Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)
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- Jonas Ziegler
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1 Rechtliche Grundlagen Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)
2 Rechtsgrundlagen externes Recht internationales Rotkreuz-Recht nationales Rotkreuz-Recht Rechtsgrundlagen für das Zusammenwirken von staatlichen Institutionen und privaten Hilfsorganisationen (DRK) bei der Schadensbekämpfung.
3 Rechtsgrundlagen externes Recht nationales Rotkreuz-Recht Beispiele: - Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung mit - Grundsätzen (Umgewandelt in nationales Rotkreuzrecht durch Satzung) - Code of Conduct
4 Rechtsgrundlagen internationales Rotkreuz-Recht nationales Rotkreuz-Recht Beispiele: - Bundesgesetze - Grundgesetz - Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG) - DRK-Gesetz - Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den vier Genfer Rotkreuz- Abkommen vom 12. August Landesgesetze - Rettungsdienstgesetz NRW - Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den (BHKG) - Erlasse und Verordnungen des Landes
5 Rechtsgrundlagen externes Recht internationales Rotkreuz-Recht Beispiele: - Satzung - Ordnung der Bereitschaften und Wasserwacht - Diensbekleidungsvorschrift - Ordnung für Belobigung, Beschwerde und Disziplinarverfahren - Rahmenrichtlinie Sanitätswachdienst
6 Rechtsgrundlagen Bundesrepublik Deutschland Art. 70 GG im Frieden ist Aufgabe der Länder (da es keine weitere Regelung dazu gibt) Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
7 Rechtsgrundlagen Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den (BHKG) Schutz der Bevölkerung durch vorbeugende und Abwehrende Maßnahmen -Brandschutz -Hilfeleistung - Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen Rechte und Pflichten Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) Bund stützt sich auf den der Länder Ergänzung der Ausstattung des es Ergänzende Zivilschutzausbildung
8 Einbindung in die Gefahrenabwehr der Behörden Eignung zur Mitwirkung wird nach 18 FSHG auf Antrag vom HVB im Einzelfall geprüft Voraussetzungen sind Zahlenmäßig ausreichendes Personal Ausreichende Ausstattung Ausreichende Einsatzbereitschaft Ausreichende Erreichbarkeit Feststellung der Eignung wir der Hilfsorganisation in Form eines Verwaltungsaktes bekanntgegeben Aufnahme in die Alarm- und Ausrückeordnung und die MANV-Pläne Anforderung für Einsätze über die jeweils zuständige (Kreis-)Leitstelle
9 Einbindung in die Gefahrenabwehr der Behörden Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den (BHKG) Definiert die Begriffe Hilfeleistung, Großeinsatzlage und Katastrophe: Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist: 1. eine Großeinsatzlage, ein Geschehen, in dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzkräfte erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht mehr gewährleistet werden kann. Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großeinsatzlage; 2. eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen behörde zusammenwirken.
10 Einbindung in die Gefahrenabwehr der Behörden Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den (BHKG) Regelt die Aufgabenträger: Gemeinde, Kreis bzw. Kreisfreie Stadt, Land und Bezirksregierungen Regelt die Mitwirkung Hilfsorganisationen Müssen Ihre Mitwirkung erklären und die Eignung sowie der Bedarf muss vom Aufgabenträger festgestellt werden. für die im 26Abs.1Satz2 ZSKG erwähnten Hilfsorganisationen bedarf es einer Erklärung und Feststellung nicht (DRK, ASB, JUH, MHD, DLRG) Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den Aufgabenträgern angeordnet worden sind, handeln die anerkannten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören
11 Einbindung in die Gefahrenabwehr der Behörden Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den (BHKG) Regelt die Rechtsstellung der Helfer Helfer der Hilfsorganisationen und Helfer der Feuerwehr sind gleichgestellt! Sie sind zur Teilnahme an Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst auf Anordnung sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt. Den Helferinnen und Helfern dürfen aus Ihrem Dienst keine Nachteile im Dienst oder Arbeitsverhältnis entstehen Während der Dauer der Teilnahme erlischt bei den Helferinnen und Helfern die Verpflichtung zur Arbeits- oder Dienstleistung Dies gilt bei Einsätzen auch für den Zeitraum danach, der zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Den Zeitraum bestimmt die Einsatzleitung bzw. der für die Führung der Einheit zuständigen Gebietskörperschaft Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn fortzuzahlen. Die Lohnfortzahlung durch im Einsatz verursachte Arbeitsunfähigkeit ist ebenso geregelt Im übrigen gelten die Vorschriften der Organisation
12 Rettungsdienstgesetz Zuständigkeit für Notfallrettung, Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen Nicht zuständig für die Sanitätsdienste der Bundeswehr, Polizei und Führung durch die Leitstelle
13 Rettungsdienstgesetz Mitwirkung der anerkannten Hilfsorganisationen gemäß 13 Vorsorge für größere Schadensereignisse und Regelung LNA in 7 Abs. 4 4) Für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bestellt der Träger des Rettungsdienstes Leitende Notärzte oder - ärztinnen und regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des notwendigen Personals. Im Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Der Träger des Rettungsdienstes kann ergänzend in ausreichendem Umfang Organisatorische Leitungen Rettungsdienst bestellen und deren Einsatz regeln. Dabei ist auch die Regelung des 2 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten..
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