1. Antragstellung. 2. Höhe der Personalkosten
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- Pamela Ingrid Friedrich
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1 Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und der Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft 1. Antragstellung 1.1 Die nach 15 ThürSchfTG finanzhilfeberechtigten Schulträger haben bis zum 31. Januar 2008 einen Antrag auf Finanzhilfe für das Haushaltsjahr 2008 bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu stellen. 1.2 Schulträger, die erstmals nach Ablauf der Wartefrist des 15 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG oder aufgrund einer Ausnahme von der Wartefrist gemäß 15 Abs. 2 Satz 3 ThürSchfTG ab dem neuen Schuljahr staatliche Finanzhilfe beziehen, stellen einen Monat vor Beginn des Monats, ab welchem erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen Antrag mit der Angabe der Schülerzahlen. 1.3 Schulträger, deren Schulen sich im Aufbau im Sinne des 16 Abs. 8 ThürSchfTG befinden, können bis zum 1. September des jeweiligen Schuljahres, in dem sich die Schule noch im Aufbau befindet, bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium einen Antrag stellen, in dem sie die Schülerzahl des laufenden Schuljahres mitteilen, die auch der amtlichen Schulstatistik gemeldet wird. Diese wird der zu berechnenden Finanzhilfe zugrunde gelegt. 2. Höhe der Personalkosten 2.1 Im Jahr 2008 beträgt der festzusetzende Personalkostenjahresbetrag für Lehrkräfte, entsprechend dem in der Thüringer Finanzhilfeverordnung festgelegten Prozentsatz, bei den allgemein bildenden Schulen: a) Grundschule b) Regelschule c) Gymnasium d) Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt: - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: den berufsbildenden Schulen: a) in folgenden Schulformen aa) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsschule Teilzeit (BEB BS TZ) bb) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit Teilzeit (BEB BVB TZ) cc) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BEB BVJ TZ) dd) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BEB BVJ VZ) ee) Berufsfachschule Teilzeit (BFS TZ) 1.441
2 ff) Berufliches Gymnasium (BG) gg) Berufsschule Teilzeit (BS) Teilzeitunterricht (umfasst Block / Woche / Block FHSR) hh) Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BVJ TZ) ii) Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BVJ VZ) jj) Fachoberschule einjährig (FOS 1) kk) Fachoberschule zweijährig (FOS 2) b) in folgenden Schulformen und in den jeweiligen Bildungsgängen: aa) Berufsfachschule Vollzeit (BFS VZ) Ernährung / Hauswirtschaft Gesundheit / Soziales Kinderpflege Kosmetik Masseur / med. Bademeister Sozialbetreuer Bürokaufmann Hauswirtschafter Hotelfachmann Koch Rettungsassistent Restaurantfachmann bb) Fachschule Teilzeit (FS TZ) Betriebswirtschaft Elektrotechnik Heilerziehungspflege Heilpädagoge Hotel- und Gaststättengewerbe Maschinentechnik / Maschinenbautechnik Mechatronik Motopädie Sozialpädagogik cc) Fachschule Vollzeit (FS VZ) Betriebswirtschaft Elektrotechnik Erzieher (auslaufend zum Schuljahr 2006 / 2007) Familienpflege Heilerziehungspflege Heilpädagoge Hotel- und Gaststättengewerbe Maschinentechnik / Maschinenbautechnik Mechatronik Motopädie Sozialpädagogik dd) Höhere Berufsfachschule Teilzeit (HBFS TZ) Altenpflege (Bundesrecht) ee) Höhere Berufsfachschule Vollzeit (HBFS VZ) Assistent für Automatismus u. Computertechnik Assistent für Tourismus Chemisch-technischer Assistent Seite 2 von 9
3 Gestaltungstechnischer Assistent Kaufmännischer Assistent Physiotherapie Podologe Sozialassistent Sportassistent Technischer Assistent für Informatik Altenpflege (Landesrecht) (auslaufend zum Schuljahr 2006 / 2007) Altenpflege (Bundesrecht) Diätassistent Ergotherapie Funktionsdiagnostikassistent Logopädie Med. technischer Assistent Operationsdienst Med. technischer Radiologieassistent Pharmaz. technischer Assistent Physiotherapie (verkürzt 18 Monate) bei den Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im nicht gemeinsamen Unterricht (Förderberufsschule) ergibt sich für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ein Personalkostenjahresbetrag in Höhe von - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: Im Jahr 2008 beträgt der Personalkostenjahresbetrag für das sonstige pädagogische Personal an Ganztagsgrundschulen: Im Jahr 2008 beträgt der Personalkostenjahresbetrag für die Sonderpädagogischen Fachkräfte an Förderschulen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt: - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: Für Schüler an einer Förderschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berechnen sich die Personalkosten wie für Schüler an einer Grundschule bzw. an einer Regelschule. - Grundschule Regelschule Für Schüler an einer Förderberufsschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berechnen sich die Personalkosten wie für Schüler an einer Berufsschule: Seite 3 von 9
4 3. Höhe der Sachkosten 3.1 Im Jahr 2008 beträgt der Sachkostenjahresbetrag pro Schüler entsprechend dem in der Thüringer Finanzhilfeverordnung festgelegten Prozentsatz bei den allgemein bildenden Schulen: a) Grundschule: 595 b) Regelschule: 571 c) Gymnasium: 510 d) Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt: - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: bei den berufsbildenden Schulen: a) in folgenden Schulformen aa) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsschule Teilzeit (BEB BS TZ) 230 bb) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit Teilzeit (BEB BVB TZ) 230 cc) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BEB BVJ TZ) 230 dd) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BEB BVJ VZ) 553 ee) Berufsfachschule Teilzeit (BFS TZ) 230 ff) Berufliches Gymnasium (BG) 553 gg) Berufsschule Teilzeit (BS) Teilzeitunterricht (umfasst Block / Woche / Block FHSR) 553 hh) Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BVJ TZ) 230 ii) Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BVJ VZ) 423 jj) Fachoberschule einjährig(fos 1) 553 kk) Fachoberschule zweijährig (FOS 2) 553 b) in folgenden Schulformen und jeweiligen Bildungsgängen: aa) Berufsfachschule Vollzeit (BFS VZ) Ernährung / Hauswirtschaft 423 Gesundheit / Soziales 423 Kinderpflege 423 Kosmetik 423 Masseur / med. Bademeister 423 Sozialbetreuer 423 Bürokaufmann 423 Hauswirtschafter 423 Hotelfachmann 423 Koch 423 Rettungsassistent 423 Restaurantfachmann 423 bb) Fachschule Teilzeit (FS TZ) Betriebswirtschaft 230 Elektrotechnik 230 Seite 4 von 9
5 Heilerziehungspflege 230 Heilpädagoge 230 Hotel- und Gaststättengewerbe 230 Maschinentechnik / Maschinenbautechnik 230 Mechatronik 230 Motopädie 230 Sozialpädagogik 243 cc) Fachschule Vollzeit (FS VZ) Betriebswirtschaft 553 Elektrotechnik 553 Erzieher (auslaufend zum Schuljahr 2006/2007) 585 Familienpflege 553 Heilerziehungspflege 553 Heilpädagoge 553 Hotel- und Gaststättengewerbe 553 Maschinentechnik / Maschinenbautechnik 553 Mechatronik 553 Motopädie 553 Sozialpädagogik 585 dd) Höhere Berufsfachschule Teilzeit (HBFS TZ) Altenpflege (Bundesrecht) 230 ee) Höhere Berufsfachschule Vollzeit (HBFS VZ) Assistent für Automatismus u. Computertechnik 423 Assistent für Tourismus 423 Chemisch-technischer Assistent 423 Gestaltungstechnischer Assistent 423 Kaufmännischer Assistent 423 Physiotherapie 423 Podologe 423 Sozialassistent 585 Sportassistent 423 Technischer Assistent für Informatik 423 Altenpflege (Landesrecht) (auslaufend zum Schuljahr 2006 / 2007) 553 Altenpflege (Bundesrecht) 553 Diätassistent 423 Ergotherapie 423 Funktionsdiagnostikassistent 423 Logopädie 423 Med. technischer Assistent Operationsdienst 423 Med. technischer Radiologieassistent 423 Pharmaz. technischer Assistent 423 Physiotherapie (verkürzt 18 Monate) bei den Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im nicht gemeinsamen Unterricht (Förderberufsschule) ergibt sich ein Sachkostenjahresbetrag für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Seite 5 von 9
6 - Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: Für Schüler an einer Förderschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berechnet sich der Sachkostenjahresbetrag wie für Schüler an einer Grundschule bzw. an einer Regelschule. - Grundschule Regelschule Für Schüler an einer Förderberufsschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt berechnet sich der Sachkostenjahresbetrag wie für Schüler an einer Berufsschule: Höhe des Schülerkostenjahresbetrages 4.1. Im Jahr 2008 beträgt der an den freien Schulträger zu zahlende Schülerkostenjahresbetrag pro Schüler entsprechend dem in der Thüringer Finanzhilfeverordnung festgelegten Prozentsatz bei den allgemein bildenden Schulen: a) Grundschule: - mit Ganztagsbetreuung ohne Ganztagsbetreuung b) Regelschule: c) Gymnasium: d) Förderschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt: (aa) Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: (bb) Hören: (cc) Sehen: (dd) körperliche und motorische Entwicklung: (ee) geistige Entwicklung: bei den berufsbildenden Schulen: a) in folgenden Schulformen: aa) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsschule Teilzeit (BEB BS TZ) bb) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit Teilzeit (BEB BVB TZ) cc) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BEB BVJ TZ) dd) Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BEB BVJ VZ) ee) Berufsfachschule Teilzeit (BFS TZ) ff) Berufliches Gymnasium (BG) gg) Berufsschule Teilzeit (BS) Teilzeitunterricht (umfasst Block / Woche / Block FHSR) hh) Berufsvorbereitungsjahr Teilzeit (BVJ TZ) ii) Berufsvorbereitungsjahr Vollzeit (BVJ VZ) jj) Fachoberschule einjährig (FOS 1) kk) Fachoberschule zweijährig (FOS 2) c) in folgenden Schulformen und in den jeweiligen Bildungsgängen: Seite 6 von 9
7 aa) Berufsfachschule Vollzeit (BFS VZ) Ernährung / Hauswirtschaft Gesundheit / Soziales Kinderpflege Kosmetik Masseur / med. Bademeister Sozialbetreuer Bürokaufmann Hauswirtschafter Hotelfachmann Koch Rettungsassistent Restaurantfachmann bb) Fachschule Teilzeit (FS TZ): Betriebswirtschaft Elektrotechnik Heilerziehungspflege Heilpädagoge Hotel- und Gaststättengewerbe Maschinentechnik / Maschinenbautechnik Mechatronik Motopädie Sozialpädagogik cc) Fachschule Vollzeit (FS VZ): Betriebswirtschaft Elektrotechnik Erzieher (auslaufend zum Schuljahr 2006 / 2007) Familienpflege Heilerziehungspflege Heilpädagoge Hotel- und Gaststättengewerbe Maschinentechnik / Maschinenbautechnik Mechatronik Motopädie Sozialpädagogik dd) Höhere Berufsfachschule Teilzeit (HBFS TZ): Altenpflege ee) Höhere Berufsfachschule Vollzeit (HBFS VZ): Assistent für Automatismus u. Computertechnik Assistent für Tourismus Chemisch-technischer Assistent Gestaltungstechnischer Assistent Kaufmännischer Assistent Physiotherapie Podologe Sozialassistent Sportassistent Technischer Assistent für Informatik Altenpflege (Landesrecht) Seite 7 von 9
8 (auslaufend zum Schuljahr 2006/2007) Altenpflege (Bundesrecht) Diätassistent Ergotherapie Funktionsdiagnostikassistent Logopädie Med. technischer Assistent Operationsdienst Med. technischer Radiologieassistent Pharmaz. technischer Assistent Physiotherapie (verkürzt 18 Monate) bei den Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im nicht gemeinsamen Unterricht (Förderberufsschule) ergibt sich ein Betrag für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt: - Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung: Hören: Sehen: körperliche und motorische Entwicklung: geistige Entwicklung: Für Schüler an einer Förderschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ergibt sich der Schülerkostenjahresbetrag für Schüler an einer Grundschule bzw. an einer Regelschule - Grundschule Regelschule Für Schüler an einer Förderberufsschule ohne sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ergibt sich der Schülerkostenjahresbetrag für Schüler an einer Berufsschule: Auszahlungsweise Die staatliche Finanzhilfe wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt und in fünf Raten geleistet. Die Raten werden grundsätzlich zu den Terminen in Höhe von ca. 24 v.h., zum in Höhe von ca. 24 v.h., zum in Höhe von ca. 24 v.h. und zum in Höhe von ca. 25 v.h. ausgezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt zum 15. Januar des Folgejahres. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form eines Verwendungsnachweises vorzulegen. Das für Schulwesen zuständige Ministerium gibt die für die Verwendungsnachweisprüfung zu benutzenden Formulare vor. Diese werden auf der Internetseite des Ministeriums öffentlich zugänglich eingestellt. 6.2 Der Nachweis ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres beim zuständigen staatlichen Schulamt vorzulegen. 6.3 Belege sind auf Anforderung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes oder des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums vorzulegen. Ausgaben, für die andere Seite 8 von 9
9 öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt wurden, sind unter Angabe von Art und Höhe dieser Mittel gesondert auszuweisen. 6.4 Wird der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, kann das für Schulwesen zuständige Ministerium weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten. 6.5 Wird die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen, kann die Bewilligung des Zuschusses mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der zu erstattende Betrag kann mit weiteren Auszahlungen verrechnet werden. 6.6 Das für Schulwesen zuständige Ministerium ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Verwendungsnachweises über die gewährte staatliche Finanzhilfe befugt, die Bewilligung des Zuschusses gemäß Absatz 5 aufzuheben. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Schulträger verpflichtet, sämtliche Unterlagen und die elektronisch gespeicherten Dateien aufzubewahren, welche die Verwendung der Zuschüsse (staatliche Finanzhilfe) betreffen. 6.7 Im Verwendungsnachweis ist der tatsächliche Einsatz der genehmigten Lehrkräfte anzugeben. 6.8 Es dürfen Personalkosten nur für diejenigen Lehrkräfte abgerechnet werden, die nach 5 Abs. 6 ThürSchfTG ordnungsgemäß eingesetzt sind. 6.9 Nach 16 Abs. 9 ThürSchfTG ist die Finanzhilfe in Höhe von mindestens 75 vom Hundert für Personalkosten und in Höhe von mindestens 15 vom Hundert für Sachkosten zu verwenden. 7. Schlussbestimmung, Geltungsdauer Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Ziffer 5 tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2009 außer Kraft. Erfurt, den Prof. Dr. Jens Goebel Minister Seite 9 von 9
1.1 Im Jahr 2012 beträgt die an den freien Schulträger zu zahlende staatliche Finanzhilfe je Schüler an
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