassung Versicherungsnehmers Deutschland angerufen örtlich zuständige werden. Gericht o das Gericht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt Versicherungsnehmers angerufen werden. Hat Versicherungsnehmer jedoch seinen Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss Versicherungsvertrags Versicherungsnehmer ins Ausland verlegt, jedoch o seinen ist sein Wohnsitz o o gewöhnlichen Aufenthalt im Aufenthalt Zeitpunkt nach Klageerhebung Abschluss nicht Versiche- be- Hat rungsvertrags kannt, so ist das ins Gericht Ausland am verlegt, Geschäftssitz o ist sein von Monuta Wohnsitz zuständig o Aufenthalt o das im Gericht Zeitpunkt am Sitz Klageerhebung Nielassung nicht bekannt, Deutschland. so ist das Gericht am Geschäftssitz von Monuta zuständig o das Gericht am Sitz Nielassung Deutschland. Artikel 16: Ersetzung dieser Bedingungen Artikel 16: Ersetzung dieser Bedingungen Monuta ist berechtigt, eine Bestimmung dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge durch eine ane zu Monuta ersetzen, ist wenn berechtigt, diese erste eine Bestimmung dieser durch höchstrichterliche Bedingungen mit Wirkung Entscheidung für bestehende o durch Verträge bestandskräftigen durch eine Verwaltungsakt wenn für unwirksam diese erste erklärt Bestimmung worden durch ist. Eine höchstrichterliche Ersetzung kommt Entscheidung nur in Betracht, o durch wenn dies bestandskräftigen zur Fortführung Ver- ane zu ersetzen, waltungsakt Vertrags notwendig für unwirksam ist o erklärt wenn das worden Festhalten ist. Eine an Ersetzung dem Vertrag kommt ohne nur neue in Betracht, Regelung wenn für eine dies Vertragspartei zur Fortführung auch Vertrags unter Berücksichtigung notwendig ist o Interessen wenn das Festhalten anen an Vertragspartei dem ohne eine unzumutbare neue Regelung Härte für eine darstellen Vertragspartei würde. auch unter Berücksichtigung Interessen anen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung Vertragsziels die Belange Versicherungsnehmer Die angemessen neue Regelung berücksichtigt. ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung Vertragsziels die Belange Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Die Bestimmung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Mitteilung hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt Die und Bestimmung wird sodann mit wird Ablauf dem Versicherungsnehmer von 2 Wochen nach dieser schriftlich Benachrichtigung unter Mitteilung Vertragsbestandteil. hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und wird sodann mit Ablauf von 2 Wochen nach dieser Benachrichtigung Vertragsbestandteil. Artikel 17: Salvatorische Klausel Artikel 17: Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) o Sollte ergänzenden eine Bestimmung Bedingungen Allgemeinen zur Überschussbeteiligung Versicherungsbedingungen (MVD09_700) für die ganz Sterbegeldversicherung o teilweise unwirksam (MVD09_200) sein, so berührt o dies ergänzenden die Wirksamkeit Bedingungen übrigen zur Bestimmungen Überschussbeteiligung nicht. (MVD09_700) ganz o teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit übrigen Bestimmungen nicht. Seite 7 von 7 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sterbegeldversicherung (MVD09_200) Stand 11/2011 Seite 7 von 7

9 Ergänzende Bedingungen zur Überschussbeteiligung MVD09_700 Artikel 1: Allgemeines 1. Diese Bedingungen gelten ergänzend zu in dem Versicherungsschein bezeichneten überschussberechtigten Hauptversicherung. 2. Zweck dieser ergänzenden Bedingungen ist die Begründung eines nicht garantierten Anspruchs auf Überschussbeteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MVD09_200). 3. Als Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen MVD09_200 zur Hauptversicherung gelten die folgenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung. 4. Für den Fall, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MVD09_200 Hauptversicherung und diese ergänzenden Bedingungen miteinan kollidieren, gehen die Bestimmungen dieser ergänzenden Bedingungen vor. Die garantierten Leistungen können sich um Leistungen aus Überschussbeteiligung erhöhen. An den während Versicherungsdauer entstehenden Überschüssen und an den Bewertungsreserven werden die Versicherungsnehmer gemäß 153 VVG beteiligt. Bei Beitragskalkulation und bei Berechnung versicherten Leistungen legt Monuta vorsichtige Annahmen über die künftige Entwicklung Risikoverlaufs, Kosten und Kapitalanlagen zu Grunde, damit jezeit die garantierten Leistungen erbracht werden können. Aus dem Unterschied zwischen den tatsächlichen und den bei Beitragskalkulation und Berechnung Versicherungsleistungen angenommenen Aufwendungen für Versicherungsfälle, Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie den Nettoerträgen Kapitalanlagen können Überschüsse entstehen. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterschiede negativ (Verluste) sind. Ob und in welcher Höhe Überschüsse entstehen, hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von Monuta nur begrenzt beeinflussbar. Die Verteilung Überschüsse an die Versicherungsnehmer erfolgt nach einem bestimmten Überschussbeteiligungssystem Monuta. 5. Bewertungsreserven entstehen, wenn Marktwert Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in Bilanz ausgewiesen werden. Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. 6. Die Versicherungsnehmer werden gemäß 153 Absatz 3 VVG bei Beendigung Vertrags an den dann vorhandenen Bewertungsreserven beteiligt. Der dem einzelnen Vertrag zustehende Anteil an den Bewertungsreserven wird jährlich von Monuta nach einem verursachungsorientierten Verfahren festgesetzt. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. ZINSNACHLASS Artikel 2 Auf die zu zahlenden Beiträge überschussberechtigten Versicherungen mit laufen Beitragszahlung wird ein Zinsnachlass gewährt, jeweils zum Beginn eines neuen Kalenjahres gemäß den nachfolgenden Bestimmungen festgesetzt wird. Artikel 3 Der Zinsnachlass richtet sich nach im abgelaufenen Versicherungsjahr erzielten realen Durchschnittsrendite einer genau bezeichneten Gruppe von durch den nieländischen Staat begebenen Schuldverschreibungsanleihen (so genannte u-rendite). In Abhängigkeit Höhe dieser Durchschnittsrendite wird ein Zinsnachlass in Prozent Jahresbeitrags gewährt. Beitragsfreigestellte Versicherungen sowie Versicherungen gegen Einmalbeitrag erhalten somit keinen Zinsnachlass. Artikel 4 Der zu gewährende Zinsnachlass ist in nachstehen Tabelle aufgelistet. Bei einer Durchschnittsrendite beträgt zu gewährende (u-rendite) von Zinsnachlass 3 % o weniger 0,00 % 4 % 6,00 % 5 % 12,00 % 6 % 16,00 % 7 % 20,25 % 8 % 23,625 % 9 % 27,00 % 10 % 30,00 % 11 % 33,00 % 12 % 35,25 % 13 % 37,50 % 14 % 39,75 % Ergänzende Bedingungen zur Überschussbeteiligung MVD09_700 Stand 11/2011 Seite 1 von 2

10 Liegt die Durchschnittsrendite zwischen zwei oben aufgeführten in Prozentzahl ausgedrückten Renditen, so ergibt sich Zinsnachlass aus linearen Interpolation zwei zugehörigen prozentualen Zinsnachlässe. Gemäß Artikel 9 Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MVD09_200) kann Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen erhöhen. Monuta behält sich das Recht vor, für den erhöhten Teil Versicherungssumme einen anen Zinsnachlass zu gewähren als für die Versicherungssumme vor Erhöhung. Monuta erteilt in diesem Fall dem Versicherungsnehmer eine Auskunft über den Zinsnachlass für den Erhöhungsteil. Artikel 5 Die Gewährung vollen Zinsnachlasses gilt nur für überschussberechtigte Versicherungen mit laufen Beitragszahlung, bei denen die zu zahlenden Beiträge über einen Zeitraum von mintens zehn Jahren angelegt werden können. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so wird darauf bezogene Zinsnachlass anteilig gemint. ÜBERZINSGEWINN Artikel 6 Außer dem vorgenannten Zinsnachlass erhält die überschussberechtigte Versicherung einen so genannten Überzinsgewinn. Die überschussberechtigte Versicherung erhält einen Zinsgewinn in Prozent zum Ende Versicherungsjahres gebildeten Prämienrückstellung. Artikel 7 Die Prämienrückstellung entspricht Deckungsrückstellung überschussberechtigten Versicherung abzüglich Bruttoprämien, auf die bereits Zinsnachlass gewährt wurde, unter Berücksichtigung unter Artikel 5 dieser Bedingungen genannten Mintanlagezeitraumes. Artikel 8 Der Prozentsatz Überzinses wird jährlich zum Ende Versicherungsjahres von Monuta festgesetzt. VERWENDUNG DES ZINSNACHLASSES UND DES ÜBERZINSGEWINNES Artikel 9 Der in den vorhergehenden Artikeln genannte Zinsnachlass und Überzinsgewinn werden zur Erhöhung Versicherungsleistungen verwendet. RÜCKKAUF UND UMWANDLUNG IN EINE BEITRAGSFREIE VERSICHERUNG Artikel Hat Versicherungsnehmer die Absicht, die Versicherung durch Rückkauf zu beenden und besteht das Recht dazu, so werden gebildete Überschussansprüche gemäß Artikel 5 dieser Bedingungen angepasst. 2. Beantragt Versicherungsnehmer bei Monuta die Umwandlung Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung und besteht das Recht dazu, so ist diese Überschussverteilungsregelung weiter wirksam. AUSKUNFTERTEILUNG Artikel 11 Monuta erteilt dem Versicherungsnehmer jährlich schriftlich Auskunft über die Erhöhung Versicherungssumme, die sich aus dieser Überschussbeteiligungsregelung ergibt, sofern diese Erhöhung Versicherungssumme einen Mintbetrag von 10 EUR übersteigt. Artikel 12 Der oben bezeichnete Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht nur dann, wenn und soweit alle Beiträge zur überschussberechtigten Versicherung rechtzeitig entrichtet worden sind; dieser Anspruch erlischt von Rechts wegen, sobald die überschussberechtigte Versicherung aus irgendeinem Grund erlischt. Ergänzende Bedingungen zur Überschussbeteiligung MVD09_700 Stand 11/2011 Seite 2 von 2

11 Bedingungen für die Zusatzleistungen ohne Mehrbeitrag Bedingungen für die Zusatzleistungen ohne Mehrbeitrag Die nachstehenden Bedingungen regeln die im Rahmen Sterbegeldversicherung von Monuta ohne Mehrpreis Die angebotenen nachstehenden Zusatzleistungen Bedingungen im regeln Tofall die eines im Rahmen Kin Sterbegeldversicherung versicherten Person. von Monuta ohne Mehrpreis angebotenen Artikel 1: Begriffsbestimmung; Zusatzleistungen im Tofall Anzeigepflicht eines Kin versicherten Person. Artikel Kind im 1: Rahmen Begriffsbestimmung; dieser Bedingungen Anzeigepflicht ist das minjährige eheliche Kind bzw. das ihm gesetzlich gleichgestellte Kind minjährige im Rahmen Kind dieser versicherten Bedingungen Person ist das ab minjährige 24. Schwangerschaftswoche. eheliche Kind bzw. das ihm gesetzlich gleichgestellte minjährige Das Kind ist Monuta Kind bei versicherten Abschluss Person Sterbegeldversicherung ab 24. Schwangerschaftswoche. ausdrücklich mit Namen, Vornamen, Geschlecht und Das Geburtsdatum Kind ist Monuta zu benennen bei Abschluss und wird in Sterbegeldversicherung dem Versicherungsschein ausdrücklich mit aufgeführt. mit Namen, Wird ein Vornamen, Kind erst nach Geschlecht Abschluss und Versicherungsvertrags Geburtsdatum zu benennen geboren und o wird adoptiert, in dem Versicherungsschein so ist die Geburt/die mit Adoption aufgeführt. Wird Kin, ein sowie Kind erst Name nach und Abschluss Geschlecht Versicherungsvertrags Kin, Monuta unverzüglich geboren o schriftlich adoptiert, anzuzeigen, so ist die spätestens Geburt/die Adoption jedoch binnen Kin, 30 Tagen sowie nach Name Geburt/dem und Geschlecht Zeitpunkt Kin, Adoption. Monuta Bei unverzüglich fristgerechter schriftlich Anzeige anzuzeigen, wird das Kind spätestens in einem jedoch Nachtrag binnen zum 30 Versicherungsschein Tagen nach Geburt/dem mit aufgeführt. Zeitpunkt 2: Adoption. Leistung; Bei Geltungsdauer fristgerechter Anzeige wird das Kind in einem Nachtrag zum Versicherungsschein mit aufgeführt. Artikel Artikel Monuta erstattet 2: Leistung; bei Tod Geltungsdauer eines unter diese Bedingungen fallenden und im Versicherungsschein aufgeführten Kin die Monuta nachweislich erstattet für sen bei Tod Bestattung eines unter angefallenen diese Bedingungen Kosten. fallenden Die Bestattungskosten und im Versicherungsschein werden jedoch aufgeführten maximal bis zu Kin einer die nachweislich Höhe von 2.500,00 für sen EUR Bestattung erstattet o, angefallenen wenn die in Kosten. Sterbegeldversicherung Die Bestattungskosten vom werden Versicherungsnehmer jedoch maximal bis vereinbarte zu einer Höhe Versicherungssumme von 2.500,00 EUR niedriger erstattet als o, 2.500,00 wenn EUR die in ist, maximal Sterbegeldversicherung bis zur Höhe dieser vom niedrigeren Versicherungsnehmer Versicherungssumme. vereinbarte Versicherungssumme Mit Beendigung Versicherungsvertrags niedriger als 2.500,00 (vgl. EUR die ist, Allgemeinen maximal bis Versicherungsbedingungen zur Höhe dieser niedrigeren MVD09_200) Versicherungssumme. endet auch Mit Beendigung Anspruch auf eine Versicherungsvertrags Leistung nach diesen (vgl. Bedingungen. die Allgemeinen Ein Anspruch Versicherungsbedingungen auf eine Leistung nach MVD09_200) diesen Bedingungen endet auch besteht Anspruch auch dann auf eine nicht, Leistung wenn nach Versicherungsvertrag diesen Bedingungen. in Ein eine Anspruch beitragsfreie auf eine Versicherung Leistung nach umgewandelt diesen Bedingungen wurde besteht (vgl. die auch Allgemeinen dann nicht, Versicherungsbedingungen wenn Versicherungsvertrag MVD09_200). in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wurde Artikel (vgl. die 3: Allgemeinen Beitrag Versicherungsbedingungen MVD09_200). Artikel 3: Beitrag Für die Zusatzleistungen nach diesen Bedingungen fällt für den Versicherungsnehmer kein Mehrbeitrag an. Für Die vertragsgemäße die Zusatzleistungen Zahlung nach diesen für die Bedingungen Sterbegeldversicherung fällt für den Versicherungsnehmer vereinbarten Beitrags kein ist jedoch Mehrbeitrag Voraussetzung an. für die Die Beanspruchung vertragsgemäße von Zusatzleistungen Zahlung für die nach Sterbegeldversicherung diesen Bedingungen. vereinbarten Beitrags ist jedoch Voraussetzung für die Beanspruchung Artikel 4: Ausschlüsse von Zusatzleistungen nach diesen Bedingungen. Artikel Ausgeschlossen 4: Ausschlüsse ist eine Leistung, Ausgeschlossen - wenn das verstorbene ist eine Leistung, Kind zum Zeitpunkt To das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. - wenn das und verstorbene soweit ein aner Kind zum Kostenträger Zeitpunkt die Kosten To das ersetzt. 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. - wenn und Tod soweit in unmittelbarem ein aner Kostenträger o mittelbarem die Kosten Zusammenhang ersetzt. mit kriegerischen Ereignissen verursacht wurde. - wenn Tod in unmittelbarem o mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen dem vorsätzlichen Ereignissen Einsatz verursacht von atomaren, wurde. - wenn biologischen Tod o in unmittelbarem chemischen Waffen o mittelbarem o dem vorsätzlichen Zusammenhang Einsatz mit dem o vorsätzlichen vorsätzlichen Einsatz Freisetzung von atomaren, von biologischen radioaktiven, o biologischen chemischen o Waffen chemischen o dem Stoffen vorsätzlichen verursacht Einsatz wurde. o vorsätzlichen Freisetzung von - wenn radioaktiven, Tod biologischen durch Selbsttötung o chemischen o vorsätzlich Stoffen durch verursacht eine wirechtliche wurde. Handlung Versicherungsnehmers - wenn o versicherten Tod durch Selbsttötung Person verursacht o vorsätzlich wurde. durch eine wirechtliche Handlung Versicherungsnehmers Artikel o 5: Voraussetzungen versicherten Person für verursacht die Auszahlung wurde. Leistung Artikel Der Tod 5: Voraussetzungen Kin ist Monuta unverzüglich für die Auszahlung schriftlich anzuzeigen, Leistung jedoch spätestens binnen 30 Tagen nach dem Der Eintritt Tod To. Kin Eine ist Monuta Leistung unverzüglich erfolgt erst, schriftlich nachdem bei anzuzeigen, Monuta folgende jedoch spätestens Unterlagen binnen eingereicht 30 Tagen wurden: nach dem Eintritt To. Eine Leistung erfolgt erst, nachdem bei Monuta folgende Unterlagen eingereicht wurden: - eine Fotokopie Versicherungsscheins zur Sterbegeldversicherung, - eine Fotokopie Geburtsurkunde, Versicherungsscheins sowie eine amtliche, zur Alter Sterbegeldversicherung, und Geburtsort Kin enthaltende Sterbeurkunde im Original, - eine ausführliches Geburtsurkunde, ärztliches sowie o eine amtliches amtliche, Zeugnis Alter und über Geburtsort die Toursache Kin im enthaltende Original, Sterbeurkunde im Original, - ein die ausführliches Rechnungen ärztliches Bestatters o im amtliches Original. Zeugnis über die Toursache im Original, - die Rechnungen Bestatters im Original. Die Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt jenige, die Leistung beansprucht. Die Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt jenige, die Leistung beansprucht. Bedingungen für die Zusatzleistungen ohne Mehrbeitrag Stand 11/2011 Seite 1 von 1 Bedingungen für die Zusatzleistungen ohne Mehrbeitrag Stand 11/2011 Seite 1 von 1

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