Steuerrecht in China. mit spezieller Verweisung auf Deutschland. Jürgen Bächle, Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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- Robert Müller
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1 Steuerrecht in China mit spezieller Verweisung auf Deutschland
2 artax gegründet Jahre Erfahrung Spezialisierung auf Sitz: Waldshut-Tiengen / Grenze zur Schweiz Kanzlei in Shanghai seit fünf Jahren Inhaber: Jürgen Bächle Steuerberater Kontakt: Tel mail: info@artax.info
3 Themenkreis 1. Wer ist in China überhaupt wie steuerpflichtig 2. Grundlagen der Besteuerung / Verluste 3. Vermeidung von Doppelbesteuerung 4. Gestaltung / Dokumentation von Verrechnungspreisen 5. Funktions- und Produktionsverlagerung ins Ausland 6. Umsatzsteuer
4 Besteuerungsrecht von Staaten Wer in Deutschland einen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung bzw. als Privatperson einen Wohnsitz hat, ist hier mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Dasselbe gilt (u.e. gleichzeitig) auch für China Deutschland besteuert die Vermögens-Nachfolge durch Erbschaft oder Schenkung, China faktisch nicht (kein DBA für ErbschSt) Beide Länder besteuern Umsätze, jedoch nach sehr unterschiedlichen Systemen. USt VAT
5 Subjektive Ertragsteuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht in China Besteuerung des inländischen Einkommens von Steuersubjekten ohne Sitz oder Geschäftsleitung Unbeschränkte Steuerpflicht Besteuerung des Welteinkommens Keine Einschränkung durch DBA
6 Mehrfache subjektive Ertragsteuerpflicht Sichtweise in China entspricht Internationalen Standards (OECD) Daher grundsätzlich formale doppelte subjektive Steuerpflicht bei International agierenden Unternehmen a) unbeschränkt / beschränkt b) mehrfach unbeschränkt Insoweit keine Beschränkung durch DBA
7 Wirkung von DBA ausschließlich Ertragsteuern nicht dagegen USt, ErbschSt Doppelte subjektive Steuerpflicht besteht in beiden Ländern weiter Beschränkung in der Ausübung des jeweiligen unbeschränkten Besteuerungsrechts Problem: Verfahrensrecht kaum wirksam geregelt
8 Hineingleiten in die Steuerpflicht 1. Informationen beschaffen, Markt beobachten über rep.office 2. Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Mutterunternehmens 3. Eigene Gesellschaft in China
9 Repräsentanz Keine Gesellschaft im engeren Sinne, aber generelle Steuerpflicht in China Ausnahmen u.e. möglich Begründung: Zwar kein Recht zur Erzielung von Einnahmen Problem dadurch: kein Einkommen Aber Annahme: keiner gibt umsonst Geld aus
10 Einschränkung durch DBA? Einkünfte wären, allenfalls Unternehmensgewinne und somit nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einer Betriebstätte erzielt wurden. Rep. Office erfüllen in der Regel nicht die Eigenschaft einer Betriebsstätte gem. Art. 5 DBA, weil keine Person mit Abschlussvollmacht eingesetzt werden kann (Verbot geschäftlicher Betätigung) China besteuert i.d.r. trotzdem nach nationalem Recht Überzeugungsarbeit beim Finanzamt erforderlich
11 Betriebsstätte Feste Geschäftseinrichtungen (Büro, Fabrikhalle) durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird Mit dem anteiligen Einkommen in China steuerpflichtig analog einer Kapitalgesellschaft Fiktion unabhängiger Unternehmen
12 Keine Betriebsstätten sind Reines Auslieferungslager Kommissionslager Ausstellungsräume Geschäftseinrichtung für sourcing
13 Vertreter-Betriebsstätte Person in China, die dort Vollmachten besitzt, Verträge abzuschließen, die nicht nur Hilfsgeschäfte oder Sourcing bedeuten Gilt jedoch nicht, wenn die Person als unabhängiger Vertreter tätig wird Fließender Übergang bei rep. office
14 Bauausführung / Montage Dauer von Beginn bis Ende mehr als sechs Monate einheitliche Vertragspakte ggf. zusammen Planung Beschaffung Ausführung / Überwachung Abnahme
15 Dienstleistungen werden zur Betriebstätte wenn diese Tätigkeiten in China für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt länger als insgesamt sechs Monate innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums dauern. wichtigster Abwendungsbereich: technische Beratung
16 Eigenständiges Unternehmen Sitz in China und / oder Ort der effektiven Verwaltung Ausländische Gesellschaft, bei Kontrolle von China aus (z.b. Singapur, Hongkong) als Tax resident enterprise
17 Steuer auf die Kosten statt auf Gewinn Einzige messbare Größe von rep. office sind die in China verursachten Kosten Miete (ohne gemietete Räume kein rep.office) Personalkosten (Fesco) Sachkosten (brutto, kein USt-Abzug) Investitionen (brutto, kein USt-Abzug) Ertragsteuern mit ca. 9 % der Kosten
18 Effektivsteuer rep.office Regulärer Steuersatz für Unternehmen 25% Rep. office: Steuer = 9% der Kosten Erst ab einer Gewinnmarge von 36% vom Umsatz wird die Kostenbesteuerung günstiger Gewinnmarge von z.b. 8,3% führt zu Steuer 100% vom Gewinn
19 Unternehmensgewinne Jahresabschluss Einzelbilanzen nach jeweils nationalem Recht In Landessprache In Landeswährung + HB2 D Keine zwingend korrespondierende Bilanzierung Prüfungspflicht nach nationalem Recht
20 Anlagevermögen D Eigenkapital fix EK-Quote 20% Umlaufvermögen D Fremdkapitalkapital D Bilanzsumme D Anlagevermögen C + EK-Quote neu X% Umlaufvermögen C Fremdkapitalkapital C + Bilanzsumme China = Bilanzsumme Konzern
21 Betriebsstätten-Gewinn alle der Betriebsstätte zuzurechnenden anteiligen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten gleichgültig, wo die Kosten entstanden und bezahlt worden sind.
22 Betriebsstätten-Problematik Wahlweise China-GAAP oder IFRS Abgrenzungsprobleme bei Kosten und Ertrag Abweichung zur HGB-Bilanz Abweichung zur Steuerbilanz in D
23 Unternehmensgewinne Gewinnermittlung nach China-GAAP, wahlweise analog IFRS (aber: Sprache, Währung ) Erhebliche Unterschiede im Gewinnausweis Besondere Problematiken in verbundenen Unternehmen Maßgeblich: Gestaltung der Verrechnungspreise
24 Verlustverrechnung Strenge Trennung der Verluste Verlustvortrag China 5 Jahre (eingeschränkt) Auslandsverluste nicht verrechenbar Bei verbundenen Unternehmen führt das zur Besteuerung von Scheingewinnen
25 Scheingewinn-Besteuerung D CN A- GmbH Lohnfertigung Gewinn HGB / Steuerbilanz Verlust China-GAAP RMB = ca
26 Beispiel: Steuerpflichtiger Gewinn Deutschland Verlust China Totalgewinn Steuerpflichtiger Gewinn Kapitalvernichtung x 30%
27 Verlustnutzung Verrechnung der Verluste mit späteren Gewinnen im Land der Verlustentstehung Gewinne geplant entstehen lassen Bei verbundenen Unternehmen: Überprüfung der Verrechnungspreise (auch für mehrere Jahre nachträglich)
28 reguläre Steuersätze 25% auf Unternehmensgewinne Kleine Industrieunternehmen 15%-20% in bestimmten Wirtschaftszonen Gewinn < RMB Bilanzssumme < 3,0 Mio. RMB Mitarbeiter < 100 Absolut neue Hochtechnologie 15%
29 Übergangs-Steuersätze Encouraged status läuft aus Übergangssteuersatz 2009: 20% 2010: 22% 2011: 24% 2012: 25% = regulärer Satz 2009 gilt bei bisherigen Verlusten als 2. und letztes Jahr ab Erreichen der Gewinnschwelle, d.h. letztmalig tax holidays
30 Steuerbefreiungen nach Branchen Landwirtschaft, Fischerei, Forst, Viehzucht Staatlich geförderte Infrastrukturprojekte Projekte zum Umweltschutz Einsparung von Energie Wasserwirtschaft
31 Funktions- oder Produktionsverlagerung Drastische Änderung über 1 AStG Verrechnungspreise: Methodik, Nachweise Dokumentationspflicht neu geregelt
32 Funktionsverlagerung Beispiele Verpflichtung eines Handelsvertreters im Ausland, wenn der Vertrieb bisher vom Inlands-Betrieb aus gemacht wurde. Verlagerung von Kompetenzen, Handlungsvollmachten Auslagerung einzelner Produktionsschritte Errichtung einer Auslands-Gesellschaft zur Markterweiterung Verlagerung von Service-Leistungen
33 Verlagerung einer in Deutschland nicht rentablen Teilproduktion nach China Beispiel: X-GmbH stellt die Produkte A und B her. Das Produkt B hat einen hohen Lohnanteil und führt bei Herstellung in D zu Verlusten. In China könnte man das Produkt billiger herstellen und dann auch wieder mit Gewinn verkaufen. Man prüft deshalb die Verlagerung in ein Tochterunternehmen.
34 Verlagerung einer in Deutschland nicht rentablen Teilproduktion nach China Bewertung nach 1 AStG: Bei Verlagerung muss das in China voraussichtlich erzielbare Ergebnis ermittelt und in die Ermittlung eines Unternehmenswertes einbezogen werden. In Deutschland wird dieser Ertragswert auf Basis einer ewigen Rente sofort versteuert. In China wird jedoch kein entsprechender Gegenwert als Anschaffungswert anerkannt. Dadurch Besteuerung von Scheingewinnen.
35 Mindest- Steuerstrategie international Erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten beachten Kompetenzen prüfen, Betriebsstätten ja / nein Rechtsformspezifische Unterschiede beachten tax holidays bzw. tax benefits nutzen Nicht verrechenbare Verluste vermeiden
36 Regelsatz 17% auf Umsatzsteuer VAT (Value Added Tax) Warenverkauf Lohnfertigung Reparatur- und Ersatzleistungen Keine vollständige Erstattung beim Export (Regelsatz der Erstattung 13%) Keine Vorsteuer auf Investitionen Keine Vorsteuer aus bezogenen Dienstleistungen
37 VAT- Erstattung Nicht abzugsfähige VAT auf Exporte berechnet sich aus dem Ausgangsumsatz Nur bezahlte Vorsteuern, die zudem auf fapiaos ausgewiesen sind, führen zum (Teil-) Abzug Nicht abzugsfähige VAT werden zu Kosten / Investition Keine Erstattung von Vorsteuer-Überhängen, sondern Verrechnung mit späteren Zahlungen
38 Business Tax (BT) Separate Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen Beratung Service Bauleistungen Steuersatz 5% Kein Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen BT ist für den Auftraggeber nicht abziehbar
39 Kanzlei und Netzwerk in China In Abstimmung und enger Zusammenarbeit Verbänden Universitäten in D und 中 Anwälten und Wirtschaftsprüfern in D und 中 sowie In Zusammenarbeit mit Ihren Beratern erarbeitet tragfähige Konzepte für Ihr Unternehmen unter Beachtung der Rechtsnormen in Deutschland und in 中
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