5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

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1 5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

2 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip Folie 2 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

3 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Begriff Doppelbesteuerung juristische = Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder mehreren) Staaten - für denselben Steuerpflichtigen - für denselben Steuergegenstand - für denselben Zeitraum wirtschaftliche = Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder mehreren) Staaten - für denselben Steuergegenstand - für denselben Zeitraum Folie 3 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

4 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Prinzipien Universalitätsprinzip (Welteinkommensprinzip) = Ansässigkeitsstaat erhebt Anspruch die Einkünfte der ansässigen Person zu besteuern Territorialitätsprinzip (Quellen- oder Ursprungsprinzip) = Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, erhebt Anspruch inländische Einkünfte zu besteuern Folie 4 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Entstehung Doppelbesteuerung entsteht durch Zusammentreffen von Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip Varianten Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten Unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten Beschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten Folie 5 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

6 Persönliche Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG) ( = Welteinkommensprinzip / Universalitätsprinzip) - natürliche Person - im Inland - Wohnsitz ( 8 AO) oder - gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) Drohende Doppelbesteuerung Universalitätsprinzip Folie 6 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

7 Persönliche Steuerpflicht ( 1 EStG) in besonderen Fällen Drohende Doppelbesteuerung Universalitätsprinzip erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 2 EStG) - Entsendung ins Ausland - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für EU-Bürger ( 1 Abs. 3 EStG) - mind. 90 % der Einkünfte unterliegen deutscher ESt oder - ausländische Einkünfte nicht mehr als Grundfreibetrag Folie 7 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

8 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Unbeschränkte Steuerpflicht in D Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip Tätigkeitsstaat Quellenprinzip Besteuerungsrecht (auch) für NL-Einkünfte Doppelbesteuerung Folie 8 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

9 Persönliche Steuerpflicht ( 1 EStG) Beschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 4 EStG) (= Quellen- / Territorialitätsprinzip) - natürliche Person - im Inland - weder Wohnsitz ( 8 AO) - noch gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) aber - inländische Einkünfte ( 49 EStG) Drohende Doppelbesteuerung Territorialitätsprinzip Folie 9 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

10 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht in D Tätigkeitsstaat Quellenprinzip Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip Besteuerungsrecht (auch) für D-Einkünfte Doppelbesteuerung Folie 10 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

11 Persönliche Steuerpflicht Drohende Doppelbesteuerung Universalitätsprinzip Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 KStG) - Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen - im Inland - Geschäftsleitung ( 10 AO) oder - Sitz ( 11 AO) Folie 11 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

12 Persönliche Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht ( 2 KStG) - Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen - im Inland - weder Geschäftsleitung ( 10 AO) - noch Sitz ( 11 AO) aber - inländische Einkünfte Drohende Doppelbesteuerung Territorialitätsprinzip Folie 12 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

13 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung Folgen Konflikt mit Leistungsfähigkeitsprinzip Störung von Wirtschaftsbeziehungen Folie 13 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

14 Abgrenzung der Steuerhoheit Steuerobjekt - Universalitätsprinzip - Territorialitätsprinzip Steuersubjekt - Wohnsitzstaatprinzip (z. B. Deutschland) - Nationalitätsprinzip (z. B. USA) Grenzüberschreitende Transaktionen - Ursprungslandprinzip - Bestimmungslandprinzip Drohende Doppelbesteuerung Weitere Prinzipien Folie 14 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

15 5.6.2 Systematik der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in den Grundzügen Folie 15 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

16 Sachliche Steuerpflicht ( 2 Abs. 1 EStG) den 7 Einkunftsarten zugehörig Einkünfte aus 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb 3. selbständiger Arbeit 4. nichtselbständiger Arbeit 5. Kapitalvermögen 6. Vermietung und Verpachtung 7. sonstige (Renten, Abgeordnetenbezüge etc.) inländisch gem. 49 EStG Systematik Beschränkte Steuerpflicht Folie 16 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

17 5.6.3 Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Folie 17 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

18 5.6.3 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats - nach DBA Freistellungsmethode - nach deutschem Recht ( 3 EStG keine Vorschrift) - nach DBA Anrechnungsmethode - nach deutschem Recht ( 34c Abs. 1 EStG) - nach DBA Abzugsmethode - nach deutschem Recht ( 34c Abs EStG) Folie 18 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

19 5.6.3 Methoden zur Vermeidung... Doppelbesteuerungsabkommen völkerrechtliche Verträge - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verteilung der Steuern zwischen Staaten - Verhinderung von Steuerverkürzungen 2 AO Vorrang vor nationalem Steuerrecht lex specialis DBA-Recht begründet keine Steueransprüche ob und in welchem Umfang besteuert wird, richtet sich nach nationalem Recht Schrankenrecht (Vertragsstaaten schränken ihren Steueranspruch ein) Folie 19 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

20 5.6.3 Methoden zur Vermeidung... Doppelbesteuerungsabkommen Deutsche DBA wenden die unterschiedlichen Methoden i.d.r. unabhängig von der Einkunftsart an. Typische Bespiele: Zinsen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt Dividenden sind im Ansässigkeitsstaat entweder von der Besteuerung freigestellt oder die ausländische Quellensteuer wird angerechnet Folie 20 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

21 5.6.3 Methoden zur Vermeidung... Doppelbesteuerungsabkommen Beispiel: A wohnt in Düsseldorf und vermietet eine im Ausland belegene Ferienwohnung. a) die Immobilie liegt in Frankreich b) die Immobilie liegt in Polen c) die Immobilie liegt in Spanien d) die Immobilie liegt in Bangladesch Folie 21 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

22 5.6.3 Methoden zur Vermeidung... Doppelbesteuerungsabkommen Beispiel: I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat): 1. beschränkte Steuerpflicht 2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) 1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht 2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung 3. a) Art. 3 DBA F ausschließliches Besteuerungsrecht b) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht Art. 24 Abs. 1 Freistellung in D c) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht Art. 22 Abs. 2 Freistellung in D mit Rückfallklausel Folie 22 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

23 5.6.3 Methoden zur Vermeidung... Doppelbesteuerungsabkommen Beispiel: I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat): 1. beschränkte Steuerpflicht 2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) 1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht 2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung 3. d) Art. 6 konkurrierende Besteuerung Art. 22 b) gg) Anrechnungsverfahren Folie 23 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

24 Freistellungsmethode durch Doppelbesteuerungsabkommen; Progressionsvorbehalt Folie 24 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

25 Freistellungsmethode Staat A und B verständigen sich über Besteuerung A übt Besteuerungsrecht nicht aus B besteuert Besteuerung im Quellenstaat Freistellung im Ansässigkeitsstaat Besteuerungsniveau durch Quellenstaat bestimmt = ausländisches Steuerniveau bleibt erhalten Folie 25 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

26 Art. 23A OECD-MA bei Ansässigkeit in der BRD: Freistellungsmethode Ansässigkeit in D (1) Bezieht eine in der BRD ansässige Person ausländische Einkünfte, die nach dem jeweiligen DBA im ausländischen Staat besteuert werden können, so nimmt die BRD diese ausländischen Einkünfte von der Besteuerung aus. (3) Ausländische Einkünfte einer in der BRD ansässigen Person, die nach dem jeweiligen DBA in der BRD steuerfrei sind, können in der BRD dem Progessionsvorbehalt unterliegen. Folie 26 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

27 Freistellungsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip Tätigkeitsstaat Territorialprinzip Besteuerungsrecht (auch) für NL-Einkünfte Doppelbesteuerung Folie 27 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

28 Freistellungsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip, aber lt. DBA steuerfreie NL-Einkünfte mit Progressionsvorbehalt Besteuerungsrecht (auch) für NL-Einkünfte Doppelbesteuerung Tätigkeitsstaat Territorialprinzip, Besteuerungsrecht für NL-Einkünfte Folie 28 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

29 Freistellungsmethode Progressionsvorbehalt 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG Progressionsvorbehalt Besonderer Steuersatz bei (zeitweise) unbeschränkt Steuerpflichtigen mit nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünften Folie 29 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

30 32 b EStG Progressionsvorbehalt Freistellungsmethode Progressionsvorbehalt Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt wird um die nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte. Von den Einkünften dürfen Werbungskosten(Pauschbeträge), soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte geltend gemacht wurden, abgezogen werden. Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte sind nach deutschem Recht zu ermitteln (BFH I R 117/87). Folie 30 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

31 Anrechnungsmethode Folie 31 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

32 Anrechnungsmethode A und B besteuern A rechnet die Steuern von Staat B an Besteuerung im Quellen- und Ansässigkeitsstaat Anrechnung der Steuer im Ansässigkeitsstaat Besteuerungsniveau durch Ansässigkeitsstaat bestimmt Steueranrechnung begrenzt auf Steuern des Ansässigkeitsstaats = inländisches Steuerniveau bleibt erhalten, ggf. höhere ausländische Belastung als Endbelastung Folie 32 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

33 34c Abs. 1 EStG bei unbeschränkter Steuerpflicht in D Anrechnungsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Doppelbesteuerung ESt-Besteuerung der ausländischen Einkünfte in D ESt-Besteuerung der ausländischen Einkünfte im ausländischen Staat Folie 33 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

34 34c Abs. 1 EStG bei unbeschränkter Steuerpflicht in D Anrechnungsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Anrechnung der ausländischen ESt auf die deutsche ESt, die auf ausländische Einkünfte entfällt; max. in Höhe der anteiligen deutschen ESt Aufteilung der ESt im Verhältnis der ausländischen (im Ausland besteuerten) Einkünfte zur Summe der Einkünfte Folie 34 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

35 Anrechnungsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Beispiel: Der Steuerpflichtige S erzielt Einkünfte von insgesamt Hiervon entfallen auf Einkünfte aus Bangladesch. Die bangladesische Steuer auf diese Einkünfte beträgt Der deutsche Steuersatz liegt bei 25% Welteinkommen x 25% deutsche Steuer = deutsche Steuer auf Welteinkommen ausländische Einkünfte Welteinkommen x deutsche Steuer auf Welteinkommen = deutsche Steuer auf ausl. Einkünfte ausl. Steuer , max anrechenbar Folie 35 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

36 Art. 23B OECD-MA bei Ansässigkeit in der BRD Anrechnungsmethode Ansässigkeit in D (1) Bezieht eine in der BRD ansässige Person ausländische Einkünfte, die nach dem jeweiligen DBA im ausländischen Staat besteuert werden können, so rechnet die BRD auf die ESt dieser Person die Steuer an, die der im ausländischen Staat gezahlten ESt entspricht. Die anzurechnende ausländische Steuer darf jedoch maximal in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Steuer angerechnet werden. Folie 36 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

37 Anrechnungsmethode Ansässigkeit in D Beispiel: A investiert in einem DBA-Staat und erzielt dort Gewinne. Die Steuersätze sind geringer als in Deutschland. Welche Folgen hat die Anrechnungsmethode für seine Position im Markt? Folie 37 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

38 Anrechnungsmethode Ansässigkeit in D Beispiel: A wird in Deutschland mit anderen Investoren gleich behandelt. Im Ausland hat A jedoch eine ungünstigere Marktposition, da er höhere Kosten hat (Zusatzlast der inländischen Steuern). = Anrechnungsmethode begünstigt Ansässigkeitsstaat. Niedriges Steuerniveau kommt dem Ansässigkeitsstaat zugute. Folie 38 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

39 Anrechnungsmethode Beschränkte Steuerpflicht in D Tätigkeitsstaat Quellenprinzip Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip Besteuerungsrecht (auch) für D-Einkünfte Doppelbesteuerung Folie 39 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

40 Anrechnungsmethode Beschränkte Steuerpflicht in D Tätigkeitsstaat Quellenprinzip Besteuerungsrecht für D-Einkünfte Wohnsitzstaat Welteinkommensprinzip, aber lt. DBA Anrechnung der deutschen Steuer Besteuerungsrecht (auch) für D-Einkünfte Doppelbesteuerung Folie 40 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

41 Anrechnungsmethode Fiktive Anrechnung In einigen DBA ist eine fiktive Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer vereinbart (z.b. DBA-China, DBA-Indien). Dies soll Investitionsanreize schaffen. Art und Weise der fiktiven Steueranrechnung differieren von DBA zu DBA. Eine fiktive Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Folie 41 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

42 Abzugsmethode Folie 42 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

43 34c Abs EStG Abzugsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D Doppelbesteuerung Besteuerung ausländischer Einkünfte in D Besteuerung ausländischer Einkünfte im ausländischen Staat Folie 43 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

44 34c Abs EStG Abzugsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D auf Antrag oder ausländische Steuer nicht mit deutscher ESt vergleichbar = Abzug der ausländischen Steuer bei est-pflichtigen ausländischen Einkünften wie Werbungskosten/Betriebsausgaben Folie 44 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

45 5.6.4 Negative ausländische Einkünfte Folie 45 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

46 Verlustabzugsbeschränkung Folie 46 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

47 Verlustabzugsbeschränkung 2a Abs EStG negative Einkünfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) die nicht aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte stammen (sog. Aktivitätsklausel) = dürfen nur mit zukünftigen positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden Folie 47 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

48 Aktivitätsklausel Folie 48 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

49 Aktivitätsklausel 2a Abs. 2 EStG Nachweis des Steuerpflichtigen Einkünfte aus gewerblicher Betriebsstätte aus einem Drittstaat (fast) ausschließlich Herstellung und Lieferung von Waren Gewinnung von Bodenschätzen Bewirkung gewerblicher Leistungen kein Waffenhandel kein Zusammenhang mit Fremdenverkehr keine Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern Folie 49 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

50 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Folie 50 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

51 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Vertragsmuster zur Harmonisierung bilateraler Abkommen durch Vereinheitlichung von - Begriffsbestimmung und - Abkommenssystematik Folie 51 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

52 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA OECD sind Industriestaaten Ziel = Einschränkung der Quellenbesteuerung Entwicklungsländer Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung (Anden-Modell) UN-Modell für DBA zwischen Industrie- und Entwicklungsländern Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung = OECD + stärkere Quellenbesteuerung USA-Modell für DBA mit USA = OECD + stets Anrechnungsverfahren Folie 52 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

53 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Aufbau I. Geltungsbereich (Art. 1-2) II. Begriffsbestimmungen (Art. 3 bis 5) III. Besteuerung des Einkommens (Art. 6-21) IV. Besteuerung des Vermögens (Art. 22) V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23) VI. Besondere Bestimmungen (Art ) VII.Schlussbestimmungen (Art ) Folie 53 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

54 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA Art. 1 Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind Art. 3 Abs. 1 a) Person - natürliche Personen - Gesellschaften - alle anderen Personenvereinigungen Art. 3 Abs. 1 b) Gesellschaft - juristische Personen - Rechtsträger, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden Folie 54 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

55 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA Art. 1 Art. 4 Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind Ansässige Person - nach dem Recht dieses Staates - einen Wohnsitz oder - ständigen Aufenthalt oder - Ort der Geschäftsleitung - nicht: Quelleneinkünfte Bei doppelter Ansässigkeit, für Anwendung des DBA nur in einem Vertragsstaat als ansässig behandelt (Art. 4 Abs. 2). Folie 55 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

56 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Sachlicher Anwendungsbereich eines DBA Art. 2 Steuern auf Einkommen und Vermögen Folie 56 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

57 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Räumlicher Anwendungsbereich eines DBA Art. 3 Vertragsstaat = grds. gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten Folie 57 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

58 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Eigene Definitionen zu (Art. 3) Person Gesellschaft Unternehmen eines Vertragsstaats internationaler Verkehr zuständige Behörde Staatsangehöriger Geschäftstätigkeit eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (Art. 4) Betriebsstätte (Art. 5) = notwendig, da i.d.r. Definitionen des Vertragsstaaten unterschiedlich sind Folie 58 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

59 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Einkunftsart OECD-MA Zuordnung Besteuerungsrecht Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Belegenheitsstaat Art. 7 Unternehmensgewinne Sitzstaat, wenn keine Betriebsstätte Art. 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt, Luftfahrt Geschäftsleitungsort Art. 10 Dividenden Ansässigkeitsstaat + Quellenstaat Art. 11 Zinsen Ansässigkeitsstaat + Quellenstaat Art. 12 Lizenzen Ansässigkeitsstaat Folie 59 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

60 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Einkunftsart OECD-MA Zuordnung Besteuerungsrecht Art. 13 Veräußerungsgewinne wie zugrundeliegende Einkünfte Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Tätigkeitsstaat Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Sitzstaat der Gesellschaft Art. 17 Künstler und Sportler Tätigkeitsstaat Art. 18 Ruhegelder Ansässigkeitsstaat Art. 19 Öffentlicher Dienst Kassenstaat Art. 20 Studenten Ansässigkeitsstaat Art. 21 Andere Einkünfte Ansässigkeitsstaat Folie 60 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

61 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Methodenartikel Freistellungsmethode Art. 23 A Anrechnungsmethode Art. 23 B vollständige Befreiung (in D praktisch nicht relevant) Befreiung unter Progressionsvorbehalt vollständige Anrechnung (in D praktisch nicht relevant) beschränkte Anrechnung Folie 61 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

62 5.6.5 Aufbau und Systematik des OECD-MA Einkunftsart DBA Typische Methode (deutsche DBA) Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Freistellung Art. 7 Unternehmensgewinne Freistellung (mit Aktivitätsvorbehalt) Art. 10 Dividenden Anrechnung (Streubesitzdividenden) Art. 11 Zinsen Anrechnung Art. 12 Lizenzen Anrechnung Art. 13 Veräußerungsgewinne wie zugrundeliegende Einkünfte Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Freistellung Folie 62 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

63 5.6.6 Grundzüge des Außensteuergesetzes Folie 63 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

64 Berichtigung von Einkünften - Preisvergleichsmethode - Wiederverkaufsmethode - Kostenaufschlagsmethode Folie 64 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

65 Berichtigung von Einkünften Geschäftsbeziehung ins Ausland mit nahestehender Person Einkünfteminderung durch Verrechnungspreise, die Fremdvergleich nicht standhalten Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zur Gewinnverlagerung ins Ausland Folie 65 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

66 Berichtigung von Einkünften Anwendbarkeit von 1 AStG nur bei Geschäftsbeziehung ins Ausland Andere Gewinnkorrekturen haben Vorrang, sofern die Rechtsfolgen gleich weit reichen Ergänzende Anwendung des 1 AStG bei weitreichenderen Rechtsfolgen Einkünfte- und Gewinnkorrekturen: - vga ( 8 Abs. 3 S. 2 KStG) - verdeckte Einlage ( 8 Abs. 3 S. 3 KStG) - 1 AStG Folie 66 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

67 Berichtigung von Einkünften Geschäftsbeziehung zum Ausland Schuldrechtliche Beziehung keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung Einkünfte i.s.d. 13, 15, 18 oder 21 EStG Folie 67 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

68 Berichtigung von Einkünften Nahe stehende Person Wesentliche Beteiligung oder beherrschenden Einfluss Besondere Einflussmöglichkeiten Einfluss außerhalb Geschäftsbeziehung, aber mit Einfluss auf diese Interessensidentität - Interessensbindung - Vorteil der nahe stehenden Person fällt der anderen Person wie eigener Vorteil zu Folie 68 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

69 Berichtigung von Einkünften Fremdvergleichsgrundsatz Geschäftsbeziehung unter Bedingungen, die unabhängige Dritte nicht vereinbart hätten - insbesondere im Hinblick auf Verrechnungspreise Annahme: - Kenntnis alles wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung - ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter Folie 69 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

70 Berichtigung von Einkünften Einkünfteminderung Nicht fremdüblich ausgestalte Geschäftsbeziehung ursächlich für Minderung der Einkünfte Vergleich Gewinn bei nicht fremdüblichen Bedingungen mit Sollgewinn Ermittlung auf Basis des einzelnen Geschäftsvorfalls (h.m.) Folie 70 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

71 Berichtigung von Einkünften Berichtigung der Einkünfte im Umfang zu dem nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend ggf. Schätzung gem. 162 Abs. 2 AO Einkünftekorrektur außerhalb der Steuerbilanz Folie 71 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

72 Berichtigung von Einkünften - Preisvergleichsmethode Der mit nahestehenden Personen vereinbarte preis, wird mit preisen verglichen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten am Markt vereinbart worden sind. äußerer Preisvergleich Vergleich mit branchenüblichen Preisen innerer Preisvergleich Vergleich mit Preisen, die der Steuerpflichtige mit fremden Dritten vereinbart hat - Verkauf auch an andere Abnehmer Folie 72 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

73 Berichtigung von Einkünften - Wiederverkaufspreismethode Preis, zu dem die nahestehende Person die Ware an einen unabhängigen Abnehmer weiterveräußert hat, abzüglich eines marktüblichen Abschlags Folie 73 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

74 Berichtigung von Einkünften - Kostenaufschlagsmethode Kalkulation der Selbstkosten zzgl. eines branchen- oder betriebsüblichen Gewinnaufschlags Folie 74 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

75 Grundzüge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht Folie 75 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

76 Grundzüge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht natürliche Person Deutscher in den letzten 10 Jahre vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG insgesamt mind. 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in einem Niedrigsteuerland ansässig wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland = bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus, mit allen Einkünften i.s.d. 2 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig Folie 76 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

77 Grundzüge der Wegzugsbesteuerung Folie 77 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

78 Grundzüge der Wegzugsbesteuerung natürliche Person mind. 10 Jahre nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig unbeschränkte Steuerpflicht endet durch Aufgabe Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt und unbeschränkte Steuerpflicht lebt innerhalb von 5 Jahren seit Beendigung nicht wieder auf (Verlängerung der Frist um max. 5 Jahre zulässig) = fiktive Veräußerung der Anteil nach 17 EStG wird unterstellt Folie 78 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

79 Grundzüge der Wegzugsbesteuerung Wegzug gleichgestellt: Übertragung der Anteile auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person Begründung eines Wohnsitzes in einem DBA-Staat, in dem er lt. DBA als ansässig gilt Einlage der Anteile in einen ausländischen Betrieb / in eine ausländische Betriebsstätte des Steuerpflichtigen Andere Gründe für den Ausschluss des Besteuerungsrechts der BRD auf den Veräußerungsgewinn der Anteile Folie 79 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

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