W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen"

Transkript

1 W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen In der Übersicht finden Sie die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu der Frage, inwieweit Funktionsleistungsbezüge ruhegehaltsfähig sind. In der Tabelle finden Sie die Angabe zu den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landesgesetzgebers (zweite Spalte) und deren konkrete Regelung (dritte Spalte). Bundesland Norm Wortlaut der konkreten Regelung Baden-Württemberg Landesbesoldungsgesetz, 38 Abs. 7 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 an hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie am KIT sind ruhegehaltfähig, soweit sie diese Bezüge mindestens zwei Jahre bezogen haben, sofern sie aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 3 erhöhen in den Fällen des Satzes 2 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit um ein Viertel des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens fünf Jahre bezogen worden ist, oder um die Hälfte des Leistungsbezugs, soweit dieser mindestens zehn Jahre bezogen worden ist. Bayern Landesbeamtenversorgungsgesetz, Art. 13 Abs. 3 und 4 (3) Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 BayBesG für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 1

2 Berlin Landesbeamtenversorgungsgesetz, 5 Abs. 1 i.v.m. Bundesbesoldungsgesetz, 33 Abs. 3 ergibt, anzusetzen. Nach Abs. 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist dieser Betrag anzusetzen. Gleiches gilt, wenn Funktions-Leistungsbezüge für die jeweils nach Abs. 3 maßgebliche Dauer gleichzeitig neben Hochschulleistungsbezügen nach Abs. 1 bis 3 bezogen werden. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 4. Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind ( ). Bundesbesoldungsgesetz 33 Abs. 3: Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Brandenburg Landesbesoldungsgesetz, 35 Abs. 4 Funktions-Leistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Tritt die Inhaberin oder der Inhaber des Funktions-Leistungsbezugs während oder mit Ablauf der Amtszeit 2

3 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand, ist der Leistungsbezug in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens zwei Jahre übertragen war. Treffen ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge mit Funktions-Leistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Bremen Landesbesoldungsgesetz, 29 Abs. 4 und 5 (4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. (5) In Fällen, in denen 1. ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammentreffen oder 2. ausschließlich ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge gezahlt werden, sind sie als ruhgehaltfähige Dienstbezüge nur bis zum Erreichen des Grundgehaltsbetrages der oder des Hochschul-Leistungsbezügeberechtigten zu berücksichtigen. 3

4 Hamburg Landesbesoldungsgesetz, 38 Abs. 4 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den 33 und 34 mit ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Ist ein ruhegehaltfähiger Leistungsbezug nach 35 mindestens fünf Jahre neben ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen nach den 33 und 34 bezogen worden, wird er abweichend von Satz 1 neben diesen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Hessen Landesbesoldungsgesetz, 35 Abs. 4 Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. 3Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend. Mecklenburg-Vorp. Landesbeamtenversorgungsgesetz, 5 Abs. 1 i.v.m. Bundesbesoldungsgesetz, 33 Abs. 3 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 4. Leistungsbezüge nach 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach 33 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. Bundesbesoldungsgesetz 33 Abs. 3: 4

5 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Niedersachsen Landesbeamtenversorgungsgesetz, 5 Abs. 7 Leistungsbezüge nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 2 Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. 3 Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. 4 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, so werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. 5 Leistungsbezüge nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis 1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn 5

6 a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; 2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden. Nordrhein-Westfalen Landesbesoldungsgesetz, 37 Abs. 3 Leistungsbezüge nach 33 Absatz 1 Nummer 3 an hauptamtliche Mitglieder von Hochschulleitungen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und sofern das Mitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach 33 Absatz 1 Nummer 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In den Fällen des Satzes 2 sind sie ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, soweit das Amt fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, soweit es fünf Jahre und zwei Amtszeiten wahrgenommen wurde. Sie sind in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und das Mitglied während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 63. Lebensjahres in 6

7 den Ruhestand versetzt wird oder die Leistungsbezüge nach 33 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogen hat. 5 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Rheinland-Pfalz Landesbeamtenversorgungsgesetz, 84 Abs. 3 und 4 (3) Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war, in Höhe der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge nach 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesG gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, anzusetzen. Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist der höhere Betrag anzusetzen. Werden ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig mit solchen des Absatzes 3 bezogen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 7

8 Saarland Landesbeamtenversorgungsgesetz, 5 Abs. 1 i.v.m. Bundesbesoldungsgesetz, 33 Abs. 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 4. Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. Bundesbesoldungsgesetz 33 Abs. 3: Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Sachsen Landesbesoldungsgesetz, 36 Abs. 1, 37 Abs. 4 (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden: 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge). 37 Abs. 4: Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach 82 Absatz 4 oder 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach 36 Abs. 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend 8

9 für Leistungsbezüge nach 36 Abs. 4 Satz 2. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach 36 Abs. 2 und 3 mit solchen nach 36 Abs. 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Sachsen-Anhalt Keine ausdrückliche Regelung Schleswig-Holstein Landesbesoldungsgesetz, 36 Abs. 3 und 4 (3) Funktionsleistungsbezüge nach 35 sind, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ruhegehaltfähig, sofern sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder einer Kanzlerin oder eines Kanzlers einer Hochschule vergeben werden und die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat. Im Übrigen sind sie, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, im Umfang von 25 % ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, und zu 50 % ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens für vier Jahre bezogen worden sind. (4) Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den 33 und 34 mit solchen nach 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Thüringen Landesbeamtenversorgungsgesetz, 78 Abs. 5 Funktions-Leistungsbezüge nach 30 Abs. 2 (nicht hauptamtlich) sowie unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach 27 9

10 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Befristete Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge nach 27 Satz 1 Nr. 1 ThürBesG oder besondere Leistungsbezüge nach 27 Satz 1 Nr. 2 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind; die allgemeinen Anpassungen nach 14 ThürBesG zwischen dem Wegfall des Leistungsbezugs und dem Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt, soweit die Leistungsbezüge auch während des Bezugszeitraums nicht an den allgemeinen Anpassungen nach 14 ThürBesG teilgenommen haben. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 2 werden Zeiten nacheinander bezogener und für ruhegehaltfähig erklärter Leistungsbezüge addiert. Wurden mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander oder nacheinander bezogen, so wird der höchste Betrag dieser Leistungsbezüge, der mindestens zwei Jahre bezogen wurde, als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 ist insgesamt begrenzt auf bis zu 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu 40 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3. Sie können über die Vomhundertsätze des Satzes 5 hinaus zusammen höchstens für 1. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 33 vom Hundert des Grundgehalts, 2. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 50 vom Hundert des Grundgehalts, 10

11 3. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 42 vom Hundert des Grundgehalts, 4. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 60 vom Hundert des Grundgehalts, 5. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 60 vom Hundert des Grundgehalts, 6. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 6 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden. Stand: Die Zusammenstellung dieser Information ist nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Dennoch müssen wir um Verständnis bitten, dass der hlb keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. 11

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern 1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen

Mehr

Besoldung/Vergütung, Befristung, Rückfalloption,.. ein Überblick über den status quo

Besoldung/Vergütung, Befristung, Rückfalloption,.. ein Überblick über den status quo Wert und Preis professionalisierter Hochschulleitungen Status und Besoldung im Umbruch 6. Dezember 2012 Universität Erfurt Dr. Ulrike Preißler Besoldung/Vergütung, Befristung, Rückfalloption,.. ein Überblick

Mehr

Besoldungs- und versorgungsrechtliche Situation für hauptamtliches Hochschulleitungspersonal

Besoldungs- und versorgungsrechtliche Situation für hauptamtliches Hochschulleitungspersonal Besoldungs- und versorgungsrechtliche Situation für hauptamtliches Hochschulleitungspersonal Ass. iur. Valeska Hopf, Leibniz Universität Hannover, Stand: 15. November 2012 Inhalt Besoldungsrecht Grundgehalt

Mehr

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal 1 von 5 23.02.2011 11:51 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Mehr

Herausgeber. 1 von :51. Justiz

Herausgeber. 1 von :51. Justiz 1 von 5 23.02.2011 13:51 Justiz 2032-1-17 Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005 zuletzt geändert durch die

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:

Mehr

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften

Mehr

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich

Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes. Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes Einstellungsaltersgrenzen im Ländervergleich Insbesondere bei der erstmaligen Berufung in ein Professorenamt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind

Mehr

Merkblatt. Familienzuschläge in Bund und Ländern

Merkblatt. Familienzuschläge in Bund und Ländern Merkblatt Familienzuschläge in Bund und Ländern Der Familienzuschlag ist Ausdruck des Alimentationsprinzips des Berufsbeamtentums. Er ist Teil der Dienstbezüge und nimmt als solcher an regelmäßigen Besoldungsanpassungen

Mehr

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen Neue Bundesländer 255 von 255 Kommunen Stand: 01.01.2012 1.493 Spielhallenkonzessionen 1.108 Spielhallenstandorte 14.850 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-

Mehr

Funktionsleistungsbezüge. Besondere

Funktionsleistungsbezüge. Besondere Länderregelungen zu den n bei der W-Besoldung Bunland Ruhegehaltsfähigkeit von n Baden- Württemberg Bayern Entscheidungsgrlagen 1 Häufigkeit/ Befristung besonderer Bezüge Ruf an eine andere Uni, nach Ablauf

Mehr

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-

Mehr

2 10 26 28 34 40 42 46 6:0 (5:0) 0:12 (0:4) 7:0 (4:0) 0:2 (0:0) 4:0 (1:0) 2:3 0:1 0:4 14:3 9 7:9 3 3:5 3 3:10 3 2:0 2:3 4:1 25:0 9 7:9 6 4:10 3 1:18 0 8:3 (6:1) 0:2 (0:2) 2:3 (1:2) 2:0 (1:0) 1:1 (1:1)

Mehr

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169

Mehr

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul

Mehr

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124

Mehr

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.

Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art. Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare

Mehr

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund

Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Einstellungsaltersgrenzen von Professoren in den einzelnen Bundesländern und beim Bund Bundesland Vorschrift Altersgrenze Verzögerungstatbestände/Ausnahmen Bund Baden- Württemberg Verwaltungsvorschriften

Mehr

2016: 2,2 % ab 1. März. 2017: 2,35% ab 1. Februar. = Übertragung des Tarifabschlusses 2017: 2,0 % 2018: 2,675 % ab 1. Juli Familienzuschlag 1.

2016: 2,2 % ab 1. März. 2017: 2,35% ab 1. Februar. = Übertragung des Tarifabschlusses 2017: 2,0 % 2018: 2,675 % ab 1. Juli Familienzuschlag 1. Übersicht über die Anpassung der Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017 und 2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN

Mehr

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2872 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018)

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 23. Juli 2014 Nummer 48 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich

Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Anwendungsbereich Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBVO Ausfertigungsdatum: 14.01.2005 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, 125 Gliederungs-Nr: 2032-112 Verordnung

Mehr

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-

Mehr

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)

Informationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014) Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen

Mehr

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerung insgesamt in Tausend 5.000 4.800 4.600 4.400 4.200 4.000 3.800 3.600 3.400 3.200 Bevölkerungsfortschreibung - Ist-Zahlen Variante

Mehr

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden.

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden. Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Fachhochschule Stralsund (Leistungsbezügesatzung) Vom 24. März 2016 Aufgrund des 5 der Verordnung über

Mehr

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde

Mehr

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz SächsDNeuG) vom

Mehr

Wert und Preis professionalisierter Hochschulleitungen. Hans-Jürgen Simm, Kanzler der Universität Bielefeld Erfurt,

Wert und Preis professionalisierter Hochschulleitungen. Hans-Jürgen Simm, Kanzler der Universität Bielefeld Erfurt, Wert und Preis professionalisierter Hochschulleitungen Hans-Jürgen Simm, Kanzler der Universität Bielefeld Erfurt, 6.12.2012 Universität Bielefeld 19.500 Studierende 2.900 hauptamtliche Beschäftigte Forschung:

Mehr

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - IV C - Berlin, den 11.7.212 Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 212-225 Verzeichnis

Mehr

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN 2009 Veränderung zum Anteil DSA zur 2008 Jugend Erwachsene Gesamt Vorjahr Bevölkerung des BL* Baden-Württemberg** 73.189 33.054 106.243 103.451 2.792 2,70% 0,99% Bayern 134.890 23.690 158.580 160.681-2.101-1,31%

Mehr

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt 04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52 Inhalt Zweite Änderungssatzung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der

Mehr

Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen

Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen Grundlagen Durch das 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgte eine Neustrukturierung der Altersgrenzen. Das Gesetz ist am 25.06.2015

Mehr

Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen darunter Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft. Region. Aggregat Kinderpfleger.

Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen darunter Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft. Region. Aggregat Kinderpfleger. Tabelle zu Frage Nr. 1 Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen in ausgewählten Berufen der KldB 2010 Berichtsjahr 2017 (Jahresdurchschnitt) Hinweis: Daten einschließlich gemeldeter Arbeitsstellen mit Arbeitsort

Mehr

Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern

Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern BMNr Kennziffer Einheit Jahr Min/Max Städtevergleiche C-A-01 Arbeitslosenquote % 2001/2006 C-A-02 Arbeitslosenquote Frauen % 2004/2006 C-B-01

Mehr

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung Nr. 7/2010 Seite 1 Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung 1 Regelungsgegenstand Die Richtlinie regelt die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 3. Quartalsbericht 2001 für den stationären

Mehr

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht 1.10.13 Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht Periode bzw. Jahr=2002-2012 ; Land Einheit Hauptbestand (auch Plenterwald) Unterstand Oberstand alle Bestandesschichten Baden-Württemberg

Mehr

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018

Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

Mehr

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5 Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,

Mehr

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5 Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz).

Mehr

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite

der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 147 Ilmenau, den 28. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (TUIlmLeistBezSatz)

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004

Mehr

STATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE

STATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE STATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE VORLÄUFIGE SCHUTZMAßNAHMEN 2016 Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116 Mainz Eigene Darstellungen

Mehr

S Y N O P S E. Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: ) Pensionierungsalter

S Y N O P S E. Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: ) Pensionierungsalter S Y N O P S E Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: 05.06.2012) Landesbezirk Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Pensionierungsalter Polizeivollzugsbeamte: Jahrgang 51 oder früher

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 4. Quartalsbericht 2001 für den stationären

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Gesetz über die Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut

Gesetz über die Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut Mitteilung Nr. 1001/ 2007 Recht und Währung Gesetz über die Vorstand Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Personalstatut der Deutschen

Mehr

Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen inkl. 1. Änderungssatzung vom 02.11.2009, der 2. Änderungssatzung

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG

Mehr

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Richtlinie der Hochschule Vechta über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Vechta, 19.01.2010 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion:

Mehr

Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung datiert vom 29. Juni 2016.

Die Satzung in der derzeit gültigen Fassung datiert vom 29. Juni 2016. 1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Das BIG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, die mit Wirkung zum 23. April 2015 gemeinsam von der Charité-Universitätsmedizin (Charité) und dem Max-

Mehr

Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13.

Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13. Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13. Mai 2011 Tag der Bekanntmachung im NBl. MWV Schl.-H., S. 51 Tag der Bekanntmachung

Mehr

Übersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1.

Übersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1. 1 Übersicht der Grunddaten zu den en C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11 Einwohner (Statistisches Jahrbuch 2004) in 1.000 kontrollierte absolut kontrollierte prozentual Untersuchte

Mehr

Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen

Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen 7. Tagung der X. Landessynode DS 10/3 der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. 18. Februar 2006 I. Pfarrerergänzungsgesetz (RS 401) Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Thüringer Landesamt für Statistik

Thüringer Landesamt für Statistik Thüringer Landesamt für Statistik Pressemitteilung 035/2011 Erfurt, 31. Januar 2011 Arbeitnehmerentgelt 2009: Steigerung der Lohnkosten kompensiert Beschäftigungsabbau Das in Thüringen geleistete Arbeitnehmerentgelt

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Information an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Neues Dienstrecht ab 1. Januar 2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Die Föderalismusreform hat

Mehr

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat

Mehr

Kirchengesetz zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz)

Kirchengesetz zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz) Besoldungsausführungsgesetz 683 Archiv Kirchengesetz zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz) Vom 16. November 2008 1 (ABl. S. 311),

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...

Mehr

(3) Über die Beantragung bei der zuständigen Behörde auf Ausweisung einer W3-Stelle entscheidet das Präsidium.

(3) Über die Beantragung bei der zuständigen Behörde auf Ausweisung einer W3-Stelle entscheidet das Präsidium. Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Mehr

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit

Berechnung des Ruhegehalts von kommunalen Wahlbeamten Berücksichtigung von Zeiten als Amtszeit An die Dresden, 08. Juni 2007 Mitglieder des KVS (außer Krankenkassen- und Sparkassenbereich) Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Berechnung des Ruhegehalts von

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 6 6 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Vom 23.

Mehr

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten

12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,

Mehr

Kurzinformation des DHV. Lehrverpflichtung für Professoren an Kunst- und Musikhochschulen

Kurzinformation des DHV. Lehrverpflichtung für Professoren an Kunst- und Musikhochschulen Kurzinformation des DHV Lehrverpflichtung für an Kunst- und Musikhochschulen Den Hochschullehrern obliegt als Dienstaufgabe die universitäre Lehre. Als solche wird nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Stand der Übertragung des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten der Länder. Stand: 18. Juli 2011

Stand der Übertragung des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten der Länder. Stand: 18. Juli 2011 Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Bremen Stand der Übertragung des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten der Länder Stand: 18. Juli 2011 Der baden-württembergische Landtag beschloss am

Mehr

Dokumentation der Maßnahmen in der Gruppenprophylaxe

Dokumentation der Maßnahmen in der Gruppenprophylaxe Dokumentation der Maßnahmen, Schuljahr 2011 / 2012, Seite 1 Dokumentation der Maßnahmen in der Gruppenprophylaxe Jahresauswertung Schuljahr 2011 / 2012 Dokumentation der Maßnahmen, Schuljahr 2011 / 2012,

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode Beschlussempfehlung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode Beschlussempfehlung Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1327 Fünfte Wahlperiode 18.06.2008 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für

Mehr

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,

Mehr

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern -

Erstberufung auf Zeit oder auf Probe - Regelungen beim Bund und in den Ländern - Kurzinformation des Deutschen Hochschulverbandes - Regelungen beim Bund und in den Ländern - 0) Bund 132 Abs. 1 BBeamtG Die werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes. vom (BGBl. I, S ff.) 2016: 2,2 Prozent ab 1. März

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes. vom (BGBl. I, S ff.) 2016: 2,2 Prozent ab 1. März Übersicht über die Besoldungsanpassungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017/2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes

Mehr

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 /1244 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013 Benchmark der Besoldungseingruppierung der Präsidenten und Vizepräsidenten der

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf - Tel / Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 07/2016 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG)

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Merkblatt Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Mehr

Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Am 21.06.2018 wurde das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verkündet. Mit diesem Gesetz ändert der Landesgesetzgeber

Mehr

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand:

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand: Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter und im stationären Bereich - Stand: 31.03.2002 - Jahr 1999 1999 1999 2000 2000 2000 Bundesland Baden-Württemberg 203

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Statistisches Bundesamt Öffentliche Sozialleistungen Statistik zum Elterngeld Leistungsbezüge 4. Vierteljahr 2016 Erscheinungsfolge: vierteljährlich Erschienen am 07.04.2017 Artikelnummer: 5229210163244

Mehr

Studienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

Studienbüro. laufende Nr./ Jahrgang Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 03.2017 1 6 5035 Aktenzeichen Studienbüro 22.02.2017 Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Herausgegeben im Auftrage des Präsidenten von der Abteilung

Mehr

Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *)

Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *) Auszug aus dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) Vom 26. Januar 2010 *) letzte berücksichtigte Änderung: Anlage I Stand: geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 214) Fußnoten *) Verkündet

Mehr

a) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49

a) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49 Runden von Zahlen 1. Runde auf Zehner. a) 44 91 32 23 22 354 1 212 413 551 b) 49 57 68 77 125 559 3 666 215 8 418 c) 64 55 97 391 599 455 2 316 8 112 9 999 d) 59 58 98 207 505 624 808 2 114 442 2. Runde

Mehr