Zusammenfassende Informationen: Austausch zu komplexen Fragen der Begleitung von Flüchtlingen

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1 Zusammenfassende Informationen: Austausch zu komplexen Fragen der Begleitung von Flüchtlingen Die Aufnahme und der Status von Flüchtlingen Wer wird als Flüchtling bezeichnet? Flüchtlinge im juristischen Sinne sind Personen, bei denen ein Flüchtlingsstatus festgestellt wurde und die daraufhin ein Aufenthaltsrecht erhalten. Als Flüchtlinge werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Personen bezeichnet, die sich im laufenden Asylverfahren befinden bzw. befunden haben. Personen, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde (Asylbewerber), Personen, die im Rahmen staatlicher Hilfsaktionen aufgenommen wurden o oft aber auch Personen, deren Asylanträge bereits abgelehnt und deren Ausreiseverpflichtung verfügt wurde aber die Abschiebung zunächst ausgesetzt wird (Duldungsinhaber). Motive für Asylantragstellung Tatsächliche politische Verfolgung Bürgerkriege und Unruhen aber auch als Kanal für Zuwanderung ohne tatsächliche flüchtlingsrechtliche oder humanitärer Gründe (aus wirtschaftlich sehr prekären Situationen) Landkreis Diepholz / November

2 Wie läuft der Aufnahmeprozess? Zuständig für die Aufnahme und Entscheidung von bzw. über Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Schutzsuchenden melden sich erstmals bei den Außenstellen des BAMF in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder. Asylbegehren können auch gegenüber der Polizei oder bei den Ausländerbehörden geäußert werden. Die Erstunterbringung erfolgt aber in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes. In Niedersachsen gibt es derzeit in Braunschweig, Bramsche und in Friedland Aufnahmeeinrichtungen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) mit den Außenstellen des BAMF. In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes bleiben die Betreffenden grundsätzlich zwischen 2 Wochen und 6 Monaten. In dieser Zeit erfolgt die konkrete Antragstellung mit einer Anhörung beim BAMF (so sollte es zumindest sein). Ebenso findet eine Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt statt. Aus den Einrichtungen der LAB NI erfolgt eine Verteilung auf die Landkreise und deren Kommunen, die dann für die weitere Unterbringung zuständig sein werden. Die Aufnahmeverpflichtung ist im Niedersächsischen Aufnahmegesetz geregelt und richtet sich nach den Einwohnerzahlen, d. h. je mehr Einwohner eine Kommune hat, umso mehr Flüchtlinge hat sie aufzunehmen. Aufgrund der hohen Asylantragszahlen erfolgt derzeit die Verteilung der Flüchtlinge bereits vor der Anhörung durch das BAMF. Die Asylbegehrenden werden erst später, also erst nach dem Umzug in die aufzunehmende Kommune, zu einer Anhörung eingeladen. Die Asylgehrenden, die bereits die Möglichkeit einer Anhörung beim BAMF hatten, erhalten nach einer entsprechenden Registrierung Aufenthaltsgestattungen, die den aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status bescheinigen. Das BAMF kommt allerdings wie bereits erwähnt - der Aufnahme der Anträge nicht nach. Somit erhalten die Betreffenden häufig zunächst nur Bescheinigungen über ihr Asylbegehren. Landkreis Diepholz / November

3 Wie läuft die Aufnahme und Unterbringung in den Kommunen? Die Asylbegehrenden werden durch die LAB NI den Kommunen zugewiesen. Dabei werden in der Regel familiäre Bindungen zu bereits in Deutschland lebenden Angehörigen berücksichtigt. Die Kommunen haben die Unterbringung und Versorgung weiter sicherzustellen. Dabei steht die möglichst dezentrale Unterbringung im Vordergrund, dies lässt sich aber aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen nicht immer realisieren. Nach der Aufnahme durch die Kommune erhalten die Betreffenden seitens der Ausländerbehörde (hier Landkreis Diepholz) entweder eine aktualisierte Aufenthaltsgestattung (gültig bis zu 6 Monaten) oder weiterhin die entsprechenden Bescheinigungen über ihr Asylbegehren. Die Personen sind verpflichtet in der zugewiesenen Kommune zu wohnen. Wünsche über Wohnsitzwechsel können gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Ebenso ist der gestattete Aufenthaltsbereich zunächst eingeschränkt. In den ersten drei Monaten nach dem geäußerten Asylbegehren dürfen sich die Personen nur in Niedersachsen und Bremen aufhalten. Danach können sie sich im gesamten Bundesgebiet frei bewegen. Wohnen müssen sie aber weiterhin in dem ihnen zugewiesenen Wohnort. Zu Integrationskursen können, soweit freie Kursplätze verfügbar sind, künftig auch Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (ausgenommen sind insbesondere Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten)) sowie Inhaber einer Ermessensduldung zugelassen werden. Zudem werden weitere Sprachkurse für Asylbewerber angeboten (u. a. gefördert durch Landkreis Diepholz, Bundesagentur für Arbeit) Landkreis Diepholz / November

4 Wer entscheidet über den Asylantrag? Zuständig für die Aufnahme und Entscheidung von bzw. über Asylanträgen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Dauer bis zur Entscheidung kann unterschiedlich sein. Formen der Schutzgewährung sind: Asyl (Grundrecht für politisch Verfolgte, Art 16a GG) und/oder Flüchtlingsschutz (im Sinne der Genfer Flüchtlings-konvention, z.b. Gruppenverfolgung wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit) und/oder Europäischer subsidiärer Schutz (Folter, unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben wegen bewaffneten Konflikts) und/oder Nationaler Abschiebungsschutz (z.b. allgemeine unzureichende Versorgungslage im Herkunftsland kann für den kranken Ausländer eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten) Das Asylverfahren ist beendet nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes (BAMF), oft nach verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Landkreis Diepholz / November

5 Wird durch das BAMF das Schutzbedürfnis festgestellt, erhält der Flüchtling ein Aufenthaltsrecht (entsprechend der Form der Schutzgewährung). Bei Wegfall des Schutzbedürfnisses hat das BAMF die Anerkennung zu widerrufen. Die Prüfung findet spätestens nach 3 Jahren statt. Wenn kein Schutzbedürfnis vorliegt, erfolgt durch das BAMF in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist und eine Abschiebungsandrohung. Besonderheit: DUBLIN-Abkommen Erfolgte die Einreise über das europäische Ausland, ist für die Prüfung des Asylantrags das Land der Ersteinreise zuständig (z.b.: Einreise nach Deutschland über Belgien, dann Belgien für Asylantrag und Aufnahme zuständig. Das Bundesamt ordnet dann die Rückkehr in das zuständige Land an). Was macht die Ausländerbehörde nach der Entscheidung des Bundesamtes? Stellt das Bundesamt ein Schutzbedürfnis fest, erteilt die Ausländerbehörde den entsprechenden Aufenthaltstitel. Bei einer Asyl-Ablehnung überwacht die Ausländerbehörde die vom Bundesamt verfügte Ausreiseverpflichtung und setzt diese ggf. zwangsweise durch (gesetzliche Verpflichtung) dabei wird berücksichtigt besteht ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht? bestehen ggf. inlandsbezogene - tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse (z.b. fehlender Pass, vorläufige Reiseunfähigkeit oder schutzwürdige familiäre Gründe) dann Duldung (Abschiebung wird ausgesetzt) Härtefalleingabe (ABH weist auf diese Möglichkeit rechtzeitig hin) Hinweis: Es gibt Möglichkeiten einer finanziellen Rückkehrhilfe Landkreis Diepholz / November

6 Aufenthaltsrechtlicher Status der Personen im laufenden Asylverfahren Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung oder eine Bescheinigung über ihr Asylbegehren (ist kein Aufenthaltstitel). Ausstellung bzw. Verlängerung durch Ausländerbehörde. Asylbewerber sind verpflichtet in der zugewiesenen Kommune zu wohnen. Wünsche über Wohnsitzwechsel können gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Der Aufenthalt ist in der Regel in den ersten drei Monaten auf Niedersachsen und Bremen beschränkt. Ausnahmen (z.b. für Besuche) sind bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Nach 3 Monaten erlischt diese räumliche Beschränkung. Die Ausländerbehörde kann dennoch in Ausnahmefällen (z.b. bei Straftätern) eine erneute Beschränkung verfügen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in den ersten drei Monaten ausgeschlossen. Nach drei Monaten kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde die unselbständige Arbeit erlaubt werden. Die Ausländerbehörde beteiligt die Bundesagentur für Arbeit, die grundsätzlich der beabsichtigten Arbeit zustimmen muss. Achtung: Für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem einen Asylantrag gestellt haben, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (sh. Seite 11) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Das weitere Verfahren ist mit der Ausländerbehörde zu klären. Zu Integrationskursen können, soweit freie Kursplätze verfügbar sind, künftig auch Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (ausgenommen sind insbesondere Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten) sowie Inhaber einer Ermessensduldung zugelassen werden. Landkreis Diepholz / November

7 Aufenthaltsrechtlicher Status der Personen mit Duldungen vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern Duldungsinhaber sind im Falle des Sozialhilfebezugs grundsätzlich verpflichtet, in der zugewiesenen Kommune zu wohnen. Wünsche über Wohnsitzwechsel können gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Der Aufenthalt ist in der Regel in den ersten drei Monaten auf Niedersachsen beschränkt. Ausnahmen (z.b. für Besuche) sind bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Nach 3 Monaten erlischt diese räumliche Beschränkung. Die Ausländerbehörde kann dennoch in Ausnahmefällen (z.b. bei Straftätern) eine erneute Beschränkung verfügen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in den ersten drei Monaten ausgeschlossen. Nach drei Monaten kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde die unselbständige Arbeit erlaubt werden. Die Ausländerbehörde beteiligt die Bundesagentur für Arbeit, die grundsätzlich der beabsichtigten Arbeit zustimmen muss. Achtung: Für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem einen Asylantrag gestellt haben, besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (sh. Seite 11). Die Duldung wird abgelehnt oder widerrufen, wenn ein Ausreisehindernis nicht bzw. nicht mehr besteht. Das weitere Verfahren ist mit der Ausländerbehörde zu klären. Duldungsinhaber haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Landkreis Diepholz / November

8 Status Asylbewerber Anerkannte Flüchtlinge nach Grundgesetz u. Genfer Konvention Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, humanitärer Aufenthalt Duldungsinhaber Rechtsgrundlage 55 AsylVfG 25 Abs. 1 AufenthG 25 Abs. 2 (1. Alt.) AufenthG 25 Abs. 2 (2. Alt.) AufenthG 25 Abs. 3 AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 60 a AufenthG Bezeichnung des Titels Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis Duldung Wohnsitznahme Beschränkt auf zugewiesene Kommune Keine Beschränkung Kann bei Sozialleistungsbezug beschränkt werden Beschränkt auf Kommune; Kann im Falle der selbständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts gestrichen werden Aufenthalt Monat nur Nds. + Bremen; Keine Beschränkung Keine Beschränkung Monat nur Nds; nach 3 Monaten Bundesgebiet; Nach 3 Monaten Bundesgebiet Ausbildung, Praktika Nach 3 Monaten Erlaubt Ausnahme: sichere Herkunftsländer (sh. Seite 11) Sofort erlaubt Sofort erlaubt Sofort, mit Zustimmung der Ausländerbehörde Ausnahme: sichere Herkunftsländer(sh. Seite 11) Landkreis Diepholz / November

9 Asylbewerber Anerkannte Flüchtlinge nach Grundgesetz u. Genfer Konvention Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote, humanitärer Aufenthalt Duldungsinhaber Unselbständige Erwerbstätigkeit Monat nicht erlaubt Sofort erlaubt Sofort erlaubt Monat nicht erlaubt Monat nach Vorrangprüfung Ab 16. Monat sofort (befristete Regelung bis ) Ausnahme: sichere Herkunftsländer(sh. Seite 11) danach mit Erlaubnis der ABH (Versagungsgründe?) Ausnahme: sichere Herkunftsländer (sh. Seite 11) Hochqualifizierte Tätigkeit und Arbeit bei Verwandten Nach 3 Monaten erlaubt Ausnahme: sichere Herkunftsländer(sh. Seite 11) Sofort erlaubt Sofort erlaubt 1 3 Monat nicht erlaubt danach mit Erlaubnis der ABH (Versagungsgründe?) Ausnahme: sichere Herkunftsländer (sh. Seite 11) Selbständige Tätigkeit Nicht erlaubt Sofort erlaubt Mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Nicht erlaubt Teilnahme am Integrationskurs Kein Anspruch, nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze Anspruch bei erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels ggf. Teilnahmeverpflichtung Kein gesetzlicher Anspruch evtl. bei verfügbaren Kursplätzen ggf. Teilnahmeverpflichtung Kein Anspruch Landkreis Diepholz / November

10 Leistungen bei Krankheit für Asylbewerber: 4 ( Asylbewerberleistungsgesetz) Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. Das Sozialamt der Kommune, in der die Familie ihren Aufenthalt hat, stellt einen Krankenschein aus, mit dem die Familien bei einem Hausarzt vorstellig wird. Wenn nötig erfolgt von hier eine Überweisung zum Facharzt. Im Notfall können sich die Familien an den Notdienst oder an ein Krankenhaus wenden, die notwendigen Kosten werden auch hier übernommen. Ab dem evtl. weitere wichtige Info s von Sabine Lohrig??? BuT, Arbeitsaufnahme Landkreis Diepholz / November

11 Wichtige Informationen für Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien ("Westbalkan"-Länder) Arbeiten in Deutschland - Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Asylbewerber und Duldungsinhaber, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, unterliegen künftig einem generellen Beschäftigungsverbot! Ab dem 1. Januar 2016 können Menschen aus diesen Ländern einfacher in Deutschland arbeiten, wenn sie nach ihrer Ausreise das Visa-Verfahren beschreiten. Dafür müssen sie nach dem 1. November 2015 unverzüglich also so schnell wie möglich Deutschland verlassen, wenn sie nach dem 1. Januar und vor dem 1. November 2015 hier einen Asylantrag gestellt haben. In ihrem Heimatland können sie dann einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland stellen (in der dortigen Deutschen Botschaft). Voraussetzungen: Es muss ein konkretes, verbindliches Stellenangebot in Deutschland geben. Für die freie Stelle darf niemand aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen. Der Verdienst darf nicht niedriger sein als bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer. Besondere Qualifikationen sind nicht erforderlich. Für weitere Informationen helfen: Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Hotline-Nummer: (nur auf Deutsch/Englisch). Die Online-Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit: [ Diese "Westbalkan"-Länder gelten als sichere Herkunftsstaaten. Deshalb haben deren Staatsbürger faktisch kaum eine Chance, in Deutschland als Flüchtling anerkannt zu werden, und können mit der Regelung eine mögliche Ausweisung vermeiden. Die Regelung ist bis 2020 befristet. Landkreis Diepholz / November

12 Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen für spezielle Fragen: Sabine Lohrig, Fachdienst Soziales LK DH, Tel.: 05441/ , Christina Runge, FD Gleichstellung, Inklusion u. Prävention LK DH, Tel.: 05441/ , Bernd Hardemann, FD Sicherheit und Ordnung/Ausländerbehörde, Tel.: 05441/ , Rahmi Tuncer, Pro Asyl im LK DH, Tel.: 05442/ od / , Carsten Hollwedel, Jobcenter Sulingen, Tel.: 04271/932170, Utz Kantor, Agentur für Arbeit DH, Syke, Sulingen, Tel.: 05441/989950, Bitte beachten: Fragen zu Einzelfällen können in der Regel nur gut beantwortet werden, wenn ein Austausch über die individuellen Gegebenheiten erfolgt. Dies ist nur mit einer Schweigepflichtsentbindung möglich! Landkreis Diepholz / November

13 Anerkennung von Abschlüssen: Schulabschlüsse: Kultusministerium berufliche Abschlüsse: IHK und HWK Informationsseiten zum Thema Flüchtlinge/ Migranten Info zu Jugendmigrationsdienste: Auf diesen Seiten findet man Informationen zum Studieren, Arbeiten und Leben in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch Informationen über die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen: Informieren Landkreis Diepholz / November

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